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Vergabeerlass - Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen
- Hessen -
Vom 10. August 2021
(StAnz. Nr. 34 vom 23.08.2021 S. 1091)
Bezug:
§ 55 Landeshaushaltsordnung (LHO);
Bekanntgabe zu § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59).
Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wurde mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Vergaben) novelliert und ist am 1. September 2021 in Kraft getreten (GVBl. S. 338). Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) wird daher an das novellierte HVTG angepasst. Neben der bereits verbindlichen, für die Vergabe von Bauleistungen geltenden VOB/A Abschnitt 1 wird mit diesem Erlass die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) mit den in diesem Erlass vorgesehenen Änderungen eingeführt. Die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A ( VOL/A) Ausgabe 2009, Abschnitt 1 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a/2009 vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32/2010 vom 26. Februar 2010, S. 755), wird aufgehoben.
Teil 1
Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt bei allen Vergabeverfahren des Landes nach § 55 LHO.
Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Nrn. 2.1, 2.5, 4.1, 4.5a und b, 4.6 und 4.7 als Bekanntgabe nach § 29 GemHVO verbindlich. Die übrigen Regelungen und Hinweise werden zur Anwendung empfohlen.
Teil 2
Nationales Vergaberecht als Teil des Haushaltsrechts
2.1 Anwendung UVgO und VOB/A Abschnitt 1
Soweit das HVTG vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) und dieser Gemeinsame Runderlass nichts Anderes bestimmen, gelten als einheitliche Richtlinien nach § 55 der LHO und als Vergabegrundsätze nach § 29 der GemHVO für alle Beschaffungsverfahren außerhalb des EU-Vergaberegimes der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) folgende Bestimmungen:
2.1.1 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO)
vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1, ber. 8. Februar 2017 B1) mit folgenden Maßgaben:
2.1.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2019, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), Abschnitt 1: Basisparagrafen
vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19. Februar 2019 B2) mit folgenden Maßgaben:
2.2 Beschaffungen bis 10.000 Euro 1
Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 10.000 Euro können ohne Pflicht
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Die Beschaffungen sind zu dokumentieren.
2.3 Benennung geeigneter Bewerber
Soweit öffentliche Auftraggeber die Benennung geeigneter Bewerber bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer- und Dienstleistungen wünschen, benennt die
Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. - ABSt He -,
Karl-Glässing-Straße 8, 65183 Wiesbaden,
Telefon: 0611 974588-0, Telefax: 0611 974588-20,
E-Mail: info@absthessen.de; www.absthessen.de
kostenfrei präqualifizierte Unternehmen aus dem Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) als Maßnahme eines wirksamen Beschaffungswettbewerbs und zur Vorbeugung illegaler Vergabepraktiken.
Die Eignung für den konkreten Auftrag ist gesondert zu prüfen. Die ABSt He übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung des auftragnehmenden Unternehmens.
2.4 Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben
Bei Aufträgen, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, können diese bevorzugt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Solange die von der Bundesregierung zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) nicht vorliegen, kann wie folgt verfahren werden:
Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 219 Abs. 1, 225 SGB IX und anerkannte Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX sowie Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX können in einem eigenen Wettbewerbsverfahren untereinander antreten.
Soweit ein Wettbewerbsverfahren nicht auf die vorgenannten bevorzugten Bieter beschränkt werden soll, soll deren Angebotspreis bei der Wertung mit einem Abschlag von 15 Prozent berücksichtigt werden. Diese Bevorzugungsregelung muss in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen angegeben werden.
2.5 Vergabekompetenzstellen und Nachprüfungsverfahren
Als Vergabekompetenzstellen (VKS) nach § 18 HVTG für Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen und als Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A (VOB-Stellen) für Bauleistungen sind zuständig:
a. für den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) und für die Technische Universität (TU) Darmstadt
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main
Telefon: 069 58303-2542
Telefax: 069 58303-1090
E-Mail: poststelle@ofd.hessen.de;
b. für den Landesstraßenbau
Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement - VOB-Stelle/VKS
Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden,
Postfach 32 27, 65022 Wiesbaden
Telefon: 0611.366-3413
Telefax: 0611.366-3435
E-Mail: post@mobil.hessen.de;
c. für öffentliche Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 HVTG, mit Ausnahme der von a und b erfassten, Zuwendungsempfänger und Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungsverfahren das für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständige Regierungspräsidium:
d. Soweit in diesem Erlass nichts Anderes geregelt ist, können landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und andere der Staats- oder Rechtsaufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die nach § 21 VOB/A Abschnitt 1 zuständige Nachprüfungsstelle (VOB-Stelle) im eigenen Geschäftsbereich selbst bestimmen. Sie muss unabhängig von der Vergabestelle sein.
Teil 3
EU-Vergaberecht
Vergabekammern des Landes Hessen
Für Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB bestehen für das Land Hessen zwei Vergabekammern beim Regierungspräsidium Darmstadt. Sie führen die nach ihrer Geschäftsordnung zugewiesenen Verfahren selbstständig durch. Einrichtung, Besetzung und Geschäftsführung folgen aus der Verordnung über die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Landes Hessen zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Hessische Nachprüfungsverordnung - HNpV) und der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung (www.rpdarmstadt.hessen.de).
Teil 4
Vom Auftragswert unabhängige Regelungen
4.1 Erklärungs- und Anfragepflicht zur Feststellung der Eignung
Das Wettbewerbsregister befindet sich aktuell im Aufbau, sodass Mitteilungs- und Abfragepflichten noch nicht anwendbar sind. Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten hinsichtlich des Gewerbezentralregisters bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben. Die Anfragepflicht nach § 17 HVTG bleibt daneben weiter bestehen.
4.2 Vergabehandbücher/Standardleistungsbuch/Muster
Zur Wahrung einheitlicher, transparenter, diskriminierungsfreier und rechtmäßiger Beschaffungsverfahren im Baubereich wird die Anwendung der nachstehenden Vergabehandbücher des Bundes empfohlen, soweit sie bei Landes- und kommunalen Beschaffungen nicht den Regelungen des HVTG entgegenstehen. Die Formulare sind entsprechend den Regelungen des HVTG und dieses Erlasses anzuwenden. Die Pflicht zur Beachtung der Vergabehandbücher auf Grund eingeführter Dienstanweisungen und Zuwendungsbescheide bleibt davon unberührt.
Darüber hinaus werden Muster nach § 13 Satz 4 HVTG in der HAD veröffentlicht.
Hessisches Ministerium der Finanzen
Referat IV 6
Zentrales Bau- und Immobilienmanagement
Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 32-132391
Telefax: 0611 32-2487
E-Mail: vergabehandbuch@hmdf.hessen.de
4.3 Nachhaltige und innovative Beschaffung
Beschaffungen des Landes sind grundsätzlich nachhaltig auszurichten.
Im Übrigen steht es allen öffentlichen Auftraggebern frei, durch die Auswahl von zulässigen Eignungs- und Zuschlagskriterien auch jungen Unternehmen den Zugang zu Vergabeverfahren zu ermöglichen.
4.4 Informationsstelle
Die Kontaktdaten für die Informationsstelle nach § 17 Abs. 4 HVTG lauten:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
- Referat Korruptionsschutz -
Informationsstelle nach § 17 HVTG
Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main
Telefon: 069 58303-2574
Telefax: 069 58303-2591
E-Mail: Informationsstelle@ofd.hessen.de
Abfragen und Meldungen über vorliegende Informationen hinsichtlich schwerer Verfehlungen von Unternehmen sollen vordringlich auf elektronischem Weg über die vorstehend genannte E-Mail-Adresse erfolgen.
4.5 Tariftreue- und Mindestlohnpflicht
zu informieren.
Diese Informationen sind von den öffentlichen Auftraggebern in regelmäßigen Abständen während der Vertragslaufzeit einzuholen. Eine entsprechende Vereinbarung ist in den Vertragsunterlagen vorzusehen.
4.6 Wettbewerbsbeschränkungen
Bei Anhaltspunkten für wettbewerbsbeschränkende Absprachen oder andere wettbewerbsbehindernde Handlungen sind - auch bei Angebotsaufklärungen und Freihändigen Vergaben beziehungsweise Verhandlungsvergaben und Verhandlungsverfahren - eigene Ermittlungen zur Sicherung von behördlichen Ermittlungsverfahren zu unterlassen und Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen an die
Nachrichtlich ist auch die
zu informieren.
4.7 Statistik
Die eingerichteten Berichtsstellen melden die Daten nach § 3 der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung fortlaufend an das Statistische Bundesamt (Destatis).
Ab einer Auftragsvergabe über 25.000 Euro bis unterhalb der EU-Schwellenwerte umfasst die Berichtspflicht die Daten nach Anlage 8 zu § 3 Abs. 2 der VergStatVO. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Anlagen 1 bis 7 zu § 3 Abs. 1 VergStatVO maßgeblich.
Teil 5
Schlussbestimmungen
5.1 Übergangsbestimmung
Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des HVTG eingeleitet wurden, ist der Gemeinsame Runderlass in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (StAnz. S. 710), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. September 2020 (StAnz S. 1026), anzuwenden.
5.2 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am 1. September 2021 in Kraft. Er wird in der HAD veröffentlicht.
Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (StAnz. S. 710), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. September 2020 (StAnz. S. 1026), und der Gemeinsame Runderlass zum Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, vom 23. Oktober 2020 (StAnz. S. 1216) tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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1) Alle Auftragswerte gelten ohne Umsatzsteuer.
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