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Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung bei öffentlichen Aufträgen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. Mai 2024
(AmtsBl.M-V Nr. 24 vom 03.06.2024 S. 650)



Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
- V-611-00020-2013/076-033 -

Die Landesregierung setzt sich für Menschen mit Behinderungen ein. Deren Interessen sind Gegenstand der Koalitionsvereinbarung 2021-2026. In Kapitel VII. der Vereinbarung heißt es unter der Überschrift "Inklusion leben" unter anderem:

"... Die Koalitionspartner setzen sich für mehr Barrierefreiheit und einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt ein. Dazu werden wir prüfen, wie bei öffentlichen Investitionen die Belange von Menschen mit Behinderung besser berücksichtigt werden können."

Vor der Schaffung neuer Regelungen steht die Anwendung des geltenden Rechts. Auch mit dem Regelwerk des Vergaberechts kann direkt oder indirekt ein Beitrag zur Erreichung der formulierten Ziele geleistet werden.

Welche Möglichkeiten im Einzelnen bestehen, ergibt sich aus der nachfolgend abgedruckten Handreichung "CHANCEN FÜR INKLUSIONSBETRIEBE.ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE - MEHRWERT INKLUSIVE" der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if), Stand Mai 2024.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

In den Basisparagrafen der VOB/A fehlt eine dem § 6 EU Absatz 3 Nummer 3 VOB/A entsprechende Regelung. Im Ergebnis ist ein Vorbehalt wie nach den vorstehenden Vorschriften jedoch gleichermaßen zulässig. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber kann geboten sein, wenn dafür anerkennenswerte Gründe aus Überlegungen des staatlichen Gemeinschaftsgedankens vorliegen, die ein Abweichen rechtfertigen. Das ist hier der Fall (vgl. Schranner in Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim, VOB Teile A und B - Kommentar, 22. Auflage 2023, § 6 VOB/A, Rn. 11).

Die Bestimmungen des Oberschwellenrechts und der UVgO erlauben den öffentlichen Auftraggebern, besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festzulegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. In den Basisparagrafen der VOB/A sind Ausführungsbedingungen zwar nicht erwähnt, sie sind gleichwohl auch hier als zulässig anzusehen (vgl. Schranner in Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim, VOB Teile A und B - Kommentar, 22. Auflage 2023, § 2 VOB/A, Rn. 2); es ist dann wie in den sonstigen Fällen zu verfahren.

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 CHANCEN FÜR INKLUSIONSBETRIEBE.ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE - MEHRWERT INKLUSIVE Anlage

1 Vergaberecht - was versteht man darunter?

Das Vergaberecht regelt, nach welchen Verfahren die öffentliche Hand ihren Bedarf durch den Einkauf von Waren, Dienst- und Bauleistungen deckt. Es bildet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die ein öffentlicher Auftraggeber bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen sowie bei der Vergabe von Konzessionen zu beachten hat. Zu den öffentlichen Auftraggebern zählen neben Landes- und Bundesbehörden auch kommunale Behörden, aber auch bestimmte staatsnahe Unternehmen. Oberste Ziele des Vergaberechts sind die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln bei der öffentlichen Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen sowie die Gewährleistung von Wettbewerb. Die Interessen der Bieterseite werden durch Vergabegrundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit geschützt.

Strategische Ziele im Vergaberecht
Obwohl das Vergaberecht in erster Linie den wirtschaftlichen Einkauf der öffentlichen Hand zu sichern hat, ist das Angebot mit dem niedrigsten Preis nicht automatisch das "beste" Angebot. Entscheidend kommt es auf das wirtschaftlichste Angebot an, das sich anhand bekanntzugebender Zuschlagskriterien nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt.

Im Oberschwellenbereich des Vergaberechts gibt es für öffentliche Auftraggeber bereits seit vielen Jahren die Möglichkeit, neben qualitativen Aspekten der Leistung auch strategische (z.B. soziale und ökologische) Kriterien bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Diese Zuschlagskriterien müssen allerdings mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Spätestens mit Inkrafttreten der Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) 2017 haben diese Kriterien auch Einzug in den Unterschwellenbereich gefunden.


Die sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge (socially responsible public procurement, SRPP) hat in den letzten Jahren rasant an Bedeutung gewonnen. Sie gilt heute als wirksames Instrument im Werkzeugkasten der nationalen Verwaltungen, um soziale und ökologische Entwicklungen nachhaltig zu steuern und zu fördern. Über die Möglichkeiten und Wirkungen von SRPP informiert die EU-Kommission im "Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge- 2. Ausgabe (2021/C 237/01)". Zu finden unter: eurlex.europa.eu.

2 Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung durch das neue Vergaberecht

Ein strategisches Ziel sozial verantwortlicher Vergabe ist die Förderung der Inklusion von allen Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Einfluss der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Mit der Ratifizierung der UN-BRK im Jahre 2009 hat sich Deutschland staatsvertraglich zur umfassenden Inklusion von Menschen mit Behinderungen verpflichtet. Nach Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung der UN-BRK anerkennen die Vertragsstaaten "das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird". Die Vertragsstaaten verpflichten sich darüber hinaus, die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen "durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften" zu sichern und zu fördern. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber auch im Vergaberecht durch neue Regelungen nachgekommen.

Schaffung unmittelbarer Bevorzugungsmöglichkeiten
So sind neben den strategischen Kriterien, mit denen eine mittelbare Bevorzugung auch von Inklusionsbetrieben bereits früher möglich war, in den vergangenen Jahren neue Möglichkeiten geschaffen worden, um öffentliche Aufträge gezielt und direkt an Inklusionsbetriebe bzw. an Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, zu vergeben.

3 Möglichkeiten des Vergaberechts zur bevorzugten Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben

3.1 Unterscheidungsmerkmale

Zum besseren Verständnis der Möglichkeiten des Vergaberechts zur Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben sind einige vorausgehende Unterscheidungen sinnvoll. Diese werden in den nachfolgenden Ausführungen jeweils wieder aufgegriffen.

# Der Auftragswert entscheidet darüber, welche rechtlichen Grundlagen bei der Auftragsvergabe gelten. Ab einem bestimmten EU-Schwellenwert müssen öffentliche Auftraggeber das GWB-Vergaberecht anwenden und Aufträge europaweit ausschreiben (Oberschwellenbereich). Bleibt der Auftragswert unter dem Schwellenwert, gelten die Vergaberegelungen des Bundes, der Länder und der Kommunen (Unterschwellenbereich). Ab dem Jahr 2024 gelten folgende Schwellenwerte:

# Je nachdem ob der Auftraggeber eine Bundes-, Landes- oder kommunale Behörde ist, greifen zum Teil unterschiedliche Regelungen.

# Vergaberechtliche Bestimmungen können für einen öffentlichen Auftraggeber entweder verpflichtend oder zur optionalen Anwendung bestimmt sein.

3.2 Rechtsnormen und Ihre Bedeutung für die Vergabepraxis an Inklusionsbetriebe

Die Möglichkeiten des Vergaberechts zur bevorzugten Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben sind in den folgenden Rechtsnormen verankert:

§ 224 SGB IX Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.

Bedeutung
Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes hat der Gesetzgeber zum 01.01.2018 eine Gleichstellung von WfbM und Inklusionsbetrieben bei der bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand in § 224 SGB IX verankert. Mit Stand vom Mai 2024 sind die in § 224 Abs. 1 Satz SGB IX erwähnten allgemeinen Verwaltungsvorschriften jedoch noch nicht erlassen worden. Eine bevorzugte Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben auf Grundlage von § 224 SGB IX ist demnach noch nicht möglich bzw. nur dort, wo sich die Landesvergaberegelungen bereits auf § 224 SGB IX beziehen. Im Mai 2021 hat der Bund daher im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes eine Übergangsregelung in § 241 SGB IX geschaffen, die bis zum Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 SGB IX anzuwenden ist.

§ 241 Abs 3 SGB IX Übergangsregelung

(3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden, auch auf Inklusionsbetriebe.

Bedeutung
Bei den nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen Richtlinien handelt es sich um die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10.05.2001. Diese sind nun auch auf Inklusionsbetriebe anzuwenden. Demnach erhalten Inklusionsbetriebe den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag, wenn ihr Angebot a) ebenso wirtschaftlich oder annehmbar ist wie das eines nicht bevorzugten Bieters, oder b) wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 % übersteigt. Inklusionsbetriebe sind zudem bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben regelmäßig in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

# Die Richtlinien beziehen sich nur auf die Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich.

# Alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes sind verpflichtet, die Richtlinien unter Berücksichtigung von § 241 SGB IX anzuwenden. Ob die Richtlinien in den Ländern zur Anwendung kommen, ist länderspezifisch geregelt.

# Die Richtlinien sind verpflichtend für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes.

§ 118 GWB bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge

(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

Bedeutung
Die Regelung ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, oberschwellige Vergabeverfahren aller Art auf Inklusionsbetriebe sowie auf vergleichbare Unternehmen und WfbM zu beschränken.

# Die Regelung bezieht sich nur auf die Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich.

# Alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes, der Länder und der Kommunen können die Regelung anwenden.

# Aus der Regelung entstehen keine Verpflichtungen für öffentliche Auftraggeber. Sie kann optional zur Bevorzugung von Inklusionsbetrieben sowie vergleichbaren Unternehmen und WfbM angewendet werden.

§ 8 Abs. 4 NR. 16 UVGO Wahl der Verfahrensart

(4) Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn

16. der öffentliche Auftrag ausschließlich vergeben werden soll

a) gemäß § 1 Abs. 3 an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder an Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist.

Bedeutung
Die Regelung ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, unterschwellige Vergabeverfahren im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb auf Inklusionsbetriebe oder auf WfbM zu beschränken. Eine Beschränkung auf Inklusionsbetriebe (oder vergleichbare Unternehmen) ist demnach auch möglich, ohne dabei WfbM berücksichtigen zu müssen.

# Die Regelung bezieht sich nur auf die Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich.

# Öffentliche Auftraggeber des Bundes können die Regelung seit 2017 anwenden. Öffentliche Auftraggeber der Länder und Kommunen können die Regelung nur anwenden, falls die jeweilige Landesumsetzung der UVgO bereits erfolgt ist. Nach Kenntnis der bag if (Stand Mai 2024) wird die UVgO in allen Bundesländern bis auf Sachsen angewendet.

# Aus der Regelung entstehen keine Verpflichtungen für öffentliche Auftraggeber. Sie kann optional zur Bevorzugung von Inklusionsbetrieben sowie vergleichbaren Unternehmen oder WfbM angewendet werden.

Berücksichtigung sozialer Belange

§ 127 Abs. 1 GWB Zuschlag § 23 Abs. 2 UVgO Leistungsbeschreibung
§ 128 Abs. 2 GWB Auftragsausführung § 43 Abs. 2 UVgO Zuschlag und Zuschlagskriterien
§ 31 Abs. 3 VgV Leistungsbeschreibung § 45 Abs. 2 UVgO Auftragsausführung

Bedeutung
Diese Regelungen ermöglichen es öffentlichen Auftraggebern, soziale Belange in unterschiedliche Phasen eines Vergabeverfahrens (Leistungsbeschreibung, Zuschlag, Vorgaben für die Auftragsausführung) einfließen zu lassen. So könnte eine besonders hohe Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen z.B. bei der Gewichtung für den Zuschlag berücksichtigt werden. Auf diese Weise können öffentliche Auftraggeber soziale Belange verfolgen, ohne ein Vergabeverfahren von vornherein auf Inklusionsunternehmen oder vergleichbare Unternehmen zu beschränken.

# Die Regelungen beziehen sich auf die Auftragsvergabe sowohl im Unterschwellenbereich ( UVgO) als auch im Oberschwellenbereich (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) und Vergabeverordnung ( VgV)).

# Die öffentlichen Auftraggeber des Bundes können die Regelungen sowohl im Unter- als auch im Oberschwellenbereich anwenden. Die öffentlichen Auftraggeber der Länder und Kommunen können die Regelungen ausnahmslos im Oberschwellenbereich anwenden; im Unterschwellenbereich jedoch nur, falls die jeweilige Landesumsetzung der UVgO bereits erfolgt ist.

# Aus den Regelungen entstehen keine Verpflichtungen für öffentliche Auftraggeber. Sie können optional zur Berücksichtigung sozialer Belange angewendet werden.

4 Landesvergaberegelungen

Im Unterschwellenbereich sind die Möglichkeiten der Vergabe öffentlicher Aufträge an Inklusionsbetriebe in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Die jeweiligen Möglichkeiten hängen vor allem davon ab,

# ob die UVgO bereits auf Länderebene umgesetzt worden ist,

# ob bzw. welche eigenen Regelungen der Länder in die UVgO eingebracht worden sind und

# ob bzw. welche eigenen Landesvergaberegelungen es neben der UVgO zusätzlich gibt.

Da es sich hierbei um dynamische Prozesse handelt, ist eine Übersicht zur Länderumsetzung der UVgO und zu den Landesvergaberegelungen an dieser Stelle nicht zielführend. Weitere Informationen zu den jeweiligen Landesvergaberegelungen finden

Sie auf dem Vergabe-Portal der bag if unter vergabe.mehrwertinklusive.de.

5 Gebot der Losaufteilung

Zur Gewährleistung der Chancengleichheit ist die mittelstandsgerechte Auftragsvergabe ein wichtiges Ziel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Ein zentrales Instrument hierfür ist die Aufteilung in Lose. Grundsätzlich müssen Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) vergeben werden. Auf eine Aufteilung in Lose kann nur verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, wobei der Verzicht sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen ist.

Das Gebot der Losaufteilung gilt sowohl im Oberschwellen- als auch im Unterschwellenbereich und muss von allen öffentlichen Auftraggebern des Bundes, der Länder und der Kommunen eingehalten werden.

Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind:

# § 97 Abs. 4 GWB (Oberschwellenbereich)

# § 22 Abs. 1 UVgO (Unterschwellenbereich)

# bzw. § 5 Abs. 2 VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)) und § 2 Abs. 2 VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ( VOL) (Unterschwellenbereich)

6 Präqualifizierung

Um die Bewerbung für öffentliche Aufträge zu vereinfachen, können Unternehmen sich an Präqualifizierungsverfahren beteiligen. Durch die Präqualifizierung hat ein Unternehmen die Möglichkeit, seine fachliche Eignung, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit auftragsunabhängig nachzuweisen. Hierfür hinterlegt das Unternehmen bei den zuständigen Präqualifizierungsstellen Einzelnachweise, die regelmäßig bei Ausschreibungen verlangt werden (wie z.B. Auszüge aus dem Bundeszentralregister, Umsatzerklärungen, Eintragungen im Berufs- und Handelsregister). Bewirbt sich das Unternehmen anschließend um einen öffentlichen Auftrag, kann die vergebende Stelle die geprüften Sammelbescheinigungen berücksichtigen. Für das Unternehmen reduzieren sich auf diese Weise der Arbeits- und Kostenaufwand sowie das Risiko, aus formellen Gründen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden.

Bei Bauleistungen (VOB) können Unternehmen, die an öffentlichen Aufträgen interessiert sind, ihre Eignung bei sechs verschiedenen Präqualifizierungsstellen nachweisen. Für die Präqualifizierung im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen ( UVgO/ VOL) können Unternehmen ihre Eignung bei den Industrie- und Handelskammern und den von ihnen beauftragten Auftragsberatungsstellen nachweisen. Diese sind zu finden auf der Seite Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen.

7 Rechtschutzmöglichkeiten

Bei Verstößen gegen Vergabevorschriften im Oberschwellenbereich, wie z.B. diskriminierende Produktvorgaben, zu kurze Fristen, unerfüllbare Anforderungen, fehlende kalkulationsrelevante Informationen, ungerechtfertigte Angebotsausschlüsse etc., können Bieter einen Nachprüfungsantrag stellen. Zuvor müssen sie den Vergaberechtsverstoß gegenüber der Vergabestelle gerügt haben. Vergabeverstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages bzw. des Angebotes gerügt werden. Erkannte Verstöße müssen innerhalb von zehn Tagen gerügt werden. Wird eine Rüge zurückgewiesen, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von fünfzehn Tagen gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag und die Rüge sind in §§ 160 ff. GWB geregelt. Eine Checkliste für einen Nachprüfungsantrag findet sich auf der Homepage des Bundeskartellamtes.

Die überwiegende Mehrzahl der Vergabeverfahren spielt sich jedoch im Unterschwellenbereich ab. Hier gibt es keinen formellen Bieter-Rechtsschutz nach dem GWB. Einige Bundesländer haben allerdings Nachprüfungsstellen eingerichtet, bei denen Beschwerden eingebracht werden können.

Bieter, die im Bereich unterhalb der Schwellenwerte einen Vergaberechtsverstoß durch den Auftraggeber beklagen, können hiergegen nur mit den allgemeinen zivilrechtlichen und zivilprozessualen Mitteln vorgehen, indem sie eine einstweilige Verfügung beantragen oder Schadenersatz geltend machen. Je nach Streitwert sind die Amts- und/oder die Landesgerichte zuständig.

Informationen zum Beschwerdeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich finden Sie auf dem Reguvis-Vergabeportal.

8 Bewertung und Praktische Hinweise

Mit den Neuregelungen im Vergaberecht hat der Gesetzgeber seit 2016 ein umfangreiches Instrumentarium geschaffen, um Inklusionsbetriebe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt zu berücksichtigen. Es ist kritisch zu sehen, dass auch mehrere Jahre nach Inkrafttreten von § 224 SGB IX keine Bundesverwaltungsvorschrift hierzu vorliegt. Mit der Übergangsregelung nach § 241 Abs. 3 SGB IX ist aber zumindest eine Lösung für die öffentlichen Auftraggeber des Bundes auf den Weg gebracht worden, die ggf. auch in den Ländern zu Angleichungsprozessen führt.

Bei der überwiegenden Mehrheit der Regelungen zur bevorzugten Auftragsvergabe an Inklusionsbetriebe handelt es sich nicht um verbindliche Vorgaben, sondern um rechtliche Möglichkeiten. Da die bevorzugte Auftragsvergabe somit häufig im Ermessensspielraum der vergebenden Behörde liegt, ist es zwingend erforderlich, dass Vergabestellen und Inklusionsbetriebe Kenntnis voneinander erhalten.

Wir, die Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen, empfehlen allen Inklusionsbetrieben ...

# sich an die zuständigen Vergabestellen zu wenden,

# das eigene Leistungsportfolio vorzustellen,

# das Modell der Inklusionsbetriebe zu erklären und

# auf die rechtlichen Möglichkeiten der bevorzugten Vergabe hinzuweisen.

Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention empfehlen wir auch den Vergabestellen, sich über das Modell der Inklusionsbetriebe und ihr Leistungsportfolio sowie über die Möglichkeiten der bevorzugten Vergabe an Inklusionsbetriebe zu informieren.

Angesichts der Vielschichtigkeit des Vergaberechts und der unterschiedlichen Vergaberegelungen in den Ländern ist es für interessierte Unternehmen grundsätzlich zu empfehlen, eine externe Beratung in Anspruch zu nehmen und sich an die zuständigen Auftragsberatungsstellen zu wenden.

9 Glossar

Beschränkte Ausschreibung
Die Beschränkte Ausschreibung ist ein regelmäßig zweistufiges Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt ( § 3 Abs. 2 VOB/A; §§ 10 , 11 UVgO; § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A).

Im Rahmen der UVgO und VOB/A ist diese Verfahrensart jederzeit zulässig. In den Bundesländern, in denen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge noch die VOL/A gilt, müssen bestimmte Zulässigkeitskriterien erfüllt sein (vgl. § 3 Abs. 3 VOL/A).

Im Oberschwellenbereich spricht man bei der Beschränkten Ausschreibung vom Nichtoffenen Verfahren.

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
Auf einer ersten Stufe ermittelt der Auftraggeber geeignete Bieter durch einen sog. öffentlichen Teilnahmewettbewerb, auf der zweiten Stufe fordert er diese zur Abgabe eines Angebots auf. Er kann dabei die Zahl der Bieter, die er zur Angebotsabgabe auffordert, im Vorfeld beschränken. Bei Bauvergaben soll die Zahl nicht unter fünf Bewerbern liegen ( § 3b VOB/A), bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nicht unter drei ( § 10 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 36 Abs. 2 UVgO; sowie § 3 Abs. 1 VOL/A).

Im Oberschwellenbereich ist der vorangehende öffentliche Teilnahmewettbewerb zwingend. Die Zahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter darf hier nicht unter fünf liegen.

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
In bestimmten Fällen ist eine Beschränkte Ausschreibung auch ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. Dabei fordert der Auftraggeber eine beschränkte Anzahl von Unternehmen (grundsätzlich mindestens drei) zur Angebotsabgabe auf. Die Zulässigkeitskriterien sind in § 8 Abs. 3 UVgO bzw. § 3 Abs. 4 VOL/A sowie § 3a Abs. 2 VOB/A formuliert.

Freihändige Vergabe
Die Freihändige Vergabe ist mit Einführung der UVgO weitestgehend durch die Verhandlungsvergabe (siehe unten) ersetzt worden. Nur in den Bundesländern, in denen die VOL/A noch gültig ist, kann die Freihändige Vergabe zur Anwendung kommen.

Die Freihändige Vergabe ist ein Vergabeverfahren, das nur bei Aufträgen, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte liegt, und auch dort nur in Ausnahmefällen (s. § 3 Abs. 5 VOL/A und § 3a Abs. 3 VOB/A) zulässig ist. Bei Freihändiger Vergabe werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Dabei wendet sich der Auftraggeber mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb an mehrere Unternehmen, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln ( § 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A). Bei Freihändigen Vergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Anders als bei der beschränkten Vergabe besteht bei der Freihändigen Vergabe die Möglichkeit, über den Angebotsinhalt zu verhandeln.

Im Oberschwellenbereich spricht man bei der freihändigen Vergabe von einem Verhandlungsverfahren.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) ist die zentrale Rechtsgrundlage des Kartell- und Wettbewerbsrechts in Deutschland. Teil 4 des GWB regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich. Dieser Teil definiert die Grundsätze des Vergaberechts, die Anwendungsbereiche, die Grundsätze des Vergabeverfahrens und die Besonderheiten für die Vergabe von Sektorenaufträgen und Konzessionen. Er enthält auch die Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren.

Konzessionsvergaben
Konzessionen i.S.v. § 105 GWB sind entgeltliche Verträge, mit denen Konzessionsgeber Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen (Baukonzessionen) oder Dienstleistungen (Dienstleistungskonzessionen) betrauen. Anders als bei einem öffentlichen Auftrag erhält der Konzessionsnehmer vorrangig kein Entgelt, sondern ein Nutzungs- und Verwertungsrecht. Zudem geht das Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer über. Für Konzessionsvergaben im Oberschwellenbereich gelten das GWB und die Konzessionsvergabeverordnung ( KonzVgV). Baukonzessionen im Unterschwellenbereich werden durch die VOB/A geregelt. Eine ausdrückliche Regelung für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich fehlt.

Oberschwellenbereich
Öffentliche Aufträge werden im Oberschwellenbereich vergeben, wenn sie die jeweils für zwei Jahre geltenden EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich müssen EU-weit ausgeschrieben werden. Die Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB), die Vergabeverordnung ( VgV) und die EU-Paragrafen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU).

Sektorenauftraggeber
Sektorenauftraggeber sind öffentliche Auftraggeber oder private Unternehmen, die in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen tätig sind und dabei eine durch staatlichen Einfluss begründete monopolähnliche Stellung haben. Oberhalb des Schwellenwerts sind Sektorenauftraggeber an die Sektorenverordnung ( SektVO) gebunden. Im Unterschwellenbereich sind öffentlich beherrschte Sektorenauftraggeber nur an Vergaberegelungen gebunden, wenn ein Anwendungsbefehl vorliegt. Für Sektorenauftraggeber, die nicht öffentlich beherrscht sind, sind Vergaberegelungen im Unterschwellenbereich nicht bindend.

Teilnahmewettbewerb
Der Teilnahmewettbewerb geht der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe voraus und umfasst die Aufforderung von Unternehmen, einen Teilnahmeantrag zu stellen, um geeignete Bieter zu ermitteln und anschließend eine begrenzte Anzahl von Bewerbern zur Abgabe eines Angebotes oder Verhandlungen aufzufordern.

Unterschwellenbereich
Öffentliche Aufträge werden im Unterschwellenbereich vergeben, wenn sie nicht die jeweils für zwei Jahre geltenden EU-Schwellenwerte erreichen. Öffentliche Aufträge im Unterschwellenbereich müssen nicht EU-weit ausgeschrieben werden. Die Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) und in einigen Bundesländern noch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ( VOL).

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) regelt das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich. Öffentliche Auftraggeber des Bundes sind seit 2017 verpflichtet, die UVgO anzuwenden. Die Mehrheit der Bundesländer hat die UVgO in den vergangenen Jahren ebenfalls eingeführt. Dort wo die UVgO eingeführt worden ist, ersetzt sie die VOL/A.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk zur Vergabe von Bauaufträgen der öffentlichen Hand. Teil A ( VOB/A) regelt die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Teil B (VOB/B) und C (VOB/C) regeln die daraus entstehenden Bauverträge. Aufgrund ihrer EU-Paragrafen ( VOB/A Abschnitt 2) gilt die VOB sowohl im Unter- als auch im Oberschwellenbereich.

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ( VOL) ist ein Regelwerk zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich. Teil A ( VOL/A) regelt die Vergabe von Lieferungen und Leistungen. Teil B ( VOL/B) regelt die daraus entstehenden Liefer- und Leistungsverträge. Auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern wurde die VOL/A in den vergangenen Jahren durch die UVgO ersetzt. Die VOL/B ist weiterhin gültig.

Vergabeverordnung (VgV)
Die Vergabeverordnung ( VgV) regelt das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber. Die VgV bezieht sich nur auf Aufträge im Oberschwellenbereich. Ihr Anwendungsbereich umfasst alle öffentlichen Aufträge, die nicht durch die Sektorenvergabeverordnung, die Verteidigungsvergabeverordnung und die Konzessionsvergabeverordnung geregelt sind. Für Bauaufträge verweist sie zudem auf die VOB/A Abschnitt 2.

Verhandlungsvergabe
Die Verhandlungsvergabe ersetzt mit Einführung der UVgO die Freihändige Vergabe gemäß der VOL/A, welche nach wie vor in einigen Bundesländern zur Anwendung vorgeschrieben ist.

Die Verhandlungsvergabe nach § 12 UVgO ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich. Eine Verhandlungsvergabe ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig (vgl. § 8 Abs. 4 UVgO). Bei der Verhandlungsvergabe werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

Dabei wendet sich der Auftraggeber mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb an mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen, um sie zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern. Anders als bei der beschränkten Vergabe besteht bei der Verhandlungsvergabe die Möglichkeit, über den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien zu verhandeln.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte spricht man bei der Verhandlungsvergabe von einem Verhandlungsverfahren.


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