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HVTG - Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz
- Hessen -

Vom 12. Juli 2021
(GVBl. Nr. 27 vom 20.07.2021 S. 338; 16.12.2025 Nr. 110 25; 17.06.2026 Nr. 40 26)
Gl.-Nr.: 360-24



Archiv HVTG 2013 2014

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 26

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 750.000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), nicht erreicht. Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach Satz 1 erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 18 bis 20 anzuwenden.

(2) Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro überschreitet, sind Abs. 1 Satz 2, die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten der §§ 4, 5 und 10 sowie die Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten der §§ 18 und 20 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts im Sinne von § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(3) Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die nach den §§ 107 bis 109, 116, 117 oder 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen ist.

(5) Öffentliche Auftraggeber sind

  1. das Land Hessen,
  2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Rechts- und Fachaufsicht des Landes unterliegen und für die § 55 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gilt,
  3. Gemeinden und Gemeindeverbände,
  4. Eigenbetriebe und
  5. kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83).

(6) Öffentliche Auftraggeber sind ferner Besteller im öffentlichen Personennahverkehr, nämlich

  1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573),
  2. die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen und
  3. die Aufgabenträgerorganisationen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen.

(7) Die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht geltenden Vergabe- und Vertragsvorschriften bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen werden die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

§ 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit 26

(1) Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen des Landes Hessen sind grundsätzlich Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen die Aspekte nach Satz 1 berücksichtigen.

(2) Aspekte im Sinne des Abs. 1 Satz 1 können als Eignungsanforderungen, Anforderungen in der Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen gefordert werden. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sein. Die Verbindung mit dem Auftragsgegenstand ist auch dann anzunehmen, wenn sie sich auf Prozesse oder Methoden im Zusammenhang mit der Herstellung, Erbringung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind.

Zweiter Teil
Tariftreue, Mindestentgelte

§ 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht 26

(1) Leistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu zahlen, das in einer nach Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung des Landes für die Erbringung der betreffenden Leistung verbindlich vorgegeben wird.

(2) Die Verpflichtung zur Tariftreue nach Abs. 1 gilt auch für alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen.

(3) Die für das Tarifwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das in einem einschlägigen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Branchentarifvertrag festgelegte Entgelt als Mindestentgelt für die zu erbringende Leistung zu bestimmen. Die für das Tarifwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, ob die jeweilige Rechtsverordnung anzupassen ist.

(4) Beim Vorliegen von Branchentarifverträgen, die sich in ihrem Geltungsbereich überschneiden, ist für die verbindliche Vorgabe des Mindestentgelts durch Rechtsverordnung nach Abs. 3 die Repräsentativität der Tarifverträge für die Beschäftigten in Hessen zu berücksichtigen. Hierbei ist vorrangig abzustellen auf

  1. die Zahl der bei den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten und
  2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

§ 7 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), ist entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit eine Rechtsverordnung nach Abs. 3 keine Anwendung findet, dürfen Leistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu gewähren, das nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), einem nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369), erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wird.

§ 5 Nachunternehmen, Verleihunternehmen, Nachunternehmerkette 26

(1) Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen darf derselbe Leistungsgegenstand ab dem beauftragten Unternehmen maximal zweimal weitergegeben werden (Nachunternehmerkette).

(2) Das beauftragte Unternehmen darf nur solche Nachunternehmen oder Verleihunternehmen einsetzen, die bei der Vergabe von Bauleistungen über eine Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verfügen oder bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen eine Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgegeben haben.

(3) Das beauftragte Unternehmen hat für alle zur Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmen oder Verleihunternehmen spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers einzuholen. Hierbei sind folgende Angaben zu machen:

  1. Name und Anschrift des Nachunternehmens oder Verleihunternehmens,
  2. bei Bauleistungen die Präqualifikationsnummer Tarif oder bei Liefer und Dienstleistungen die Vorlage der Verpflichtungserklärung und
  3. für welche Teile der Leistung und in welchem Umfang der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen ist.

Dritter Teil
Vergabe von Verkehrsleistungen

§ 6 Besteller, Tariftreuepflicht 26 26

(1) Öffentliche Aufträge über Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre von Bestellern nach § 1 Abs. 6 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten,

  1. ihren Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden bei der Ausführung der Leistung insgesamt mindestens das in Hessen für diese Leistungen in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge zu zahlen und
  2. während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend dem Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen.

(2) Bei Vergaben von Verkehrsleistungen, die die Grenze des Landes Hessen überschreiten, können die Tarifverträge nach Abs. 1 Nr. 1 oder vergleichbare Tarifverträge des betroffenen anderen Landes zugrunde gelegt werden.

(3) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium die nach Abs. 1 und 2 anzuwendenden Tarifverträge sowie die für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge bekannt. Die anzuwendenden Tarifverträge und Lohnzuschläge sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen und der Hessischen Ausschreibungsdatenbank bekannt zu machen. Soweit der vollständige maßgebliche Text anderweitig in elektronischer Form allgemein zugänglich ist, ist ein Hinweis mit der Angabe der Internetadresse zulässig.

(4) Die Feststellung der nach Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Tarifverträge und deren entgeltrelevanter Bestandteile erfolgt durch den bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium eingerichteten Beirat. Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personenverkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Mitglieder, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, das Verfahren und die Geschäftsführung des Beirats zu bestimmen. Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind von den Bestellern bei der Auftragsbekanntmachung vorzugeben. Bei mehreren festgestellten Tarifverträgen darf die Wahlmöglichkeit des sich bewerbenden Unternehmens durch den Besteller nicht beschränkt werden.

§ 7 Nicht anwendbare Vorschriften 26 26

Für Vergaben von Bestellern nach § 1 Abs. 6 finden die Regelungen zur Tariftreue nach §§ 4 und 10 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. Zum Nachweis der Tariftreue sind weiterhin Verpflichtungserklärungen nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. § 7 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannte Stelle Besteller, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich des von den Unternehmen zu gewährenden Entgelts einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile, soweit sich diese aus den nach § 8 Abs. 4 festgestellten Tarifverträgen ergeben.

§ 8 Betreiberwechsel 26

Besteller sollen bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), den künftigen Betreiber verpflichten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen. Im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Straße gelten als Arbeitsbedingungen das tarifliche Entgelt und die Betriebszugehörigkeit. Der bisherige Betreiber ist verpflichtet, dem Besteller auf dessen Aufforderung innerhalb von sechs Wochen Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse ergeben. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 9 Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 26

Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen bei der Angebotsabgabe und Durchführung von Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen begründet werden, gelten diese auch für selbst erbrachte Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr und bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie für wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste.

Vierter Teil 26
Präqualifikation Tarif

§ 10 Präqualifikation Tarif und Verpflichtungserklärung 26

(1) Bewerber haben bei Abgabe eines Teilnahmeantrages und Bieter bei Abgabe eines Angebotes die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 5 gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber

  1. bei der Vergabe von Bauleistungen durch Eintragung in einem Präqualifikationsverzeichnis Tarif bei den Präqualifizierungsstellen des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder einer vergleichbaren Stelle nachzuweisen, wobei die Eintragung nicht älter als drei Jahre sein darf; die entsprechenden Präqualifikationsnummern des Bewerbers oder Bieters sind anzugeben,
  2. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in Textform zu erklären.

Tarifgebundene Unternehmen haben zur Bewertung der einzuhaltenden Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 5 eine Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes oder einer Innung über eine bestehende Vollmitgliedschaft vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, an welchen Tarifvertrag das Unternehmen gebunden ist. Im Falle der Bindung an einen Firmentarifvertrag ist eine Bestätigung der Gewerkschaft über die bestehende Tarifbindung unter Benennung des Firmentarifvertrages vorzulegen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 5 ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Tarifwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Einzelheiten des Präqualifikationsverfahrens nach Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder Justizvollzugsanstalten gelten bei der Vergabe von Bauleistungen als präqualifiziert nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und sind bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 freigestellt.

Fünfter Teil 26
Verfahren

§ 11 Nachweis der Eignung, Präqualifikation 26

(1) Zur Feststellung der Eignung sind grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend. Die Forderung von Nachweisen ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Eignungsnachweise können nur gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind.

(2) Sind Erklärungen oder Nachweise zur Eignung vorzulegen, ist eine direkt abrufbare Eintragung oder ein Nachweis aus einem amtlichen Verzeichnis oder Zertifizierungssystem im Sinne des § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung

  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates oder
  2. eines Präqualifikationsregisters der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., der DIHK Service GmbH, des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. oder vergleichbarer Stellen

ausreichend. Die Eintragung darf nicht älter als drei Jahre sein.

§ 12 Vergabeverfahren 26

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.

(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen sind eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Freihändige Vergabe bei einem geschätzten Auftragswert bis unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig.

(3) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sind eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bei einem geschätzten Auftragswert bis unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig.

(4) Für den Ablauf der Verfahren gilt bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 7. Februar B1) und bei der Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2), jeweils in der im Land Hessen geltenden Fassung.

(5) Für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung.

(6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

§ 13 Bekanntmachungen, Muster

Alle Bekanntmachungen im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Die Veröffentlichung und Einsichtnahme in die Bekanntmachungen sind kostenfrei. Weitere Bekanntmachungen in anderen Medien bleiben unberührt. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben dieses Gesetzes werden Muster für Vergabeverfahren in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank veröffentlicht.

§ 14 Mittelstandsförderung, Start-ups 26

(1) Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.

(2) Start-ups sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge angemessen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Aufteilung des Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen.

§ 15 Urkalkulation 26 26

Öffentliche Auftraggeber können von Bietern verlangen, die Urkalkulation elektronisch in einer vor der Einsichtnahme Dritter geschützten Form oder in einem gesonderten verschlossenen Umschlag vor Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen. Die Urkalkulation kann bei Angebotswertung, bei einem Nachtrag oder bei sonstigen zusätzlichen Vergütungsforderungen im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Grundlagen der Preise eingesehen werden.

§ 16 Bestbieterprinzip 26

(1) Die nach diesem Gesetz und den in § 12 Abs. 4 genannten Vergabe und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen oder Nachweise müssen nur von demjenigen Bieter vorgelegt werden, dem der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter). Leistungsbezogene Unterlagen müssen von jedem Bieter vorgelegt werden. Für die Vorlage der Erklärungen oder Nachweise bestimmt der öffentliche Auftraggeber eine Frist von bis zu zehn Kalendertagen. Werden die angeforderten Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen und die Erklärungen oder Nachweise sind vom jeweils Nächstplatzierten anzufordern. Bei erfolgter Vorlage der Erklärungen und Nachweise kann diesem der Zuschlag erteilt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Angabe der Präqualifikationsnummer Tarif und die Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die je nach gewählter Art des Vergabeverfahrens von jedem Bewerber bereits bei Abgabe eines Teilnahmeantrages oder von jedem Bieter bei Abgabe eines Angebotes zu erbringen sind.

(3) Nachweise, die bereits im Rahmen der Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der Präqualifikation Eignung nach § 11 Abs. 2 zu erbringen waren, dürfen nicht erneut angefordert werden.

(4) Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzuführen, welche verpflichtend vorzulegenden Erklärungen oder Nachweise dem Bestbieterprinzip unterfallen.

§ 17 Textform bei Zuschlagserteilung 25 26 26

Für die Zuschlagserteilung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 17a (aufgehoben) 25 26

Sechster Teil 26
Kontrollen und Sanktionen

§ 18 Kontrollen durch den öffentlichen Auftraggeber, vertragliche Verpflichtungen 26

(1) Die beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Sie haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten.

(2) In den Vertragsbedingungen mit den beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen, dass

  1. die Verpflichtungen nach Abs. 1 einzuhalten sind und
  2. mit allen Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich zu vereinbaren ist, dass diese die Verpflichtungen nach Abs. 1, die Vorgaben für die Beschränkung der Nachunternehmerkette nach § 5 Abs. 1 und die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten nach §§ 4 und 10 einhalten.

(3) Bestehen Auffälligkeiten in Bezug auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen, Unterlagen, Bescheinigungen oder Eigenerklärungen, kann der öffentliche Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Aufklärung ersuchen.

(4) Der öffentliche Auftraggeber darf ab Beginn der Ausführung des Auftrags angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Der öffentliche Auftraggeber kann zur Durchführung seiner Kontrollen sowohl den Ort der Leistungserbringung als auch Einrichtungen, mit Ausnahme von Wohnungen, und Beförderungsmittel der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen betreten, von den angetroffenen Beschäftigten mitgeführter Identitätsnachweise erfragen und diese zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen.

(5) Der öffentliche Auftraggeber darf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz nutzen. Sofern dies im Rahmen der Kontrolle nach Abs. 4 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen richtet sich nach den für den öffentlichen Auftraggeber jeweils geltenden Aufbewahrungsfristen. Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach Abs. 1, 4 und 5 und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen.

(6) Der öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte können sich bei Fragen, die sich aus den Vorgaben des § 4 Abs. 1 und 5 ergeben, an die beim für das Tarifwesen zuständigen Ministerium eingerichtete Stelle wenden.

(7) Kommt ein Verstoß gegen Tariftreuepflichten nach diesem Gesetz in Betracht, kann die Stelle nach Abs. 6 bei Bedarf den Kontakt zu den zuständigen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) koordinieren. Einen festgestellten Verstoß gegen Tariftreuepflichten hat der öffentliche Auftraggeber an die für die Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zu melden.

§ 19 Kontrollgruppe 26

(1) Der öffentliche Auftraggeber wird bei seinen Kontrollen nach § 18 Abs. 4 auf Anforderung durch eine bei dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium eingerichtete Kontrollgruppe unterstützt.

(2) Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie das operative Kontrollverfahren der Kontrollgruppe näher zu bestimmen.

§ 20 Sanktionen 26 26

(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz hat der öffentliche Auftraggeber vertraglich vorzusehen, dass

  1. für jede schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtungen durch das beauftragte Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag verwirkt wird; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen bis zu zehn Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag nicht überschreiten; und
  2. bei Dauerschuldverhältnissen dem öffentlichen Auftraggeber ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.

(2) Haben beauftragte Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen schuldhaft gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen, kann der öffentliche Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen."

§ 21 Vergabekompetenzstellen 26

(1) Vergabekompetenzstellen bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den Regierungspräsidien beraten öffentliche Auftraggeber nach § 1 Abs. 5 sowie Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1. Sachlich zuständig sind Hessen Mobil für Vergaben im Bereich des Landesstraßenbaus, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für Vergaben des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen sowie der Technischen Universität Darmstadt und die Regierungspräsidien jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit für Vergaben aller anderen öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 5 und für Vergaben von Zuwendungsempfängern. Bei Auseinanderfallen von Sitz des öffentlichen Auftraggebers oder Zuwendungsempfängers und Ort der Leistungserbringung ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Regierungspräsidien auf den Ort der Leistungserbringung abzustellen.

(2) Bewerber oder Bieter können vor Erteilung des Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden, wenn

  1. sie sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen beteiligen, bei dem der geschätzte Auftragswert mehr als 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, oder
  2. sie sich an einem Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen.

Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Voraussetzung ist, dass der behauptete Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet wurde und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat.

(3) Die Vergabekompetenzstelle informiert den öffentlichen Auftraggeber über die Beanstandung, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und kann von ihm die zur Überprüfung des Verstoßes notwendigen Unterlagen anfordern. Nach Prüfung teilt sie dem Bewerber oder Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich in Textform eine Empfehlung mit. Der öffentliche Auftraggeber soll den Zuschlag aussetzen, soweit die Vergabekompetenzstelle ihn dazu aufgefordert hat. Die Aussetzung des Zuschlags endet mit der Bekanntgabe der Empfehlung der Vergabekompetenzstelle an den öffentlichen Auftraggeber oder spätestens 14 Kalendertage nach Bekanntgabe der Aufforderung der Vergabekompetenzstelle nach Satz 3, auch wenn die Vergabekompetenzstelle bis zum Ablauf der Frist keine Empfehlung abgegeben hat.

(4) Setzt ein öffentlicher Auftraggeber die Empfehlung nach Abs. 3 Satz 2 nicht um, teilt er dies der Vergabekompetenzstelle und dem Bewerber oder Bieter in Textform mit.

Siebter Teil 26
Schlussbestimmungen

§ 22 Übergangsbestimmung 26

(1) Für Vergabeverfahren, die vor dem 25. Juni 2026 eingeleitet wurden, ist dieses Gesetz in seiner am 24. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Verpflichtungen zur Tariftreue nach § 4 Abs. 1 und 5 bei Bauleistungen sowohl durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung als auch durch Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt werden.

§ 23 Inkrafttreten 26

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.

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