Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
- Hamburg -

Vom 18. Juli 2017
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 28.07.2017 S. 222)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes

Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird die Bezeichnung " § 99" durch die Bezeichnung " § 103" und die Textstelle "unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100" durch die Textstelle "ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte gemäß § 106" ersetzt.

1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig erschöpfend beschrieben werden kann. "(2) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Länder vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, kann von den Bestimmungen abgewichen werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 werden die Wörter "sonstigen" und "zusätzlich" sowie die Textstelle "(Auftraggeber)" gestrichen.

2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter die Regelung des § 98 Nummer 2 GWB fallen, wenden vergaberechtliche Regelungen nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an. Die Auftraggeber nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen nach Satz 1, an denen die Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anwenden. Satz 2 gilt nicht für Unternehmen, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben. "(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist oder auf die sie in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, haben die zuständigen Behörden darauf hinzuwirken, dass unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die vergaberechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet werden."

2.3 Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne des § 99 Nummer 2 GWB, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben."

3. § 2a wird wie folgt geändert:

3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen "Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte".

3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB ist für Dienst- und Lieferleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. 2009 Nr. 196 a, 2010 Nr. 32) und für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. 2009 Nr. 155a, 2010 Nr. 36), zuletzt geändert am 26. Juni 2012 (BAnz. AT 13. Juli 2012 B3), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. "Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB ist
  1. für Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) in der Fassung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, 01.04.2016 B1) der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

3.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Nur oberhalb der von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde jeweils festgelegten Wertgrenze sind § 38 Absätze 2 bis 5 und § 39 Satz 1 UVgO auf Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sowie § 39 Sätze 2 und 3 und § 40 UVgO auf Verhandlungsvergaben anzuwenden."

3.2.3 Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung " § 98" wird durch die Bezeichnung " § 99" und die Bezeichnung " § 100" wird durch die Bezeichnung " § 106" ersetzt.

b) Die Textstelle "vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110)" wird durch die Textstelle "vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657)" ersetzt.

3.3 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei der Vergabe von Konzessionen ist nur § 3 Absätze 1 bis 4 anzuwenden."

3.4 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in Einschränkung zu Absatz 1 Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten (Beschränkte Ausschreibung) oder eine Auftragsvergabe ohne förmliches Verfahren (Freihändige Vergabe) zulässig ist. Das Vergabeverfahren richtet sich in diesen Fällen im Übrigen nach den einschlägigen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Absatz 1. "(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12 Grenzen für Auftragswerte festlegen, unterhalb derer in Einschränkung zu Absatz 1 Auftraggeber nach § 2 Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben durchführen können. Das Vergabeverfahren richtet sich in diesen Fällen im Übrigen nach den vergaberechtlichen Regelungen nach Absatz 1."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 Das Wort "Für" wird durch die Wörter "Öffentliche Aufträge über" ersetzt.

4.1.2 Die Wörter "öffentliche Aufträge" werden gestrichen.

4.1.3 Hinter dem Wort "schriftlich" wird die Textstelle ", per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel" eingefügt.

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Hinter dem Wort "Auftraggeber" werden die Wörter "nach Festlegung durch diesen" eingefügt.

4.2.2 Hinter dem Wort "schriftlich" wird die Textstelle ", per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel" eingefügt.

4.2.3 Hinter dem Wort "zahlen" wird die Textstelle ", soweit die Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird" eingefügt.

4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.3.1 Hinter dem Wort "Angebotsabgabe" werden die Wörter "nach Festlegung durch diesen" eingefügt.

4.3.2 Hinter dem Wort "schriftlich" wird die Textstelle ", per Telefax oder in Textform mithilfe elektronischer Mittel" eingefügt.

4.4 Absatz 4

(4) Die Unternehmen müssen im Rahmen der Verpflichtungserklärung die Art der tariflichen Bindung ihres Unternehmens sowie die gezahlte Höhe des Stundenlohns (brutto) für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten angeben. Fehlt diese Erklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. Diese Regelungen gelten auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland.

wird aufgehoben.

4.5 Absatz 5 wird Absatz 4 und die Textstelle "bis 4" wird durch die Textstelle "und 3" ersetzt.

4.6 Absatz 6

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen.

wird aufgehoben.

4.7 Absatz 7 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Auf die Absätze 1 bis 6 findet § 2 Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. "(5) Auf die Absätze 1 bis 4 findet § 2 Absatz 3 keine Anwendung."

5. § 3a wird wie folgt geändert:

5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen "Sozialverträgliche Beschaffung".

5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "in den Fällen nach Absatz 3" gestrichen.

5.2.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Nachweise" die Textstelle ", Zertifizierungen" eingefügt.

5.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

5.3.1 In Satz 1 werden die Wörter "und die von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde in einer entsprechenden Liste aufgeführt werden" gestrichen.

5.3.2 Satz 2

Unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise, kann die zuständige Behörde in der Liste nach Satz 1 zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vorlage die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 vermutet wird.

wird gestrichen.

5.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei Aufträgen über Lieferleistungen sollen vorrangig Produkte beschafft werden, die fair gehandelt wurden, sofern hierfür ein entsprechender Markt vorhanden und dies wirtschaftlich vertretbar ist. Nachweise zum fairen Handel können insbesondere durch ein entsprechendes Gütezeichen erbracht werden."

6. § 3b wird wie folgt geändert:

6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Umweltverträgliche Beschaffung "Umweltverträgliche Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen".

6.2 In Absatz 1 wird das Wort "Auftraggeber" durch die Textstelle "Die Auftraggeber nach § 2" ersetzt.

6.3 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "Energieverbrauch" die Textstelle ", die zugesagte Reparaturfähigkeit" eingefügt.

6.4 In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Textstelle "gegebenenfalls durch die Zusammenfassung gleichartiger Bedarfe in Rahmenvereinbarungen." angefügt.

6.5 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Umweltzeichen" durch das Wort "Umweltgütezeichen" ersetzt.

6.6 In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Gütezeichen" durch das Wort "Umweltgütezeichen" ersetzt und hinter dem Wort "Informationen" die Wörter "von unabhängigen Dritten" eingefügt.

6.7 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

6.7.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Diese können bei umweltrelevanten Bau- und Dienstleistungsaufträgen in der Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen bestehen, die bei der Ausführung des Auftrags zur Anwendung kommen sollen. " § 49 Absatz 2 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden."

6.7.2 Satz 3

Zum Nachweis dafür, dass der Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, kann der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen.

wird gestrichen.

6.8 In Absatz 8 wird hinter dem Wort "Auftraggeber" die Textstelle "nach § 2" eingefügt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. "(1) Die Auftraggeber nach § 2 sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben und Freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern."

7.2 In Absatz 3 wird das Wort "Grundsatzfragen" durch das Wort "Grundsatzangelegenheiten" ersetzt.

8. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Nachunternehmereinsatz

(1) Der Auftragnehmer darf Bau- und Dienstleistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten der Absätze 2 und 3 sowie von § 3, 3a und § 10 Absatz 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren.

(2) Eine nachträgliche Einschaltung oder ein Wechsel eines Nachunternehmers bedarf bei Bau- und Dienstleistungen ebenfalls der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung zum Wechsel eines Nachunternehmers darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 7 Absatz 2 versagt werden.

(3) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten,

  1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Nachunternehmen zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages vereinbar ist,
  2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  3. bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), zum Vertragsbestandteil zu machen und
  4. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart sind.
" § 5 Nachunternehmereinsatz

(1) Der Auftragnehmer darf Bauleistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen.

(2) Eine nachträgliche Einschaltung oder ein Wechsel eines Nachunternehmers bedarf bei Bauleistungen ebenfalls der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung zum Wechsel eines Nachunternehmers darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder eines Ausschlusses gemäß §§ 123, 124 GWB des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 7 Absatz 2 versagt werden.

(3) Bei Liefer- und Dienstleistungen sind § 36 VgV und § 26 UVgO anzuwenden.

(4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,

  1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Nachunternehmer zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages vereinbar ist,
  2. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  3. bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), zum Vertragsbestandteil zu machen,
  4. den Nachunternehmern die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 3, 3a und 10 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren und
  5. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach § 2 vereinbart sind."

9. § 6 wird wie folgt geändert:

9.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "Auftraggeber" die Textstelle "nach § 2" eingefügt.

9.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort "Auftraggeber" die Textstelle "nach § 2" eingefügt.

10. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

10.1 In Nummer 2 wird die Textstelle "und 3a" durch die Textstelle ", 3a, 3b, 5 und 10" ersetzt.

10.2 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "sonstige" die Wörter "auf Grundlage dieses Gesetzes" eingefügt.

11. § § 8 und 9

§ 8 Unternehmensverzeichnis

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis derjenigen Unternehmen einzurichten, die Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen für Auftraggeber im Sinne von §§ 1 und 2 erbringen (Unternehmensverzeichnis). Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Eintragung und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten für eingetragene Unternehmen. Sie bestimmt außerdem die Stelle, bei der das Unternehmensverzeichnis geführt wird.

(2) Die bestehenden, auf Grund von § 15c des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg vom 2. März 1977 (HmbGVBl. S. 55), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 302), erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund von Absatz 1 erlassen.

§ 9 Sicherheitsleistung bei Bauleistungen

(1) Für die vertragsgemäße Erfüllung sind bei Öffentlicher Ausschreibung und Offenem Verfahren erst ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 250.000 Euro Sicherheiten zu verlangen. Bei Beschränkter Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb, Freihändiger Vergabe, Nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren sollen Sicherheiten in der Regel nicht verlangt werden.

(2) Für die Erfüllung der Mängelansprüche sind Sicherheitsleistungen in der Regel ab einer Auftragssumme oder ab Abrechnungssummen von 250.000 Euro zu verlangen.

werden aufgehoben.

12. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Kontrollen

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 7 Absatz 1 sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.

" § 10 Kontrollen

Der Auftraggeber nach § 2 ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer folgende Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereithalten:

  1. Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer,
  2. Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 7 Absatz 1,
  3. die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen."

13. § 11 wird wie folgt geändert:

13.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

13.1.1 Die Textstelle "Absatz 2" wird gestrichen.

13.1.2 Hinter dem Wort "Auftraggeber" wird die Textstelle "nach § 2" eingefügt.

13.1.3 Hinter den Wörtern "Vertragsstrafe in Höhe von" werden die Wörter "bis zu" eingefügt.

13.1.4 Das Wort "Auftragssumme" wird durch das Wort "Abrechnungssumme" ersetzt.

13.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

13.2.1 Hinter dem Wort "Auftraggeber" wird jeweils die Textstelle "nach § 2" eingefügt.

13.2.2 Die Textstelle "Absatz 2" wird gestrichen.

14. § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige Behörde kann Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Vergaberechts insbesondere zu den Einzelheiten der Verfahren sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen erlassen.

" § 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann Verwaltungsvorschriften erlassen

  1. zur Anwendung des Vergaberechts insbesondere zu den Einzelheiten der Verfahren und der Grenzen für Auftragswerte gemäß § 2a Absatz 3,
  2. zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen,
  3. zur Festlegung der Warengruppen, in denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 3a Absatz 3 im Einzelfall in Betracht kommt; unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise, kann die zuständige Behörde zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vorlage die Erfüllung der Anforderungen nach § 3a Absatz 1 vermutet wird,
  4. hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen für den Nachunternehmereinsatz gemäß § 5 ."

Artikel 2
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie zu diesem Zeitpunkt anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.

ID 171313

ENDE