Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 18.03.2016 S. 180)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66 BS 70-3) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen, welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in der mittelstän-dischen Wirtschaft zu erwarten sind. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, inwieweit diese Auswirkungen zu unter-schiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmens-größe führen. | "(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen" welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand" Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind. Insbesondere ist auch zu prüfen" inwieweit es zu unterschiedlichen Belas tun gen in Bezug auf die Unternehmensgröße kommt. Im Rahmen der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Kostenschätzung vorzunehmen" sofern dies mit vertretbarem Auf wand möglich ist; anderenfalls ist das Unter - bleiben der Kostenschätzung nachvollziehbar zu begründen" |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Des Weiteren ist vor dem Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, ob eine zeitliche Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll ist, um im Sinne des Absatzes 1 eine regelmäßi-ge Prüfung ihrer Notwendigkeit für und ihre Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu gewährleisten. | "(5) Soweit möglich sollen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit in der Regel weniger als zwanzig Beschäftigten sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Belastungen freigestellt werden." |
2. Nach § 7 und der Überschrift des Teils 3 wird folgender neue § 8 eingefügt:
" § 8 Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung
(1) Die unternehmensbezogene Förderung nach diesem Gesetz dient dazu" die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu verbessern.
(2) Insbesondere soll die mittelständische Wirtschaft dabei unterstützt werden" die Herausforderungen und Marktchancen des technischen Fortschritts" der Digitalisierung der Wirtschaft" der Globalisierung" des nachhaltigen Wirtschaftens und des demografischen Wandels zu bewältigen und erfolgreich zu nutzen.
(3) Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz sind insbesondere:
3. Der bisherige § 8 wird § 9.
4. Die bisherigen §§ 9 bis 14 werden gestrichen.
§ 9 Stärkung der InnovationskraftZur Stärkung der Innovationskraft kann das Land die mittel-ständische Wirtschaft bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen unterstützen. Der Wissens-und Technologietransfer im Sinne der Umsetzung von Vor-haben der wirtschaftsnahen Forschung und Entwicklung in marktgängige Produkte und Verfahrensinnovationen kann ebenfalls gefördert werden.
§ 10 Existenzgründungen, Unternehmensnachfolge
(1) Das Land kann Maßnahmen und Einrichtungen zur In-formation, Qualifizierung, Beratung und Betreuung von Existenzgründungen in der mittelständischen Wirtschaft fördern.
(2) Die Unterstützung von Unternehmensnachfolgeregelun-gen in der mittelständischen Wirtschaft kann ebenfalls ge-fördert werden.
§ 11 Unternehmensberatung
(1) Das Land kann Zuschüsse für die Beratung von Unter-nehmen der mittelständischen Wirtschaft gewähren.
(2) Die Förderung kann auch die Erarbeitung von Unterlagen für die Einzel- und die Gruppenberatung umfassen.
§ 12 Berufliche Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden und Be-schäftigten sind Aufgaben der Unternehmen der mittelständi-schen Wirtschaft. Das Land kann die Aus- und Weiterbil-dungsbemühungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft unterstützen. Die überbetriebliche Ausbildung, die der Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dient, kann ebenfalls gefördert werden.
§ 13 Verbesserung der Marktposition rheinland-pfälzischer Unternehmen
Die Verbesserung der Marktposition rheinland-pfälzischer Un-ternehmen der mittelständischen Wirtschaft kann das Land fördern durch:
- die gemeinschaftliche Beteiligung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft an überregionalen Messen und Ausstellungen; dies gilt insbesondere für Messen und Ausstellungen im Ausland,
- Maßnahmen zur Exportberatung und Einrichtung von Exportberatungs- und Exportvermittlungsstellen im In-und Ausland,
- Maßnahmen zur Markterkundung und zur Markterschlie-ßung,
- Zusammenarbeit in Exportgemeinschaften,
- Maßnahmen zur Sicherung von Exportausfällen.
§ 14 Investitions- und Finanzierungshilfen
(1) Das Land kann Investitions- und Finanzierungshilfen ins-besondere in Form von Bürgschaften, Beteiligungen, Darlehen und Zuschüssen gewähren, um die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten oder zu steigern.
(2) Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständi-schen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegan-gene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft gewähren.
(3) Das Land kann im Rahmen der Wirtschaftsförderung For-derungen von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft gegenüber der öffentlichen Hand aufkaufen.
5. Der bisherige § 15 wird § 10 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Verweisung " § 16" durch die Verweisung " § 12" ersetzt.
6. Nach § 10 und der Überschrift des Teils 4 wird folgender neue § 11 eingefügt:
" § 11 Handlungsprogramm Mittelstand
Die Landesregierung beschließt in jeder Wahlperiode ein Handlungsprogramm Mittelstand" in dem wesentliche mittelstandspolitische Maßnahmen und Ziele festgelegt werden"
7. Der bisherige § 16 wird § 12 und erhält folgende Fassung:
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| § 16 Mittelstandsbericht
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag mindestens zweimal in jeder Wahlperiode über die Situation der mittel-ständischen Wirtschaft, über die Entwicklung der Rahmen-bedingungen aus Sicht der mittelständischen Wirtschaft sowie über die aus diesem Gesetz abgeleiteten Fördermaßnahmen. Die Landesregierung kann zusätzliche Berichte vorlegen, um besondere Entwicklungen in der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen. (2) Der von der Landesregierung vorgelegte Bericht soll auch einen Ausblick über die weiteren von ihr in der laufenden Wahlperiode des Landtags geplanten Maßnahmen mit Bezug zur mittelständischen Wirtschaft enthalten. | " § 12 Information des Landtags
Die Landesregierung berichtet dem Landtag über ihre mittelstandspolitischen Schwerpunkte. Das für die Mittelstandsförderung zuständige Ministerium legt jährlich einen statistischen Bericht auf der Basis der Daten des Statistischen Landesamtes über die Situation der mittelständischen Wirtschaft vor. Die Landesregierung kann zusätzliche Berichte vorlegen" um besondere Entwicklungen in der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen." |
8. Der bisherige § 17 wird § 13 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Verweisung " § 16" durch die Verweisung " § 12" ersetzt.
9. Der bisherige § 18 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 22. März 2016 außer Kraft" gestrichen.
bb) Satz 2
Das Gesetz ist im Hinblick auf seine Wirkung für die mittelständische Wirtschaft nach drei Jahren zu evaluieren.
wird gestrichen.
10. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
| ENDE |