Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 18 vom 14.04.2022 S. 419)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673), das durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "bei" das Wort "wesentlich" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Mittelstandsrelevant" durch die Wörter "Wesentlich mittelstandsrelevant" ersetzt und werden nach den Wörtern "Auswirkungen auf" die Wörter "die Wettbewerbssituation," eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "bei" das Wort "wesentlich" eingefügt.
2. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand
(1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, bedürfen einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit. Die Überprüfung findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt. Zur Durchführung dieses Verfahrens wird die Landesregierung eine Clearingstelle Mittelstand einrichten, die außerhalb der Landesverwaltung angesiedelt werden soll. In diesem Fall soll die Clearingstelle Mittelstand bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt werden. (2) Bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben hat das jeweils zuständige Ressort einen Anspruch auf Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand hinsichtlich der Mittelstandsrelevanz des jeweiligen Vorhabens im Sinne des § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes. (3) Ist nach Einschätzung des jeweils zuständigen Ressorts eine wesentliche Mittelstandsrelevanz eines Vorhabens gegeben, soll noch vor Kabinettbefassung bei der Clearingstelle Mittelstand ein Votum der Beteiligten nach Absatz 1 eingeholt werden. (4) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand nach den Absätzen 1 bis 3 dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben. Die Stellungnahme der Clearingstelle wird fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen. (5) Zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union mit Mittelstandsrelevanz können Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand für die Landesregierung nach den Absätzen 1 bis 3 eingeholt werden. Sie dienen der Beratung der Landesregierung in Bundesratsverfahren. (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte des Clearingverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 festlegt und die Zusammensetzung des Mittelstandsbeirates nach § 9 dieses Gesetzes regelt. (7) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haushaltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemessene Mitfinanzierung der Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 sicher. | " § 6 Clearingstelle Mittelstand und Mittelstandsverträglichkeitsprüfung (Clearingverfahren)
(1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, sind einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit zu unterziehen, die in der Regel frühzeitig erfolgen soll. Hierzu zählen auch bereits in Kraft befindliche, befristete wesentlich mittelstandsrelevante Gesetze und Verordnungen, für die eine Entscheidung über das Außerkrafttreten beziehungsweise über den Fortbestand der jeweiligen Regelung zu treffen ist, sofern nicht bereits ein Clearingverfahren zu dem Gegenstand durchgeführt worden war. (2) Eine Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit kann darüber hinaus auch
erfolgen, wenn diese eine wesentliche Mittelstandsrelevanz aufweisen. (3) Die Überprüfung und Klärung erfolgt durch die Clearingstelle Mittelstand und findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den Kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt. (4) Die Clearingstelle Mittelstand ist außerhalb der Landesregierung bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt. (5) Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums (6) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags. Sie sind fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen. (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Beratung nach § 7 festlegt. (8) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haushaltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemessene Mitfinanzierung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 7 sicher. § 7 Beratung zu bestehenden Rechtsvorschriften mit wesentlicher Mittelstandsrelevanz Zu bestehenden Rechtsvorschriften gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 kann die Clearingstelle Mittelstand in Einzelfällen um Stellungnahme hinsichtlich der Mittelstandsverträglichkeit ersucht werden." |
3. Der bisherige § 7 wird § 8.
4. Der bisherige § 8 wird § 9 und die Angabe "und 7" wird durch die Angabe "bis 8" ersetzt.
5. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 6" durch die Wörter "den §§ 6 und 7" und die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Zusammensetzung des Beirates soll die Kammern/Verbände nach § 6 Absatz 1 angemessen berücksichtigen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 6 dieses Gesetzes. | "(3) Die Zusammensetzung des Beirates soll die Organisationen nach § 6 Absatz 3 angemessen berücksichtigen.
Danach schlagen vor:
(4) Beratende Mitglieder des Mittelstandsbeirates sind:
(5) Im Mittelstandsbeirat sollen möglichst Angehörige beider Geschlechter zu je 50 Prozent vertreten sein. (6) Der Mittelstandsbeirat tagt auf Einladung und in Anwesenheit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin beziehungsweise des für Wirtschaft zuständigen Ministers. Die Ministerin beziehungsweise der Minister können nur durch die für Wirtschaft zuständige Staatssekretärin beziehungsweise durch den für Wirtschaft zuständigen Staatssekretär vertreten werden. (7) Die Mitglieder des Mittelstandsbeirates werden auf Vorschlag der jeweils vertretenen Organisationen nach § 6 Absatz 3 durch die Ministerpräsidentin beziehungsweise den Ministerpräsidenten für die Dauer einer Legislaturperiode berufen. Die Mitgliedschaft im Mittelstandsbeirat endet mit dem Ausscheiden aus der vertretenen Organisation. Diese schlägt für die restliche Dauer der Legislaturperiode ein neues Mitglied zur Berufung vor. (8) Die beratenden Mitglieder des Mittelstandsbeirats werden durch die jeweils zuständige Ministerin beziehungsweise den jeweils zuständigen Minister für die Dauer einer Legislaturperiode berufen." |
6. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "mittelstandsrelevanten Organisationen nach § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes" durch die Wörter "Organisationen nach § 6 Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "z.B." durch die Wörter "zum Beispiel" und werden die Wörter "diversity management" durch die Wörter "Diversity Management" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 11 bis 13 werden die §§ 12 bis 14.
8. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Mittelstandes" gestrichen und wird die Angabe "1" durch die Angabe "3" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.
9. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "12" durch die Angabe "13" ersetzt.
b) Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. Effizienzverbesserungen bei Produkten und Produktionsverfahren in kleinen und mittleren Unternehmen. | "8. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen wie zum Beispiel Effizienzverbesserungen bei Produkten, Produktionsverfahren und Energie;
9. die Unterstützung von Innovations- und Digitalisierungsstrategien in kleinen und mittleren Unternehmen und 10. die Unterstützung bei der Transformation im Zuge des Klimawandels und bei der Klimaanpassung." |
10. Der bisherige § 16 wird § 17.
11. Der bisherige § 17 wird § 18 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| In diesem Rahmen sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen auch soziale und ökologische Interessen sowie Genderaspekte, wie sie § 1 bzw. § 19 des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) vorschreiben, zu beachten. | "In diesem Rahmen ist bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten." |
12. Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S.2515)" durch die Wörter "der Handwerksordnung" ersetzt.
§ 19 Aufteilung in Teil- und FachloseDie Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) zur Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose sind zu beachten.
aufgehoben.
14. In § 20 wird die Angabe "17 und 18" durch die Angabe "18 und 19" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220778
| ENDE |