Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 28.09.2022 S. 569)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196), geändert durch den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 26. März/18. April 2019 (Nds. GVBl. S. 412), ergänzen. "Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), geändert durch Staatsvertrag vom 7./24. März 2022 (Nds. GVBl. S. 412)."

bb) In Satz 3 werden die Worte "das Vertreiben" durch die Worte "den Eigenvertrieb" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferderennsportverein durchgeführt oder vermittelt werden,

2. Spielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33d der Gewerbeordnung anzuwenden ist,

"1. Pferdewetten mit Ausnahme der Regelungen in § 23 Abs. 4,

2. Spielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33d der Gewerbeordnung anzuwenden ist, und".

bb) Satz 2

Für Festquotenwetten, die durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden, gelten nur die Regelungen einer Verordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 6; § 27 Abs. 3 GlüStV bleibt unberührt.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrages" wird die Angabe "2021" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" angefügt.

bb) Nummer 5

5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten und

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrag" die Angabe "2021" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans ein angemessener Anteil der Spieleinsätze in Niedersachsen zur Verfügung gestellt. "Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans eine jährliche Finanzhilfe zur Verfügung gestellt."

e) In Absatz 5 wird das Wort "Glücksspielaufsicht" durch die Worte "für Glücksspiel zuständigen obersten Landesbehörden" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Grundsatz

(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots innerhalb des Landes Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen.

(2) Das Land kann allein oder mit anderen Ländern Losbrieflotterien, Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie Zusatzlotterien und -ausspielungen zu diesen Glücksspielen veranstalten; die §§ 10a und 22 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bleiben unberührt. Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der in Satz 1 genannten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.

" § 2 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots

(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sicherzustellen.

(2) Das Land kann die von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erfassten Glücksspiele zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 selbst veranstalten. Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der nach Satz 1 oder 2 veranstalteten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.

(3) Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Glücksspiele nach Absatz 2 Satz 2 gewinnt. Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung dieser Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet wird.

(4) Der Veranstalter nach Absatz 2 kann Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten. Lotterien mit planmäßigem Jackpot können auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend veranstaltet werden. Hierbei kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorgesehen werden. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums."

3. § 3

§ 3 Erlaubnisvorbehalt

(1) Das Land kann mit der Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 4.

(2) Dies gilt auch für Klassenlotterien, die das Land gemäß § 2 Abs. 2 zusammen mit anderen Ländern veranstaltet.

(3) Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten gewinnt. Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.

(4) Die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen (§ 5), Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" (§ 6), Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler (§ 7) oder Wettvermittlungsstellen (§ 8) bedarf der Erlaubnis des für Inneres zuständigen Ministeriums.

wird gestrichen.

4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:

alt neu
Erlaubnis "Bestimmungen zur Erlaubniserteilung".

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Veranstaltung" das Komma und das Wort "Durchführung" gestrichen.

bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrages" die Angabe "2021" eingefügt.

ccc) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Die Nummern 3, 4,

3. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, die Einhaltung der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV sowie der Zugang zu den spielrelevanten Informationen und die Aufklärung über die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten nach § 7 GlüStV sichergestellt sind,

4. ein Sozialkonzept vorliegt, das auch den weiteren Vorgaben des § 6 GlüStV genügt,

6, 7 und 8

6. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV erfüllt werden,

7. gemäß § 8 Abs. 2 bis 6 GlüStV am übergreifenden Sperrsystem mitgewirkt wird und

8. der Ausschluss gesperrter Personen (§ 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2 GlüStV) sichergestellt ist.

werden gestrichen.

eee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

bb) Satz 3

Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, so soll die Erlaubnis erteilt werden.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 2,

(2) Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 sollen der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die in § 4 Abs. 5 GlüStV und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4,

(4) Die Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit von Annahmestellen, Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" oder Wettvermittlungsstellen setzt zusätzlich voraus, dass die in § 5, 6, 7 oder 8 und in § 9 genannten Anforderungen erfüllt werden. In der Erlaubnis kann geregelt werden, dass der Vermittler vor Abschluss eines Spielvertrages die Sperrdatei nach § 23 GlüStV abzufragen hat, soweit dies nicht der Veranstalter gewährleistet. In den Fällen des Satzes 2 ist in der Erlaubnis zu bestimmen, dass der Vermittler § 21 Abs. 5 oder § 22 Abs. 2 GlüStV einzuhalten hat.

6,

(6) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit weiteren Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Personen über § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 GlüStV hinaus. Sie kann auch nachträglich beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

9 und 10

(9) Der Veranstalter mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums öffentliche Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten oder durchführen. Lotterien mit planmäßigem Jackpot können auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend veranstaltet werden. Die Vereinbarung kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorsehen.

(10) Die Erlaubnisse und die Sportwettkonzessionen, die im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 und 2 Satz 1 GlüStV erteilt werden, stehen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen gleich.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach der Angabe "GlüStV" die Angabe "2021" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" eingefügt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel, "1. das Glücksspiel, dessen Veranstaltung oder Vermittlung erlaubt wird,"

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Veranstalter mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 trifft ergänzende Regelungen (Spielbedingungen) zur Durchführung jeder Veranstaltung, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist. "Der Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels trifft ergänzende Regelungen (Spielbedingungen)."

bb) Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder der Ergebnisse der Sportwetten und die Auszahlung der Gewinne. "5. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder das Ergebnis des Glücksspiels und die Auszahlung der Gewinne."

cc) Im zweiten Satz 2 wird die Satznummer "2" durch die Satznummer "3" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle öffentliche Glücksspiele, mit Ausnahme von Klassenlotterien (§ 6) und Sportwetten (§ 8), im Vertriebssystem eines Veranstalters in Niedersachsen nach § 3 Abs. 1 vermittelt. Die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und der Annahmestelle vorliegt. "(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle öffentliche Glücksspiele im Vertriebssystem eines Veranstalters nach § 2 Abs. 2 vermittelt. Die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Betreiber der Annahmestelle vorliegt."

b) Absatz 2

(2) In einer Annahmestelle dürfen nur die in der Erlaubnis bezeichneten Glücksspiele vermittelt werden; dies gilt auch für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (§§ 12 bis 18 GlüStV).

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 2 werden nach dem Wort "Spielhalle" ein Komma und die Worte "Spielbank oder Wettvermittlungsstelle" eingefügt.

e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Antrag" werden die Worte "auf Erteilung der Erlaubnis" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Entscheidung über den Antrag gilt dem Betreiber der Annahmestelle in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem sie dem Veranstalter bekannt gegeben worden ist."

f) Die Absätze 5 und 6

(5) Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 Abs. 3 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind; dabei ist jeweils zu berücksichtigen, wie groß die Suchtgefahr bei der betreffenden Art des Glücksspiels ist.

(6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 24 Satz 1 Nr. 2 durch Verordnung festgelegte Zahl der Annahmestellen überschritten würde.

werden gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 4" durch die Angabe " § 5 Abs. 3" ersetzt.

8. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer in Niedersachsen selbständig Spiele vermitteln will (gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler) darf eine Erlaubnis nach § 4 nur erhalten, wenn auch die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers setzt voraus, dass die Anzahl der Geschäftsstellen und deren Standorte den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht widersprechen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

" § 7 Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Werden gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler ausschließlich in Niedersachsen tätig, so gilt für die Erteilung der Erlaubnis § 9a Abs. 4 Sätze 1 bis 6 GlüStV 2021 entsprechend.

(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers gilt § 5 Abs. 2 entsprechend."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte " § 4 Abs. 5 und § 10 a Abs. 4 Satz 1 GlüStV bleiben" durch die Worte " § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021 bleibt" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine Wettvermittlungsstelle ist eine Geschäftsstelle, die ausschließlich oder überwiegend der Vermittlung von Sportwetten dient und in die Vertriebsorganisation eines einzelnen nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten konzessionierten Veranstalters (Konzessionsnehmer) eingegliedert ist. "Eine Wettvermittlungsstelle muss ausschließlich oder überwiegend dem Vertrieb von Sportwetten dienen."

cc) In Satz 4 Nr. 1 und Satz 5 wird jeweils das Wort "Konzessionsnehmer" durch das Wort "Wettveranstalter" ersetzt.

dd) Satz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Entscheidung über den Antrag wird gegenüber dem Vermittler in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Konzessionsnehmer bekannt gegeben wird. "Die Entscheidung über den Antrag gilt dem Vermittler in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem sie dem Wettveranstalter bekannt gegeben worden ist."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu bestehenden Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten sowie zu bestehenden Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, muss mindestens 200 Meter betragen; maßgeblich ist die Luftlinie. "Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu bestehenden
  1. Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten,
  2. Jugendzentren sowie ambulanten und stationären Jugendhilfeeinrichtungen sowie
  3. Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, soweit die Kinder und Jugendlichen diese Einrichtungen und Orte regelmäßig und ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufsuchen,

muss mindestens 200 Meter betragen; maßgeblich ist die Luftlinie."

c) Absatz 4

(4) Am 31. Dezember 2019 bestehende Wettvermittlungsstellen, die von demselben Vermittler weiterbetrieben werden, gelten bis zum 30. Juni 2021 als mit den Mindestabständen der Absätze 2 und 3 vereinbar, wenn bis zum Ablauf des 1. April 2020 ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gestellt oder der Glücksspielaufsichtsbehörde der Standort der bestehenden Wettvermittlungsstelle entsprechend Absatz 6 Sätze 1 und 2 angezeigt worden ist.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absätze 2 bis 4" durch die Angabe "Absätze 2 und 3" ersetzt.

e) Absatz 6

(6) Wer die Erteilung einer Konzession (§§ 4a bis 4e GlüStV) beantragt hat, kann der Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum Ablauf des 1. April 2020 die Standorte geplanter Wettvermittlungsstellen anzeigen. Ein nach Satz 1 angezeigter Standort wird in Auswahlverfahren nach Absatz 5 einbezogen, wenn

  1. eine Erlaubnis nach Absatz. 1 nur deshalb noch nicht beantragt werden konnte, weil über den Konzessionsantrag aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde,
  2. ein Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem Vermittler vorliegt und
  3. der Vermittler eine in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person benennt.

Für die nach Satz 1 angezeigten Standorte tritt an die Stelle der Entscheidung über die Erlaubniserteilung die Entscheidung über die Einhaltung der Mindestabstände der Absätze 2 und 3. Die Entscheidung nach Satz 3 wird unwirksam,

  1. wenn einer der in das Auswahlverfahren einbezogenen Standorte ausscheidet und die Glücksspielaufsichtsbehörde bei Kenntnis dieses Umstands die Entscheidung nicht hätte treffen dürfen, oder
  2. wenn nicht innerhalb einer von der Glücksspielaufsichtsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nach Erteilung der Konzession ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gestellt wird.

wird gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.

g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)" durch die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083)" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 21 Abs. 5 GlüStV" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 bis 4 GlüStV 2021" ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

Die Worte "Sportwettkonzession des Konzessionsnehmers bezeichneten" werden durch die Worte "Erlaubnis des Wettveranstalters erlaubten" ersetzt.

j) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

Das Wort "Konzessionsnehmer" wird durch das Wort "Wettveranstalter" ersetzt.

k) Es wird der folgende neue Absatz 10 angefügt:

"(10) Eine Wettvermittlungsstelle darf nicht eingerichtet werden in einer Geschäftsstelle, in der eine Annahmestelle betrieben wird."

10. Der Dritte Abschnitt

Dritter Abschnitt
Schutzmaßnahmen

§ 9 Jugendschutz, Zugangskontrolle, Spielersperre

(1) Die Veranstaltung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

(2) Veranstalter und Vermittler haben, soweit sie am Sperrsystem teilnehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 GlüStV und des § 23 GlüStV die Daten der am Glücksspiel Teilnehmenden mit der Sperrdatei abzugleichen.

(3) Der Veranstalter sperrt Personen nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 bis 5 GlüStV. Gesperrte Personen dürfen nicht an Glücksspielen teilnehmen, für deren Veranstaltung eine Spielersperre bestimmt ist.

(4) Wird dem Veranstalter durch eine Meldung Dritter oder aufgrund von Anhaltspunkten im Sinne des § 8 Abs. 2 GlüStV ein Sachverhalt bekannt, der eine Fremdsperre rechtfertigt, so hat er die betroffene Person vor Ausspruch der Sperre unverzüglich anzuhören. Meldungen Dritter sind, wenn die betroffene Person der Fremdsperre nicht zustimmt, durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(5) Gesperrte Personen haben gegen den Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, einen Anspruch auf Aufhebung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Spielersperre sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich an die die Sperrdatei führende Behörde zu übermitteln. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch vom Veranstalter nach § 3 Abs. 1 gespeichert werden; § 23 Abs. 5 GlüStV und die §§ 16 und 17 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung

(7) Der Veranstalter ist berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde verpflichtet, ihr seine Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

wird gestrichen.

11. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Dritter Abschnitt und dessen Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Sonstiges Glücksspiel "Kleine Lotterien".

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Allgemeine Erlaubnis "Erlaubnisfiktion".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "GlüStV" durch die Worte "GlüStV 2021 sowie von historisch überkommenen Brauchtumsspielen in Form von Ausspielungen in den Grenzen des § 18 GlüStV 2021" ersetzt.

bbb) Nummer 3 Buchst. d erhält folgende Fassung:

alt neu
d) ein Verein, "d) ein gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Verein,"

bb) In Satz 2 werden die Worte "und Ausspielungen" gestrichen und die Worte "GlüStV und die §§ 5 bis 8 GlüStV" durch die Worte "und die §§ 5 bis 8d GlüStV 2021" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Art und Umfang der Werbung dürfen den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderlaufen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "oder Ausspielung" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe "GlüStV" die Angabe "2021" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "oder Ausspielung" gestrichen.

e) Absatz 4

(4) Als allgemein erlaubt gelten auch historisch überkommene Brauchtumsspiele in den Grenzen der Regelung in § 18 GlüStV in Form von Ausspielungen.

wird gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "oder Ausspielung" werden gestrichen.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "oder Ausspielung" und die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist," durch die Worte "kleinen Lotterie im Sinne des § 18 GlüStV 2021" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Angabe "Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3", das Wort "und" durch das Wort "oder" und die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Vierter Abschnitt.

15. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

b) Satz 2 Nrn. 3 und 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. bei den übrigen Wetten 18 vom Hundert sowie

4. bei Lotterien und Ausspielungen 25 vom Hundert

"3. bei Lotterien 25 vom Hundert sowie

4. bei den übrigen Glücksspielangeboten 18 vom Hundert".

c) In Satz 3 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

d) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei der "Oddset-TOP-Wette", bei Klassenlotterien und bei Wetten, auf die § 4d GlüStV Anwendung findet. "Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Klassenlotterien."

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatzes 2 Nr. 6 und des Absatzes 4 Nr. 6" durch die Angabe "Absatzes 2 Nrn. 5 und 6 und des Absatzes 4 Nrn. 5 und 6" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "Wette, Lotterie oder Ausspielung" durch die Worte "Wette oder Lotterie" ersetzt.

17. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufsicht "Ausübung der Aufsicht".

b) In Absatz 1 wird das Wort "Glücksspielaufsicht" durch das Wort "Glücksspielaufsichtsbehörde" ersetzt und nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrag" wird die Angabe "2021" eingefügt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus den §§ 9, 9a und 19 Abs. 2 GlüStV und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land unterstützt die nach § 9a Abs. 1 und 2 Satz 1 GlüStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1 GlüStV) und die Geschäftsstelle (§ 9a Abs. 7 Satz 1 GlüStV) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. "(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GlüStV und § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Erlaubnisse. Die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür sind zu untersagen. "(4) Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergebenden Erlaubnisse. Sie hat die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür zu untersagen."

e) Absatz 5

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Glücksspielaufsichtsbehörde auch Testkäufe und Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind.

wird gestrichen.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufsichtsbehörden "Zuständigkeiten".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für die Glücksspielaufsicht (Glücksspielaufsichtsbehörde). 2Es ist zuständig
  1. für die Überwachung von öffentlichen Glücksspielen,
  2. für die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür,
  3. für die Überwachung von Annahmestellen, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie", Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und Wettvermittlungsstellen einschließlich ihrer Werbung,
  4. für die Untersagung von unerlaubten Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 und
  5. für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV gegenüber den am Zahlungsverkehr Beteiligten bei unerlaubten Glücksspielen, die in mehr als einem Land angeboten werden (§ 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV).

§ 9a Abs. 3 GlüStV bleibt unberührt.

"(1) Glücksspielaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für
  1. die Überwachung von öffentlichen Glücksspielen und der Werbung hierfür,
  2. die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür,
  3. die Erteilung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes erforderlichen Erlaubnisse, insbesondere für Veranstalter nach § 2 Abs. 2 und für den Betrieb von Annahmestellen, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie", Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und von Wettvermittlungsstellen,
  4. Maßnahmen im länderübergreifenden Verfahren und im gebündelten Verfahren, soweit sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der jeweils geltenden Fassung Niedersachsen zugewiesen sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Absatz 1 obliegen die Zuständigkeiten der Glücksspielaufsicht einschließlich derjenigen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2
  1. den Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken, sowie
  2. den Landkreisen für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken.
"Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 2 obliegen die Aufgaben der Glücksspielaufsichtsbehörde
  1. den Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken, sowie
  2. den Landkreisen für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken und über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Spielvermittlung" die Worte "und bei Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung" eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden neuen Sätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu
Bei Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung und bei Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, werden die Aufgaben durch das für Inneres zuständige Ministerium wahrgenommen. "Das für Inneres zuständige Ministerium kann seine Zuständigkeit für Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung und für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 übertragenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise."

d) In Absatz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "und 2 Satz 1 GlüStV" durch die Angabe "GlüStV 2021" ersetzt.

e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 3 im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen. Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise. "(4) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit Glücksspielaufsicht im Sinne des § 9 GlüStV 2021. 2Das für Inneres zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit Glücksspielaufsicht im Sinne des § 9 GlüStV 2021."

20. Der bisherige Achte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "GlüStV" die Angabe "2021" eingefügt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Höchstzahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3, "2. die Höchstzahl der Annahmestellen nach § 5 unter Berücksichtigung ihrer Erforderlichkeit zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sowie die Darbietung des Glücksspielangebots, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,"

cc) In Nummer 3 werden die Worte "und deren Standorte" sowie die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

dd) In Nummer 4 werden die Worte "und deren Standorte" sowie die Angabe "Abs. 2" gestrichen und am Ende das Wort "und" angefügt.

ee) In Nummer 5 werden die Worte "die Standorte der Wettvermittlungsstellen," gestrichen sowie am Ende das Komma und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

ff) Nummer 6

6. die Mitwirkung an der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 GlüStV und die Teilnahme der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in Niedersachsen am Sperrsystem gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV sowie Einzelheiten zur Verarbeitung der Daten von Spielern.

wird gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 3" ersetzt.

c) Satz 3

Verordnungen nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Spielbanken zuständigen Ministerium erlassen.

wird gestrichen.

22. In § 25 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Lotterie" das Komma und das Wort "Ausspielung" gestrichen.

23. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ein Glücksspiel ohne Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3),

wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "GlüStV" wird die Angabe "2021" eingefügt.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "GlüStV" wird die Angabe "2021" eingefügt und die Worte "wenn in der Auflage auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird," werden gestrichen.

d) Die Nummern 4 bis 7

4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV eine minderjährige Person an einem Glücksspiel teilnehmen lässt,

5. entgegen § 5 Abs. 5 GlüStV für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

6. die Maßnahmen, die in dem der Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugrunde gelegten Sozialkonzept beschrieben werden, trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht durchführt,

7. seiner Aufklärungs- oder Hinweispflicht nach § 7 GlüStV trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

werden gestrichen.

e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

Die Angabe " § 8 Abs. 7" wird durch die Angabe " § 8 Abs. 5" und die Angabe " § 8 Abs. 8 oder 9" wird durch die Angabe " § 8 Abs. 6 oder 7" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "GlüStV" wird die Angabe "2021" eingefügt und die Worte "wenn in dem Verlangen auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird," werden gestrichen.

g) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "GlüStV" wird die Angabe "2021" eingefügt und die Worte "sofern beim Stellen der Anforderung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird," werden gestrichen.

h) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "GlüStV" wird die Angabe "2021" eingefügt und die Worte "wenn in der Untersagung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird," werden gestrichen.

i) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "GlüStV" wird jeweils die Angabe "2021" eingefügt.

j) Die Nummern 13 und 14

13. als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde eine Anforderung nach § 19 GlüStV nicht erfüllt,

14. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV oder einer entsprechenden Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde als Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels eine gesperrte Person am Glücksspiel teilnehmen lässt oder die in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 GlüStV beschriebenen Überprüfungen der Spielberechtigung unterlässt,

werden gestrichen.

k) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden Nummern 8 bis 10.

l) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 11 und wie folgt geändert:

Die Worte "oder Ausspielung" werden gestrichen.

24. § 27 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 27 Überleitungsvorschrift zur Sperrdatei

(1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen sind § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 8 Abs. 6, § 9 und § 10 dieses Gesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV einzutragen sind, die von einem Konzessionsnehmer (§ 8 Abs. 1 Satz 1) übermittelt werden.

(2) Der Veranstalter nach § 3 Abs. 1 hat die bei ihm gespeicherten Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV nach der Übermittlung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GlüStV zu löschen. Die Betroffenen sind über die Übermittlung zu unterrichten.

" § 27 Datenübermittlung zu Forschungszwecken

Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde verpflichtet, ihr ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Glücksspielgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 222015

ENDE