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VgMinArbV M-V - Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung
Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. April 2024
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 14.05.2024 S. 126)
Gl.-Nr.: 703 - 5 - 1
Aufgrund der §§ 4, 7 Satz 2 und 16 Absatz 5 Satz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:
Abschnitt 1
Vergabeverfahren
§ 1 Leistungen und Konzessionen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(1) Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den §§ 3 bis 12 ist auf die Vergabe von Leistungen und Konzessionen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 - Ausgabe 2019 - vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
(2) Soweit die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 auf Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen verweist, gilt diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2016 (BAnz. AT 01.04.2016 B1) geändert worden ist.
§ 2 Leistungen und Konzessionen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(1) Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den §§ 3 bis 12 sind anzuwenden:
(2) Soweit die Unterschwellenvergabeordnung auf Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ( VOL/B) verweist, gilt diese in der Fassung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a vom 23. September 2003).
§ 3 Freiberufliche Leistungen
(1) Auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, ist die Unterschwellenvergabeordnung mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Satz 3 und des § 50 anzuwenden.
(2) Für die Vergabe von freiberuflichen Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, gelten die folgenden Absätze 3 bis 13 zusätzlich.
(3) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
(4) Aufträge über Leistungen nach Absatz 2 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
(5) Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Wege der Verhandlungsvergabe nach § 12 der Unterschwellenvergabeordnung vergeben.
(6) Eignungskriterien müssen gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger sich beteiligen können.
(7) Die Präsentation von Referenzprojekten ist zugelassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen, so lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.
(8) Erfüllen mehrere Bewerbungen in einem Teilnahmewettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gemäß § 36 der Unterschwellenvergabeordnung gleichermaßen die Anforderungen und ist die Zahl der Bewerbungen auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
(9) Architekten- und Ingenieurleistungen werden grundsätzlich im Leistungswettbewerb vergeben.
(10) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs oder eines Verhandlungsverfahrens verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach Absatz 11 und 12. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
(11) Kosten für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen können erstattet werden.
(12) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.
(13) Der Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.
§ 4 Leistungen in besonderen Fällen
(zu § 3a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1, § 8 der Unterschwellenvergabeordnung)
(1) Zur Vergabe von Aufträgen im Sektorenbereich, auf die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anwendbar ist, stehen dem öffentlichen Auftraggeber die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung sowie die freihändige Vergabe oder die Verhandlungsvergabe nach ihrer Wahl zur Verfügung. Bestehende Voraussetzungen für eine Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb sind zu beachten. Auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen sowie auf die Beschaffung im Wege von Konzessionen sind die vorstehenden Sätze nicht anzuwenden.
(2) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen den öffentlichen Auftraggebern die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung.
§ 5 Wertgrenzen
(zu § 3a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 VOB/A und zur Unterschwellenvergabeordnung)
(1) Eine beschränkte Ausschreibung ist für Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1.000 000 Euro nicht übersteigt. Eine beschränkte Ausschreibung ist bei sonstigen Leistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Unterschwellenvergabeordnung zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt.
(2) Eine freihändige Vergabe ist für Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 200.000 Euro nicht übersteigt. Eine Verhandlungsvergabe ist bei sonstigen Leistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Unterschwellenvergabeordnung zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt.
(3) Übersteigt der Auftragswert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2, so dürfen die vorstehenden Regelungen auf den Teil des Auftrages angewandt werden, der die Wertgrenze nicht übersteigt. Beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe dürfen innerhalb der Wertgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 kombiniert werden. Die Summe der Auftragswerte beider Vergabearten (Teilauftragswerte) darf die Wertgrenze nach Absatz 1 nicht überschreiten.
(4) Die Bestimmungen des § 3a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 sind nicht anzuwenden.
§ 6 Direktaufträge
(zu § 3a Absatz 4 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1, § 14 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung)
(1) In § 3a Absatz 4 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 tritt an die Stelle des Betrages von 3.000 Euro der Betrag von 10.000 Euro.
(2) In § 14 Satz 1 UVgO tritt an die Stelle des Betrages von 1.000 Euro der Betrag von 5.000 Euro.
(3) Vor Vergabe eines Direktauftrages ist eine Markterkundung durchzuführen, wenn der Auftragswert 2.000 Euro im Fall des Absatzes 1, 1.000 Euro im Fall des Absatzes 2 übersteigt. Dabei kann auf allgemein zugängliche Auskünfte wie zum Beispiel Internetrecherchen, Kataloge, Telefonauskünfte oder formlose E-Mail-Anfragen zurückgegriffen werden. Die Markterkundung ist zu dokumentieren.
§ 7 Regionalität und Lokalität
Bei der Vergabe von Aufträgen soll auf eine regionale oder lokale Leistungserbringung hingewirkt werden.
§ 8 Binnenmarktrelevanz
Die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, bei gegebener Binnenmarktrelevanz die Vorgaben des europäischen Primärrechts einzuhalten, bleibt von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt. Binnenmarktrelevant ist ein Auftrag, wenn ein eindeutiges Interesse von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Staaten der Europäischen Union an dem Auftrag besteht.
§ 9 Nachhaltige Beschaffung
(zu § 7a Absatz 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1, Nummer 1 Buchstabe a und b im Anhang TS zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1; § 2 Absatz 3, § 23 Absatz 2, § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Satz 3, Absatz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 der Unterschwellenvergabeordnung)
Die öffentlichen Auftraggeber haben bei der Beschaffung dafür Sorge zu tragen, dass bei Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen schädliche Auswirkungen auf die Umwelt so weit möglich vermieden werden; insbesondere sollen die durch die Vergabe bedingten Treibhausgasemissionen gering und die Transportwege kurzgehalten werden. Hierzu ist von den Möglichkeiten zur Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte, die in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 und in der Unterschwellenvergabeordnung vorgesehen sind, Gebrauch zu machen, soweit
§ 10 Angemessenheit des Preises
(zu § 16d Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1, § 44 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung)
(1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
(2) Zweifel an der Angemessenheit der Preise ergeben sich insbesondere, wenn die Angebotssummen
Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 20 Prozent oder mehr anzunehmen.
(3) Der Zuschlag darf insbesondere nicht erteilt werden auf Unterkostenangebote,
§ 11 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
(zu § 14, § 14a, § 16d Absatz 1 Nummer 4 bis 7 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1; § 40 Absatz 2, § 43 der Unterschwellenvergabeordnung)
(1) Angebote können getrennt nach Leistung und Entgelt gefordert werden. Dies kann in zwei verschlossenen Umschlägen (Zwei-Umschlag-Verfahren) oder in einer elektronischen Entsprechung geschehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Entgelte erst nach vorläufig abschließender Wertung sowie Reihung und Ausschluss der Leistungsangebote zu offenbaren und in die Wertung einzubeziehen. Soweit bei elektronischen Angeboten die Möglichkeit zur Manipulation technisch ausgeschlossen ist, sind Vorschriften über die Dokumentation der Angebotspreise im Angebotsöffnungstermin und über das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung nicht anzuwenden. Im Übrigen sind sie so anzuwenden, dass sie die Anwendung des Zwei-Umschlag-Verfahrens ermöglichen.
§ 12 Informationspflicht
(1) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Bietenden, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen der bietenden Partei, deren Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information in Textform spätestens sieben Kalendertage vor Vertragsschluss.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der Auftragswert einen Mindestwert erreicht. Der Mindestwert beträgt
Abschnitt 2
Mindestarbeitsbedingungen
Unterabschnitt 1
Beratender Ausschuss nach § 7 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
§ 13 Zusammensetzung
(1) Für die Beratung zu Tarifverträgen, die Leistungen oder Konzessionen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern betreffen, sind folgende Organisationen im beratenden Ausschuss vertreten:
(2) Für die Beratung zu Tarifverträgen, die Leistungen oder Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße nach § 2 Absatz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern oder Beförderungsleistungen nach § 2 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern betreffen, sind folgende Organisationen im beratenden Ausschuss vertreten:
§ 14 Besetzung, Bestellung, Amtsperiode, Ehrenamtlichkeit
(1) Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sind mit je einem Mitglied im beratenden Ausschuss vertreten.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des beratenden Ausschusses auf Grundlage von Vorschlägen der in § 13 Absatz 1 und 2 genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Für jedes Mitglied ist ebenfalls auf Grundlage von Vorschlägen der in § 13 Absatz 1 und 2 genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wirkt auf eine paritätische Besetzung des beratenden Ausschusses mit Frauen und Männern hin.
(4) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen. Nach Ablauf einer Amtsperiode führen die Mitglieder ihre Aufgaben weiter bis zur Bestellung der Mitglieder der nächsten Amtsperiode.
(5) Die Amtsperiode der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtsperiode eines Mitglieds beginnt am Tag nach seiner Bestellung.
(6) Die Mitglieder des beratenden Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.
§ 15 Sitzungsleitung, Abläufe
(1) Die Sitzungsleitung übernimmt ein Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Er kann beratend im Ausschuss mitwirken.
(2) Das für Wirtschaft zuständigen Ministerium bereitet die Ausschusssitzungen vor. Es übernimmt die Protokollierung des wesentlichen Beratungsverlaufs.
§ 16 Verfahren
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium beruft den beratenden Ausschuss bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zur Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Mit der Ladung in Textform wird die Tagesordnung mitgeteilt.
(2) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungsleitung kann auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern Sachverständigen die Teilnahme an den Sitzungen gestatten. Die Sachverständigen erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
(3) Der beratende Ausschuss ist beratungsfähig, wenn von den Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen nach § 13 Absatz 1 und 2 jeweils eine gleiche Anzahl von Personen anwesend ist.
(4) Die Mitglieder des beratenden Ausschusses sprechen eine Empfehlung zur Feststellung nach §§ 5 und 6 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus. Die Empfehlungen sind schriftlich niederzulegen.
Unterabschnitt 2
Register über ausgeschlossene Unternehmen
§ 17 Datenbank
(1) Das Register über ausgeschlossene Unternehmen nach § 16 Absatz 5 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Ausschlussregister) wird in Form einer Datenbank (automatisierte Datei) geführt.
(2) In das Ausschlussregister werden folgende Daten aufgenommen:
§ 18 Eintragungen und Löschungen
(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, Entscheidungen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich in das Ausschlussregister einzutragen.
(2) Eintragungen und Löschungen im Ausschlussregister nimmt der öffentliche Auftraggeber vor, der die Entscheidung nach § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern trifft.
(3) Vor einer Eintragung informiert der öffentliche Auftraggeber das betroffene Unternehmen über den Inhalt der geplanten Eintragung. Er gibt dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Die Eintragung unterbleibt, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, dass es konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden, oder wenn vor Eintragung neue Tatsachen bekannt werden, unter deren Berücksichtigung die notwendigen Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber vor Ablauf des Eintragungszeitraums weitere Verstöße im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern fest, kann er die Dauer des Ausschlusses verlängern.
(6) Eine Verkürzung des Eintragungszeitraums ist zulässig, wenn nach der Eintragung neue Tatsachen bekannt werden, die eine geringere Dauer des Ausschlusses geboten hätten. Wird die
Dauer eines Ausschlusses verkürzt, so wird dies unverzüglich in das Ausschlussregister eingetragen.
(7) Endet der Ausschluss durch Zeitlauf oder durch Aufhebung, so wird der das Unternehmen betreffende Datensatz unverzüglich gelöscht. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist.
(8) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet das von ihm ausgeschlossene Unternehmen unverzüglich über jede Eintragung und Löschung, die das Unternehmen betrifft.
§ 19 Abfragen öffentlicher Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, Abfragen im Ausschlussregister durchzuführen. Sie sind verpflichtet, in Vergabeverfahren die Zuverlässigkeit von Unternehmen anhand von Auskünften aus dem Ausschlussregister zu überprüfen. Die Nutzung sonstiger Erkenntnisquellen bleibt unbenommen.
§ 20 Auskunftsanspruch der Unternehmen
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erteilt Unternehmen auf Antrag Auskunft über Daten, die über sie im Ausschlussregister gespeichert sind, sowie über die Herkunft der Daten.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 21 Verwendung von Vergabehandbüchern
Vergabehandbücher des Bundes und der Länder können verwendet werden, soweit sie mit dem Tarifreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern und den darauf beruhenden Vorschriften im Einklang stehen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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