Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes und der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
- Niedersachsen -
Vom 20. November 2019
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 29.11.2019 S. 354)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - in der Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 - BGBl. I S. 203 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). | "Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen (§ 103 Abs. 1 bis 5 und § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB-) ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)." |
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften dieses Gesetzes wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "ausgeführt" die Worte "oder die nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vergeben" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bbb) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:
"3. der geschätzte Auftragswert bei öffentlichen Aufträgen, die durch öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB vergeben werden, den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 GWB nicht erreicht."
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe "Abs. 1" ein Komma eingefügt und die Angabe "und §§ 10 bis 18" durch die Angabe " §§ 10 bis 15, 17 und 18" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Worte "öffentlichen Aufträge im Sinne des Absatzes 1, die" gestrichen und das Wort "sind" durch ein Komma und die Worte "geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Wertgrenzen" durch das Wort "Verordnungsermächtigung" ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Bei der Vergabe unterhalb der in § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Schwellenwerte sind § 97 Abs. 1 bis 5 und 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der bis zum 17. April 2016 geltenden Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 - BGBl. I S. 1474 -, entsprechend anzuwenden. | (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert die in § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Schwellenwerte nicht erreicht, sind die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) anzuwenden. |
| (2) Bei der Vergabe unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB gelten die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, BAnz. 2010 S. 755) und die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen (VOB/A 2016), in der Fassung vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), entsprechend. | (2) Bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB nicht erreicht, sind die Regelungen zu den Ausnahmen in den §§ 108, 109, 116 Abs. 2, §§ 117 und 145 GWB sowie die §§ 118 und 128 GWB entsprechend anzuwenden. Ferner sind die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A 2019) vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden. |
| (3) Das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren durch Verordnung Grenzen für Auftragswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe nach den Vergabe- und Vertragsordnungen zulässig ist. In der Verordnung können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verfahrenserleichterungen geregelt werden. | (3) Das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren durch Verordnung abweichend von den Vergabe- und Vertragsordnungen zu regeln
|
3. In § 4 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "schriftlich" gestrichen.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
5. In § 7 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe "VOB/A 2016" durch die Angabe "VOB/A 2019" ersetzt.
6. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort "Vertragsordnungen" die Worte "sowie gemäß der Vergabeverordnung" eingefügt und die Worte "ins Präqualifikationsverzeichnis" durch die Worte "in ein Präqualifikationsverzeichnis, ein amtliches Verzeichnis oder ein Zertifizierungssystem" ersetzt.
7. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ausschreibungen" die Worte "ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb" eingefügt.
8. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Die Unternehmen haben" durch die Worte "Bei der Vergabe von Bauaufträgen haben die Unternehmen" ersetzt.
9. § 16 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 16 Übergangsbestimmungen | " § 16 Informations- und Wartepflicht |
| (1) Auf Vergaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, ist das Niedersächsische Landesvergabegesetz vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 6), anzuwenden. | (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB nicht erreicht, haben öffentliche Auftraggeber die Unternehmen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über die Wartefrist bis zur Zuschlagserteilung gemäß Absatz 2 in Textform zu informieren. Dies gilt entsprechend auch für Unternehmen, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung im Teilnahmewettbewerb zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Unternehmen nach Satz 1 ergangen ist. |
| (2) Auf Vergaben, die vor dem 1. Juli 2016 begonnen haben, ist dieses Gesetz in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden. | (2) Der Zuschlag darf frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 erteilt werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder durch Telefax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den öffentlichen Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Unternehmen kommt es nicht an. |
| (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen besonderer Dringlichkeit. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge (§ 104 GWB) und aus Gründen der Geheimhaltung können öffentliche Auftraggeber darauf verzichten, bestimmte Informationen über die vorgesehene Zuschlagserteilung mitzuteilen, wenn die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs-, Sicherheits- oder Geheimhaltungsinteressen, zuwiderlaufen, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde." |
10. § 17 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 17 Evaluation | " § 17 Übergangsbestimmungen |
| Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Auswirkungen dieses Gesetzes im Hinblick auf die Erreichung der gesetzlichen Zielsetzung eines fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge sowie einer umwelt- und sozialverträglichen Beschaffung durch die öffentliche Hand. | (1) Auf Vergaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, ist das Niedersächsische Landesvergabegesetz vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 6), anzuwenden. |
| (2) Auf Vergaben, die vor dem 1. Juli 2016 begonnen haben, ist dieses Gesetz in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden. | |
| (3) Auf Vergaben, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden. | |
| (4) Auf Vergaben, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2020 begonnen haben, findet § 38 Abs. 2 und 3 UVgO keine Anwendung." |
Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
§ 55 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 288), erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert." |
Artikel 3
Änderung eines mit dem Haushaltsgesetz 2019 ausgebrachten Haushaltsvermerks
Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird im Einzelplan 08 bei dem in Kapitel 0820 Titel 982 01 ausgebrachten Haushaltsvermerk in Satz 1 die Angabe "40 Mio. EU" durch die Angabe "100 Mio. Euro" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 mit Wirkung vom 1. November 2019 in Kraft.
ID: 192261
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