Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 27. Mai 2025
(Nds. GVBl. Nr. 37 vom 28.05.2025)
Aufgrund
des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes ( NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und
des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
wird verordnet:
Die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung vom 3. April 2020 (Nds. GVBl. S. 60), geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (Nds. GVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "unterhalb eines Auftragswertes von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)" durch die Angabe "unterhalb des in § 2 Abs. 1 Satz 1 NTVergG genannten Auftragswertes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach den Worten "oder ohne Teilnahmewettbewerb" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "einer Freihändigen Vergabe" werden die Worte "oder ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens (Direktauftrag)" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A)" durch die Angabe "VOB/A" und die Angabe "25 000" durch die Angabe "150 000" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "20 000" ersetzt.
b) Satz 3
Fußnote 2 zu § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A bleibt unberührt.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
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| (1) Aufträge über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A dürfen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden." |
d) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A dürfen Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (§ 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A)."
§ 4 Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen
(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 3.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
(2) Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und § 3 Abs. 1 und 2 dürfen Aufträge nach Absatz 1 über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und § 3 Abs. 1 und 2 bis zu einem Auftragswert von 200.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung der Eignungskriterien und Eignungsnachweise für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, abweichend von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A auf Vorgaben über die Angemessenheit der Kapitalausstattung sowie den Bestand an sofort verfügbaren Mitteln im Verhältnis zur Größe der zu erbringenden Bauleistung verzichten.
(4) Öffentliche Auftraggeber dürfen für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorsehen, dass abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
§ 5 Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen
(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
(2) Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen umfassen insbesondere
werden gestrichen.
4. Der bisherige § 6 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Die §§ 3 und 4 bleiben" durch die Angabe " § 3 bleibt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens" durch die Worte "im Wege des Direktauftrags" ersetzt.
5. Im Dritten Teil wird der bisherige § 7 der neue § 5 und erhält folgende Fassung:
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| § 5 Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen
(1) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. (2) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. (3) Auf Verfahren der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der juristischen Personen des privaten Rechts nach § 99 Nr. 2 GWB und der natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, findet § 38 Abs. 2 und 3 der Unterschwellenvergabeordnung in der in § 3 Abs. 1 NTVergG genannten Fassung (UVgO) keine Anwendung. (4) Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen dürfen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Verhandlungsvergaben, bei denen nach § 12 Abs. 3 UVgO nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert wird, durch E-Mail durchgeführt werden. Bei einer Durchführung durch E-Mail finden die §§ 39 und 40 UVgO keine Anwendung. | " § 5 Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen
(1) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen dürfen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sowie Verhandlungsvergaben, bei denen nach § 12 Abs. 3 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der in § 3 Abs. 1 NTVergG genannten Fassung nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert wird, durch E-Mail durchgeführt werden. Bei einer Durchführung durch E-Mail finden die §§ 39 und 40 UVgO keine Anwendung. (3) Abweichend von § 14 Satz 1 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. Ist der Auftraggeber eine öffentliche Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) oder eine Privatschule im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG, die nach § 99 Nr. 2 GWB öffentlicher Auftraggeber ist, so dürfen Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (§ 14 Satz 2 UVgO)." |
§ 8 Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen(1) Abweichend von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO und § 7 Abs. 1 und 2 stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung, wenn der Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB liegt. Abweichend von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO und § 7 Abs. 1 und 2 stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
(2) Abweichend von § 14 Satz 1 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, vor dem 1. April 2022 unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag), wenn der Auftragswert unterhalb von 214.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt.
wird gestrichen.
7. Der bisherige § 9 wird § 6 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Die §§ 7 und 8 bleiben" durch die Angabe " § 5 bleibt" ersetzt.
§ 10 ÜbergangsregelungAuf Vergaben, für die die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, BAnz. 2010 S. 755) oder des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) anzuwenden sind, ist die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung vom 19. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278), weiterhin anzuwenden.
wird gestrichen.
9. Im Vierten Teil wird der bisherige § 11 der neue § 7.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (29.05.2025) in Kraft.
ID 251217
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