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PQTarifV - Präqualifikationsverordnung Tarif
Verordnung über das Präqualifikationsverfahren Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes

- Hessen -

Vom 18. Juni 2026
(GVBl. Nr. 42 vom 25.06.2026)



Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an ein Präqualifikationsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), (Präqualifikationsverfahren Tarif). Das Präqualifikationsverfahren Tarif müssen alle beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen (Unternehmen) durchlaufen haben, wenn sie Bauleistungen im Rahmen öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro übersteigt, erbringen.

§ 2 Grundsätze der Prüfung, Dokumentation, Entgelt

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit.

(2) Maßstab für die Prüfung sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelungen zu den Tariftreue- und Mindestlohnpflichten in § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes.

(3) Sämtliche Prüfschritte sind von den Prüfstellen zu dokumentieren.

(4) Die zuständigen Prüfstellen erheben für die Prüfung ein Entgelt gegenüber den zu prüfenden Unternehmen, das sich nach den Kosten bestimmt, die ihnen bei dieser Prüftätigkeit für Personal- und Sachmittel entstehen.

§ 3 Zuständige Prüfstellen, Aufsicht

(1) Mit der Durchführung des Präqualifikationsverfahrens Tarif werden die Präqualifizierungsstellen des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen (Prüfstellen) von der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister beauftragt. Es können auch vergleichbare Stellen beauftragt werden.

(2) Der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister obliegt die Aufsicht über die in Abs. 1 benannten Prüfstellen hinsichtlich der Durchführung des Präqualifikationsverfahrens Tarif.

§ 4 Antragstellung

(1) Die Unternehmen stellen einen Antrag auf Erteilung einer Präqualifikation Tarif bei den nach § 3 Abs. 1 zuständigen Prüfstellen. Der Antrag kann auch unselbstständige Niederlassungen erfassen. Selbstständige Niederlassungen mit einem eigenen Handelsregistereintrag müssen einen eigenen Antrag stellen.

(2) Der Antrag ist in Textform zu stellen. Das hierfür zu verwendende Antragsformular wird elektronisch auf den Internetseiten der Prüfstellen bereitgestellt. Das Antragsformular ist mit den erforderlichen Unterlagen nach § 5 an die Prüfstellen zu senden.

(3) Bei Fragen zur Antragstellung, insbesondere zur Verwendung des Antragsformulars und zu den vorzulegenden Unterlagen, kann sich das Unternehmen vor Antragstellung an die Prüfstellen wenden.

§ 5 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Präqualifikation Tarif sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung ermöglichen, ob die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe und Tariftreuegesetzes vom Unternehmen eingehalten werden. Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen sind abhängig davon, ob eine Tarifbindung des Unternehmens besteht.

(2) Tarifgebundene Unternehmen haben eine Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes oder einer Innung über eine bestehende Vollmitgliedschaft vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, an welchen Tarifvertrag das Unternehmen gebunden ist. Im Falle der Bindung an einen Firmentarifvertrag ist eine Bestätigung der Gewerkschaft über die bestehende Tarifbindung unter Benennung des Firmentarifvertrages vorzulegen. Die Tarifverträge sind dem Antrag beizufügen.

(3) Nicht tarifgebundene Unternehmen haben zusammen mit dem Antragsformular eine Anlage vorzulegen. Die Anlage zum Antragsformular enthält die jeweils einschlägigen Vorgaben der Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes, des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2026 (BGBL 2026 I S. 119), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages, einer Verordnung auf Grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), oder einer Verordnung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369). Die Anlage ist mit den im Unternehmen gezahlten Entgelten zu befüllen und die Richtigkeit der Angaben von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater zu bestätigen.

§ 6 Antragsprüfung und Prüfverfahren

(1) Die Prüfstelle prüft den eingereichten Antrag auf Erteilung der Präqualifikation Tarif zunächst auf Vollständigkeit. Fehlende Unterlagen werden von ihr bei dem Unternehmen mit einer Frist von maximal zwei Wochen nachgefordert.

(2) Bei tarifgebundenen Unternehmen erfolgt die Prüfung der Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes über einen Abgleich der vorgelegten Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes, einer Innung oder der Bestätigung der Gewerkschaft nach § 5 Abs. 2 und der dort aufgeführten Bindung an einen Tarifvertrag. Entspricht dieser Tarifvertrag dem der Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes zugrundeliegenden Branchentarifvertrag, ist der Nachweis der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten erfolgreich erbracht. Ist das Unternehmen an einen anderen Branchen- oder einen Firmentarifvertrag gebunden, erfolgt ein Abgleich des Entgelts dieses Tarifvertrages mit dem durch Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vorgegebenen Entgelts. Soweit eine Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes keine Anwendung findet, wird das Entgelt des Tarifvertrages, an den das Unternehmen gebunden ist, abgeglichen mit den jeweiligen Vorgaben eines einschlägigen nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder einer nach §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen einschlägigen Verordnung oder dem Entgelt des Mindestlohngesetzes.

(3) Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen erfolgt die Prüfung der Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes auf der Grundlage der in der Anlage zum Antragsformular gemachten Angaben. Die eingetragenen gezahlten Entgelte des Unternehmens werden mit den Vorgaben zu den Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten abgeglichen.

(4) Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte für Unklarheiten oder Widersprüche ist die Prüfstelle verpflichtet, dies unverzüglich dem Unternehmen mitzuteilen. Sie kann ergänzend zu den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen von dem Unternehmen nachfordern:

  1. eine Bescheinigung der zuständigen gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) über eine ordnungsgemäße Teilnahme an den Sozialkassenverfahren, die mindestens die beitragspflichtige Bruttolohnsumme, die Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer, die Summe der Arbeitsstunden aller gewerblichen Arbeitnehmer und die tarifliche Arbeitszeit enthält; fällt das Unternehmen nicht in den Geltungsbereich der Tarifverträge, die für eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz gelten, muss es eine gültige Bescheinigung seiner Krankenkasse über die ordnungsgemäße Abführung seiner Sozialversicherungsbeiträge mit den geforderten Mindestangaben vorlegen;
  2. eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaften;
  3. Entgeltabrechnungen oder Arbeitsverträge, aus denen sich das jeweils geforderte Entgelt nachvollziehen lässt.

(5) Werden die jeweils einschlägigen und geforderten Vorgaben zur Tariftreue- und Mindestlohnpflicht mindestens erreicht, sind die Vorgaben nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes erfüllt.

§ 7 Entscheidung über Präqualifikation Tarif

(1) Werden die geforderten Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes erfüllt, erteilt die Prüfstelle eine Präqualifikationsnummer und nimmt unverzüglich die Eintragung des Unternehmens ins Präqualifikationsverzeichnis Tarif vor. Dem betreffenden Unternehmen wird eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme an der Präqualifikation Tarif ausgestellt. Die Präqualifikationsnummer dient als Nachweis für die Erfüllung der geforderten Tariftreue- und Mindestlohnpflichten.

(2) Die Präqualifikationsnummer kann von den öffentlichen Auftraggebern und den in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes aufgeführten juristischen Personen des privaten Rechts nach § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), per elektronischem Abruf im Präqualifikationsverzeichnis Tarif verifiziert werden.

(3) Werden die geforderten Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes nicht erfüllt oder ist eine Aufklärung nicht erfolgreich, ergeht eine ablehnende Entscheidung der Prüfstelle. Die Prüfstelle teilt dem betreffenden Unternehmen die Gründe für die Ablehnung mit und klärt es über sein Beschwerderecht nach § 11 auf.

§ 8 Geltungsdauer der Präqualifikation Tarif

Die Präqualifikation Tarif ist vorbehaltlich des § 10 für einen Zeitraum von drei Jahren ab Erteilung der Präqualifikationsnummer Tarif gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes löschen die Prüfstellen das Unternehmen aus dem Präqualifikationsverzeichnis Tarif.

§ 9 Mitteilungspflicht der Unternehmen, wesentliche Änderungen

(1) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Prüfstellen Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die Auswirkungen auf die bestehende Präqualifikation Tarif oder deren Voraussetzungen haben können (wesentliche Änderungen). Wann eine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung vorliegt, ist davon abhängig, ob eine Tarifbindung des Unternehmens besteht.

(2) Bei tarifgebundenen Unternehmen liegt eine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung vor, wenn keine Bindung mehr an einen mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Branchentarifvertrag oder Firmentarifvertrag besteht oder zwischenzeitlich die Bindung an einen anderen oder weiteren Branchentarifvertrag oder Firmentarifvertrag besteht als die in der vorgelegten Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes oder einer Innung oder in der Bestätigung einer Gewerkschaft nach § 5 Abs. 2 angegebene Tarifbindung.

(3) Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen liegt eine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung vor, wenn die in der Anlage zum Antragsformular aufgeführten Mindestvorgaben unterschritten werden.

(4) Änderungen der Unternehmensbezeichnung und der Unternehmensform sind den Prüfstellen stets mitzuteilen.

§ 10 Entzug der Präqualifikation Tarif

(1) Die Präqualifikation Tarif kann von den Prüfstellen entzogen, wenn

  1. sich nachträglich herausstellt, dass unrichtige Angaben bei der Antragstellung gemacht worden sind,
  2. die Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegolten haben, nicht mehr gegeben ist,
  3. wesentliche Änderungen nach § 9 nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Eintritt angezeigt worden sind oder,
  4. ein öffentlicher Auftraggeber oder eine juristische Person des privaten Rechts nach § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 18 Abs. 7 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes einen festgestellten Verstoß gegen die Tariftreue und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes an die Prüfstelle gemeldet hat.

(2) Die Prüfstellen sind berechtigt, vom Unternehmen weitere Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach § 5 Abs. 3, zur Aufklärung anzufordern. Die Unterlagen sind von dem Unternehmen innerhalb einer von den Prüfstellen festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, wird die Präqualifikation entzogen.

(3) Die Prüfstellen teilen dem Unternehmen das Ergebnis ihrer Prüfung in Textform mit. Wird die Präqualifikation Tarif entzogen, haben die Prüfstellen die Gründe für den Entzug darzulegen. Die Prüfstellen klären das Unternehmen über sein Beschwerderecht nach § 11 auf.

(4) Das Unternehmen wird aus dem Präqualifikationsverzeichnis Tarif gelöscht, wenn die Präqualifikation Tarif entzogen wird. Bei Einleitung eines Beschwerdeverfahrens nach § 11 Abs. 2 erfolgt die Löschung aus dem Präqualifikationsverzeichnis Tarif nach Zurückweisung der Beschwerde.

§ 11 Beschwerdeverfahren

(1) Gegen Ablehnung der Entscheidungen der Prüfstellen über die Erteilung der Präqualifikation Tarif sowie den Entzug der Präqualifikation Tarif steht den Unternehmen ein Beschwerderecht zu. Das Beschwerderecht umfasst die vorgenommene Prüfung der Prüfstellen in Bezug auf die Einhaltung der geforderten Tariftreue und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes. Es gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und hiermit in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung der Erteilung der Präqualifikation Tarif oder des Entzugs Präqualifikation Tarif in Textform bei der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister (Beschwerdestelle) zu erheben und zu begründen.

(3) Die Beschwerdestelle leitet die Beschwerde an die Prüfstelle weiter und fordert diese auf, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen und die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach Eingang der Stellungnahme und der Unterlagen entscheidet die Beschwerdestelle innerhalb von zwei Wochen über die Beschwerde. Sie kann der Beschwerde abhelfen, sie zurückweisen oder die Prüfstelle zur erneuten Entscheidung verpflichten. Die Entscheidung ist dem Unternehmen und der Prüfstelle mitzuteilen.

§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz und Aufbewahrung

(1) Die Prüfstellen und die Beschwerdestelle haben die im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens eingereichten Unterlagen, übermittelten Informationen und Prüfergebnisse vertraulich zu behandeln.

(2) Die Prüfstellen dürfen die für die Durchführung des Präqualifikationsverfahrens Tarif, die Führung des Präqualifikationsverzeichnisses Tarif, den Entzug der Präqualifikation Tarif und das Beschwerdeverfahren nach § 11 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an die Beschwerdestelle ist zulässig, soweit dies für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 11 erforderlich ist. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

(3) Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Präqualifikationsnummer erteilt, der Antrag auf Erteilung der Präqualifikation Tarif abgelehnt, die Präqualifikation Tarif entzogen oder das Verfahren auf sonstige Weise beendet worden ist.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (26.06.2026) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.


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