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HmbLobbyRG - Hamburgisches Lobbyregistergesetz
Gesetz über ein Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 19. Februar 2025
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 28.02.2025 S. 238 i.K.)
Gl.-Nr.: 1101-13
Gültig ab 01.09.2027 siehe =>
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Interessenvertretung gegenüber den in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen transparent auszugestalten, um hierdurch die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, ihren Organen, Gremien, Fraktionen, Gruppen und Mitgliedern.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Interessenvertretung gegenüber dem Senat und dessen Mitgliedern sowie die Interessenvertretung gegenüber den Senatssyndizi und Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Fachbehörden und Senatsämter.
(4) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess gegenüber den in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Förderrichtlinien oder Bundesratsinitiativen der Freien und Hansestadt Hamburg. Interessenvertretung betreibt nicht, wer als politische Partei nach dem Parteiengesetz oder deren Teil an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt oder in Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Mitglied einer Bezirksversammlung, einer Volksvertretung oder des Europäischen Parlaments oder in Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes handelt.
§ 2 Registrierungspflicht
(1) Wer regelmäßig, auf Dauer angelegt oder geschäftsmäßig für Dritte Interessenvertretung betreibt, muss sich in das Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Lobbyregister) eintragen. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Registrierungspflicht nach Absatz 1 unterliegt nicht, wer
teilnimmt,
(3) Eine freiwillige Registrierung in den Fällen des Absatzes 2 ist möglich.
§ 3 Grundsätze der Offenheit und Transparenz, Verbot von Erfolgshonoraren, Verhaltenskodex
(1) Die Interessenvertretung im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den Grundsätzen der Offenheit und Transparenz. Bei jedem Kontakt zwischen nach § 2 registrierungspflichtigen Personen und Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 müssen die registrierungspflichtigen Personen die eigene Identität und etwaige Auftraggeberinnen beziehungsweise Auftraggeber offenlegen. Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.
(2) Die Bürgerschaft und der Senat legen einen Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung der Interessenvertretung auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Grundsätze enthält. Nach § 2 Registrierungspflichtige verpflichten sich durch ihre Eintragung im Lobbyregister, die Grundsätze des Verhaltenskodex zu beachten.
§ 4 Registrierungspflichtige Daten
(1) Wer der Registrierungspflicht nach § 2 unterliegt, muss zur Eintragung in das Lobbyregister folgende Daten angeben:
(2) Bei natürlichen Personen besteht keine Pflicht zur Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 und 4.
(3) Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 ist jeweils auch eine höchstens fünf Jahre zurückliegende Tätigkeit der genannten Personen als Mitglied der Bürgerschaft oder des Senats mitzuteilen.
§ 5 Veröffentlichung von Stellungnahmen
(1) Die Interessenvertretung zu Gesetzesvorlagen nach Artikel 48 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im Lobbyregister dokumentiert (legislativer und exekutiver Fußabdruck).
(2) Nach § 2 Registrierungspflichtige übermitteln der registerführenden Stelle unverzüglich alle Beiträge, die sie in Textform an Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 zu Gesetzesvorlagen übermittelt haben. In den Fällen von Beiträgen, die an Stellen nach § 1 Absatz 3 zu Gesetzesvorlagen übermittelt worden sind, prüfen die Stellen nach § 1 Absatz 3, ob die Eintragungen im Register und die Übermittlungen der Beiträge an die registerführende Stelle vollständig erfolgt sind. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt durch eine Abfrage bei den nach Satz 1 Verpflichteten.
(3) Die registerführende Stelle speichert die nach Absatz 2 übermittelten Beiträge unverzüglich im Lobbyregister. Sie kann in den übermittelten Beiträgen enthaltene personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informationen unkenntlich machen. Die nach § 2 Registrierungspflichtigen sollen auf entsprechende Bedarfe mit der Übermittlung hinweisen. Die registerführende Stelle verknüpft die nach Absatz 2 übermittelten Beiträge mit dem Lobbyregister sowie dem Vorgang der jeweiligen Gesetzesvorlage in der Parlamentsdokumentation der Bürgerschaft. Sie soll die Verknüpfung vornehmen, sobald der Vorgang über eine Drucksachennummer verfügt.
(4) Wer nach § 2 Absatz 3 freiwillig im Lobbyregister registriert ist, kann bei der Interessenvertretung die Übermittlung, Hinterlegung und Veröffentlichung der Beiträge nach Absatz 2 ganz oder teilweise sperren lassen. Die Sperrung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die registerführende Stelle kann auf Antrag von nach § 2 Absatz 3 freiwillig Registrierten nachträglich die Veröffentlichung von Beiträgen nach Absatz 2 sperren.
§ 6 Führung und Aktualisierung des Registers
(1) Das Lobbyregister wird bei der Bürgerschaft eingerichtet und elektronisch geführt (registerführende Stelle).
(2) Das Lobbyregister ist öffentlich zugänglich zu machen. Es ist maschinenlesbar auszugestalten und mit einer Suchfunktion zu versehen.
(3) Das Lobbyregister enthält die nach § 4 einzutragenden Daten. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 von natürlichen Personen mit Ausnahme des Namens und der Internetseite nur für Stellen nach § 1 Absätze 2 und 3 einsehbar. Registrierungspflichtige können bei der registerführenden Stelle beantragen, dass weitere Daten den Einschränkungen nach Satz 2 unterliegen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die oder der Registrierungspflichtige ein gewichtiges Interesse, welches das öffentliche Interesse an der Transparenz der Interessenvertretung weit überwiegt, geltend macht. Die Entscheidung nach Satz 4 ist anstelle der einzutragenden Daten anzugeben.
(4) Anmeldungen zum Register und Aktualisierungen der Daten nach § 4 sind durch die Registrierungspflichtigen unverzüglich vorzunehmen. Die registerführende Stelle stellt für Anträge nach Satz 1 eine elektronische Eingabemaske auf der Internetseite der Bürgerschaft zur Verfügung. Wird die Eingabemaske nach Satz 2 nicht benutzt, so gilt die Übermittlung als nicht erfolgt.
(5) Wird der registerführenden Stelle angezeigt, dass eine Interessenvertretung nicht mehr betrieben wird, wird dies im Register vermerkt. In diesem Fall werden die Daten nach Ablauf von 18 Monaten nach der Mitteilung aus dem Lobbyregister gelöscht. Die Daten werden hiernach noch weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und nach deren Ablauf endgültig gelöscht.
(6) Die Stellen nach § 1 Absätze 2 und 3 und die registerführende Stelle dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten speichern und verarbeiten.
(7) Die Bürgerschaft veröffentlicht zweijährlich ab Inkrafttreten einen Bericht zur Anwendungspraxis des Lobbyregisters und seiner gesetzlichen Grund lagen. Im Bericht ist zudem die Anzahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren und ihr Ausgang anonymisiert anzugeben.
§ 7 Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Wer der Ansicht ist, dass eine Veröffentlichung von Angaben nach § 4 oder Beiträgen nach § 5 Absatz 2 im Lobbyregister zu Unrecht unterblieben ist, und dabei nicht in eigenen Rechten betroffen ist, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen.
(2) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschwerde stehen. Diese Befugnis kann die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
(3) Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mängel bei der Veröffentlichung von Angaben nach § 4 oder Beiträgen nach § 5 Absatz 2 fest, so fordert sie oder er die registerführende Stelle zur Mängelbeseitigung auf.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung ist die Direktorin beziehungsweise der Direktor bei der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2027 in Kraft.
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