Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
- Hamburg -

Vom 5. Oktober 2023
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 17.10.2023 S. 318)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes

Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 GWB nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die gemäß §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 GWB Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des GWB gelten.

(4) Der Senat wird ermächtigt, die Anwendung dieses Gesetzes in einer besonderen Krisensituation, die kurzfristige Beschaffungen zwingend erforderlich macht, durch eine Rechtsverordnung für die Vergabeverfahren ganz oder teilweise auszusetzen, die zur Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind, wobei eine Befristung von jeweils höchstens einem Jahr festgesetzt werden soll. In der Rechtsverordnung ist im Einzelnen zu bestimmen:

  1. die Art der betroffenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen,
  2. die außer Kraft gesetzten Vorschriften,
  3. die von der Aussetzung betroffenen öffentlichen Auftraggeber,
  4. der Zeitpunkt, an dem die Rechtsverordnung außer Kraft tritt."

2. § 2a wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort "Dienstleistungen" die Textstelle "ab einem Wert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)" eingefügt.

2.1.1.2 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "Fassung" die Textstelle "mit der Maßgabe, dass die freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig ist" eingefügt.

2.1.2 Satz 2

Nur oberhalb der von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde jeweils festgelegten Wertgrenze sind § 38 Absätze 2 bis 5 und § 39 Satz 1 UVgO auf Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sowie § 39 Sätze 2 und 3 und § 40 UVgO auf Verhandlungsvergaben anzuwenden.

wird aufgehoben.

2.1.3 Im neuen Satz 2 werden die Wörter "entsprechend an" durch folgende Textstelle ersetzt:

"entsprechend an

  1. für Liefer- und Dienstleistungen ab einem Wert von 200.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und
  2. für Bauleistungen mit der Maßgabe, dass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig ist".

2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12 Grenzen für Auftragswerte festlegen, unterhalb derer in Einschränkung zu Absatz 1 Auftraggeber nach § 2 Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben durchführen können. Das Vergabeverfahren richtet sich in diesen Fällen im Übrigen nach den vergaberechtlichen Regelungen nach Absatz 1. "(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12
  1. für Vergaben bis zum Erreichen des Schwellenwertes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Verfahren und Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen in Einschränkung zu Absatz 1 Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben durchgeführt sowie Direktaufträge abgeschlossen werden können,
  2. für Vergaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abweichungen von den Verfahrensanforderungen zulassen und Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen in Einschränkung zu Absatz 1 Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergaben durchgeführt sowie Direktaufträge abgeschlossen werden können."

3. In § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Öffentliche Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, anerkannten Blindenwerkstätten oder Inklusionsbetrieben (bevorzugte Bieter) ausgeführt werden können, werden diesen bevorzugt angeboten; zudem kann bevorzugten Bietern nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien ein Vorteil gewährt werden. Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift nach § 12 die Einzelheiten festlegen."

4. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Kontrollen

Der Auftraggeber nach § 2 ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer folgende Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereithalten:

  1. Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer,
  2. Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 7 Absatz 1,
  3. die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

" § 10 Kontrollen

Der Auftraggeber nach § 2 ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen der Auftragnehmer und für ihn tätige Unternehmen (Nachunternehmer sowie auch für diese tätige Unternehmen), folgende vollständige und überprüfbare Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereithalten und dem Auftraggeber auf eigene Kosten auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist am Ort der Kontrolle vorlegen und erläutern:

  1. Entgeltabrechnungen,
  2. Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 7 Absatz 1,
  3. die zwischen den jeweiligen Auftragnehmern, Nachunternehmern sowie für diese tätige Unternehmen abgeschlossenen Verträge.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

5.1 Die Wörter "kann Verwaltungsvorschriften erlassen" werden durch die Textstelle "kann über die in den vorstehenden Vorschriften geregelten Fällen hinaus Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere" ersetzt.

5.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. zur Anwendung des Vergaberechts insbesondere zu den Einzelheiten der Verfahren und der Grenzen für Auftragswerte gemäß § 2a Absatz 3, "1. zur Anwendung des Vergaberechts und den Einzelheiten der Verfahren,"

§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Vergabeverfahren, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt begonnen wurden, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie zu diesem Zeitpunkt anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.

ID: 232032


ENDE