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SpielhG LSA - Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Mai 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 17.05.2023 S. 229 i.K.)
Gl.-Nr.: 7103.3
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen.
(2) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Schank- und Speisewirtschaften oder Unternehmen, die auch einen gastronomischen Zweck erfüllen und keinen Spielhallencharakter im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung haben, sind keine Spielhallen.
§ 2 Erlaubnis
(1) Der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag schriftlich erteilt, wenn keine der in Absatz 4 genannten Versagungsgründe vorliegen.
(3) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen. Sie kann widerrufen und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(5) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand nach Absatz 4 Nrn. 5 und 7 zulassen, wenn
(7) Die Prüforganisation nach Absatz 6 Nr. 2 muss gemäß DIN EN ISO/IEC 17065:2013-01, Berichtigung 1:2020-10 durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von § 1 Abs. 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung, akkreditiert sein. Die Norm DIN EN ISO/IEC 17065 ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
(8) Mit dem Sachkundenachweis nach Absatz 6 Nr. 3 erbringen der Betreiber und die mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person den Nachweis, dass sie die Rechte und Pflichten, die mit dem Betrieb einer Spielhalle verbunden sind, kennen und Gefahren, die aus dem Betrieb einer Spielhalle erwachsen, erkennen und begegnen können. Die Schulungsanbieter, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Personalschulungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durchführen dürfen, führen für den Erwerb des Sachkundenachweises die Unterrichtung durch und nehmen die Prüfung ab. Das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten für die Unterrichtung und die Prüfung des Sachkundenachweises zu bestimmen.
§ 3 Sozialkonzept
(1) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat der Erlaubnisinhaber ein Sozialkonzept zu entwickeln und um - zusetzen, welches den Anforderungen des § 6 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genügt. Suchtfachlich und pädagogisch qualifizierte Dritte, die Personalschulungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durchführen, müssen mindestens in einem Land der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung solcher Schulungen als Schulungsanbieter staatlich anerkannt sein. Als suchtfachlich und pädagogisch qualifizierte Dritte, die Personalschulungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durchführen dürfen, gelten auch die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt. Das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere suchtfachlich und pädagogisch qualifizierte Dritte als Schulungsanbieter zur Durchführung von Personalschulungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu bestimmen.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 findet Anwendung.
§ 4 Jugend- und Spielerschutz
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Zutritt zu Spielhallen nicht gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass
(3) Der Erlaubnisinhaber oder das von ihm beschäftigte Personal darf zum Zweck des Spieles
(4) In einer Spielhalle dürfen keine technischen Geräte, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, zur Bargeldabhebung vorhanden sein.
§ 5 Anforderungen an die Gestaltung und Werbung
(1) Als Bezeichnung des Unternehmens nach § 1 Abs. 2 ist lediglich das Wort "Spielhalle" zulässig.
(2) Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein. Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(3) Art und Umfang der Werbung darf den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zuwiderlaufen. Sie darf nicht übermäßig sein. Werbung darf die besonderen Merkmale des Glücksspiels in Spielhallen herausheben. Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleich - bar gefährdete Zielgruppen richten. Soweit möglich sind Minderjährige als Empfänger der Zielgruppe auszunehmen. Die Werbung darf nicht irreführend sein, insbesondere darf sie keine unzutreffende Aussage über Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthalten. Sie muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust und die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden. Werbung ist unzulässig, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein; an einzelne Personen gerichtete Werbung darf nicht erfolgen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind in den Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis Festlegungen zur Ausgestaltung der Werbung, insbesondere im Fernsehen und im Internet, vorzunehmen. Die Telekommunikation innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses ist ebenso zulässig wie Anrufe des Spielers oder des Spielinteressierten beim Erlaubnisinhaber. Werbung im Rahmen dieser Kontakte ist nur zulässig, soweit der Spieler oder Spielinteressierte dazu seine Einwilligung erteilt hat.
(4) In Spielhallen ist es verboten,
§ 6 Spielverbotstage und Sperrzeit
(1) An folgenden Tagen dürfen Spielhallen nicht geöffnet werden, das Spielen ist verboten:
(2) Spielhallen dürfen in den durch Verordnung nach Satz 2 und 3 festgelegten Sperrzeiten nicht geöffnet werden.Das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Glücksspiele und Sperrzeitrecht zuständigen Ministerium, soweit es sich um unterschiedliche Ministerien handelt, Sperrzeiten für Spielhallen durch Verordnung festzulegen, wobei drei Stunden nicht unterschritten werden dürfen. In der Verordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Spielhallen verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.
§ 7 Spielersperre
(1) Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Erlaubnisinhaber oder von dem von ihm beschäftigten Personal zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Spielsucht vom Spiel auszuschließen. Zur spielhallen- und spielformübergreifenden Durchsetzung von Spielersperren hat der Erlaubnisinhaber die Spielhalle an das zentrale Spielersperrsystem nach den §§ 8 bis 8d und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anzuschließen und in der vorgeschriebenen Weise daran mitzuwirken oder die Mitwirkung daran zu veranlassen. Im Rahmen der Zugangskontrolle verhindert der Erlaubnisinhaber den Zutritt gesperrter Spieler nach Maßgabe des spielhallen- und spielformübergreifenden Spielersperrsystems.
(2) Der Erlaubnisinhaber sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen er aufgrund der Wahrnehmung seines Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Dabei trägt der Erlaubnisinhaber die in Absatz 3 genannten Daten in eine Sperrdatei ein, wobei der Eintrag auch vorzunehmen ist, wenn nicht alle Daten erhoben werden können. Der die Sperrung eintragende Erlaubnisinhaber teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit, dass für ihre Person eine Sperre eingetragen ist, und informiert sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre. Die Sperre wird frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgehoben, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf, wobei im Falle der Angabe einer kürzeren Dauer als drei Monate dies als Angabe von drei Monaten gilt. Die weitere Pflicht des Erlaubnisinhabers nach § 8a Abs. 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 findet Anwendung.
(3) Zum Zweck der Einrichtung und Durchsetzung der Sperre sind die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, für die Dauer der Sperre in der zentralen Sperrdatei zu speichern und im Rahmen der Eingangskontrolle nach deren Abrufen aus der zentralen Sperrdatei zu verwenden. Diese Daten dürfen nicht für mit der Spielersperre nicht zu vereinbarende Zwecke verarbeitet werden. Die erhobenen Daten werden in der zentralen Sperrdatei geführt. Es dürfen folgende Daten erhoben und in der zentralen Sperrdatei gespeichert werden:
Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateisystemen verarbeitet oder genutzt werden. § 23 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 findet ergänzende Anwendung.
(4) Durch die Absätze 1 bis 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 8 Zuständige Behörde für Erlaubnis und Aufsicht
(1) Zuständige Behörden für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle sowie die Überwachung der Spielhallen sind die Gemeinden. Diese unterstehen der Aufsicht der Landkreise als untere Aufsichtsbehörde; die kreisfreien Städte unterstehen unmittelbar der Aufsicht der oberen Aufsichtsbehörde.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium.
§ 9 Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die zur Einhaltung der § § 3 bis 7 erforderlichen Anordnungen und sonstige Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, Testspiele mit Minderjährigen durchzuführen.
(2) Der Erlaubnisinhaber oder sein Stellvertreter (Betroffene) hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(3) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zweck der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.
(4) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Klagen und Widersprüche gegen Anordnungen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 11 Übergangsbestimmungen zu Verbundspielhallen
(1) Die Erlaubnis nach § 2 ist für seit dem 1. Januar 2020 erlaubte Spielhallen im Verbund abweichend von § 2 Abs. 4 Nr. 6 für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex zulässig, wenn
Der Sachkundenachweis gemäß Satz 1 Nr. 3 ist mit dem Erlaubnisantrag nachzuweisen.
(2) Die im Wege der Zertifizierung nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und darf unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beginns nicht länger als bis zum 30. Juni 2037 genutzt werden. Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist spätestens alle zwei Jahre zu wiederholen und gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Erlaubnis ist unter der Bedingung der Wiederholung der Zertifizierung nach Satz 2 zu erteilen. In die Erlaubnis sind
aufzunehmen.
(3) Mit Erteilung der Erlaubnisse für Spielhallen im Verbund im Wege der Zertifizierung nach Absatz 1 erlöschen alle bisherigen Erlaubnisse für diese Spielhallen.
(4) Unabhängig von der Befugnis einer akkreditierten Prüforganisation nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, eine Verbundspielhalle zu zertifizieren, haben die nach § 8 zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu überwachen.
(5) Für die Akkreditierung der Prüforganisation nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt § 2 Abs. 7 entsprechend.
(6) Für den Erwerb des Sachkundenachweises nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 2 Abs. 8 Satz 1 und 2 entsprechend. Das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten für die Unterrichtung und die Prüfung des Sachkundenachweises zu bestimmen.
§ 12 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2023 in Kraft. § 2 Abs. 8 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 11 Abs. 6 Satz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 204, 212), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSA S. 541, 546), tritt zum Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft.
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