Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
- Hessen -
Vom 17. Juni 2026
(GVBl. Nr. 40 vom 24.06.2026)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine Grundsätze § 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit Zweiter Teil § 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht § 5 Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung § 6 Nachunternehmen, Verleihunternehmen § 7 Nachweise und Kontrollen Dritter Teil § 8 Besteller, Tariftreuepflicht § 9 Entsprechend anwendbare Vorschriften § 10 Betreiberwechsel § 11 Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr Vierter Teil § 12 Vergabeverfahren § 13 Bekanntmachungen, Muster § 14 Mittelstandsförderung § 15 Nachweis der Eignung, Präqualifikation § 16 Urkalkulation § 17 Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle § 17a Textform bei Zuschlagserteilung § 18 Vergabekompetenzstellen Fünfter Teil § 19 Übergangsbestimmung § 20 Aufhebung bisherigen Rechts § 21 Inkrafttreten | "Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine Grundsätze § 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit Zweiter Teil § 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht § 5 Nachunternehmen, Verleihunternehmen, Nachunternehmerkette Dritter Teil § 6 Besteller, Tariftreuepflicht § 7 Nicht anwendbare Vorschriften § 8 Betreiberwechsel § 9 Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr Vierter Teil § 10 Präqualifikation Tarif und Verpflichtungserklärung Fünfter Teil § 11 Nachweis der Eignung, Präqualifikation § 12 Vergabeverfahren § 13 Bekanntmachungen, Muster § 14 Mittelstandsförderung, Start-ups § 15 Urkalkulation § 16 Bestbieterprinzip § 17 Textform bei Zuschlagserteilung Sechster Teil § 18 Kontrollen durch den öffentlichen Auftraggeber, vertragliche Verpflichtungen § 19 Kontrollgruppe § 20 Sanktionen § 21 Vergabekompetenzstellen Siebter Teil § 22 Übergangsbestimmung § 23 Inkrafttreten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Dieses Gesetz gilt für die Vergaben und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 10.000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert diese Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 17 anzuwenden. | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 750.000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), nicht erreicht. Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach Satz 1 erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 18 bis 20 anzuwenden." |
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro überschreitet, sind Abs. 1 Satz 2, die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten der §§ 4, 5 und 10 sowie die Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten der §§ 18 und 20 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts im Sinne von § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
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| (2) Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691). | "(3) Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt." |
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird die Angabe "nach § 105 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung" durch", die der Rechts- und Fachaufsicht des Landes unterliegen und für die § 55 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gilt" ersetzt.
bb) In Nr. 5 wird die Angabe "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" durch "16. Februar 2023 (GVBl. S. 83)" ersetzt.
f) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "umweltbezogene Aspekte" das Komma und die Wörter "wie etwa der Klimaschutz," gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
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| § 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht
(1) Leistungen, deren Erbringung in den Geltungsbereich
fällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nr. 1 oder 2 oder der jeweils geltenden Rechtsverordnung nach Nr. 3 entsprechen. (2) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1, aber von dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), erfasst werden, dürfen diese nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren im Inland Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Entgelt und die Leistungen zu gewähren, die den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen nach Abs. 1 oder 2 übernommene Verpflichtungen verstoßen wird, ist dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung deren Einhaltung nachzuweisen. | " § 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht
(1) Leistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu zahlen, das in einer nach Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung des Landes für die Erbringung der betreffenden Leistung verbindlich vorgegeben wird. (2) Die Verpflichtung zur Tariftreue nach Abs. 1 gilt auch für alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen. (3) Die für das Tarifwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das in einem einschlägigen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Branchentarifvertrag festgelegte Entgelt als Mindestentgelt für die zu erbringende Leistung zu bestimmen. Die für das Tarifwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, ob die jeweilige Rechtsverordnung anzupassen ist. (4) Beim Vorliegen von Branchentarifverträgen, die sich in ihrem Geltungsbereich überschneiden, ist für die verbindliche Vorgabe des Mindestentgelts durch Rechtsverordnung nach Abs. 3 die Repräsentativität der Tarifverträge für die Beschäftigten in Hessen zu berücksichtigen. Hierbei ist vorrangig abzustellen auf
§ 7 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), ist entsprechend anzuwenden. (5) Soweit eine Rechtsverordnung nach Abs. 3 keine Anwendung findet, dürfen Leistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu gewähren, das nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), einem nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369), erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wird." |
5. Die §§ 5 bis 7 werden durch folgenden § 5 ersetzt:
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| § 5 Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung
(1) Bewerber und Bieter haben die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 vor der Auftragsvergabe auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers in Textform zu erklären. (2) Die öffentlichen Auftraggeber weisen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass die Bewerber und Bieter die nach Abs. 1 erforderliche Verpflichtungserklärung abzugeben haben. (3) Bei Vergaben von Bauleistungen hat der für den Zuschlag vorgesehene Bieter vor Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung der zuständigen gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), über seine ordnungsgemäße Teilnahme an den Sozialkassenverfahren vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. (4) Handelt es sich bei dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter um einen inländischen Betrieb, der nicht in den Geltungsbereich der Tarifverträge fällt, die für eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes gelten, muss dieser Bieter eine gültige Bescheinigung seiner Krankenkasse über die ordnungsgemäße Abführung seiner Sozialversicherungsbeiträge vorlegen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. War der Bieter in den vergangenen sechs Monaten nicht im Inland ansässig und nicht verpflichtet, an einem Sozialkassenverfahren teilzunehmen, muss er eine Eigenerklärung vorlegen, wonach er in diesem Zeitraum nicht gegen Verpflichtungen über die Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Sitzstaates verstoßen hat. § 6 Nachunternehmen, Verleihunternehmen (1) § 5 Abs. 1 gilt auch für Nachunternehmen und Verleihunternehmen. (2) Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen hat sich der Bieter zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 durch die Nachunternehmen sicherzustellen. Hierzu hat der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmen im Sinne des § 5 Abs. 1 spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen vorzulegen. Soweit ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines Nachunternehmens in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), ist die Erklärung des Nachunternehmens bereits vor Auftragserteilung vom Bieter vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der Bieter zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen. (3) Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben die für sie geltenden Pflichten nach Abs. 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Bei Verstößen ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, unbeschadet anderer Rechte nach Maßgabe des § 17 zu verfahren. § 7 Nachweise und Kontrollen (1) Die beauftragten Unternehmen sowie ihre Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Sie haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in diese Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen der öffentlichen Auftraggeber sind ihnen diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Satz 1 nutzen. Die Unterlagen dürfen höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags mit dem beauftragten Unternehmen aufbewahrt werden. Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach Satz 3 hinzuweisen. (2) In den Vertragsbedingungen mit den beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen, dass
(3) Bestehen Unstimmigkeiten in Bezug auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen oder Unterlagen oder die nach § 5 Abs. 3 oder 4 vorgelegten Bescheinigungen oder Eigenerklärungen, kann der öffentliche Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Aufklärung ersuchen. Dies gilt auch für Auffälligkeiten während der Vertragsausführung. (4) Bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium wird eine Stelle eingerichtet, die im Rahmen von öffentlichen Aufträgen nach § 1 Abs. 1 öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich der von den Unternehmen zu gewährenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, soweit sich diese ergeben aus den Vorgaben
(5) In Fällen, in denen ein Verstoß gegen Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach diesem Gesetz in Betracht kommt, kann die Stelle nach Abs. 4 bei Bedarf den Kontakt zu den zuständigen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) koordinieren. | " § 5 Nachunternehmen, Verleihunternehmen, Nachunternehmerkette
(1) Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen darf derselbe Leistungsgegenstand ab dem beauftragten Unternehmen maximal zweimal weitergegeben werden (Nachunternehmerkette). (2) Das beauftragte Unternehmen darf nur solche Nachunternehmen oder Verleihunternehmen einsetzen, die bei der Vergabe von Bauleistungen über eine Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verfügen oder bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen eine Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgegeben haben. (3) Das beauftragte Unternehmen hat für alle zur Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmen oder Verleihunternehmen spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers einzuholen. Hierbei sind folgende Angaben zu machen:
|
6. Der bisherige § 8 wird § 6 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "5" durch "6" ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Entsprechend" durch "Nicht" ersetzt.
b) Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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| Auf Vergaben von Bestellern nach § 1 Abs. 5 finden die Vorschriften des Zweiten Teils keine Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend. | "Für Vergaben von Bestellern nach § 1 Abs. 6 finden die Regelungen zur Tariftreue nach §§ 4 und 10 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. Zum Nachweis der Tariftreue sind weiterhin Verpflichtungserklärungen nach § 6 Abs. 1 vorzulegen." |
8. Der bisherige § 10 wird § 8 und wie folgt gefasst:
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| § 10 Betreiberwechsel
Will der Besteller nach einem Vergabeverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), den ausgewählten Betreiber verpflichten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen, hat der vorherige Betreiber dem Besteller innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse ergeben. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberühr | " § 8 Betreiberwechsel
Besteller sollen bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), den künftigen Betreiber verpflichten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen. Im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Straße gelten als Arbeitsbedingungen das tarifliche Entgelt und die Betriebszugehörigkeit. Der bisherige Betreiber ist verpflichtet, dem Besteller auf dessen Aufforderung innerhalb von sechs Wochen Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse ergeben. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt." |
9. Der bisherige § 11 wird § 9.
10. Nach § 9 wird folgender vierter Teil eingefügt:
"Vierter Teil
Präqualifikation Tarif
§ 10 Präqualifikation Tarif und Verpflichtungserklärung
(1) Bewerber haben bei Abgabe eines Teilnahmeantrages und Bieter bei Abgabe eines Angebotes die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 5 gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber
Tarifgebundene Unternehmen haben zur Bewertung der einzuhaltenden Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 5 eine Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes oder einer Innung über eine bestehende Vollmitgliedschaft vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, an welchen Tarifvertrag das Unternehmen gebunden ist. Im Falle der Bindung an einen Firmentarifvertrag ist eine Bestätigung der Gewerkschaft über die bestehende Tarifbindung unter Benennung des Firmentarifvertrages vorzulegen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 5 ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Tarifwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Einzelheiten des Präqualifikationsverfahrens nach Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung festzulegen.
(2) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder Justizvollzugsanstalten gelten bei der Vergabe von Bauleistungen als präqualifiziert nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und sind bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 freigestellt."
11. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.
12. Nach der Überschrift des Fünften Teils wird als § 11 eingefügt:
" § 11 Nachweis der Eignung, Präqualifikation
(1) Zur Feststellung der Eignung sind grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend. Die Forderung von Nachweisen ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Eignungsnachweise können nur gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind.
(2) Sind Erklärungen oder Nachweise zur Eignung vorzulegen, ist eine direkt abrufbare Eintragung oder ein Nachweis aus einem amtlichen Verzeichnis oder Zertifizierungssystem im Sinne des § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung
ausreichend. Die Eintragung darf nicht älter als drei Jahre sein."
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
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| § 12 Vergabeverfahren
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. (2) Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen
(3) Eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen oder eine Verhandlungsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen kann erfolgen
(4) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 2 Buchst. b und c fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. (5) Für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung. (6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. | " § 12 Vergabeverfahren
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. (2) Bei der Vergabe von Bauleistungen sind eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Freihändige Vergabe bei einem geschätzten Auftragswert bis unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig. (3) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sind eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bei einem geschätzten Auftragswert bis unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig. (4) Für den Ablauf der Verfahren gilt bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 7. Februar B1) und bei der Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2), jeweils in der im Land Hessen geltenden Fassung. (5) Für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung. (6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen." |
14. § 14 wird wie folgt gefasst:
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| § 14 Mittelstandsförderung
Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Aufteilung des Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen. | " § 14 Mittelstandsförderung, Start-ups
(1) Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. (2) Start-ups sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge angemessen zu berücksichtigen. (3) Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Aufteilung des Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen. |
15. § 15
§ 15 Nachweis der Eignung, Präqualifikation(1) Zum Nachweis der Eignung sind grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend. Eignungsnachweise können nur gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind. Eignungsnachweise sind auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(2) Hat ein Bewerber oder Bieter Erklärungen oder Nachweise zur Eignung vorzulegen, ist eine direkt abrufbare Eintragung oder ein Nachweis aus einem amtlichen Verzeichnis oder Zertifizierungssystem im Sinne des § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung
- eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates oder
- eines Präqualifikationsregisters der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., der DIHK Service GmbH, des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder vergleichbarer Stellen
ausreichend. Die Eintragung darf nicht älter als ein Jahr sein.
wird aufgehoben.
16. Der bisherige § 16 wird § 15.
17. Nach § 15 wird als § 16 eingefügt:
" § 16 Bestbieterprinzip
(1) Die nach diesem Gesetz und den in § 12 Abs. 4 genannten Vergabe und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen oder Nachweise müssen nur von demjenigen Bieter vorgelegt werden, dem der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter). Leistungsbezogene Unterlagen müssen von jedem Bieter vorgelegt werden. Für die Vorlage der Erklärungen oder Nachweise bestimmt der öffentliche Auftraggeber eine Frist von bis zu zehn Kalendertagen. Werden die angeforderten Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen und die Erklärungen oder Nachweise sind vom jeweils Nächstplatzierten anzufordern. Bei erfolgter Vorlage der Erklärungen und Nachweise kann diesem der Zuschlag erteilt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Angabe der Präqualifikationsnummer Tarif und die Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die je nach gewählter Art des Vergabeverfahrens von jedem Bewerber bereits bei Abgabe eines Teilnahmeantrages oder von jedem Bieter bei Abgabe eines Angebotes zu erbringen sind.
(3) Nachweise, die bereits im Rahmen der Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der Präqualifikation Eignung nach § 11 Abs. 2 zu erbringen waren, dürfen nicht erneut angefordert werden.
(4) Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzuführen, welche verpflichtend vorzulegenden Erklärungen oder Nachweise dem Bestbieterprinzip unterfallen."
§ 17 Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Wettbewerb ausschließen.
(2) Schwere Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 sind
- Sachverhalte, die nach § 2 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2), in das Wettbewerbsregister einzutragen sind,
- Sachverhalte, die nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 8 und 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu einem Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren führen können,
- Sachverhalte, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einem Ausschluss von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag führen sollen, sowie
- Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, die mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro geahndet worden sind.
(3) Für die Beurteilung der schweren Verfehlung kommen alle geeigneten Feststellungen, insbesondere in Haftbefehlen, von Rechnungsprüfungsbehörden, von Innenrevisionen, beauftragten Gutachtern sowie eigene Feststellungen der Dienststellen oder der Kartellbehörde in Betracht. Von einer schweren Verfehlung ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren vorliegt.
(4) Die bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main einzurichtende Informationsstelle prüft das Vorliegen einer schweren Verfehlung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 aufgrund der ihr zugänglichen Informationen und trägt diese, soweit eine solche festgestellt wird, in ein Informationsverzeichnis ein. Sie räumt dem betroffenen Unternehmen vor der Eintragung Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Informationsstelle teilt dem betroffenen Unternehmen die Eintragung im Informationsverzeichnis sowie jede Veränderung dieser Eintragung unverzüglich mit.
(5) Das Informationsverzeichnis enthält die folgenden Informationen zu den eingetragenen Unternehmen:
- Name/Firmenname des betroffenen Unternehmens,
- Rechtsform,
- Namen der gesetzlichen Vertreter,
- bei Personengesellschaften die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter,
- Name und Funktion der natürlichen Person, gegen die sich der Vorwurf der schweren Verfehlung richtet,
- Registergericht und Handelsregisternummer,
- Gewerbezweig/Branche,
- Anschrift,
- Umsatzsteuer Identifikationsnummer,
- festgestellte Verfehlung,
- Zeitpunkt oder Zeitraum der Verfehlung und
- Datum des Einstellens in das Verzeichnis.
Auf Antrag erteilt die Informationsstelle Unternehmen Auskunft über die im Informationsverzeichnis über sie eingetragenen Informationen.
(6) Die Informationen zu dem Unternehmen sind aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn das Unternehmen gegenüber der Informationsstelle nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, und die Informationsstelle die Bewertung nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen hat. Die Eintragungen sind jedoch spätestens drei Jahre nach dem Ereignis, das zur Eintragung der schweren Verfehlung führte, zu löschen.
(7) Öffentliche Auftraggeber des Landes sind verpflichtet, ab einem Auftragsvolumen von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer vor der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Informationsstelle abzufragen, ob Informationen zu dem zur Auftragsvergabe vorgesehenen Unternehmen vorliegen. Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren sind entsprechende Abfragen bezüglich des gesamten vorgesehenen oder bekannten Bewerber- oder Bieterkreises schon vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an die Informationsstelle zu richten. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Eigenbetrieben, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden steht es frei, eine Abfrage bei der Informationsstelle vorzunehmen.
(8) Die öffentlichen Auftraggeber entscheiden unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren.
(9) Die öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 melden ihnen vorliegende Informationen hinsichtlich schwerer Verfehlungen von Unternehmen nach Abs. 2 zwecks Prüfung und Erfassung an die Informationsstelle.
wird aufgehoben.
19. Der bisherige § 17a wird § 17.
20. Nach § 17 wird folgender neuer sechster Teil eingefügt:
"Sechster Teil
Kontrollen und Sanktionen
§ 18 Kontrollen durch den öffentlichen Auftraggeber, vertragliche Verpflichtungen
(1) Die beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Sie haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten.
(2) In den Vertragsbedingungen mit den beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen, dass
(3) Bestehen Auffälligkeiten in Bezug auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen, Unterlagen, Bescheinigungen oder Eigenerklärungen, kann der öffentliche Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Aufklärung ersuchen.
(4) Der öffentliche Auftraggeber darf ab Beginn der Ausführung des Auftrags angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Der öffentliche Auftraggeber kann zur Durchführung seiner Kontrollen sowohl den Ort der Leistungserbringung als auch Einrichtungen, mit Ausnahme von Wohnungen, und Beförderungsmittel der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen betreten, von den angetroffenen Beschäftigten mitgeführter Identitätsnachweise erfragen und diese zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen.
(5) Der öffentliche Auftraggeber darf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz nutzen. Sofern dies im Rahmen der Kontrolle nach Abs. 4 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen richtet sich nach den für den öffentlichen Auftraggeber jeweils geltenden Aufbewahrungsfristen. Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach Abs. 1, 4 und 5 und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen.
(6) Der öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte können sich bei Fragen, die sich aus den Vorgaben des § 4 Abs. 1 und 5 ergeben, an die beim für das Tarifwesen zuständigen Ministerium eingerichtete Stelle wenden.
(7) Kommt ein Verstoß gegen Tariftreuepflichten nach diesem Gesetz in Betracht, kann die Stelle nach Abs. 6 bei Bedarf den Kontakt zu den zuständigen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) koordinieren. Einen festgestellten Verstoß gegen Tariftreuepflichten hat der öffentliche Auftraggeber an die für die Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zu melden.
§ 19 Kontrollgruppe
(1) Der öffentliche Auftraggeber wird bei seinen Kontrollen nach § 18 Abs. 4 auf Anforderung durch eine bei dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium eingerichtete Kontrollgruppe unterstützt.
(2) Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie das operative Kontrollverfahren der Kontrollgruppe näher zu bestimmen.
§ 20 Sanktionen
(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz hat der öffentliche Auftraggeber vertraglich vorzusehen, dass
(2) Haben beauftragte Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen schuldhaft gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen, kann der öffentliche Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen."
21. Der bisherige § 18 wird § 21 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "4" durch "5" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Auseinanderfallen von Sitz des öffentlichen Auftraggebers oder Zuwendungsempfängers und Ort der Leistungserbringung ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Regierungspräsidien auf den Ort der Leistungserbringung abzustellen."
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Bewerber oder Bieter, die sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 250.000 Euro je Fachlos nach § 14 Satz 2 ohne Umsatzsteuer oder an einem Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen wollen oder beteiligt sind, können vor Erteilung des Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet haben und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat. | "(2) Bewerber oder Bieter können vor Erteilung des Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden, wenn
Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Voraussetzung ist, dass der behauptete Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet wurde und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat." |
22. Der Fünfte Teil wird zum Siebten Teil.
23. Der bisherige § 19 wird § 22 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 19 Übergangsbestimmung
Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, ist das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), anzuwenden. | " § 22 Übergangsbestimmung
(1) Für Vergabeverfahren, die vor dem 25. Juni 2026 eingeleitet wurden, ist dieses Gesetz in seiner am 24. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Verpflichtungen zur Tariftreue nach § 4 Abs. 1 und 5 bei Bauleistungen sowohl durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung als auch durch Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt werden." |
20 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
25. Der bisherige § 21 wird § 23.
Durch Art. 1 Nr. 19 (§ 18 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes) wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (25.06.2026) in Kraft.
ID: 261646
| ENDE |