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LGlüG - Landesglücksspielgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Juni 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 28.06.2012 S. 166; 18.08.2015 S. 190; 18.12.2017 S. 333; 22.06.2021 S. 413; 22.09.2025 S. 568 umwelt-online.de/preview/252216" target="_blank"> 25)
§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Dem in Berlin am 15. Dezember 2011 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend in Anlage veröffentlicht (Red. Anm.: nicht dargestellt).
§ 2 Beratungsstellen für Glücksspielsucht, Forschungsprojekte
(1) Das Land gewährleistet nach Maßgabe des Absatzes 3 die Finanzierung des Ausbaus und Betriebs eines Netzes von Beratungsstellen für Glücksspielsucht. Hierdurch soll auch die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes im Rahmen der Glücksspielaufsicht, insbesondere dessen Beratung über geeignete Maßnahmen
(2) Das Land gewährleistet nach Maßgabe des Absatzes 3 die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht, insbesondere Projekte zur Entstehung und Prävention der Glücksspielsucht sowie zur Entwicklung von Beratungs- und Behandlungsansätzen der Glücksspielsucht. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. Das Land informiert den Fachbeirat ( § 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 - GlüStV 2021 - vom 29. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung) regelmäßig über die Forschungsprojekte.
(3) Zur Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen stellt das Land einen Betrag von bis zu 1.200 000 Euro pro Jahr zur Verfügung.
(4) Die Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele, Spielbanken, Spielhallen und Gaststätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, sowie Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten sind auf Verlangen des für die Suchtkrankenhilfe zuständigen Ministeriums verpflichtet, Kundendaten in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots
(1) Die in Rheinland-Pfalz zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erforderlichen öffentlichen Glücksspiele werden vom Land selbst unmittelbar oder mittelbar über die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder veranstaltet. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem für das Lotteriewesen zuständigen Ministerium; dieses kann sich zur Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele einer privatrechtlichen Gesellschaft bedienen, die vom Land beherrscht wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 Halbsatz 2 werden die vom Land unmittelbar veranstalteten öffentlichen Glücksspiele von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durchgeführt.
(2) Das Land wird ermächtigt, ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 2 die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit der Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele hoheitlich zu beleihen.
(3) Das Land kann folgende öffentliche Glücksspiele veranstalten:
Zu den von ihm veranstalteten öffentlichen Glücksspielen nach Satz 1 kann es öffentliche Zusatzlotterien und Zusatzausspielungen veranstalten.
(4) Die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder kann in Rheinland-Pfalz Klassenlotterien veranstalten.
§ 4 Verwendung von Einnahmen umwelt-online.de/preview/252216" target="_blank"> 25
Aus den Einnahmen der vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele erhalten jährlich:
§ 5 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für das Veranstalten dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde des Landes Rheinland-Pfalz voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Rheinland-Pfalz gleich.
(3) Die Erlaubnis für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien im Internet darf zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erteilt werden, wenn die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 und in § 4 Abs. 5 GlüStV 2021 genannten Anforderungen sichergestellt ist. Die Einhaltung des Geltungsbereichs der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 ist durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
(4) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen des § 9 Abs. 4 GlüStV 2021 festzulegen
In der Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, sollen Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden.
§ 5a Anforderungen bei Ausübung der erlaubten Tätigkeit, Schulung des Personals
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie sicherzustellen, dass
(2) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben darüber hinaus auf eigene Kosten sicherzustellen, dass das in Kontakt zu den Spielern tätige Personal (Aufsichtspersonal) sowie deren Vorgesetzte durch anerkannte Anbieter im Sinne des Absatzes 3 geschult werden.
(3) Die Schulungen dürfen nur von anerkannten Anbietern durchgeführt werden. Die Anerkennung ist schriftlich bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu beantragen. Diese erteilt eine Anerkennung, wenn der Anbieter nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Erreichung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Ziele sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat der Anbieter mit der Antragstellung
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion prüft im Einvernehmen mit dem für die Suchtkrankenhilfe zuständigen Ministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle, ob die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen.
(4) Durch die Schulung soll das Aufsichtspersonal befähigt werden, problematisches und pathologisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind insbesondere rechtliche Vorgaben zum Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und deren Angehörige zu vermitteln.
(5) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben sicherzustellen, dass das Aufsichtspersonal vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mindestens eine Erstschulung von mindestens vier Unterrichtsstunden zu den in Absatz 4 genannten Inhalten erhält. Spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit haben sie das Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte umfassend schulen zu lassen. Die Schulungsdauer beträgt mindestens acht Unterrichtsstunden. Wiederholungsschulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von drei Jahren verpflichtend. Mindestens vier Unterrichtsstunden der umfassenden Schulung nach Satz 2 erfolgen mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen.
(6) Am Ende der umfassenden Schulung und der Wiederholungsschulung findet eine schriftliche Lernzielkontrolle in deutscher Sprache statt. Die Lernzielkontrolle gilt als bestanden, wenn die erbrachten Leistungen mindestens als ausreichend bewertet werden. Zur näheren Ausgestaltung der Lernzielkontrolle kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Anerkennungsverfahren nach Absatz 3 Satz 3 Vorgaben erlassen. Ein Schulungsnachweis darf nur erteilt werden, wenn die Lernzielkontrolle bestanden wurde. Im Falle des Nichtbestehens darf die Lernzielkontrolle nach jeweils erneuter Teilnahme an der Schulung beliebig oft wiederholt werden.
(7) Über die Durchführung der Schulungen sind Nachweise zu führen und zu Kontrollzwecken vor Ort vorzuhalten.
§ 5b Verbot von Geräten zur selbstständigen Teilnahme am Glücksspiel
Das öffentliche Aufstellen oder Zugänglichmachen von Geräten, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbstständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen, ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für zugelassene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
§ 6 Annahmestellen, Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer
(1) Landesweit darf es nicht mehr als 1.000 Annahmestellen geben. Die Annahmestellen sollen entsprechend der Einwohnerzahl gleichmäßig auf die Landkreise und kreisfreien Städte und auch innerhalb der Landkreise und kreisfreien Städte gleichmäßig verteilt werden.
(2) Eine Erlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle darf nicht erteilt werden, wenn die Annahmestelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung den Zielen des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 entgegensteht. In einer Spielbank, Spielhalle, Wettvermittlungsstelle oder in einer Gaststätte (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft), in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden.
(3) In einer Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt oder zugänglich gemacht werden.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle kann nur vom Land als Veranstalter oder von der die Veranstaltung durchführenden Gesellschaft gestellt werden.
(5) Für Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Klassenlotterien in einer Verkaufsstelle kann nur von dem Lotterieeinnehmer gestellt werden, für den die Verkaufsstelle tätig werden soll.
§ 7 Wettvermittlungsstellen
(1) Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisation von Sportwettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen entweder des Wettveranstalters oder von Vermittlern, die Wettverträge ausschließlich im Auftrag eines Wettveranstalters vermitteln, und in denen Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden. Minderjährigen ist der Zutritt zu einer Wettvermittlungsstelle nicht gestattet; dies ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Wettvermittlungsstellen sind so zu gestalten, dass sie von außen einsehbar sind, sofern dies nach den baulichen Gegebenheiten möglich ist.
(3) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Spielhalle befindet, oder in einer Gaststätte (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft), in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden. § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt für Wettvermittlungsstellen entsprechend.
(4) Eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle kann nur von dem Veranstalter gestellt werden.
§ 7a Sperrzeit und Feiertagsruhe für Wettvermittlungsstellen
(1) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr. An den folgenden Tagen ist das Spiel in Wettvermittlungsstellen nicht zugelassen:
(2) Ausnahmen von der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1 oder der Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274, BS 711-7) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht zulässig.
§ 8 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Die im Erlaubnisverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 zu führenden Nachweise erstrecken sich auch auf die Vorlage
(2) Das gewerbliche Vermitteln von Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen ist nicht zulässig.
§ 9 Kleine Lotterien
(1) Die Erlaubnis für das Veranstalten oder das Vermitteln von Lotterien und Ausspielungen kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
(2) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von § 17 GlüStV 2021 erteilt werden.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen; sie kann die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung oder Vermittlung bei der zuständigen Behörde begründen.
§ 10 Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen
(1) Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle darf nur erteilt werden, wenn
Die zuständige Erlaubnisbehörde kann mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 Nr. 4 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(2) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber in schwerwiegender Weise oder trotz aufsichtsbehördlicher Beanstandungen beharrlich gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach diesem Gesetz oder der erteilten Erlaubnis obliegen.
(3) Betreibt eine juristische Person eine Spielhalle, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Anforderungen an die Ausübung des Betriebs von Spielhallen
(1) Der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Minderjährigen und gesperrten Spielern ist der Zutritt zu einer Spielhalle nicht gestattet. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen, bei denen die Personalien festgestellt und mit der Sperrdatei ( § 23 GlüStV 2021) abgeglichen werden.
(3) Der Betreiber einer Spielhalle hat sicherzustellen, dass die Spieler durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit zu einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen werden und das Informationsmaterial den Spielern in der Spielhalle leicht zugänglich ist.
(4) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Werbung für das Spiel in Spielhallen mittels Werbeanlagen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht mit der Spielhalle verbunden sind, ist unzulässig. Spielhallen sind so zu gestalten, dass sie von außen einsehbar sind, sofern dies nach den baulichen Gegebenheiten möglich ist.
(5) In einer Spielhalle oder bis zu einem Abstand von 50 Metern zu dem Eingangsbereich einer Spielhalle dürfen keine Geräte aufgestellt oder zugänglich gemacht werden, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können; dies gilt nicht, soweit das Gerät im Einzelhandel, in Kreditinstituten, Tankstellen, Bahnhöfen oder an vergleichbaren Standorten aufgestellt wird. In einer Spielhalle sind Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und sonstige Dienste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung nicht zulässig.
(6) Zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten hat der Betreiber der Spielhalle sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge sowie der Kassenbereich der Spielhalle mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) überwacht werden. Die von den optischelektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder sind zu speichern und spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder strafgerichtliche Verfahren erforderlich. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Die von den optischelektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder dürfen von dem Betreiber der Spielhalle oder den mit seiner Vertretung beauftragten Personen zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt werden. Auf den Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind Spielhallengäste und Personal an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.
§ 11a Überführung des Datenbestandes des landesweiten Sperrsystems für Spielhallen in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem
Der Datenbestand des Sperrsystems für Spielhallen nach § 11c in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung wird in das spielformübergreifende, bundesweite Spielersperrsystem nach § 23 GlüStV 2021 überführt.
§ 11b Sperrzeit und Feiertagsruhe in Spielhallen
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr. An den folgenden Tagen ist das Spiel in Spielhallen nicht zugelassen:
(2) Ausnahmen von der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1 oder der Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274, BS 711-7) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht zulässig.
§ 12 Gaststätten und Pferdewettvermittlungsstellen
(1) Der Betreiber einer Gaststätte (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft), soweit in der Gaststätte Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, und der Betreiber einer Pferdewettvermittlungsstelle sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) In Gaststätten dürfen neben den zugelassenen Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit keine weiteren Glücksspiele vertrieben werden.
(3) Der Betreiber einer Gaststätte, soweit in der Gaststätte Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, ist verpflichtet, vor der ersten Spielteilnahme während eines Aufenthalts in der Gaststätte einen Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen. Spielwillige Personen sind durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren. Die Spielteilnahme ohne Abgleich des Spielers mit der Sperrdatei ist unzulässig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 bis 3 gelten für den Betreiber einer Pferdewettvermittlungsstelle entsprechend, sofern die Wettabgabe nicht auf einer Rennbahn auf Pferderennen erfolgt, die auf dieser Rennbahn stattfinden.
(4) § 11b Abs. 1 gilt für das Spiel in Gaststätten entsprechend. Während der Sperrzeiten nach § 11b Abs. 1 Satz 1 und der Feiertagsruhe nach § 11b Abs. 1 Satz 2 sind die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auszuschalten. Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 für das Spiel in Gaststätten sind nicht zulässig.
(5) In Pferdewettvermittlungsstellen dürfen neben den erlaubten Pferdewetten und den zugelassenen Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit keine weiteren Glücksspiele vertrieben werden. § 7a gilt entsprechend.
§ 12a Anzeigepflicht
Wer gewerbsmäßig Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft) aufstellt, ist verpflichtet, den Aufstellungsort unverzüglich bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anzuzeigen.
§ 13 Aufsichtsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden haben im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind; sie dürfen unter einer zu diesem Zweck angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.
(2) Zur Durchführung der Aufsicht kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall treffen. Die Maßnahmen können sich insbesondere richten gegen
Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der zuständigen Behörde gegenüber Spielhallen, Gaststätten (Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften), soweit in den Gaststätten Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, und Pferdewettvermittlungsstellen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde kann insbesondere:
Zur Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen stehen der zuständigen Behörde die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung zu. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung des Jugendschutzes und der sonstigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes in den Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer, Spielhallen, Gaststätten und Pferdewettvermittlungsstellen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Für die Durchführung von Testkäufen oder Testspielen mit volljährigen oder minderjährigen Personen zur Überwachung des Jugendschutzes darf die zuständige Behörde natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen. Die Beweiskraft des Testkauf- oder Testspielprotokolls ist von der eigenen Wahrnehmung der zuständigen Behörden unabhängig. Die nähere Ausgestaltung der Durchführung von Testkäufen oder Testspielen mit minderjährigen Personen erfolgt durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium. Dieses stellt das Benehmen mit dem für den Jugendschutz zuständigen Ministerium her.
(5) Die zuständige Behörde kann die Zwangsabwicklung einer Veranstaltung oder Vermittlung anordnen, wenn
Die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Befugnisse der mit der Zwangsabwicklung beauftragten Person werden entsprechend dem Anlass der Anordnung im Einzelnen festgelegt. Die Kosten der Zwangsabwicklung trägt der Veranstalter oder Vermittler.
§ 14 Mitteilungspflicht
Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.
§ 15 Zuständigkeiten
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GlüStV 2021 zur Veranstaltung von Lotterien sowie den Eigenvertrieb von Lotterien im Internet und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen und Aufsichtsmaßnahmen ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium zuständig.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig. Die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung schließt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 mit ein (Konzentrationswirkung). Die Erlaubnisbehörde beteiligt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und holt deren Zustimmung ein. Wird die Zustimmung versagt, darf die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 nicht erteilt werden. Auf Verlangen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung zuständige Behörde verpflichtet, ein Verfahren auf Widerruf der Erlaubnis, Änderung oder nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen einzuleiten. Für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einer Spielhalle aufgrund dieses Gesetzes ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
(3) § 9a Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 2 GlüStV 2021 bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen ist zuständige Behörde nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium ist befugt, die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, eine Entscheidung auch mit Wirkung für das Land Rheinland-Pfalz zu treffen, wenn der Sitz des Veranstalters oder Vermittlers in dem anderen Land liegt und die Veranstaltung oder Vermittlung sich ganz oder teilweise auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erstrecken soll. Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1a Satz 1 GlüStV 2021 erteilt die zuständige Behörde unter Einhaltung des Dienstwegs über das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, dürfen unter den Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 2, 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach § 35 Abs. 8 GlüStV 2021 außer Kraft, so bleiben seine Regelungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Erlaubnisbehörde mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestanden haben, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex erteilen, wenn
Die Erlaubnis ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2031 erteilt werden. Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021. Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind. Die Befugnisse der Glücksspielaufsicht bleiben von der Zertifizierung unberührt.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderliche Sachkundenachweis wird durch die anerkannten Schulungsanbieter im Sinne des § 5a Abs. 3 Satz 1 erteilt. Der Sachkundenachweis setzt eine Unterrichtung voraus. Die Unterrichtung mit mindestens acht Unterrichtsstunden umfasst insbesondere die landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Spieler- und Jugendschutz. Mindestens vier Unterrichtsstunden erfolgen mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen. Die Unterrichtung kann im Rahmen der umfassenden Schulung nach § 5a Abs. 5 Satz 2 erfolgen. § 5a Abs. 6 gilt entsprechend. Der Schulungsanbieter stellt einen Sachkundenachweis aus, wenn die Person die Lernzielkontrolle bestanden hat.
(4) Bestandsspielhallen im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Spielhallen und zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, befreit, wenn sie von einer unabhängigen Prüforganisation im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021 zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird.
(5) Die bis zum 30. Juni 2021 befristeten Erlaubnisse von Bestandsspielhallen im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung gelten drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. Wenn innerhalb dieser drei Monate ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis bei der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Behörde gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.
(6) Soweit mehrere Spielhallen, zwischen denen der Mindestabstand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht eingehalten wird, um eine Erlaubnis konkurrieren, kann diese nur dem Betreiber der länger bestehenden Spielhalle erteilt werden, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Bei gleich lang bestehenden Spielhallen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen.
(7) Die bislang bestehende Pflicht der Betreiber von Spielhallen zur Teilnahme am landesweiten Sperrsystem nach § 11c in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung bleibt unberührt, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht. Das landesweite Sperrsystem wird zentral von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geführt, bis der Datenbestand in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem überführt worden ist. Gaststätten, soweit in der Gaststätte Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, und Pferdewettvermittlungsstellen sind von der Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 8 und 8a GlüStV 2021 befreit, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht.
(8) Die Vermittlung von Ergebniswetten ( § 21 Abs. 1 GlüStV 2021) an einen Veranstalter, an dem die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH beteiligt ist oder war, darf abweichend von § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 bis zum 30. Juni 2024 in den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft erfolgen. Wetten während des laufenden Sportereignisses gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 sind in einer Annahmestelle unzulässig. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter im Sinne des Satzes 1 gestellt werden.
§ 18 Änderung des Spielbankgesetzes
(Änderungsanweisungen)
§ 19 Änderung der Spielordnung
(Änderungsanweisungen)
§ 20 Aufhebungsbestimmung
Es werden aufgehoben:
§ 21 Inkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
(2) Tritt der Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nicht nach seinem § 20 Abs. 1 in Kraft, wird § 20 Nr. 1 gegenstandslos. Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, wird § 20 Nr. 2 gegenstandslos.
(3) Der Tag, an dem
wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(4) Der Tag, ab dem der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 2 Satz 2 fortgilt, und die der Fortgeltung zustimmenden Länder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(5) Wird der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, gilt er ab dem 1. Juli 2012 in Rheinland-Pfalz als landesgesetzliche Regelung. Tritt der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 2 Satz 1 außer Kraft, gilt er ab dem ersten Tag nach seinem Außerkrafttreten in Rheinland-Pfalz als landesgesetzliche Regelung fort.
(6) Der Tag, ab dem der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Absatz 5 Satz 1 oder der Glücksspielstaatsvertrag nach Absatz 5 Satz 2 in Rheinland-Pfalz als landesgesetzliche Regelung gilt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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