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Vergabeerlass - Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen
- Hessen -

Vom 10. August 2021
(StAnz. Nr. 34 vom 23.08.2021 S. 1091)



Bezug:
§ 55 Landeshaushaltsordnung (LHO);
Bekanntgabe zu § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59).

Präambel

Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wurde mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Vergaben) novelliert und ist am 1. September 2021 in Kraft getreten (GVBl. S. 338). Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) wird daher an das novellierte HVTG angepasst. Neben der bereits verbindlichen, für die Vergabe von Bauleistungen geltenden VOB/A Abschnitt 1 wird mit diesem Erlass die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) mit den in diesem Erlass vorgesehenen Änderungen eingeführt. Die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A ( VOL/A) Ausgabe 2009, Abschnitt 1 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a/2009 vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32/2010 vom 26. Februar 2010, S. 755), wird aufgehoben.

Teil 1
Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt bei allen Vergabeverfahren des Landes nach § 55 LHO.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Nrn. 2.1, 2.5, 4.1, 4.5a und b, 4.6 und 4.7 als Bekanntgabe nach § 29 GemHVO verbindlich. Die übrigen Regelungen und Hinweise werden zur Anwendung empfohlen.

Teil 2
Nationales Vergaberecht als Teil des Haushaltsrechts

2.1 Anwendung UVgO und VOB/A Abschnitt 1

Soweit das HVTG vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) und dieser Gemeinsame Runderlass nichts Anderes bestimmen, gelten als einheitliche Richtlinien nach § 55 der LHO und als Vergabegrundsätze nach § 29 der GemHVO für alle Beschaffungsverfahren außerhalb des EU-Vergaberegimes der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) folgende Bestimmungen:

2.1.1 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO)

vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1, ber. 8. Februar 2017 B1) mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Anwendung von § 7 Abs. 1, 3 und 4 UVgO in Verbindung mit § 38 Abs. 3 UVgO sowie § 29 UVgO und § 39 UVgO ist freigestellt.
  2. § 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber Aufträge auch im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn im Rahmen einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbaren Angebote eingereicht wurden.
  3. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wertgrenzen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 lit. b und c HVTG zur Anwendung kommen.
  4. § 14 UVgO ist nicht anzuwenden.
  5. Statt § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO gilt § 14 HVTG.
  6. Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO vorgesehene Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen hat entsprechend § 13 Satz 1 HVTG verpflichtend und zuerst in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu erfolgen. Die weitere Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen in anderen Medien ist fakultativ. § 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO ist nicht anwendbar.
  7. Die Vergabebekanntmachung nach § 30 Abs. 1 UVgO ist nach § 13 Satz 1 HVTG in der HAD zu veröffentlichen.
  8. Die Anwendung des § 40 UVgO ist bei Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb freigestellt.

2.1.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2019, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), Abschnitt 1: Basisparagrafen

vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19. Februar 2019 B2) mit folgenden Maßgaben:

  1. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A vorgesehene Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen hat entsprechend § 13 Satz 1 HVTG verpflichtend und zuerst in der HAD zu erfolgen.
  2. Die Regelungen des § 14a VOB/A kommen nicht zur Anwendung (Verzicht auf Eröffnungstermin mit Bietern). Auftraggeber haben die Regelungen des § 14 VOB/A auch bei nichtelektronischen Angeboten entsprechend anzuwenden. Hierauf ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern auf Anfrage zu übermitteln.
  3. Da nach § 15 Abs. 1 HVTG, mit Ausnahme der Sozialkassenbescheinigung nach § 5 HVTG, grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichen, ist der Verzicht zur Vorlage von Eignungsnachweisen nach § 20 Abs. 2 VOB/A nicht gesondert zu begründen. Soweit im Ausnahmefall Eignungsnachweise angefordert werden, ist dies in der Vergabedokumentation zu begründen.
  4. Die Vergabebekanntmachung nach § 20 Abs. 3 VOB/A ist nach § 13 Satz 1 HVTG in der HAD zu veröffentlichen.
  5. § 20 Abs. 4 VOB/A (Vorabbekanntmachung) ist zur Anwendung freigestellt. Soweit eine Vorabbekanntmachung erfolgen soll, ist diese in der HAD zu veröffentlichen.

2.2 Beschaffungen bis 10.000 Euro 1

Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 10.000 Euro können ohne Pflicht

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Die Beschaffungen sind zu dokumentieren.

2.3 Benennung geeigneter Bewerber

Soweit öffentliche Auftraggeber die Benennung geeigneter Bewerber bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer- und Dienstleistungen wünschen, benennt die

Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. - ABSt He -,
Karl-Glässing-Straße 8, 65183 Wiesbaden,
Telefon: 0611 974588-0, Telefax: 0611 974588-20,
E-Mail: info@absthessen.de; www.absthessen.de

kostenfrei präqualifizierte Unternehmen aus dem Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) als Maßnahme eines wirksamen Beschaffungswettbewerbs und zur Vorbeugung illegaler Vergabepraktiken.

Die Eignung für den konkreten Auftrag ist gesondert zu prüfen. Die ABSt He übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung des auftragnehmenden Unternehmens.

2.4 Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben

Bei Aufträgen, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, können diese bevorzugt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Solange die von der Bundesregierung zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) nicht vorliegen, kann wie folgt verfahren werden:

Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 219 Abs. 1, 225 SGB IX und anerkannte Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX sowie Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX können in einem eigenen Wettbewerbsverfahren untereinander antreten.

Soweit ein Wettbewerbsverfahren nicht auf die vorgenannten bevorzugten Bieter beschränkt werden soll, soll deren Angebotspreis bei der Wertung mit einem Abschlag von 15 Prozent berücksichtigt werden. Diese Bevorzugungsregelung muss in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen angegeben werden.

2.5 Vergabekompetenzstellen und Nachprüfungsverfahren

Als Vergabekompetenzstellen (VKS) nach § 18 HVTG für Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen und als Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A (VOB-Stellen) für Bauleistungen sind zuständig:

a. für den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) und für die Technische Universität (TU) Darmstadt

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main
Telefon: 069 58303-2542
Telefax: 069 58303-1090
E-Mail: poststelle@ofd.hessen.de;

b. für den Landesstraßenbau

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement - VOB-Stelle/VKS
Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden,
Postfach 32 27, 65022 Wiesbaden
Telefon: 0611.366-3413
Telefax: 0611.366-3435
E-Mail: post@mobil.hessen.de;

c. für öffentliche Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 HVTG, mit Ausnahme der von a und b erfassten, Zuwendungsempfänger und Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungsverfahren das für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständige Regierungspräsidium:

d. Soweit in diesem Erlass nichts Anderes geregelt ist, können landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und andere der Staats- oder Rechtsaufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die nach § 21 VOB/A Abschnitt 1 zuständige Nachprüfungsstelle (VOB-Stelle) im eigenen Geschäftsbereich selbst bestimmen. Sie muss unabhängig von der Vergabestelle sein.

Teil 3
EU-Vergaberecht

Vergabekammern des Landes Hessen

Für Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB bestehen für das Land Hessen zwei Vergabekammern beim Regierungspräsidium Darmstadt. Sie führen die nach ihrer Geschäftsordnung zugewiesenen Verfahren selbstständig durch. Einrichtung, Besetzung und Geschäftsführung folgen aus der Verordnung über die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Landes Hessen zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Hessische Nachprüfungsverordnung - HNpV) und der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung (www.rpdarmstadt.hessen.de).

Teil 4
Vom Auftragswert unabhängige Regelungen

4.1 Erklärungs- und Anfragepflicht zur Feststellung der Eignung

  1. Gewerbezentralregister
    Bei Aufträgen ab 30.000 Euro müssen öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 der Gewerbeordnung ( GewO) über den ausgewählten Bieter anfordern; eine Selbstauskunft ist hier nicht ausreichend (Auskunft aus dem Register für die Verfolgung einer in den folgenden Gesetzen bezeichneten Ordnungswidrigkeit: u.a. § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung beziehungsweise § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes). Unabhängig von der Anfragepflicht nach § 17 Abs. 7 HVTG können öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB auch bei Aufträgen unter 30.000 Euro Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 GewO anfordern oder vom Bewerber oder Bieter eine Erklärung verlangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen.
  2. Wettbewerbsregister
    Die bislang üblichen Abfragen aus dem Gewerbezentralregister entfallen in Zukunft und werden durch eine einheitliche elektronische Abfrage des beim Bundeskartellamt geführten Wettbewerbsregisters ersetzt. Danach sind öffentliche Auftraggeber - in der Regel ab einem Wert von 30.000 Euro ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Wettbewerbsregistergesetz - WRegG) - verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Wettbewerbsregister elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Auch unterhalb der Wertgrenzen können Auftraggeber das Register abfragen ( § 6 Abs. 2 WRegG). Voraussetzung für die Eintragung ist, dass rechtskräftige Verurteilungen oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Wirtschaftsdelikten beim Unternehmen vorliegen.

Das Wettbewerbsregister befindet sich aktuell im Aufbau, sodass Mitteilungs- und Abfragepflichten noch nicht anwendbar sind. Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten hinsichtlich des Gewerbezentralregisters bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben. Die Anfragepflicht nach § 17 HVTG bleibt daneben weiter bestehen.

4.2 Vergabehandbücher/Standardleistungsbuch/Muster

Zur Wahrung einheitlicher, transparenter, diskriminierungsfreier und rechtmäßiger Beschaffungsverfahren im Baubereich wird die Anwendung der nachstehenden Vergabehandbücher des Bundes empfohlen, soweit sie bei Landes- und kommunalen Beschaffungen nicht den Regelungen des HVTG entgegenstehen. Die Formulare sind entsprechend den Regelungen des HVTG und dieses Erlasses anzuwenden. Die Pflicht zur Beachtung der Vergabehandbücher auf Grund eingeführter Dienstanweisungen und Zuwendungsbescheide bleibt davon unberührt.

Darüber hinaus werden Muster nach § 13 Satz 4 HVTG in der HAD veröffentlicht.

  1. Hochbau - VHB
    Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) kann von der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) heruntergeladen werden (https://www.fib-bund.de/Inhalt/ Vergabe/VHB/). Gegen Abgabe einer bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen anzufordernden Eigenerklärung können dort auch die benötigten VHB-Formulare als unverschlüsselte Worddateien zur Verfügung gestellt werden:

    Hessisches Ministerium der Finanzen
    Referat IV 6
    Zentrales Bau- und Immobilienmanagement
    Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden
    Telefon: 0611 32-132391
    Telefax: 0611 32-2487
    E-Mail: vergabehandbuch@hmdf.hessen.de

  2. Straßenbau
    Das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) und die Handbücher für Lieferungen und Leistungen (HVA L-StB) und freiberufliche Leistungen (HVA F-StB) können von der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) heruntergeladen werden (https://www.bmvi.de).
  3. Standardleistungsbuch (StLB-Bau)
    Zur Verbesserung der Qualität der Leistungsbeschreibungen wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die vom Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) zur Verfügung gestellten Textsammlungen für Ausschreibungstexte von Bauleistungen, das sogenannte "Standardleistungsbuch", zu verwenden. Das Standardleistungsbuch ist in einzelne Leistungsbereiche in Anlehnung an die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV (VOB/C) nach Gewerken unterteilt. Der Bezug ist kostenpflichtig.

4.3 Nachhaltige und innovative Beschaffung

Beschaffungen des Landes sind grundsätzlich nachhaltig auszurichten.

  1. Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
    Die "Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung" beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (KNB) kann von allen öffentlichen Auftraggebern bei der Berücksichtigung von Kriterien der Nachhaltigkeit bei Beschaffungsvorhaben kontaktiert werden. Sie unterstützt Vergabestellen bei Bund, Ländern und Kommunen beim Informationsaustausch und stellt Informationen und konkrete Handlungshilfen in Form von Checklisten, Formulierungsvorschlägen und Leitfäden etc. zur Verfügung:
    http://www.nachhaltige-beschaffung.info/DE/Home/home_ node.html
  2. Nachweisführung durch Gütezeichen
    Soweit - insbesondere bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten - von der Möglichkeit der Nachweisführung durch Gütezeichen Gebrauch gemacht wird, geben folgende Internetseiten Hilfestellungen:
    https://www.siegelklarheit.de
    https://www.kompass-nachhaltigkeit.de
  3. Kompetenzzentrum für innovative Beschaffung
    Das "Kompetenzzentrum innovative Beschaffung" (https:// www.koinnobmwi.de) wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch den Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. (BME) geführt. Es dient allen öffentlichen Auftraggebern als Informationsstelle und Ansprechpartner. Ziel des Kompetenzzentrums ist es, die Innovationsorientierung der öffentlichen Beschaffung in Deutschland zu stärken, um wichtige Impulse für Innovationen in die Wirtschaft zu geben. Darüber hinaus besteht eine Projektdatenbank für innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren sowie Bedarfe an innovativen Lösungen.


Im Übrigen steht es allen öffentlichen Auftraggebern frei, durch die Auswahl von zulässigen Eignungs- und Zuschlagskriterien auch jungen Unternehmen den Zugang zu Vergabeverfahren zu ermöglichen.

4.4 Informationsstelle

Die Kontaktdaten für die Informationsstelle nach § 17 Abs. 4 HVTG lauten:

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
- Referat Korruptionsschutz -
Informationsstelle nach § 17 HVTG
Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main
Telefon: 069 58303-2574
Telefax: 069 58303-2591
E-Mail: Informationsstelle@ofd.hessen.de

Abfragen und Meldungen über vorliegende Informationen hinsichtlich schwerer Verfehlungen von Unternehmen sollen vordringlich auf elektronischem Weg über die vorstehend genannte E-Mail-Adresse erfolgen.

4.5 Tariftreue- und Mindestlohnpflicht

  1. Unterstützung bei Fragen zu Arbeitsbedingungen und Entgelt
    Insbesondere bei Fragen bezüglich der von Unternehmen zu gewährenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts bei öffentlichen Aufträgen, können sich öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte nach § 7 Abs. 4 HVTG wenden an das:
    Hessische Ministerium für Soziales und Integration
    - Kontaktstelle nach dem HVTG-
    Sonnenberger Str. 2/2a, 65193 Wiesbaden,
    Postfach 3140, 65021 Wiesbaden
    Telefon: 0611 3219-3297
    Telefax: 0611 32719-3700
    E-Mail: KontaktstelleHVTG@hsm.hessen.de
  2. Vermutete Verstöße
    Öffentliche Auftraggeber, Auftragnehmer, Beschäftigte des Auftragnehmers, andere Wirtschaftsteilnehmer oder sonstige Dritte können sich bei vermuteten Verstößen gegen die Tariftreue- und Mindestlohnpflicht nach § 4 HVTG unmittelbar an die Dienststellen der Zollverwaltung wenden (s. auch: www.zoll.de). In Hessen sind hierfür zuständig:
    - Hauptzollamt Darmstadt - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
    Hilpertstraße 20a, 64295 Darmstadt,
    Postfach 10 07 42, 64207 Darmstadt
    Telefon: 06151 9180-5001, -5002, -5003, -5004
    Telefax: 06151 9180-5900
    E-Mail: fksdarmstadt.hzadarmstadt@zoll.bund.de
    - Hauptzollamt Frankfurt am Main - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
    Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main
    Telefon: 069 300387-0
    Telefax: 069 300387-250
    E-Mail: poststelle.hzaffm@zoll.bund.de
    - Hauptzollamt Gießen - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
    Grünberger Straße 100, 35394 Gießen,
    Postfach 10 04 54, 35334 Gießen
    Telefon: 0641 46093-260
    Telefax: 0641 46093-280
    E-Mail: poststelle.hzagiessen@zoll.bund.de
    Bei Bedarf kann folgende Stelle den Kontakt zu den zuständigen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) koordinieren:
    - Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
    - Kontaktstelle nach dem HVTG-
    Sonnenberger Str. 2/2a, 65193 Wiesbaden,
    Postfach 3140, 65021 Wiesbaden,
    Telefon: 0611 3219-3297
    Telefax: 0611 32719-3700
    E-Mail: KontaktstelleHVTG@hsm.hessen.de
    Nachrichtlich ist auch die
    - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
    Referat Korruptionsschutz
    Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main
    Telefon: 069 58303-0
    Telefax: 069 58303-1090
    E-Mail: MIS@ofd.hessen.de

    zu informieren.

  3. Inhalt von prüffähigen Unterlagen über eingesetzte Beschäftigte
    Die bereitzuhaltenden vollständigen und prüffähigen Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten ( § 7 Abs. 1 Satz 2 HVTG), die der Nachweis- oder Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HVTG gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber dienen, sollen insbesondere enthalten:
    1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne,
    2. Summe aller lohnzahlungspflichtigen Stunden,
    3. Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer im Betrieb.

Diese Informationen sind von den öffentlichen Auftraggebern in regelmäßigen Abständen während der Vertragslaufzeit einzuholen. Eine entsprechende Vereinbarung ist in den Vertragsunterlagen vorzusehen.

4.6 Wettbewerbsbeschränkungen

Bei Anhaltspunkten für wettbewerbsbeschränkende Absprachen oder andere wettbewerbsbehindernde Handlungen sind - auch bei Angebotsaufklärungen und Freihändigen Vergaben beziehungsweise Verhandlungsvergaben und Verhandlungsverfahren - eigene Ermittlungen zur Sicherung von behördlichen Ermittlungsverfahren zu unterlassen und Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen an die

Nachrichtlich ist auch die

zu informieren.

4.7 Statistik

Die eingerichteten Berichtsstellen melden die Daten nach § 3 der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung fortlaufend an das Statistische Bundesamt (Destatis).

Ab einer Auftragsvergabe über 25.000 Euro bis unterhalb der EU-Schwellenwerte umfasst die Berichtspflicht die Daten nach Anlage 8 zu § 3 Abs. 2 der VergStatVO. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Anlagen 1 bis 7 zu § 3 Abs. 1 VergStatVO maßgeblich.

Teil 5
Schlussbestimmungen

5.1 Übergangsbestimmung

Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des HVTG eingeleitet wurden, ist der Gemeinsame Runderlass in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (StAnz. S. 710), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. September 2020 (StAnz S. 1026), anzuwenden.

5.2 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 1. September 2021 in Kraft. Er wird in der HAD veröffentlicht.

Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (StAnz. S. 710), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. September 2020 (StAnz. S. 1026), und der Gemeinsame Runderlass zum Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, vom 23. Oktober 2020 (StAnz. S. 1216) tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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1) Alle Auftragswerte gelten ohne Umsatzsteuer.

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