Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Oktober 2025
(GVBl. LSA Nr. 15 vom 10.10.2025 S. 741)
Das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 367) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 13 folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 13 ILO-Kernarbeitsnormen | " § 13 (weggefallen)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, sind die §§ 11 bis 14, 16, 17, 18, 25 und 26 ergänzend anzuwenden.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 bis 8 angefügt:
"Wird die beabsichtigte Leistung in mehreren Losen vergeben, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert aller Lose ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen Schwellenwert nach Satz 2, gilt dieses Gesetz für die Vergabe jedes Loses. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Satz 5 abweichen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer des betreffenden Loses den Schwellenwert nicht erreicht und die Summe dieser Lose ohne Umsatzsteuer 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Schwellenwerte nach Satz 2 alle zwei Jahre an die Preisentwicklung anzupassen. Als Maßstab für die Preisentwicklung gilt insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "sind" die Wörter "ungeachtet der Schwellenwerte des Absatzes 1 Satz 2" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "einer Direktvergabe" durch die Wörter "eines Direktauftrags" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Gegenstand
| "Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn
|
3. § 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 8 Bestbieterprinzip
(1) Die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen. (2) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen,
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens drei Werktage betragen und darf fünf Werktage nicht überschreiten. (3) Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bestbieter auf, die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vorzulegen. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf die Absendung dieser Aufforderung folgt. Der öffentliche Auftraggeber kann im Ausnahmefall die Frist verlängern, wenn die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vorgelegt werden können oder dies im Hinblick auf Art und Umfang des öffentlichen Auftrags angemessen erscheint. (4) Werden die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen; im Übrigen findet § 16 keine Anwendung. In diesem Fall ist das in der Wertungsrangfolge nächste Angebot heranzuziehen; der Bieter dieses Angebots gilt als Bestbieter. (5) Bei nicht von dem öffentlichen Auftraggeber zu vertretender objektiver Dringlichkeit kann dieser von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 absehen. In diesem Fall sind von den Bietern mit der Abgabe des Angebotes die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Auf die Pflicht nach Satz 2 ist in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen. Es gilt § 16. | " § 8 Bestbieterprinzip
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann bestimmen, ob und welche der nach diesem Gesetz und den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nur von demjenigen Bieter vorzulegen sind, dem nach Abschluss der Angebotswertung der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter). Der öffentliche Auftraggeber kann bereits mit der Aufforderung an den Bestbieter auch die nachrangigen Bieter zur Vorlage der verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise auffordern, um Verzögerungen im Vergabeverfahren zu vermeiden. (2) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben:
(3) Hat der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 1 bestimmt, dass Erklärungen und Nachweise erst nach Abschluss der Angebotswertung vorzulegen sind, setzt er hierfür eine Frist von mindestens drei und höchstens zehn Kalendertagen. Diese beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Aufforderung. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist verlängern, wenn die fristgerechte Vorlage aus Gründen, die nicht vom jeweiligen Bieter zu vertreten sind, nicht möglich ist oder eine Verlängerung im Hinblick auf Art und Umfang des öffentlichen Auftrags angemessen erscheint. (4) Wird die Frist dennoch nicht eingehalten, kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird das nächste Angebot in der Wertungsrangfolge herangezogen, und der Bieter dieses Angebots gilt als Bestbieter. Im Übrigen findet § 16 Anwendung. (5) Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern durch den Bestbieter stellt der öffentliche Auftraggeber an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind." |
4. § 11 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11 Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit
(1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, wenn diese sich schriftlich oder elektronisch verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Auftragsausführung Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindeststundenentgelts zu gewähren, die
In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welches tarifvertraglich vereinbarte Entgelt (Tariflohn) für die Leistung jeweils als maßgeblich im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 anzusehen ist. Satz 1 findet nur Anwendung, soweit das Mindeststundenentgelt das jeweils geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. (2) Gelten am Ort der Ausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber den Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrages zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Haustarifverträge sind hiervon ausgenommen. Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und Tarifregister zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. (3) Soweit Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung findet, vergeben öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge an Unternehmen, wenn diese sich schriftlich oder elektronisch verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens ein nach Maßgabe des Satzes 2 zu berechnendes Mindeststundenentgelt (vergabespezifisches Mindeststundenentgelt) zu zahlen. Dieser Vergabemindestlohn berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr. Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches des vergabespezifischen Mindeststundenentgeltes findet § 22 Abs. 1 bis 3 des Mindestlohngesetzes entsprechende Anwendung. (4) Befindet sich der Sitz des Auftragnehmers außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, findet Absatz 3 nur Anwendung, sofern die ausgeschriebene Leistung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nur, sofern darüber hinaus ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag vorliegt. (5) Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich oder elektronisch verpflichten, bei der Auftragsausführung sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790), bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer. (6) Gelten für die im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Auftrags zu erbringenden Leistungen mehrere Tarifverträge, ist der Tariflohn desjenigen Tarifvertrages maßgeblich, der für den überwiegenden Teil der Leistungen gilt. (7) Für die Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. | " § 11 Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit
(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Auftragnehmer vergeben werden, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich oder elektronisch verpflichten, bei der Auftragsausführung
(2) Gelten am Ort der Ausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so ist der Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrages zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und Tarifregister zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. (3) Der Vergabemindestlohn nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr. Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches des Vergabemindestlohnes findet § 22 Abs. 1 bis 3 des Mindestlohngesetzes entsprechende Anwendung. (4) Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Ausnahmen und das Verfahren zu Absatz 1 und dabei insbesondere
(5) Für die Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend." |
§ 13 ILO-Kernarbeitsnormen(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:
- dem Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641),
- dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438),
- dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2073), geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136),
- dem Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123), geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136),
- dem Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24),
- dem Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442),
- dem Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98),
- dem Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202),
- dem Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291)
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, auf welche Produktgruppen oder Herstellungsverfahren Absatz 1 anzuwenden ist und welchen Mindestinhalt die vertraglichen Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 haben sollen. Die Verordnung trifft Bestimmungen zu Zertifizierungen und Nachweisen sowie zur vertraglichen Ausgestaltung von Kontrollen und vertraglichen Sanktionen.
wird aufgehoben.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder wegen eines Ausschlusses des Nachunternehmens nach § 18 Abs. 3" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für Leistungen, die im Inland erbracht werden."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Im Übrigen findet § 8 Abs. 5 Anwendung."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
8. Die §§ 17 und 18 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 17 Kontrollen
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Vertragspflichten des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer zu überprüfen. Der öffentliche Auftraggeber hat zu diesem Zweck mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass ihm auf Verlangen die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und der Nachunternehmer sowie die Unterlagen über die Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorgelegt werden. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. (2) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 über die eingesetzten Arbeitnehmer bereitzuhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verleiher, wenn der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer zur Ausführung des öffentlichen Auftrags Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt. § 18 Sanktionen (1) Um die Einhaltung der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 genannten Vertragspflichten des Auftragnehmers zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswerts zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswerts nicht überschreiten. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. (2) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Verletzung einer der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 genannten Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigen. (3) Hat der Auftragnehmer eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und in § 17 Abs. 2 genannten Vertragspflichten verletzt, soll der öffentliche Auftraggeber dieses Unternehmen von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren ausschließen (Auftragssperre). Satz 1 gilt auch für Nachunternehmer. Vor dem Ausschluss ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein ausgeschlossenes Unternehmen ist auf dessen Antrag allgemein oder teilweise wieder zuzulassen, wenn der Grund des Ausschlusses weggefallen ist und mindestens sechs Monate der Auftragssperre abgelaufen sind. (4) Der öffentliche Auftraggeber darf Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 unabhängig von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche ergreifen. | " § 17 Kontrollen
Der öffentliche Auftraggeber kann Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der aufgrund von § 11 auferlegten Vertragspflichten des Auftragnehmers zu überprüfen. Der öffentliche Auftraggeber hat zu diesem Zweck mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass ihm auf Verlangen die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers vorgelegt werden. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat hierfür vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten. § 18 Sanktionen Zur Sicherung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 genannten vergaberechtlichen Hauptpflichten und der in § 12 Satz 2 und § 17 Satz 4 genannten vergaberechtlichen Nebenpflichten des Auftragnehmers soll der öffentliche Auftraggeber mit diesem für jeden schuldhaften Verstoß Sanktionen nach den folgenden Maßgaben vereinbaren. Die Sanktionen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach Art und Umfang des Verstoßes zu bemessen. Bei erstmaligen Verstößen gegen Nebenpflichten kann eine Verwarnung erteilt oder eine Vertragsstrafe von bis zu 1 v. H. des Auftragswertes verhängt werden, sofern keine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Bei wiederholten Verstößen gegen Nebenpflichten kann, sofern eine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen nicht erfolgt, eine Vertragsstrafe von bis zu 3 v. H. des Auftragswertes verhängt werden. Bei Verstößen gegen Hauptpflichten kann eine Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswertes verhängt werden; zusätzlich kann eine fristlose Kündigung des Vertrages oder eine Auftragssperre von bis zu sechs Monaten erfolgen. Insgesamt darf die Summe aller Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten." |
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Nr. 2" und das Wort "Werktage" durch das Wort "Kalendertage" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zehn Werktagen" durch die Wörter "sieben Kalendertagen" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "15 Werktage" durch die Wörter "zehn Kalendertage" ersetzt.
10. Dem § 26 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen."
11. § 27 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27 Evaluierung
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem allgemeinen Inkrafttreten durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium zu evaluieren. Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium berichtet dem Landtag zeitnah über das Ergebnis der Evaluierung. Abweichend von Satz 1 wird die Regelung des § 25 durch die Landesregierung im vierten Quartal 2023 überprüft; dem Landtag wird über das Ergebnis spätestens im zweiten Quartal 2024 berichtet. Die Auswirkungen der Schwellenwerte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind alle zwei Jahre durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium anhand der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt zu evaluieren; dem Landtag wird zeitnah über das Ergebnis berichtet. | " § 27 Evaluierung
(1) Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird verpflichtet, die landesrechtlichen Regelungen zum öffentlichen Auftragswesen unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls das Verordnungsrecht anzupassen oder bei landesgesetzlichem Anpassungsbedarf den Landtag zu unterrichten, sobald eine Neuregelung des Vergaberechts auf Bundesebene in Kraft tritt. (2) Die tatsächliche Durchführung und Wirksamkeit von Kontrollen wird spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium evaluiert. (3) Die praktische Umsetzung und Wirksamkeit von Sanktionen wird spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium evaluiert." |
§ 2
(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)
Das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 367), geändert durch § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 13 folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 13 (aufgehoben) | " § 13 ILO-Kernarbeitsnormen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, sind die §§ 11 bis 14, 16, 17, 18, 25 und 26 ergänzend anzuwenden."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 8
Wird die beabsichtigte Leistung in mehreren Losen vergeben, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert aller Lose ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen Schwellenwert nach Satz 2, gilt dieses Gesetz für die Vergabe jedes Loses. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Satz 5 abweichen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer des betreffenden Loses den Schwellenwert nicht erreicht und die Summe dieser Lose ohne Umsatzsteuer 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Schwellenwerte nach Satz 2 alle zwei Jahre an die Preisentwicklung anzupassen. Als Maßstab für die Preisentwicklung gilt insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland.
werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "ungeachtet der Schwellenwerte des Absatzes 1 Satz 2" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "eines Direktauftrags" durch die Wörter "einer Direktvergabe" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn
| "Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Gegenstand
|
3. § 8 erhält folgende Fassung:
" § 8 Bestbieterprinzip
(1) Die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen,
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens drei Werktage betragen und darf fünf Werktage nicht überschreiten.
(3) Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bestbieter auf, die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vorzulegen. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf die Absendung dieser Aufforderung folgt. Der öffentliche Auftraggeber kann im Ausnahmefall die Frist verlängern, wenn die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vorgelegt werden können oder dies im Hinblick auf Art und Umfang des öffentlichen Auftrags angemessen erscheint.
(4) Werden die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen; im Übrigen findet § 16 keine Anwendung. In diesem Fall ist das in der Wertungsrangfolge nächste Angebot heranzuziehen; der Bieter dieses Angebots gilt als Bestbieter.
(5) Bei nicht von dem öffentlichen Auftraggeber zu vertretender objektiver Dringlichkeit kann dieser von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 absehen. In diesem Fall sind von den Bietern mit der Abgabe des Angebotes die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Auf die Pflicht nach Satz 2 ist in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen. Es gilt § 16."
4. § 11 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11 Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit
(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Auftragnehmer vergeben werden, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich oder elektronisch verpflichten, bei der Auftragsausführung
(2) Gelten am Ort der Ausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so ist der Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrages zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und Tarifregister zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. (3) Der Vergabemindestlohn nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr. Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches des Vergabemindestlohnes findet § 22 Abs. 1 bis 3 des Mindestlohngesetzes entsprechende Anwendung. (4) Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Ausnahmen und das Verfahren zu Absatz 1 und dabei insbesondere
(5) Für die Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. | " § 11 Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit
(1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, wenn diese sich schriftlich oder elektronisch verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Auftragsausführung Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindeststundenentgelts zu gewähren, die
In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welches tarifvertraglich vereinbarte Entgelt (Tariflohn) für die Leistung jeweils als maßgeblich im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 anzusehen ist. Satz 1 findet nur Anwendung, soweit das Mindeststundenentgelt das jeweils geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. (2) Gelten am Ort der Ausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber den Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrages zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Haustarifverträge sind hiervon ausgenommen. Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und Tarifregister zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. (3) Soweit Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung findet, vergeben öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge an Unternehmen, wenn diese sich schriftlich oder elektronisch verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens ein nach Maßgabe des Satzes 2 zu berechnendes Mindeststundenentgelt (vergabespezifisches Mindeststundenentgelt) zu zahlen. Dieser Vergabemindestlohn berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr. Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches des vergabespezifischen Mindeststundenentgeltes findet § 22 Abs. 1 bis 3 des Mindestlohngesetzes entsprechende Anwendung. (4) Befindet sich der Sitz des Auftragnehmers außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, findet Absatz 3 nur Anwendung, sofern die ausgeschriebene Leistung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nur, sofern darüber hinaus ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag vorliegt. (5) Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich oder elektronisch verpflichten, bei der Auftragsausführung sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790), bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer. (6) Gelten für die im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Auftrags zu erbringenden Leistungen mehrere Tarifverträge, ist der Tariflohn desjenigen Tarifvertrages maßgeblich, der für den überwiegenden Teil der Leistungen gilt. (7) Für die Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend." |
5. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
" § 13 ILO-Kernarbeitsnormen
(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, auf welche Produktgruppen oder Herstellungsverfahren Absatz 1 anzuwenden ist und welchen Mindestinhalt die vertraglichen Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 haben sollen. Die Verordnung trifft Bestimmungen zu Zertifizierungen und Nachweisen sowie zur vertraglichen Ausgestaltung von Kontrollen und vertraglichen Sanktionen."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder elektronisch" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe " § 16 Abs. 2" die Wörter "oder wegen eines Ausschlusses des Nachunternehmens nach § 18 Abs. 3" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für Leistungen, die im Inland erbracht werden.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
cc) In Satz 2 werden die Wörter "oder elektronische" gestrichen.
7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) Satz 2
Im Übrigen findet § 8 Abs. 5 Anwendung.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
8. Die §§ 17 und 18 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 17 Kontrollen
Der öffentliche Auftraggeber kann Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der aufgrund von § 11 auferlegten Vertragspflichten des Auftragnehmers zu überprüfen. Der öffentliche Auftraggeber hat zu diesem Zweck mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass ihm auf Verlangen die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers vorgelegt werden. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat hierfür vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten. § 18 Sanktionen Zur Sicherung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 genannten vergaberechtlichen Hauptpflichten und der in § 12 Satz 2 und § 17 Satz 4 genannten vergaberechtlichen Nebenpflichten des Auftragnehmers soll der öffentliche Auftraggeber mit diesem für jeden schuldhaften Verstoß Sanktionen nach den folgenden Maßgaben vereinbaren. Die Sanktionen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach Art und Umfang des Verstoßes zu bemessen. Bei erstmaligen Verstößen gegen Nebenpflichten kann eine Verwarnung erteilt oder eine Vertragsstrafe von bis zu 1 v. H. des Auftragswertes verhängt werden, sofern keine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Bei wiederholten Verstößen gegen Nebenpflichten kann, sofern eine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen nicht erfolgt, eine Vertragsstrafe von bis zu 3 v. H. des Auftragswertes verhängt werden. Bei Verstößen gegen Hauptpflichten kann eine Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswertes verhängt werden; zusätzlich kann eine fristlose Kündigung des Vertrages oder eine Auftragssperre von bis zu sechs Monaten erfolgen. Insgesamt darf die Summe aller Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten. | " § 17 Kontrollen
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Vertragspflichten des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer zu überprüfen. Der öffentliche Auftraggeber hat zu diesem Zweck mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass ihm auf Verlangen die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und der Nachunternehmer sowie die Unterlagen über die Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorgelegt werden. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. (2) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 über die eingesetzten Arbeitnehmer bereitzuhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verleiher, wenn der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer zur Ausführung des öffentlichen Auftrags Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt. § 18 Sanktionen (1) Um die Einhaltung der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 genannten Vertragspflichten des Auftragnehmers zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswerts zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswerts nicht überschreiten. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. (2) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Verletzung einer der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 genannten Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigen. (3) Hat der Auftragnehmer eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und in § 17 Abs. 2 genannten Vertragspflichten verletzt, soll der öffentliche Auftraggeber dieses Unternehmen von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren ausschließen (Auftragssperre). Satz 1 gilt auch für Nachunternehmer. Vor dem Ausschluss ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein ausgeschlossenes Unternehmen ist auf dessen Antrag allgemein oder teilweise wieder zuzulassen, wenn der Grund des Ausschlusses weggefallen ist und mindestens sechs Monate der Auftragssperre abgelaufen sind. (4) Der öffentliche Auftraggeber darf Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 unabhängig von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche ergreifen." |
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe " § 8 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" und das Wort "Kalendertage" durch das Wort "Werktage" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "sieben Kalendertagen" durch die Wörter "zehn Werktagen" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "zehn Kalendertage" durch die Angabe "15 Werktage" ersetzt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen.
wird aufgehoben.
11. § 27 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27 Evaluierung
(1) Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird verpflichtet, die landesrechtlichen Regelungen zum öffentlichen Auftragswesen unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls das Verordnungsrecht anzupassen oder bei landesgesetzlichem Anpassungsbedarf den Landtag zu unterrichten, sobald eine Neuregelung des Vergaberechts auf Bundesebene in Kraft tritt. (2) Die tatsächliche Durchführung und Wirksamkeit von Kontrollen wird spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium evaluiert. (3) Die praktische Umsetzung und Wirksamkeit von Sanktionen wird spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium evaluiert. | " § 27 Evaluierung
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem allgemeinen Inkrafttreten durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium zu evaluieren. Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium berichtet dem Landtag zeitnah über das Ergebnis der Evaluierung. Abweichend von Satz 1 wird die Regelung des § 25 durch die Landesregierung im vierten Quartal 2023 überprüft; dem Landtag wird über das Ergebnis spätestens im zweiten Quartal 2024 berichtet. Die Auswirkungen der Schwellenwerte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind alle zwei Jahre durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium anhand der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt zu evaluieren; dem Landtag wird zeitnah über das Ergebnis berichtet." |
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.11.2025) in Kraft. § 2 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
ID: 252390
| ENDE |