Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes

Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr 57 vom 23.12.2008 S. 436)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3229)" ersetzt durch die Textstelle "in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966, 2968), in der jeweils geltenden Fassung".

1.2 Absatz 3

(3) Bei Vergaben öffentlicher Aufträge mit Ausnahme der unter Absatz 2 genannten Leistungen sind unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden.

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort "Aufträge" das Wort "zusätzlich" eingefügt.

2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter die Regelung des § 98 GWB fallen und an denen die Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes auch dann anwenden sollen, wenn dies rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die mit mindestens 80 vom Hundert (v. H.) ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Sektor vergeben. "(2) Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter die Regelung des § 98 Nummer 2 GWB fallen, wenden vergaberechtliche Regelungen nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an. Die Auftraggeber nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen nach Satz 1, an denen die Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anwenden. Satz 2 gilt nicht für Unternehmen, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben."

3. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB diejenigen Regelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der Fassung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a) anzuwenden, die für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten, die nicht im Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegen. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber nach § 2 als Sektorenauftraggeber im Sinne von § 8 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334), unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB diejenigen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Satz 1 an, auf die § 7 VgV in der jeweils geltenden Fassung verweist.

(2) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in Einschränkung zu Absatz 1 Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten (Beschränkte Ausschreibung) oder eine Auftragsvergabe ohne förmliches Verfahren (Freihändige Vergabe) zulässig ist. Das Vergabeverfahren richtet sich in diesen Fällen im Übrigen nach den einschlägigen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Absatz 1."

4. § 3 erhält folgende Fassung:

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  § 3 Tariftreueerklärung

(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Als Bauleistungen gelten Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. Satz 1 gilt für die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr entsprechend.

(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der Auftraggeber einen gültigen Tarifvertrag des Gewerbes in Hamburg zu Grunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Tarifverträge zur Regelung von Mindestlöhnen beziehungsweise Mindestentgelten werden hierbei nicht berücksichtigt.

" § 3 Tariftreueerklärung

Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert am 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140), in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte."

5. Hinter § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus

  1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
  8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

(2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen in den Fällen nach Absatz 3 nur mit einer Ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu sind entsprechende Nachweise oder Erklärungen von den Bietern zu verlangen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.

(3) Absatz 2 gilt nur für Waren oder Warengruppen, bei denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 im Einzelfall in Betracht kommt und die von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde in einer entsprechenden Liste aufgeführt werden. Unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise, kann die zuständige Behörde in der Liste nach Satz 1 zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vorlage die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 vermutet wird.

§ 3b Umweltverträgliche Beschaffung

Auftraggeber haben im Rahmen der Beschaffung dafür Sorge zu tragen, dass bei Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen negative Umweltauswirkungen vermieden werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist."

6. In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "sowie von § 3 und § 10 Absatz 2" ersetzt durch die Textstelle "sowie von §§ 3, 3a und § 10 Absatz 2".

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 Nachweise "Wertungsausschluss".

7.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter trotz Aufforderung folgende Unterlagen nicht beibringt:
  1. aktuelle Nachweise über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,
  2. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, sowie
  3. bei Aufträgen für Bauleistungen eine Tariftreueerklärung nach § 3.

Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

"(1) Hat der Bieter
  1. aktuelle Nachweise über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,
  2. eine geforderte Erklärung nach §§ 3 und 3a oder
  3. sonstige geforderte Nachweise oder Erklärungen

nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt, entscheidet die Vergabestelle auf Grundlage der Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen im Sinne von § 2a Absatz 1, ob das Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind."

7.3 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit eine Benennung von Nachunternehmern nach Auftragserteilung zulässig ist, sind die erforderlichen Nachweise nach Absatz 1 bei der Benennung vorzulegen."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 Sanktionen bei Bauleistungen und Dienstleistungen "Sanktionen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen".

8.2 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "der aus §§ 3, 5 und § 10 Absatz 2" durch die Textstelle "der aus §§ 3, 3a, 5 und § 10 Absatz 2" ersetzt.

8.3 In Absatz 2 wird die Textstelle "der aus § 3" durch die Textstelle "der aus §§ 3 und 3a" ersetzt und hinter dem Wort "Kündigung" die Wörter "oder zum Rücktritt vom Vertrag" ergänzt.

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) wird aufgehoben.

Artikel 3

(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Auf Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten von Artikel 1 eingeleitet worden sind, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der bisher geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung des Verfahrens im Sinne von Satz 1 gilt, je nach Verfahrensart, der Termin der Bekanntmachung, die Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise das konkrete Einholen eines Einzelangebots.