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HmbVgG - Hamburgisches Vergabegesetz
- Hamburg -
Vom 13. Februar 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 21.02.2006 S. 57; 16.12.2008 S. 436 08; 27.04.2010 S. 345 10; 30.04.2013 S. 188 13; 15.12.2015 S. 361 15; 18.07.2017 S. 222 17; 05.10.2023 S. 318 23; 05.03.2025 S. 268 25; 07.10.2026 S. 253 26)
Gl.-Nr.: 707-1
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich 08 17 23
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966, 2968), in der jeweils geltenden Fassung, ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte gemäß § 106.
(2) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Länder vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, kann von den Bestimmungen abgewichen werden.
(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 GWB nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die gemäß §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 GWB Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des GWB gelten.
(4) Der Senat wird ermächtigt, die Anwendung dieses Gesetzes in einer besonderen Krisensituation, die kurzfristige Beschaffungen zwingend erforderlich macht, durch eine Rechtsverordnung für die Vergabeverfahren ganz oder teilweise auszusetzen, die zur Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind, wobei eine Befristung von jeweils höchstens einem Jahr festgesetzt werden soll. In der Rechtsverordnung ist im Einzelnen zu bestimmen:
§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich 08 17
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist oder auf die sie in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, haben die zuständigen Behörden darauf hinzuwirken, dass unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die vergaberechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne des § 99 Nummer 2 GWB, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben.
§ 2a Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte 08 10 13 17 23 26
(Anm. d. Redaktionen alt/neu Gegenüberstellung / Gültigkeiten)
(1) (Gültig bis 30.11.2026 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB ist
anzuwenden. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber im Sinne von 99 Nummern 1 bis 4 GWB bei der Vergabe von Aufträgen (ohne Bau- und Dienstleistungskonzessionen), die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, auch unterhalb der Schwellenwerte gemäß 106 GWB die Regelungen der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend an.
(2) Bei der Vergabe von Konzessionen ist nur § 3 Absätze 1 bis 4 anzuwenden.
(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12
(Gültig bis 30.04.2027)
§ 3 Tariftreueerklärung- und Mindestlohn 08 13 15 17 26
(1) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), in der jeweils geltenden Fassung, erfasst, dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich, per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen auf Grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Beachtung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1978), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 159), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, und anderer gesetzlicher Bestimmungen über Mindestentgelte soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen dürfen unbeschadet weitergehender Anforderungen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nach Festlegung durch diesen schriftlich, per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung einen Mindestlohn nach § 5 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 188), § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, zu zahlen, soweit die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
(3) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe nach Festlegung durch diesen schriftlich, per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel verpflichten, im Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dafür zu sorgen, dass die Verleiher den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung das gleiche Arbeitsentgelt gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleihers.
(4) Auf bevorzugte Bieter gemäß § 141 Satz 1 und § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.
(5) Auf die Absätze 1 bis 4 findet § 2 Absatz 3 keine Anwendung.
(Gültig ab 01.05.2027)
§ 3 Vergabespezifisches Entgelt und Ausführungsbedingungen, Tariftreueerklärung und Mindestlohn 08 13 15 17 26
(1) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich in Textform bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, ihren Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistungen, soweit die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, nach Maßgabe der jeweils einschlägigen nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung
Auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern kann die für Arbeit zuständige Behörde die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung regeln. Das Initiativrecht der Behörde zur Antragstellung bleibt unberührt. Die Beschäftigten nach Satz 1 umfassen keine Auszubildenden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, welche zentral auch im Internet veröffentlicht werden, auf Vorschlag der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Behörde
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Rahmenvereinbarungen.
(2) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst, dürfen unbeschadet des Absatzes 1 nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich in Textform bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, ihren Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen auf Grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Beachtung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert am 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055, 1057), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 159), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 S. 1, 17), in der jeweils geltenden Fassung und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über Mindestentgelte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen dürfen unbeschadet der Absätze 1 und 2 nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung in Textform gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nach Festlegung durch diesen verpflichtet haben, ihren Beschäftigten im Sinne von Absatz 1 bei der Ausführung der Leistung einen Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 S. 1, 14), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen, soweit die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
(4) Öffentliche in der Freien und Hansestadt Hamburg zu vergebende Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert am 14. Dezember 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich in Textform bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, bei der Ausführung der Leistung ihren Beschäftigten im Sinne von Absatz 1 nach Maßgabe der nach Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung das vergabespezifische Entgelt zu zahlen und vergabespezifische Ausführungsbedingungen zu gewähren, soweit die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Der Senat wird ermächtigt, auf Vorschlag der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Behörde durch Rechtsverordnungen vergabespezifische Entgelte und Ausführungsbedingungen für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs festzulegen, wobei die jeweils geltenden Branchen- und Haustarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften als Grundlage dienen. Die Rechtsverordnung wird spätestens alle zwei Jahre durch die für Arbeitsmarktpolitik zuständige Behörde inhaltlich geprüft. Der Auftraggeber muss bei einem anstehenden Betreiberwechsel vom ausgewählten Betreiber gemäß Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verlangen, dass der ausgewählte Betreiber Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu deren bisherigen Arbeitsbedingungen übernimmt; dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, die vom Auftraggeber zu dokumentieren sind. Der bisherige Betreiber hat die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen die bisherigen Arbeitsbedingungen hervorgehen. Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den Auftraggeber erstattet.
(5) Es ist die für die Beschäftigten der Unternehmen in Bezug auf die vergabespezifischen Entgelte und Arbeitsbedingungen jeweils günstigste Regelung nach den Absätzen 1 bis 4 anzuwenden.
(6) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe nach Festlegung durch diesen in Textform verpflichten, im Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dafür zu sorgen, dass die Verleiher den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung das gleiche Arbeitsentgelt gewähren wie vergleichbaren Beschäftigten des Entleihers.
(7) Auf bevorzugte Bieter gemäß § 3a Absatz 5 Satz 1 finden die Absätze 1 und 3 bis 6 keine Anwendung.
(8) Auf die Absätze 1 bis 7 findet § 2 Absatz 3 keine Anwendung.
(9) Die Absätze 1 bis 6 finden Anwendung
jedoch nicht, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere bundesrechtliche Vorschriften Ausnahmen von der Anwendbarkeit des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsehen.
§ 3a Sozialverträgliche Beschaffung 08 17 23 26
(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus
(2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur mit einer Ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu sind entsprechende Nachweise, Zertifizierungen oder Erklärungen von den Bietern zu verlangen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.
(3) Absatz 2 gilt nur für Waren oder Warengruppen, bei denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 im Einzelfall in Betracht kommt.
(4) Bei Aufträgen über Lieferleistungen sollen vorrangig Produkte beschafft werden, die fair gehandelt wurden, sofern hierfür ein entsprechender Markt vorhanden und dies wirtschaftlich vertretbar ist. Nachweise zum fairen Handel können insbesondere durch ein entsprechendes Gütezeichen erbracht werden.
(5) Öffentliche Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, anerkannten Blindenwerkstätten oder Inklusionsbetrieben (bevorzugte Bieter) ausgeführt werden können, werden diesen bevorzugt angeboten; zudem kann bevorzugten Bietern nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien ein Vorteil gewährt werden. Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift nach § 12 die Einzelheiten festlegen.
(Gültig ab 01.05.2027)
(6) Öffentliche Auftraggeber können weitere soziale Kriterien vorgeben, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, insbesondere:
§ 3b Umweltverträgliche Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen 08 13 17
(1) Die Auftraggeber nach § 2 haben im Rahmen der Beschaffung dafür Sorge zu tragen, dass bei Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen negative Umweltauswirkungen vermieden werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) Bei der Vergabe einer Lieferung von Investitionsgütern sollen in geeigneten Fällen neben den voraussichtlichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer, die Kosten für den Energieverbrauch, die zugesagte Reparaturfähigkeit sowie die Entsorgungskosten berücksichtigt werden.
(3) Im Rahmen der einer Vergabe einer Lieferung oder Dienstleistung vorangestellten Bedarfsanalyse soll eine umweltfreundliche und energieeffiziente Gesamtlösung angestrebt werden, gegebenenfalls durch die Zusammenfassung gleichartiger Bedarfe in Rahmenvereinbarungen.
(4) In der Leistungsbeschreibung oder in der Bekanntmachung sollen die Leistungsanforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ausdrücklich genannt werden. Der Nachweis kann durch das Umweltgütezeichen "Blauer Engel" oder durch andere geeignete und gleichwertige Mittel erbracht werden. Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei der Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstung sind mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch zu fordern; dabei ist in geeigneten Fällen vom Bieter eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zu fordern.
(5) Bei der technischen Spezifikation eines Auftrags sollen Umwelteigenschaften oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt diskriminierungsfrei festgelegt werden. Hierzu können geeignete Spezifikationen verwendet werden, die in Umweltgütezeichen definiert sind, wenn
Andere geeignete Nachweise, insbesondere technische Unterlagen der Hersteller oder Prüfberichte anerkannter Stellen, sind ebenfalls zulässig.
(6) Im Rahmen der Eignungsprüfung soll der Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in nach Art und Umfang geeigneten Fällen verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bei der Auftragsausführung bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt. § 49 Absatz 2 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(7) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sollen auch Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz berücksichtigt werden.
(8) Der Auftraggeber nach § 2 kann zusätzliche umweltbezogene Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese
(9) Bei der Vergabe von Aufträgen, insbesondere von Transportdienstleistungen, soll darauf hingewirkt werden, dass bei der Auftragsdurchführung emissionsfreie Fahrzeuge zum Einsatz kommen.
§ 4 Mittelstandsförderung und Eignungsnachweis durch Präqualifizierungssysteme 13 17
(1) Die Auftraggeber nach § 2 sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben und Freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
(2) Das Vergabeverfahren ist, soweit nach Art und Umfang der anzubietenden Leistungen möglich, so zu wählen und die Vergabeunterlagen sind so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und beim Zuschlag berücksichtigt werden können.
(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann Präqualifizierungssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.
§ 5 Nachunternehmereinsatz 13 17 25
(1) Der Auftragnehmer darf Bauleistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall in Textform zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen.
(2) Eine nachträgliche Einschaltung oder ein Wechsel eines Nachunternehmers bedarf bei Bauleistungen ebenfalls der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung zum Wechsel eines Nachunternehmers darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder eines Ausschlusses gemäß § § 123, 124 GWB des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 7 Absatz 2 versagt werden.
(3) Bei Liefer- und Dienstleistungen sind § 36 VgV und § 26 UVgO anzuwenden.
(4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
§ 6 Wertung unangemessen niedriger Angebote 17
Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bauleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, so hat der Auftraggeber nach § 2 die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber nach § 2 sie vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.
(1) Hat der Bieter
nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt, entscheidet die Vergabestelle auf Grundlage der Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen im Sinne von § 2a Absatz 1, ob das Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind.
(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind vor der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen. Soweit eine Benennung von Nachunternehmern nach Auftragserteilung zulässig ist, sind die erforderlichen Nachweise nach Absatz 1 bei der Benennung vorzulegen.
(Gültig bis 30.04.2027)
§ 10 Kontrollen 17 23 26
Der Auftraggeber nach § 2 ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen der Auftragnehmer und für ihn tätige Unternehmen (Nachunternehmer sowie auch für diese tätige Unternehmen), folgende vollständige und überprüfbare Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereithalten und dem Auftraggeber auf eigene Kosten auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist am Ort der Kontrolle vorlegen und erläutern:
Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
(Gültig ab 01.05.2027)
§ 10 Kontrollen 17 23 26
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, anlasslose stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 gegeben ist, insbesondere auf Grund von Hinweisen von Beschäftigten sowie sonstiger Dritter, ist der Auftraggeber zur Kontrolle verpflichtet.
(2) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde ist berechtigt, zentrale Stellen zur Durchführung der Kontrollen zu benennen, auf die sie die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 überträgt. Die Auftraggeber sind verpflichtet, die zentralen Stellen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Der Senat kann auf Vorschlag der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Kontrollen nach Absatz 1 auf selbstverwaltete Prüfeinrichtungen der berufsständischen Vertretungen übertragen werden können.
(3) Der Auftragnehmer und für ihn tätige Unternehmen (Nachunternehmer sowie auch für diese tätige Unternehmen) sind verpflichtet, diese Kontrollen durch Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können, um die Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen nachzuweisen. Hierzu haben sie folgende vollständige und überprüfbare Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten jederzeit bereitzuhalten und dem Auftraggeber oder einer zentralen Stelle auf Verlangen vorzulegen und zu erläutern:
Die Verpflichtungen nach Satz 1 und insbesondere der Umfang der Unterlagen sowie etwaige Betretungsrechte zur Durchführung von Kontrollen werden im Zuge der Auftragsvergabe vertraglich festgelegt.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber oder die zentralen Stellen entscheiden jeweils unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber, ob die Kontrolle nach den Absätzen 1 und 3 durch Anforderung der erforderlichen Unterlagen oder Einsichtnahme in die Unterlagen am Ort, an dem die Dienstleistung oder Bauleistung erbracht wird, erfolgt. Werden die Unterlagen von den Auftrag ausführenden Unternehmen angefordert, sind diese Unterlagen zu bezeichnen und die Form der Übermittlung anzugeben.
(5) Die Auftraggeber sowie die zentralen Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) verarbeiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen der für das jeweilige Vergabeverfahren zuständigen Stelle des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Stelle. An Dritte, insbesondere Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, dürfen durch den öffentlichen Auftraggeber und die zentralen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese mit der Kontrolle nach Absatz 1 beauftragt werden. Die Übermittlung erfolgt in pseudonymisierter Form, soweit der Prüfzweck dadurch nicht vereitelt wird. Dritte sind dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 zu verarbeiten und Verschwiegenheit über die im Rahmen der Beauftragung erlangten Sachverhalte zu wahren. Die Auftragnehmer weisen im Rahmen der Vertragsdurchführung ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hin und klären sie über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf.
(6) Der Auftragnehmer kann im Falle einer Kontrolle nach Absatz 1 den Nachweis, dass er seine Pflichten nach § 3 erfüllt, durch Vorlage eines geeigneten Zertifikats einer der in der Vergabeverordnung oder der VOB/A genannten Präqualifizierungsstellen erbringen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer oder Nachunternehmer, die nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden oder die an eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder deren kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zuungunsten der Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer und Nachunternehmer erhalten das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gewähren.
(7) Ein Auftragnehmer kann seine Pflicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 6 vorlegen lässt.
(8) Die Vorlage eines Zertifikats nach den Absätzen 6 und 7 lässt das dem Auftraggeber zustehende Kontrollrecht nach Absatz 1 unberührt.
(9) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde und die zentralen Stellen sind berechtigt, das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 den öffentlichen Auftraggebern nach § 2 zu übermitteln, welche die Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach § 11 Absatz 3 in eigener Zuständigkeit treffen. Die Übermittlungsbefugnis gilt entsprechend, soweit in ein bundesweites Register auch Feststellungen zu Unternehmen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen worden sind, eingetragen werden dürfen.
§ 11 Sanktionen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen 08 17 26
(1) Um die Einhaltung der aus § § 3, 3a, 5 und § 10 resultierenden Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sichern, ist zwischen dem Auftraggeber nach § 2 und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von (5 v. H. gültig ab 01.05.2027 10 v. H. ) der Abrechnungssumme zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten ist.
(2) Die Auftraggeber nach § 2 haben mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus § 3 und 3a resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die aus § 5 und § 10 resultierenden Verpflichtungen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen.
(Gültig ab 01.05.2027)
(3) Verstöße gegen § 3 führen entsprechend § 123 GWB zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren. § 125 und § 126 Nummer 2 GWB sind entsprechend anzuwenden.
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften 15 17 23 26
Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann über die in den vorstehenden Vorschriften geregelten Fällen hinaus Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere
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