Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Niedersachsen -
Vom 8. Juni 2016
(Nds.GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2016 S. 103)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabe gesetz vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern." | " § 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -in der Fassung vom 26. Juni 2013 -BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 -BGBl. I S. 3154 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer); es gilt nicht für Auslobungen und Baukonzessionen (§ 99 Abs. 5 und 6 GWB) sowie für freiberufliche Leistungen. Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden." | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - in der Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 - BGBl. I S. 203 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Ferner ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, wenn
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(3) Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB erreicht oder überschreitet, sind von den folgenden Vorschriften nur die Absätze 3 und 5 sowie die §§ 4 bis 6, 8 Abs. 1 und §§ 10 bis 18 ergänzend anzuwenden." | "(3) Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB erreicht oder überschreitet, sind von den folgenden Vorschriften nur die Absätze 4 und 6 sowie die §§ 4 bis 6, 8 Abs. 1 und §§ 10 bis 18 ergänzend anzuwenden." |
e) Im neuen Absatz 5 wird die Verweisung " § 98 Nrn. 1 bis 5 GWB" durch die Verweisung " § 99 Nrn. 1 bis 4 und § 100 GWB" ersetzt.
f) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesländer" ein Komma und die Worte "des Bundes" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(1) Bei der Vergabe unterhalb der in § 100 Abs. 1 GWB genannten Schwellenwerte sind § 97 Abs. 1 bis 5 sowie § 100 Abs. 2 GWB entsprechend anzuwenden." | "(1) Bei der Vergabe unterhalb der in § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Schwellenwerte sind § 97 Abs. 1 bis 5 und § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der bis zum 17. April 2016 geltenden Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 - BGBl. I S. 1474 -, entsprechend anzuwenden." |
b) In Absatz 2 werden die Verweisung " § 100 Abs. 1 GWB" durch die Verweisung " § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB" und die Worte "(VOB/A 2012), in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3)" durch die Worte "(VOB/A 2016), in der Fassung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Halbsatz 1" gestrichen.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
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| " § 4 Tariftreue und besondere Mindestentgelte 16
(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, für deren Erbringung ein Mindestentgelt durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, der dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 1c des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. II S. 1381), in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, oder durch eine Rechtsverordnung nach § 7 oder 11 AEntG festgesetzt ist, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens dieses Mindestentgelt nach den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen. (2) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, für deren Erbringung Mindestentgelte durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 des ces (MiArbG) vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens diese Mindestentgelte zu zahlen. (3) Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 3 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Dies gilt auch für öffentliche Aufträge im freigestellten Schülerverkehr im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037). Bei Ausschreibungen für grenzüberschreitenden Verkehr kann auch ein einschlägiger und repräsentativer Tarifvertrag aus dem jeweiligen Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt werden. Kann dabei mit dem öffentlichen Auftraggeber oder den öffentlichen Auftraggebern aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland keine Einigung über die Vorgabe der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge erzielt werden, so soll die Beachtung eines einschlägigen Tarifvertrags vorgegeben werden. Ist auch dies nicht möglich, so findet Satz 1 keine Anwendung. Sind die tarifvertraglich zustehenden Entgeltleistungen in mehreren Tarifverträgen geregelt, so gelten diese für die Anwendung der Absätze 3 bis 7 als ein Tarifvertrag. (4) Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium stellt fest, welche Tarifverträge repräsentativ sind. Merkmale der Repräsentativität sind
Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Öffentliches Auftragswesen und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Verordnung das Verfahren, in dem festgestellt wird, welche Tarifverträge repräsentativ sind, sowie die Art der Veröffentlichung dieser Tarifverträge; in der Verordnung können weitere Merkmale der Repräsentativität festgelegt werden. Die Verordnung regelt, dass spätestens vom 1. Januar 2015 an im Verfahren zur Feststellung der Repräsentativität ein paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Tarifpartner zusammengesetzter Beirat beratend mitwirkt. (5) Bei dem für Öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium wird eine Servicestelle eingerichtet, die über das Tariftreue- und Vergabegesetz sowie über Tarif- und Mindestentgeltregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Servicestelle macht Muster zur Abgabe von Tariftreue- oder Mindestentgelterklärungen öffentlich bekannt. (6) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags an, welche für allgemein verbindlich erklärten oder repräsentativen Tarifverträge für die Erfüllung des Auftrags einschlägig sind. Satz 1 gilt entsprechend für durch Rechtsverordnung festgesetzte Mindestentgelte. (7) Fehlt bei Angebotsabgabe die Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung im Sinne des Absatzes 1, 2 oder 3 und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen." | " § 4 Mindestentgelte
(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland
zu zahlen. (2) Fehlt bei Angebotsabgabe die Erklärung nach Absatz 1 und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen." |
5. § 5 erhält folgende Fassung:
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| " § 5 Mindestentgelte
(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt). Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 4 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger ist. Fehlt die Mindestentgelterklärung im Sinne von Satz 1 bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. (2) Eine Kommission überprüft jährlich bis zum 31. August, beginnend im Jahr 2014, die Höhe des Mindestentgelts nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und schlägt gegebenenfalls ein angepasstes Mindestentgelt vor. Sie unterstützt und berät die Servicestelle nach § 4 Abs. 5. Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Zusammensetzung und das Verfahren der Kommission. Die Landesregierung kann das Mindestentgelt durch Verordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 festsetzen; dabei hat sie den Vorschlag der Kommission nach Satz 1 zu berücksichtigen." | " § 5 Tariftreue im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene
(1) Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 4 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Bei Ausschreibungen für grenzüberschreitenden Verkehr kann auch ein einschlägiger und repräsentativer Tarifvertrag aus dem jeweiligen Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt werden. Kann dabei mit dem öffentlichen Auftraggeber oder den öffentlichen Auftraggebern aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland keine Einigung über die Vorgabe der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge erzielt werden, so soll die Beachtung eines einschlägigen Tarifvertrags vorgegeben werden. 4Ist auch dies nicht möglich, so findet Satz 1 keine Anwendung. Sind die tarifvertraglich zustehenden Entgeltleistungen in mehreren Tarifverträgen geregelt, so gelten diese als ein Tarifvertrag. (2) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags an, welche repräsentativen Tarifverträge für die Ausführung des Auftrags einschlägig sind. Hat das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium eine Liste der repräsentativen Tarifverträge veröffentlicht, so reicht es aus, die Tarifverträge durch Bezugnahme auf die Liste zu bezeichnen und anzugeben, wo die Liste veröffentlicht ist. (3) Fehlt bei Angebotsabgabe die Tariftreueerklärung im Sinne des Absatzes 1 und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. (4) Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium stellt fest, welche Tarifverträge repräsentativ sind. Merkmale der Repräsentativität sind
Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Öffentliches Auftragswesen und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Verordnung das Verfahren, in dem festgestellt wird, welche Tarifverträge repräsentativ sind, sowie die Art der Veröffentlichung dieser Tarifverträge; in der Verordnung können weitere Merkmale der Repräsentativität festgelegt werden. Die Verordnung regelt, dass im Verfahren zur Feststellung der Repräsentativität ein paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Tarifpartner zusammengesetzter Beirat beratend mitwirkt. (5) Bei dem für Öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium wird eine Servicestelle eingerichtet, die über dieses Gesetz sowie über Tarifregelungen nach Absatz 1 informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen Tarifverträgen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Servicestelle macht Muster zur Abgabe von Erklärungen nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 öffentlich bekannt." |
6. § 7 erhält folgende Fassung:
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| " § 7 Wertung unangemessen niedriger Angebote
Öffentliche Auftraggeber können die Kalkulation eines unangemessen niedrigen Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, überprüfen. Bei Bauleistungen sind die öffentlichen Auftraggeber zur Überprüfung verpflichtet, wenn das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 vom Hundert vom nächst höheren Angebot abweicht. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Unternehmen verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Frist nicht nach, so ist das Unternehmen vom weiteren Verfahren auszuschließen." | " § 7 Unangemessen niedrig erscheinende Angebotspreise bei Bauleistungen
Erscheint bei Bauleistungen ein Angebotspreis unangemessen niedrig und hat der öffentliche Auftraggeber deswegen die Angemessenheit des Angebotspreises zu prüfen (§ 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016), so sind die Unternehmen verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Ein Angebotspreis erscheint jedenfalls dann unangemessen niedrig im Sinne von § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016, wenn das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 vom Hundert vom nächsthöheren Angebot abweicht. Kommt ein Unternehmen der Verpflichtung nach Satz 1 nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Frist nach, so ist es vom weiteren Verfahren auszuschließen." |
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Verleihunternehmen" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| "Soweit Nachunternehmen bei der Auftragserfüllung eingesetzt werden, muss das Unternehmen sich dazu verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 sowie den Nachweis nach § 8 Abs. 2 abzuverlangen und diese dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen." | "Soweit Nachunternehmen bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden, muss sich das Unternehmen verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1 und bei Bauleistungen außerdem den Nachweis nach § 8 Abs. 2 abzuverlangen und diese Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen." |
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Soweit bei Aufträgen nach § 2 Abs. 4 Unteraufträge im Sinne von Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilt werden, muss sich das Unternehmen verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmen stattdessen die Erklärung nach § 5 Abs. 1 abzuverlangen und dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
dd) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, so gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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| "(2) Die Unternehmen haben bei Abgabe ihres Angebots ein Verzeichnis der Nachunternehmen, die sie einsetzen wollen, und der auf sie entfallenden Leistungen vorzulegen. Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmens bedarf der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers." | "(2) Die Unternehmen haben bei Abgabe ihres Angebots ein Verzeichnis der Leistungen, die durch Nachunternehmen erbracht werden sollen, vorzulegen. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Vergabeunterlagen fest, ob die Nachunternehmen, die die Unternehmen für diese Leistungen einsetzen wollen, vor Zuschlagserteilung benannt werden müssen. Nach Zuschlagserteilung bedarf die Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmens der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Für die Einschaltung und den Wechsel eines Verleihunternehmens gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend." |
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Die öffentlichen Auftraggeber sind gehalten, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die beauftragten Unternehmen und die jeweiligen Nachunternehmen die von ihnen im Hinblick auf dieses Gesetz übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen einhalten." | "Die öffentlichen Auftraggeber sind gehalten, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die beauftragten Unternehmen sowie die jeweiligen Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf dieses Gesetz übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen einhalten." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt und nach dem Wort "Nachunternehmen" werden die Worte "und Verleihunternehmen" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "bis 3 und" durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt und nach dem Wort "Nachunternehmen" werden die Worte "und Verleihunternehmen" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt und nach dem Wort "Nachunternehmen" werden die Worte "und Verleihunternehmen" eingefügt.
d) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Unternehmens" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Nachunternehmen" werden die Worte "und Verleihunternehmen" eingefügt.
e) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 4 Abs. 5" durch die Verweisung " § 5 Abs. 5" ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "bis 3 und" durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "einen Verleiher von Arbeitskräften" durch die Worte "ein Verleihunternehmen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort "beauftragten" durch die Worte "zu beauftragenden", die Worte "bis 3 und" durch das Wort "oder" und die Worte "Unternehmen oder ein Nachunternehmen" durch die Worte "Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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| "(3) Hat das beauftragte Unternehmen oder ein Nachunternehmen mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen die sich aus den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 ergebenden Verpflichtungen verstoßen, so ist das betreffende Unternehmen oder Nachunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von seiner öffentlichen Auftragsvergabe auszuschließen.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber haben die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 AEntG und § 18 MiArbG zuständigen Stellen über Verstöße der Unternehmen gegen die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Mindestentgeltregelungen zu informieren." | "(3) Hat das beauftragte Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen die sich aus der Erklärung nach § 5 Abs. 1 ergebenden Verpflichtungen verstoßen, so hat der öffentliche Auftraggeber das betreffende Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von seiner Vergabe öffentlicher Aufträge als zu beauftragendes Unternehmen, Nachunternehmen und Verleihunternehmen auszuschließen.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber haben die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße der Unternehmen gegen die in § 4 Abs. 1 genannten Mindestentgeltregelungen zu informieren." |
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Auf Vergaben, die vor dem 1. Juli 2016 begonnen haben, ist dieses Gesetz in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden."
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
ID 160920
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