Vergabeerlass - Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen
- Hessen -
Vom 12. Juni 2026
(StAnz. Nr. 27 vom 29.06.2026 S. 598)
Archiv: 2021
Bezug:
§ 55 Landeshaushaltsordnung (LHO);
Bekanntgabe zu § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung ( GemHVO) vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2024 (GVBI. 2024 Nr. 6).
Präambel
Dieser Erlass gibt ergänzende Hinweise und konkretisierende Regelungen, insbesondere zu Beschaffungen, die die Vergabefreigrenze nicht überschreiten (sogenannte Direktaufträge) und zu den im Land Hessen geltenden Fassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40).
Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten als einheitliche Richtlinien nach § 55 der LHO und als Vergabegrundsätze nach § 29 der GemHVO für alle Beschaffungsverfahren außerhalb des EU-Vergaberegimes der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB).
Darüber hinaus gelten für Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten des HVTG.
Zusätzliche Informationen, insbesondere zu den anzuwendenden Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten nach dem HVTG, den zuständigen Stellen nach dem HVTG, zu Formularen und Handbüchern, finden Sie unter:
www.wirtschaft.hessen.de wirtschaft oeffentlichesauftragswesen
Teil 1
Anwendungsbereich
1.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieser Erlass gilt für alle in § 1 Abs. 5 HVTG aufgeführten öffentlichen Auftraggeber.
1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Dieser Erlass gilt für
- Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen bis einschließlich 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und von Bauleistungen bis einschließlich 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer (Direktaufträge) und
- für Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer für Liefer- und Dienstleistungen und von mehr als 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer für Bauleistungen, die die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreichen.
Im Falle der losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos.
Die Schätzung des Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Vergabevorschriften des HVTG zu umgehen.
Teil 2
Direktauftrag
Beschaffungen, deren geschätzter Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Bauleistungen 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt, können ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens direkt beauftragt werden (Direktauftrag).
Für Direktaufträge gelten folgende Mindestvorgaben:
- Es sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Bei Direktaufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro
überschreitet, sind hierzu grundsätzlich drei Vergleichspreise zur Ermittlung eines wirtschaftlichen Angebotes abzufragen.
Dies kann zum Beispiel durch formlose Preisabfrage, Internetrecherche/Online-Preisdatenbanken erfolgen.
Auch Erfahrungswerte aus vorangegangenen Beauftragungen können, insbesondere bei geringeren Auftragswerten, herangezogen werden.
- Bei der Beschaffung ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.
- Personen, die an der Vorbereitung oder Durchführung von Direktaufträgen beteiligt sind, dürfen keine Interessenkonflikte haben.
Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn finanzielle, wirtschaftliche oder persönliche Interessen an dem Auftrag bestehen.
- Die Beschaffung ist zu dokumentieren.
- Die Aufträge sind grundsätzlich zwischen den Wettbewerbern zu streuen.
Wiederholte oder mehrmalige Beauftragungen an ein Unternehmen sind zu begründen.
- Es besteht die Möglichkeit zur Abfrage im Wettbewerbsregister
( § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes [WRegG]).
- Es besteht keine Verpflichtung zur Datenübermittelung im Rahmen der Vergabestatistik. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ( Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) ist auf Direktaufträge nicht anwendbar.
- Sollte ein öffentlicher Auftrag Binnenmarktrelevanz besitzen, das heißt Interesse in anderen EU-Mitgliedstaaten hervorrufen, sind die Vorgaben des Primärrecht der Europäischen Union und damit die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere Transparenz und Chancengleichheit der Unternehmen, einzuhalten.
Teil 3
Anwendung UVgO und VOB/A Abschnitt 1 in der im Land Hessen geltenden Fassung
3.1 Anpassung der UVgO
Nach § 12 Abs. 4 HVTG gilt für den Ablauf der Verfahren bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 7. Februar B1) in der im Land Hessen geltenden Fassung.
Demnach findet die UVgO mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- Grundsätze der Kommunikation: Der öffentliche Auftraggeber entscheidet selbstständig über die Art und Weise der Kommunikation und den Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten.
Die Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel nach § 7 Abs. 1 und 4 UVgO, die Bereitstellung der Vergabeunterlagen nach § 29 UVgO, die Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote nach § 38 Abs. 3 UVgO sowie die Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote nach § 39 UVgO sind nicht zwingend einzuhalten.
- Wahl der Verfahrensart: Der öffentliche Auftraggeber kann ohne Bindung an besondere Zulassungsvoraussetzung die Verfahrensart wählen.
Hier gilt § 12 Abs. 1 und 3 HVTG anstelle von § 8 Abs. 2 bis 4 UVgO. Die in § 8 Abs. 3 und 4 UVgO vorgegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für bestimmte Verfahrensarten können als Orientierung herangezogen werden, um zu bestimmen, welche konkrete Verfahrensart für die jeweilige Vergabe geeignet ist.
- Direktauftrag: Der Direktauftragswert für Liefer- und Dienstleistungen nach § 14 UVgO ist nicht anzuwenden.
Hier gelten die Regelungen für den Direktauftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer in Teil 2 dieses Erlasses.
- Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen:
Die Auftragsbekanntmachungen sind verpflichtend und zuerst in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu veröffentlichen ( § 13 Satz 1 HVTG). Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO genannte Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen in anderen Medien bzw. auf anderen Portalen ist daneben möglich.
Die zwingende Vorgabe des § 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO zur Suchfunktion auf dem Internetportal des Bundes ist zur Anwendung freigestellt.
- Vergabebekanntmachung: Die Vergabebekanntmachung nach § 30 Abs. 1 UVgO ist gemäß § 13 Satz 1 HVTG in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zu veröffentlichen und greift ab einem Auftragswert von mehr als 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
- Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote: Bei Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb bestimmt der öffentliche Auftraggeber über die Anwendung der Regelungen des § 40 UVgO zur Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote.
- Auch für Soziale und andere besondere Dienstleistungen gilt für die Wahl der Verfahrensart § 12 Abs. 1 und 3 HVTG.
§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO sind insoweit nicht anzuwenden.
3.2 Anpassung der VOB/A, Abschnitt 1: Basisparagrafen
Nach § 12 Abs. 4 HVTG gilt für den Ablauf der Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen die VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2), in der im Land Hessen geltenden Fassungen.
Demnach findet die VOB/A mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- Zulässigkeitsvoraussetzungen: Die Verfahrensart kann ohne Bindung an besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gewählt werden.
Hier gilt § 12 Abs. 1 und 2 HVTG anstelle von § 3a VOB/A. Die in § 3a Abs. Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 VOB/A vorgegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für bestimmte Verfahrensarten können als Orientierung herangezogen werden, um zu bestimmen, welche konkrete Verfahrensart für die jeweilige Vergabe geeignet ist.
- Auftragsbekanntmachung: Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Auftragsbekanntmachungen bei Öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb sind verpflichtend und zuerst in der HAD zu veröffentlichen ( § 13 Satz 1 HVTG).
- Öffnungstermin: Die Regelungen des § 14a VOB/A sind nicht anzuwenden (Verzicht auf Eröffnungstermin mit Bietern). Auf nichtelektronisch abgegebene Angebote sind die Regelungen des § 14 VOB/A entsprechend anzuwenden.
Hierauf ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Die Submissionsergebnisse sind den Bietern auf Anfrage zu übermitteln.
- Dokumentation: Da gemäß § 11 Abs. 1 HVTG zur Feststellung der Eignung grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichen, ist der Verzicht zur Vorlage von Eignungsnachweisen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 VOB/A in der Dokumentation nicht gesondert zu begründen.
Soweit im Ausnahmefall nach § 11 Abs. 1 HVTG Eignungsnachweise angefordert werden, ist dies in der Vergabedokumentation zu begründen.
- Vergabebekanntmachung: Die Vergabebekanntmachung nach § 20 Abs. 3 VOB/A ist gemäß § 13 Satz 1 HVTG in der HAD zu veröffentlichen und greift ab einem Auftragswert von mehr als 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
- Vorabbekanntmachung: § 20 Abs. 4 VOB/A (Vorabbekanntmachung) ist zur Anwendung freigestellt.
Soweit eine Vorabbekanntmachung erfolgen soll, ist diese vorrangig in der HAD zu veröffentlichen und greift ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Teil 4
Wahl des Vergabeverfahrens
Sofern keines der Regelverfahren nach § 12 Abs. 1 HVTG (Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb) gewählt wird, begründet der öffentliche Auftraggeber in der Dokumentation, warum er aufgrund § 12 Abs. 2 oder 3 HVTG die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder die Freihändige Vergabe gewählt hat.
Bei den in § 12 Abs. 2 und 3 HVTG aufgeführten Verfahrensarten sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.
Eine Aufforderung einer geringeren Anzahl an Unternehmen zur Angebotsabgabe ist ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Vorgaben der UVgO und VOB/A möglich.
Die Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind grundsätzlich zwischen den Wettbewerbern zu streuen.
Teil 5
Wettbewerbsregister
Vor Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren nach § 12 HVTG ist im Wettbewerbsregister abzufragen, ob Eintragungen zu dem Bieter vorliegen, an den der öffentliche Auftrag erteilt werden soll (§ 6 Abs. 1 WRG). Die Abfragepflicht besteht bei Liefer- und Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Freiwillige Abfragen im Wettbewerbsregister sind immer möglich.
Teil 6
Vergabestatistik
Nach Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren nach § 12 HVTG besteht die nach § 2 der VergStatVO vorgesehene Pflicht zur Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt (Destatis) bei Liefer und Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Teil 7
Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsbestimmung
Für Vergabeverfahren und Beschaffungen bis 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer, die vor dem 25. Juni 2026 eingeleitet worden sind, ist der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2021 (StAnz. S. 1091) anzuwenden.
7.2 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung zum 30. Juni 2026 in Kraft.
Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen ( Vergabeerlass) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2021 (StAnz S. 1091) tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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