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NGlüSpG - Niedersächsisches Glücksspielgesetz
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 2007
(Nds.GVBl. Nr. 42 vom 27.12.2007 S. 756; 15.12.2008 S. 419; 13.05.2009 S. 191; 17.12.2009 S. 491; 09.12.2011 S. 471; 10.05.2012 S. 102; 21.06.2012 S. 190; 07.12.2012 S. 544; 16.12.2013 S. 310; 16.12.2014 S. 429; 15.12.2016 S. 301; 16.12.2019 S. 412; 12.05.2020 S. 121; 10.06.2021 S. 367; 26.01.2022 S. 36; 22.09.2022 S. 569 22; 06.11.2024 Nr. 94 24)
Gl.-Nr.: 21013
Zum Glücksspielstaatsvertrag 2021
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben 22
(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), geändert durch Staatsvertrag vom 7./24. März 2022 (Nds. GVBl. S. 412). Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen. Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält gelten diese auch für den Eigenvertrieb eines Glücksspiels.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11, 12, 22, 23, 25 und 26 dieses Gesetzes.
(3) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen Rechnung zu tragen.
(4) Zur Erreichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben. Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans eine jährliche Finanzhilfe zur Verfügung gestellt.
(5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der für Glücksspiel zuständigen obersten Landesbehörden sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege.
§ 2 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots 22
(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sicherzustellen.
(2) Das Land kann die von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erfassten Glücksspiele zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 selbst veranstalten. Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der nach Satz 1 oder 2 veranstalteten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.
(3) Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Glücksspiele nach Absatz 2 Satz 2 gewinnt. Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung dieser Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet wird.
(4) Der Veranstalter nach Absatz 2 kann Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten. Lotterien mit planmäßigem Jackpot können auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend veranstaltet werden. Hierbei kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorgesehen werden. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
Zweiter Abschnitt 22
Bestimmungen zur Erlaubniserteilung
(1) Die Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels setzt voraus, dass
Wer eine Erlaubnis beantragt, hat zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 geeignete Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen vorzulegen.
(2) Die Kosten für die Beteiligung des Fachbeirats gemäß § 9 Abs. 5 GlüStV 2021 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch, wenn der Fachbeirat bei der Neuerteilung einer Erlaubnis für ein bereits zugelassenes Glücksspiel beteiligt wird.
(3) Eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist.
(4) In der Erlaubnis sind insbesondere festzulegen
(5) Der Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels trifft ergänzende Regelungen (Spielbedingungen). In den Spielbedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
Die Spielbedingungen und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde.
(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle öffentliche Glücksspiele im Vertriebssystem eines Veranstalters nach § 2 Abs. 2 vermittelt. Die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Betreiber der Annahmestelle vorliegt.
(2) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielbank oder Wettvermittlungsstelle eingerichtet werden.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag gilt dem Betreiber der Annahmestelle in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem sie dem Veranstalter bekannt gegeben worden ist.
§ 6 Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" 22
(1) Eine Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" betreibt, wer unmittelbar oder über eine Lotterieeinnehmerin oder einen Lotterieeinnehmer Glücksspiele für die "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" in seiner Geschäftsstelle vermittelt.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Verkaufsstelle nach Absatz 1 wird durch die "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" oder deren Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer gestellt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", die zugleich Annahmestelle ( § 5 Abs. 1 Satz 1) ist, kann auch im Auftrag der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" von dem Veranstalter nach § 5 Abs. 3 gestellt werden.
§ 7 Gewerbliche Spielvermittlung 22
(1) Werden gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler ausschließlich in Niedersachsen tätig, so gilt für die Erteilung der Erlaubnis § 9a Abs. 4 Sätze 1 bis 6 GlüStV 2021 entsprechend.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
§ 8 Wettvermittlungsstellen 22
(1) Sportwetten dürfen nur in Wettvermittlungsstellen vermittelt werden; § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021 bleibt unberührt. Auch Terminals, die der Vorbereitung der Vermittlung von Sportwetten dienen, dürfen nur in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden. Eine Wettvermittlungsstelle muss ausschließlich oder überwiegend dem Vertrieb von Sportwetten dienen. Eine Erlaubnis nach § 4 zur Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn auch
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Satz 4 kann nur von dem Wettveranstalter gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag gilt dem Vermittler in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem sie dem Wettveranstalter bekannt gegeben worden ist.
(2) Der Abstand zwischen Wettvermittlungsstellen muss mindestens 100 Meter betragen. Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Wettvermittlungsstellen. Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen. Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann zur Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
(3) Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu bestehenden
muss mindestens 200 Meter betragen; maßgeblich ist die Luftlinie. Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
(4) Können wegen der Absätze 2 und 3 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die Glücksspielaufsichtsbehörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3. Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass für die größtmögliche Anzahl von Wettvermittlungsstellen Erlaubnisse erteilt werden können. Ist nach Satz 2 eine Entscheidung nicht möglich, so trifft die Glücksspielaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung nach weiteren sachlich gerechtfertigten Gründen, die der Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 dienen.
(5) In einer Wettvermittlungsstelle sind verboten
Wenn in der Wettvermittlungsstelle oder auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Vermittlers stehen oder über die der Vermittler oder die in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person die tatsächliche Gewalt ausübt, Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt oder bereitgehalten werden, ist die Wettvermittlung verboten.
(6) In einer Wettvermittlungsstelle sowie auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Vermittlers stehen oder über die der Vermittler oder die in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person die tatsächliche Gewalt ausübt, ist es dem Vermittler verboten,
(7) Der Vermittler hat sicherzustellen, dass gesperrten Personen der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen verwehrt wird; § 8 Abs. 2 bis 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
(8) Der Vermittler darf in der Wettvermittlungsstelle nur die in der Erlaubnis des Wettveranstalters erlaubten Sportwetten vermitteln.
(9) Der Wettveranstalter hat sicherzustellen, dass der Vermittler die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einhält.
(10) Eine Wettvermittlungsstelle darf nicht eingerichtet werden in einer Geschäftsstelle, in der eine Annahmestelle betrieben wird.
§ 10 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt 22 22
Kleine Lotterien
(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und kleinen Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV 2021 sowie von historisch überkommenen Brauchtumsspielen in Form von Ausspielungen in den Grenzen des § 18 GlüStV 2021 gilt als erteilt, wenn
ist.
Auf nach Satz 1 erlaubte Lotterien finden § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und die §§ 5 bis 8d GlüStV keine Anwendung. Art und Umfang der Werbung dürfen den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderlaufen.
(2) Vor der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten Lotterie muss festgelegt sein,
(3) Der Verkauf der Lose darf nicht länger als drei Monate dauern. Im Zusammenhang mit der Lotterie darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht. Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden. Der Reinertrag ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck (Absatz 2 Nr. 2) zu verwenden.
(4) Wer eine nach dieser Vorschrift erlaubte Lotterie veranstalten will, hat dies der Glücksspielaufsichtsbehörde und dem Finanzamt mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
§ 12 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen 22 22
(1) Für eine Lotterie, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, kann die Glücksspielaufsichtsbehörde, auch nach Beginn der Veranstaltung, Auflagen erlassen.
(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde soll das Veranstalten einer kleinen Lotterie im Sinne des § 18 GlüStV 2021 erlaubt ist, untersagen, wenn
Vierter Abschnitt 22
Glücksspielabgabe und deren Verwendung
(1) Die Veranstalter nach § 2 Abs. 2 Satz 2 haben eine Glücksspielabgabe an das Land abzuführen. Diese beträgt
| 1. beim Zahlenlotto | 24,22 vom Hundert, |
| 2. bei Wetten mit festen Gewinnquoten | 15 vom Hundert, |
| 3. bei Lotterien | 25 vom Hundert sowie |
| 4. bei den übrigen Glücksspielangeboten | 18 vom Hundert |
des Spielkapitals. Abweichend von Satz 2 Nr. 3 beträgt die Glücksspielabgabe bei Rubbellos-Lotterien 5 vom Hundert und bei der Zusatzlotterie "Spiel 77" 25,5 vom Hundert des Spielkapitals. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Klassenlotterien.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betrieblicher und steuerlicher Belange höhere Vomhundertsätze durch Verordnung zu bestimmen. Im Fall der Zusatzlotterie "Spiel 77" (Absatz 1 Satz 3) kann der Vomhundertsatz auch auf mindestens 25 verringert werden.
(3) Die Glücksspielabgabe ist möglichst frühzeitig abzuführen. Das Nähere wird in der Erlaubnis geregelt.
§ 14 Verwendung der Glücksspielabgaben 22 22 24
(1) Ein Teil der Glücksspielabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.
(2) Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe gewährt:
(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Glücksspielabgaben wie folgt verwendet:
(4) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, fließt diese Mehreinnahme mit den jeweiligen Maßgaben des Absatzes 2 als Finanzhilfe jeweils mit einem Anteil von
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 5 und 6 und des Absatzes 4 Nrn. 5 und 6 dient die Finanzhilfe der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger.
(6) Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a und Nrn. 6 bis 8 ist jeweils am 15. Februar zu zahlen. Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b sowie die zusätzliche Finanzhilfe nach Absatz 4 werden jeweils im Dezember gezahlt. Die Empfänger der zusätzlichen Finanzhilfe nach Absatz 4 werden zum 30. Juni jedes Jahres über die Entwicklung der Glücksspielabgabe im Vergleich zum Vorjahr durch das für Finanzen zuständige Ministerium informiert.
(7) Den Empfängern der Finanzhilfe können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.
(8) Für eine erstmals zugelassene Wette oder Lotterie kann das für Inneres zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Glücksspielabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen. Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt.
§ 15 Förderung der Verbraucherzentrale Niedersachsen 22
(1) Die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 Nr. 7 gewährte Finanzhilfe für die Förderung des Verbraucherschutzes in Niedersachsen zu verwenden. Die Finanzhilfe darf nur gewährt werden, wenn zwischen der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. und dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:
(2) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit
(3) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.
§ 17 Förderung der Medienentwicklung 22 24
(1) Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:
(2) Das für Medienfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.
(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH zurückfordern, soweit
§ 18 Förderung der Musikschulen 22
(1) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 gewährte Finanzhilfe zur Förderung der musikalischen Bildung in anerkannten niedersächsischen Musikschulen zu verwenden. Die Mittel werden zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 vergeben. Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. auch für eigene Maßnahmen und zur Förderung der musikalischen Bildung verwenden. Ziel der Musikschulförderung ist es, die Arbeit der anerkannten Musikschulen zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein flächendeckendes und qualitätvolles musikpädagogisches Angebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten.
(2) Öffentliche gemeinnützige Musikschulen können vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, das Musizieren durch ein breit gefächertes und qualitätvolles Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht sowie durch Ensembles und Chöre zu sozialverträglichen Bedingungen zu fördern.
(3) Förderungswürdige Aufgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere:
(4) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.
(5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder anerkannte Musikschulen die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.
(6) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln
§ 19 Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik sowie von Musikverbänden der Laienmusik 22 24
(1) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 gewährte Finanzhilfe für die Förderung der Träger von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik zu verwenden, die förderungswürdige Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 wahrnehmen. Zur Förderung der Laienmusik in Niedersachsen kann der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. einen Teil der Finanzhilfe auch an Musikverbände der Laienmusik für Maßnahmen vergeben, die dem Zweck der Förderung des Landesmusikrates Niedersachsen e. V. entsprechen. Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landesmusikrat Niedersachen e. V. auch für eigene Maßnahmen verwenden.
(2) Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik können vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, instrumentale oder vokale Laienmusik in das öffentliche Musikleben einzubringen. Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung regelmäßiger Probenarbeit sowie das musikalische Mitwirken bei Veranstaltungen.
(3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.
(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesmusikrat Niedersachen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder Träger anerkannter Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik oder Musikverbände der Laienmusik die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.
(5) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln
(1) Die Stiftung Niedersachsen hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 4 zur Förderung von Projekten in Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, darunter auch kleine projektbezogene Maßnahmen der Theaterförderung und der örtlichen Soziokultur, zu verwenden.
(2) Die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 5 zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungshilfe oder des Denkmalschutzes zu verwenden. Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden.
(3) Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 8 zur Förderung von Projekten zugunsten des Sports und der Integration zu verwenden.
(4) Die in § 14 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 und 8 genannten Finanzhilfeempfänger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
(5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 14 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 und 8 genannten Finanzhilfeempfänger zurückfordern, soweit
zweckwidrig verwendet haben.
§ 21 Prüfung durch den Landesrechnungshof 22
Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen. Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
Fünfter Abschnitt 22 22
Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der durch dieses Gesetz und den Glücksspielstaatsvertrag 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellt sicher, dass Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet und durchgeführt, Abgaben gemäß § 13 abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere
(4) Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergebenden Erlaubnisse. Sie hat die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür zu untersagen.
(1) Glücksspielaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für
(2) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 2 obliegen die Aufgaben der Glücksspielaufsichtsbehörde
Dies gilt nicht für Sportwetten und deren Vermittlung sowie für die gewerbliche Spielvermittlung und bei Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung. Das für Inneres zuständige Ministerium kann seine Zuständigkeit für Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung und für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 übertragenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, im Einvernehmen mit ihm im Einzelfall eine Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes auch mit Wirkung für das Land Niedersachsen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Land liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen erstrecken soll; § 9a Abs. 1 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
(4) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit Glücksspielaufsicht im Sinne des § 9 GlüStV 2021. 2Das für Inneres zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit Glücksspielaufsicht im Sinne des § 9 GlüStV 2021.
Sechster Abschnitt 22 22
Schlussvorschriften
§ 24 Verordnungsermächtigungen 22 22
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
Das für Inneres zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 4 Abs. 3 der Veranstaltung eines Glücksspiels, für das eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 benötigt wird, zuzustimmen, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erlaubt wurde und diese Entscheidung den Zielen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht widerspricht.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht schon durch § 287 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht erlaubte öffentliche Lotterie oder Sportwette
§ 26 Ordnungswidrigkeiten 22 22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
§ 27 Datenübermittlung zu Forschungszwecken 22 22
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde verpflichtet, ihr ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
Siebenter Abschnitt 22
(aufgehoben)
Achter Abschnitt 22
(aufgehoben)
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