Änderungstext
Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. August 2021
(MinBl. Nr. 8 vom 06.09.2021 S. 91)
[...]
19 Änderungen
Die Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz" vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48; 2020 S. 222) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte "Auftrags- und" gestrichen.
Nummer 1 Abs. 1
Die Verwaltungsvorschrift verweist in Teil 2 allgemein auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden Rechtsvorschriften und begründet gleichzeitig weiter gehende Pflichten, insbesondere zur ökologisch und sozial nachhaltigen Beschaffung. Ziel ist es, die komplexen Rechtsstrukturen transparent zu machen und damit zur Rechtssicherheit beizutragen.
, die Nummern 2 bis 11.4,
2 Rechtsgrundlagen2.1 Öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte
Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Gesamtauftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 der Vergabeverordnung (VgV), § 1 Abs. 2 der Sektorenverordnung (SektVO) und § 1 Abs. 2 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, sind anzuwenden:
- §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung,
- die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV -) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung,
- die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO -) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung,
- die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV -) vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509) in der jeweils geltenden Fassung,
- die Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - (VOB/A) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A - (VOL/A) sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) in der durch Verweisung in der VgV und VSVgV jeweils geltenden Fassung.
2.2 Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Gesamtauftragswerte ohne Umsatzsteuer die EU-Schwellenwerte nicht erreichen, sind
- der erste Abschnitt der VOB/A und der Teil B der VOL (VOL/B),
- der erste Abschnitt der VOB/A, der Teil B der VOB (VOB/B) und der Teil C der VOB (VOB/C),
in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
Vergabeverfahren, die vor Bekanntmachung der neuen Vergabe- und Vertragsordnungen begonnen haben, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
Auf die Beschaffung preisgebundener Bücher nach dem Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530), finden die Verfahrensvorschriften des Abschnitts 1 der VOL/A keine Anwendung. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Nach § 55 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), BS 63-1, und § 22 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GVBl. S. 64), BS 2020-1-2, muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen bzw. der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Für das Vorliegen dieser Ausnahmesituation bedarf es grundsätzlich einer Prüfung im Einzelfall. Bei der Beschaffung preisgebundener Bücher kann jedoch generell davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Diese Aufträge können daher grundsätzlich "freihändig" an geeignete Bieter vergeben werden.
Bei Aufträgen oberhalb des in § 2 VgV festgelegten EU-Schwellenwerts findet diese Ausnahmeregelung keine Anwendung. Sofern der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer den EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet, sind diese Aufträge nach Abschnitt 2 der VOL/A zu vergeben.
3 Ergänzende Regelungen
3.1 Auftragswertgrenzen für die Zulässigkeit von Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen
Bei kleineren Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig:
- Freihändige Vergaben bis zu 20.000 Euro,
- Beschränkte Ausschreibungen bis zu 40.000 Euro.
Zur Sicherstellung eines geordneten, wettbewerbskonformen und transparenten Vergabeverfahrens sind bei Inanspruchnahme der Auftragswertgrenzen folgende Bedingungen zu beachten:
- Maßgeblich ist der objektiv geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens. Die Schätzung des Auftragswerts oder die Aufteilung des Auftrags in Gewerke/Lose darf nicht in der Absicht erfolgen, die Wertgrenzen zu unterschreiten.
- Die Aufforderung zur Angebotsabgabe darf grundsätzlich nicht auf wenige oder meistens identische Unternehmen beschränkt werden. Die absichtliche Bevorzugung bestimmter, insbesondere ortsansässiger Unternehmen ist unzulässig. Nummer 6.2.1 Absatz 4 gilt entsprechend.
Im Rahmen konjunkturfördernder Maßnahmen kann das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung die Schwellenwerte (Auftragswertgrenzen) für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben befristet erhöhen.
3.2 Präqualifizierungsverfahren zum Nachweis der Eignung
Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich wurde zum 1. September 2009 eine bundesweite Präqualifizierungsdatenbank eingerichtet, in der alle Unternehmen aufgeführt sind, die von Auftragsberatungsstellen oder von Industrie- und Handelskammern auf ihre Eignung im VOL/A-Bereich überprüft wurden. Das Verzeichnis der präqualifizierten Unternehmen ist unter www.pqvol.de zugänglich. Die Eignungsnachweise stehen dem öffentlichen Auftraggeber abrufbar zur Verfügung, sofern er diese Informationsmöglichkeit nutzt.
Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der Eignung mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. erfolgen. Das Präqualifizierungsverzeichnis ist unter www.pqverein.de abrufbar.
3.3 Anwendung einer einheitlichen Schutzklausel bei öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen (Scientology-Schutzerklärung)
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter können entsprechende Nachweise gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Zur Abwehr von Einflüssen der Organisation "Scientology" im Bereich des öffentlichen Dienstes ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Beratungs- und Schulungsleistungen die folgende Erklärung zu verlangen:
"Das Beratungs- und Schulungsunternehmen verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die "Technologie von L. Ron Hubbard" anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weiter gehende Rechte bleiben unberührt.
Ort, Datum Unterschrift/Firmenstempel." Die Erklärung ist zusammen mit dem Angebot abzugeben, anderenfalls ist das Angebot ggf. auszuschließen.
Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
3.4 Melde- und Berichtspflichten
Soweit der Gesamtauftragswert den EU-Schwellenwert nach § 2 VgV, § 1 Abs. 2 SektVO und § 1 Abs. 2 VSVgV erreicht oder überschreitet, haben die Auftraggeber bis zum 31. August des laufenden Jahres eine jährliche statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge, getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen, an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf elektronischem Wege zu übermitteln (bueroib6@bmwi.bund.de).
Die zu verwendenden Vordrucke (Excel-Dateien) sowie ein Leitfaden zu den gesetzlichen Statistikpflichten stehen zum Download auf der Homepage des BMWi unter der Internetseite www.bmwi.de zur Verfügung.
3.5 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Die sachgerechte Ausführung der in dieser Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Regelungen ist zu dokumentieren.
Die Vergabeunterlagen sind mindestens fünf Jahre lang nach Vorlage der Schlussrechnung oder des Verwendungsnachweises bei Zuwendungen aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
3.6 Vergabehandbücher
Die mit der Durchführung von Bauaufgaben betrauten Dienststellen der Landesverwaltung sowie die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie deren Aufsicht unterstehen oder mehrheitlich in deren Anteilsbesitz stehen, werden ergänzend auf
- das "Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung und für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz",
- das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)",
- das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB)" sowie
- das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)"
hingewiesen.
4 Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz
4.1 Auftragsberatungsstelle Rheinland-Pfalz
Als Ansprechpartner für alle Beschaffungsstellen des Bundes, der Länder und der Kommunen haben die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern in Rheinland-Pfalz mit Unterstützung des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung die Auftragsberatungsstelle Rheinland-Pfalz eingerichtet.
Aufgabe der Auftragsberatungsstelle Rheinland-Pfalz ist es, rheinlandpfälzische Unternehmen aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung
- über das öffentliche Auftragswesen zu informieren und zu beraten,
- Unternehmen bei der Akquisition öffentlicher Aufträge zu unterstützen,
- auf Antrag für eine mögliche Beteiligung an Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben der öffentlichen Hand zu registrieren und
- auf Anforderung den öffentlichen Auftraggebern bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ab Auftragswerten über 5.000 Euro fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu benennen.
Die Funktion der Auftragsberatungsstelle Rheinland-Pfalz wird wahrgenommen vom
IHK/Hwk-Auftragsberatungscentre Rheinland-Pfalz
Herzogenbuscher Str. 14
54292 Trier
Telefon: 06 51 / 9 75 67 - 16
Telefax: 06 51 / 9 75 67 - 33
Internet: http:/www.abcrlp.de
E-Mail: info@abcrlp.de4.2 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz
4.2.1 Sitz und Zusammensetzung
Im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den Ministerien wurde durch Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 16. September 1978 (StAnz. S. 643), geändert durch Anordnung vom 22. Januar 1982 (StAnz. S. 123), eine VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz eingerichtet.
Die VOB-Stelle besteht aus einer Geschäftsstelle und einem Ausschuss besonders VOB-kundiger Personen (VOB-Ausschuss). Die Anschrift der VOB-Stelle lautet:
VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Südallee 15 - 19
56068 Koblenz
Telefon: 02 61 / 1 20 - 0
Telefax: 02 61 / 1 20 - 26 18
E-Mail: VOB-Stelle@addko.rlp.de4.2.2 Aufgaben und Befugnisse
Die VOB-Stelle soll bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhaben
- allgemein darauf hinwirken, dass die Ausschreibungen und Vergaben den Bestimmungen der VOB/A konform erfolgen,
- Mitteilungen über unzulässige Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/A nachgehen und für eine möglichst rasche Klärung sorgen,
- Stellungnahmen abgeben, die sich auf die Prüfung und Feststellung unzulässiger Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/A beschränken.
Die VOB-Stelle hat gegenüber den Vergabestellen oder Aufsichtsbehörden keine Weisungsbefugnisse. Ihre Einschaltung hat keine Aussetzung des Vergabeverfahrens zur Folge.
4.2.3 Verfahren
Die VOB-Stelle wird auf Antrag tätig. Die Geschäftsstelle klärt den Sachverhalt unverzüglich auf. Liegt ihr eine Angabe vor, die einen Verstoß gegen die VOB/A vermuten lässt, unterrichtet die Geschäftsstelle hiervon die ausschreibende Stelle mit der Empfehlung, vor der Zuschlagserteilung die abschließende Stellungnahme der VOB-Stelle abzuwarten. Die Aufsichtsbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten. In einfachen Fällen soll die Geschäftsstelle gewünschte Auskünfte unverzüglich erteilen.
Bei eindeutigen Verstößen gegen die Bestimmungen der VOB/A weist die Geschäftsstelle die ausschreibende Stelle unverzüglich auf den Verstoß hin. In schwierigen Fällen beruft die Geschäftsstelle den Ausschuss zur Beratung ein. Die Geschäftsstelle leitet ihre Stellungnahme bzw. die Stellungnahme des Ausschusses dem Betroffenen, der ausschreibenden Stelle und deren Aufsichtsbehörde zu.
Wird das Bauvorhaben aus öffentlichen Mitteln gefördert, übersendet die Geschäftsstelle in diesen Fällen die Stellungnahme auch der zuständigen Bewilligungsbehörde. Die Aufsichtsbehörde und die Bewilligungsbehörde unterrichten die VOB-Geschäftsstelle über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.
Die Verbände und Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen auf eine so rechtzeitige Einschaltung der VOB-Stelle hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen über die Sach- und Rechtslage noch vor der Zuschlagserteilung ausgeräumt werden können.
Das Recht der Betroffenen, sich unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden oder ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
5 Nachprüfungsstellen und Nachprüfungsbehörden in Rheinland-Pfalz
5.1 Vergabeprüfstellen im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht
Alle Vergabeverfahren oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht. Diese wird von folgenden Vergabeprüfstellen wahrgenommen:
- Vergabeverfahren bei Hochbaumaßnahmen, die der obersten Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen unterstehen:
Vergabeprüfstelle beim Ministerium der Finanzen
Kaiser-Friedrich-Str. 5
55116 Mainz
Postfach 33 20
55023 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 16 - 41 38
Telefax: 0 61 31 / 16 - 41 15
Internet: http:/www.fm.rlp.de
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de- Vergabeverfahren des LBM mit Ausnahme von Vergabeverfahren der Zentralen Beschaffungsstelle (ZBL):
Vergabeprüfstelle beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20
56068 Koblenz
Postfach 20 13 65
56013 Koblenz
Telefon: 02 61 / 30 29 - 0
Telefax: 02 61 / 2 91 41 - 11 07
Internet: http://www.1bm.rlp.de
E-Mail: lbm@lbm.rlp.de- alle übrigen Vergabeverfahren, mit Ausnahme der Vergabeverfahren der obersten Landesbehörden:
Vergabeprüfstelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Postfach 13 20
54203 Trier
Telefon: 06 51 / 94 94 - 0
Telefax: 06 51 / 94 94 - 1 70
Internet: http://www.add.rlp.de
E-Mail: poststelle@add.rlp.de- Die Rechts- und Fachaufsicht für Vergabeverfahren kommunaler Gebietskörperschaften unterhalb der EU-Schwellenwerte durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bleibt unberührt.
- Bei Baumaßnahmen sind die Nachprüfungsstellen, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann, in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen anzugeben.
5.2 Nachprüfungsbehörden
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht können alle Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, auf Antrag in einem Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB durch die zuständige Vergabekammer überprüft werden.
§ 14 Abs. 1 VgV, § 12 Abs. 5 SektVO und § 16 Abs. 1 VSVgV verpflichten die Auftraggeber, in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der zuständigen Vergabekammer anzugeben. Die eingerichteten Vergabeprüfstellen können zusätzlich benannt werden.
Die Anschrift der nach § 1 der Landesverordnung über die Nachprüfungsbehörden für die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 218), BS 70-30, eingerichteten Vergabekammer für Rheinland-Pfalz lautet:
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
Postfach 3269
55022 Mainz
Telefon: 0 61 31/16-2234
Telefax: 0 61 31/16-2113
Internet: http://www.mwkel.rlp.de
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de6 Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Um eine ausgewogene Unternehmensstruktur zu erhalten und zu stärken, eine möglichst breite Streuung mittelstandsgeeigneter öffentlicher Aufträge zu erreichen sowie Wettbewerbsnachteile der mittelständischen Wirtschaft gegenüber großen Unternehmen auszugleichen, ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen sowie an freiberuflich Tätige wie folgt zu verfahren:
6.1 Kleine und mittlere Unternehmen
Für die Zuordnung von Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Handels und des Dienstleistungsgewerbes zu den kleinen und mittleren Unternehmen sind die in der nachfolgenden Tabelle genannten quantitativen Kriterien (KMU-Definition 1) zugrunde zu legen.
Kriterium
UnternehmenstypKriterium 1
Anzahl BeschäftigteKriterium 2 Jahresumsatz
oder JahresbilanzsummeKriterium 3
Zugehörigkeit
zu anderen
UnternehmenKleinst unternehmen
<10 Umsatz:
<2 Mio. EUR oder
Bilanzsumme:
< 2 Mio. EURZugehörigkeit zu keiner Gruppe verbundener Unternehmen
oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe verbundener Unternehmen,
die die Voraussetzungen von 1 und 2 erfüllt.Kleine Unternehmen
< 50 Umsatz:
<10 Mio. EUR
oder
Bilanzsumme:
<10 Mio. EURMittlere Unternehmen
< 250 Umsatz:
< 50 Mio. EUR
oder
Bilanzsumme:
< 43 Mio. EURDemnach darf die Anzahl der Beschäftigten 249 und der Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanzsumme 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR nicht überschreiten. Zudem muss ein Unternehmen von Großunternehmen in dem Sinne unabhängig sein, dass sich weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmanteile im Eigentum eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die dieser KMU-Definition nicht entsprechen.
6.2 Ausschreibungsverfahren/Ausschreibungsbedingungen
6.2.1 Teilnahme am Wettbewerb
Durch die Wahl der Vergabeart ist kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich um den Auftrag zu bewerben.
Die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Wettbewerb soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass der Vergabe regelmäßig eine Öffentliche Ausschreibung vorangeht (vgl. § 55 LHO und § 22 Abs. 1 GemHVO).
Bei Beschränkter Ausschreibung und bei Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. Bei der Vergabe von Bauleistungen soll entsprechend verfahren werden.
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sollen im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs die Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, möglichst gewechselt werden.
Bei Freihändiger Vergabe sollen Angebote möglichst im Wettbewerb eingeholt werden. In der Regel sollen mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Nur wenn zwingende Gründe vorliegen (z.B. bei Dringlichkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand) und bei Aufträgen bis 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist eine Freihändige Vergabe auch ohne Einholung von Vergleichsangeboten zulässig.
6.2.2 Beteiligung von Bietergemeinschaften
Angebote von Bietergemeinschaften sind unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen. Bestehende Arbeitsgemeinschaften mittelständischer Unternehmen sollen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist jeweils die Angabe der Mitglieder zu verlangen.
In die Vergabeunterlagen ist folgende Regelung aufzunehmen:
"In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus Unternehmen gemäß Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift über das Öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen."
6.2.3 Vorrang der Teil- und Fachlosvergabe
Die Ausschreibungen für Lieferungen und Leistungen sind, soweit es die zu erstellende Lieferung oder Leistung zulässt, durch Bildung von Teil- und Fachlosen so zu gestalten, dass sich kleine und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können.
Umfangreiche Bauleistungen sind grundsätzlich in Lose aufzuteilen und nach Losen zu vergeben (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Die zusammengefasste Vergabe mehrerer Lose an einen einzelnen Bieter setzt voraus, dass die Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen notwendig ist.
6.2.4 Leistungsbeschreibung
Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen, ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und die Angebote miteinander verglichen werden können.
6.2.5 Grundsatz der Gleichbehandlung
Ausländische Bewerber oder Bieter und ausländische Erzeugnisse dürfen bei der Vergabe und Abwicklung öffentlicher Aufträge nicht diskriminiert werden.
6.2.6 Zulassung von Nebenangeboten
Nebenangebote sind grundsätzlich zuzulassen und können nur in begründeten Fällen ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichen.
Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte dürfen Nebenangebote nur berücksichtigt werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurden und die verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
6.2.7 Sicherheitsleistungen
6.2.7.1 Grundsätzlich soll auf Sicherheitsleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügend Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwaig auftretender Mängel bietet. Sicherheitsleistungen sind daher nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.
Bei Beschränkter Ausschreibung und bei Freihändiger Vergabe ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Daher dürfen Sicherheitsleistungen in diesen Fällen nur in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden.
Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll sie 5 v. H., für Mängelansprüche 3 v. H. der Auftragssumme bzw. Abrechnungssumme nicht überschreiten.
6.2.7.2 Bei Bauleistungen sollen für die vertragsgemäße Erfüllung Sicherheitsleistungen
- bei Öffentlicher Ausschreibung und offenen Verfahren erst ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 250.000 Euro verlangt werden,
- bei Beschränkter Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb, nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren sowie bei Freihändiger Vergabe in der Regel nicht verlangt werden.
Für die Erfüllung der Mängelansprüche bei Öffentlicher Ausschreibung und offenen Verfahren sollen Sicherheitsleistungen erst ab einer Auftragssumme einschl. aller Nachträge bzw. Abrechnungssumme von 250.000 Euro verlangt werden.
6.2.8 Zahlungen an Nachunternehmer
Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 VOB/B sollen im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen Zahlungen unmittelbar an Nachunternehmer geleistet werden.
6.2.9 Fristen/Kosten
Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote sowie für die Ausführung sind ausreichende Fristen festzulegen. Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und andere vergleichbare Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und der funktionalen Leistungsbeschreibung, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen.
6.2.10 Benennung geeigneter Bewerber
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - kann für die Benennung geeigneter mittelständischer Unternehmen die Auftragsberatungsstelle Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 4.1) eingeschaltet werden.
6.3 General- und Totalübernehmer, General- und Totalunternehmer, Nachunternehmer
6.3.1 General- und Totalübernehmer
Die Vergabe von Bauleistungen an General- und Totalübernehmer ist nicht zulässig.
Generalübernehmer sind solche Unternehmen, die mehrere oder alle Bauleistungen übernehmen, selbst aber keine Bauleistung gewerbsmäßig erbringen. Totalübernehmer übernehmen neben den Bauleistungen auch Planungsleistungen, ohne selbst diese Leistungen zu erbringen.
Baubetreuungsunternehmen dürfen mit der Planung, Koordinierung und Finanzierung nur beauftragt werden, wenn
- baufachliche, technische, personelle oder organisatorische Gründe dies erfordern,
- dem öffentlichen Auftraggeber alle wichtigen Entscheidungen, insbesondere über Planungs- und Vergabeangelegenheiten (z.B. Wahl des Vergabeverfahrens, Auswahl der Bewerber oder Bieter, Zuschlagserteilung), vorbehalten bleiben,
- das Unternehmen verpflichtet wird, die für den öffentlichen Auftraggeber geltenden Vorschriften zu beachten.
6.3.2 General- und Totalunternehmer
Die Auftragsvergabe an General- und Totalunternehmer ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Nummer 6.2.3 Abs. 2).
Generalunternehmer sind solche Hauptauftragnehmer, die sämtliche für die Herstellung eines Bauwerks erforderlichen Bauleistungen zu erbringen haben und wesentliche Teile hiervon selbst ausführen. Totalunternehmer übernehmen neben den Bauleistungen auch Planungsleistungen.
Ein General- und Totalunternehmer, der keinen wesentlichen Teil der Bauleistung selbst erbringt, steht dem nach der VOB/B auszuschließenden General- und Totalübernehmer gleich (vgl. Nummer 6.3.1).
6.3.3 Nachunternehmereinsatz
Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitervergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) ist deshalb nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
6.3.4 Nutzung der Kapazitäten anderer Unternehmen bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte
Die Regelungen der Nummern 6.3.1 bis 6.3.3 finden bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte mit der Maßgabe Anwendung, dass sich Bewerber oder Bieter bei der Erfüllung eines Auftrags der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen können. Allerdings ist von den Bewerbern oder Bietern eine entsprechende rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung zu verlangen, dass ihnen die Mittel des/der anderen Unternehmen zur Auftragsausführung tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Eignungsnachweise für Kapazitäten Dritter, auf die sich Bewerber oder Bieter berufen, sind in vollem Umfang auf die anderen Unternehmen zu beziehen.
6.3.5 Hauptunternehmer, Nachunternehmer
Für die Weitervergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer ist in den Vergabeunterlagen zu bestimmen, dass der Auftragnehmer (Hauptunternehmer)
- bei der Einholung von Angeboten für Nachunternehmeraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt,
- rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen hat,
- nur solche Unterauftragnehmer beauftragen darf, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,
- den Nachunternehmer davon in Kenntnis setzt, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient,
- auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen hat.
6.4 Handwerk
Da handwerkliche Leistungen auch in Ausführung öffentlicher Aufträge nur von Auftragnehmern erbracht werden dürfen, die in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind, ist in Zweifelsfällen die Vorlage der Handwerkskarte zu verlangen oder die Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer abzufragen. Unberührt hiervon bleibt die Beteiligung von Unternehmen, die bei der Industrie- und Handelskammer einschlägig registriert sind, ferner von Neben- und Hilfsbetrieben im Sinne der Handwerksordnung sowie von ausländischen Betrieben, die in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen sind.
6.5 Freiberufliche Leistungen nach der VOL/A und VOF
6.5.1 Unterhalb des EU-Schwellenwerts
Leistungen, die
- im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder
- im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden,
unterliegen weder der VOL/A noch der VOF. Die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben jedoch unberührt.
Nach § 55 Abs. 1 LHO bzw. § 22 Abs. 1 GemHVO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen bzw. der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das Vorliegen dieser Ausnahmesituation der Prüfung im Einzelfall. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen ein wettbewerbsoffenes Verfahren nach Maßgabe von Nummer 6.2.1 Abs. 4 und 5 durchzuführen. Dabei kommt die Annahme eines unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne der Nummer 6.2.1 Abs. 5 in der Regel bei Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen ein Preis- und Leistungswettbewerb nicht zum Tragen kommt ("Standardleistungen"), in Betracht.
Die Aufträge sind, soweit Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden, an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten.
6.5.2 Oberhalb des EU-Schwellenwerts
Oberhalb des EU-Schwellenwerts sind freiberufliche Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, gemäß § 5 VgV nach der VOF zu vergeben. Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach Abschnitt 2 der VOL/A zu vergeben. Die Regelungen für Dienstleistungen nach der SektVO und der VSVgV bleiben unberührt.
6.5.3 Vergabeverfahren
Den kleinen und mittleren Unternehmen gleichgestellt sind die freiberuflich Tätigen, deren Jahresumsatz einen Betrag von 2,5 Mio. Euro nicht übersteigt. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an freiberuflich Tätige ist zu beachten, dass
- sich Angehörige dieser Berufe nur unter Einhaltung ihrer Berufsordnungen und gesetzlichen Honorarordnungen um Aufträge bewerben dürfen,
- eine Streuung der Aufträge erfolgt,
- kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger angemessen beteiligt werden.
Bei diesem Personenkreis ist besonders zu berücksichtigen, dass die Vergabe von Leistungen, die eine technische, gutachterliche, künstlerische oder gestalterische Ausführung erfordern, nicht nach den Gesichtspunkten eines Preiswettbewerbs, sondern nach denen eines Leistungswettbewerbs erfolgt.
6.6 Vorbereitung und Abwicklung der Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch Dritte
Die Nummern 6.1 bis 6.5 sind von den in Nummer 22.1 genannten Auftraggebern auch dann anzuwenden, wenn diese Auftraggeber mit der Vorbereitung und Abwicklung der Vergabe von Lieferungen und Leistungen Dritte - bei Bauvorhaben z.B. freischaffende Architekten, Ingenieure, Sonderfachleute, Baubetreuungsunternehmen usw. - beauftragen. Dies ist durch vertragliche Vereinbarungen mit den beauftragten Dritten sicherzustellen.
7 Beachtung der Barrierefreiheit und Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Integrationsprojekten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
7.1 Anforderungen an die Barrierefreiheit
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Anforderungen der Barrierefreiheit nach dem Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen vom 16. Dezember 2002 (GVBI. S. 481) im Rahmen verfügbarer Mittel, wo immer dies sinnvoll ist, zu berücksichtigen. Die auf die jeweilige Vergabe anzupassenden technischen Spezifikationen sind klar festzulegen, sodass alle Bewerber oder Bieter wissen, was die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers umfassen.
Praktische Hilfestellungen und Formulierungshilfen für die Leistungsbeschreibung sind im Internet unter www.barrierefrei.rlp.de/ abrufbar.
7.2 Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Integrationsprojekte
7.2.1 Personenkreis
Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 S. 114) dürfen Mitgliedstaaten vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern deren Beschäftigte mehrheitlich behinderte Menschen sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter marktüblichen Bedingungen ausüben können.
Im nationalen Recht sind aufgrund der §§ 141 und 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), öffentliche Aufträge, die von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Gleiches gilt für Integrationsprojekte im Sinne des § 132 SGB IX und Einrichtungen anderer Staaten, die mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.
Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte die nachfolgenden Regelungen zu berücksichtigen. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer späteren Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung gemäß § 141 Satz 2 SGB IX.
7.2.2 Nachweis der Bevorzugteneigenschaft
7.2.2.1 Zum Nachweis der Bevorzugteneigenschaft ist den Vergabestellen auf Verlangen vorzulegen
- bei Werkstätten für behinderte Menschen die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 142 SGB IX ausgesprochene Anerkennung und ein Auszug aus dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und deren Leistungsangebot, das bei der Bundesagentur für Arbeit geführt wird. Die bestehenden Anerkennungen im Sinne der §§ 5 und 13 des am 14. September 2007 außer Kraft getretenen Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 148 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), genügen weiterhin als Nachweis.
- bei Integrationsprojekten eine Bescheinigung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz über die Anerkennung als Integrationsprojekt.
7.2.2.2. Der Nachweis der Bevorzugteneigenschaft kann für Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und vergleichbare Einrichtungen anderer Staaten durch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands dieser Einrichtung erbracht werden.
Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung ist durch die zuständige Behörde oder den Notar zu bescheinigen.
7.2.2.3 Die Auftragsberatungsstelle Rheinland-Pfalz (Nummer 4.1) kann den Vergabestellen bevorzugte Einrichtungen im Sinne der Nummer 7.2 benennen. Sie ist verpflichtet, auch Einrichtungen in anderen Staaten zu benennen, die ihr bekannt sind und die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen.
Ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ist im Internet eingestellt. Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln hat im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Datenbank REHADAT aufgebaut, die umfangreiche Informationen zur beruflichen Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen enthält, unter anderem über das Leistungsangebot der Werkstätten für behinderte Menschen. In der Datenbank kann das Leistungsangebot der Werkstätten in übersichtlicher Form elektronisch abgerufen werden. Die Datenbank REHADAT kann von einer CD-ROM oder online genutzt werden. Der Zugriff auf die Datenbank (Internet: http://www.rehadat.de oder CD-ROM) ist für den Nutzer kostenlos.
7.3 Inhalt der Bevorzugung
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sind regelmäßig auch die in Nummer 7.2 genannten Einrichtungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
Ist das Angebot eines nach Nummer 7.2 bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich (VOL/A) oder annehmbar (VOB/A) wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines Bieters, der nicht nach Nummer 7.2 bevorzugt ist, so ist dem bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen.
Bevorzugten Einrichtungen nach Nummer 7.2 ist der Zuschlag immer dann zu erteilen, wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 v. H. übersteigt.
Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist nur der Anteil zu berücksichtigen, den die bevorzugten Einrichtungen an dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben. Die Vergabestellen haben in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass bei der Angebotsabgabe der Anteil der bevorzugten Einrichtungen anzugeben ist.
In jedem Fall, in dem dies nach Art und Menge der geforderten Leistung zweckmäßig ist, soll der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt werden, damit sich auch kleine beziehungsweise mehrere der genannten Einrichtungen um diese Aufträge bemühen können beziehungsweise mehrere der genannten Einrichtungen von den Aufträgen profitieren. Dabei darf es nicht zu unwirtschaftlichen Zersplitterungen kommen.
7.4 Sonderregelung für Blindenwerkstätten
Soweit für anerkannte Blindenwerkstätten hinsichtlich der Blindenwaren weiter gehende Vergünstigungen bestehen, bleiben diese unberührt.
8 Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben
Bei der Wertung der Angebote ist im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag zu erteilen, das Ausbildungsplätze bereitstellt oder sich an der beruflichen Erstausbildung beteiligt. Diese Kriterien sind im Angebot durch eine Eigenerklärung nachzuweisen. Eine Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn eines der gleichwertigen Angebote von einem ausländischen Bieter abgegeben wurde. Die Nummern 7.2 bis 7.4 bleiben unberührt. Der öffentliche Auftraggeber hat hierauf in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Diese Regelung findet bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung.
9 Berücksichtigung von Unternehmen mit Frauenfördermaßnahmen
Bei der Wertung der Angebote ist im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag zu erteilen, das zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Verhältnis zu den mitbietenden Unternehmen einen höheren Frauenanteil an den Beschäftigten aufweist oder Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben durchführt. Diese Kriterien sind im Angebot durch eine Eigenerklärung nachzuweisen. Eine Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn eines der gleichwertigen Angebote von einem ausländischen Bieter abgegeben wurde. Die Nummern 7.2 bis 7.4 bleiben unberührt. Der öffentliche Auftraggeber hat hierauf in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Diese Regelung findet bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung.
10 Berücksichtigung umweltverträglicher und energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen
10.1 Zielsetzung
Der Staat hat nach Artikel 69 der Verfassung für Rheinland-Pfalz die Aufgabe, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu schützen. In Wahrnehmung dieser besonderen Verantwortung muss er mit gutem Beispiel vorangehen und auch im Rahmen von Beschaffungen und der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Vorbildfunktion übernehmen. Die Realisierung energiepolitischer Ziele sowie die Ziele des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung sind dabei von besonderer Bedeutung.
Das Vergaberecht bietet verschiedene Anknüpfungspunkte zur Berücksichtigung umweltverträglicher und energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen, die sich auch gegenseitig ergänzen können.
10.2 Auswahl des Auftragsgegenstandes
Die öffentlichen Auftraggeber entscheiden - unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung - selbst, welche Produkte und Dienstleistungen sie beschaffen möchten, um den Bedarf wirtschaftlich zu decken. Hierzu können sie den Auftragsgegenstand wählen, der Umwelt- und Energieeffizienzaspekte berücksichtigt, und diesen in der Leistungsbeschreibung näher definieren.
Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand zur Berücksichtigung von Umweltkriterien bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge wird bereits durch § 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459, BS 2129-1) konkretisiert. Danach haben das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene solchen Produkten den Vorzug zu geben, die
- durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, in energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
- sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit, durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen oder
- im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder sonst umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind.
Darüber hinaus sind nur solche Produkte zu beschaffen, die auch im Einsatz emissionsarm und energiesparend verwendet werden können.
Sofern im Einzelfall vorstehende Umweltkriterien miteinander konkurrieren, ist jeweils abzuwägen, welchem Umweltziel der Vorrang einzuräumen ist.
10.3 Erkundung des Bewerberkreises
Bei der Erkundung des Bewerberkreises ist auf Bewerber zu achten, die umweltverträgliche und energieeffiziente Produkte oder Leistungen anbieten. In geeigneten Fällen werden auch Bewerber berücksichtigt, die am EU-System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), teilnehmen.
In diesen Fällen ist bereits bei der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens sowie in den Vergabeunterlagen eindeutig darauf hinzuweisen, dass nur Angebote von Bietern, die diese Voraussetzungen erfüllen, in die Wertung einbezogen werden.
10.4 Leistungsbeschreibung
Von der Möglichkeit, in die Leistungsbeschreibung umweltverträgliche und energieeffiziente Anforderungen an die zu beschaffenden Produkte oder Leistungen aufzunehmen, ist grundsätzlich Gebrauch zu machen. Dabei steht es dem Auftraggeber frei, die von ihm benötigten Leistungen so zu beschreiben, dass Anbieter möglichst viel Spielraum haben, umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen anzubieten.
Hierzu eignen sich insbesondere funktionale Leistungsbeschreibungen, in denen die Leistung durch eine Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten Anforderungen beschrieben werden. Beschrieben werden somit nicht die konstruktiven Details des Produkts oder der Dienstleistung, sondern die gewünschte Funktionalität - also das Ergebnis (z.B. Ausschreibung eines energieeffizienten und/oder emissionsarmen ÖPNV-Systems).
Durch die Verwendung technischer Spezifikationen können Umweltzeichen definiert und Umwelt- und Energieeffizienzaspekte in die Leistungsbeschreibung einfließen.
Es können zum Beispiel die Anforderungen der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, der Durchführungsmaßnahmen nach der EuP-Richtlinie 2, freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen Energy Star und FSC oder anderer gleichwertiger Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz für die Aufstellung von Energieeffizienz- und Nachhaltigkeitskriterien herangezogen werden. Die für das Umweltzeichen maßgeblichen Anforderungen sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen.
Mit den technischen Spezifikationen sollen die umweltfreundlichsten und energieeffizientesten am Markt erhältlichen Produkte und Dienstleistungen ermittelt und damit ein hohes Anspruchsniveau gewährleistet werden.
Es ist zulässig, wenn sich aus der Entscheidung über den Auftragsgegenstand und seiner Definition in der Leistungsbeschreibung Anforderungen an das Produktionsverfahren ergeben, wie z.B. die Beschreibung der Leistung als "Strom aus erneuerbaren Energiequellen". Dies ist dann durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt, da dadurch objektiv der ressourcenschonende Einsatz von Produktionsmitteln gewährleistet wird und die Beschaffung damit unter Beachtung der Lebenszykluskosten auch wirtschaftlich sein kann.
Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse und Verfahren (z.B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden. Für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte wird auf § 8 EG Abs. 5 VOL/A verwiesen.
Der öffentliche Auftraggeber soll von den Bewerbern oder Bietern ein umweltfreundliches und energieeffizientes Verhalten bei der Ausführung des Auftrags fordern, solange es sich um Bedingungen handelt, die sich auf die Auftragsausführung beziehen und im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Allgemeine Anforderungen an das Verhalten oder die Unternehmenspolitik des Auftragnehmers sind dagegen unzulässig.
Bei Wareneinkäufen können als umweltfreundliche und energieeffizienzbezogene Ausführungsbedingungen in geeigneten Fällen zum Beispiel Bedingungen an die umweltfreundliche Verpackung, an die Rücknahme von Abfall bzw. von Geräten nach Beendigung der Nutzungszeit oder an die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers über Umwelt- und Energieeffizienzaspekte gestellt werden.
10.5 Eignungskriterien
Im Rahmen der Eignungsprüfung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern oder Bietern zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, sofern diese für die Ausführung des Auftrags relevant sind. Geeignete Nachweise sind eine Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001 oder nach anderen europäischen und internationalen Normen. Gleichwertige Nachweise müssen akzeptiert werden. Die Gleichwertigkeit ist durch den Bewerber oder Bieter zu belegen.
10.6 Wertungskriterien
Unter Berücksichtigung aller auftragsbezogenen Umstände ist zu prüfen, welches Angebot das wirtschaftlichste ist. Maßgebend sind dabei neben dem Preis die für die Wertung der Angebote vorgesehenen Aspekte, zu denen z.B. Umwelteigenschaften und Lebenszykluskosten gehören. Umweltaspekte sind als Zuschlagskriterien zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
Eine Wirtschaftlichkeitsbewertung, die den gesamten Lebenszyklus erfasst, also auch langfristig niedrige Betriebskosten mit einbezieht, kann zu einem anderen Ergebnis führen als eine Betrachtung, in der die reinen Investitionskosten ausschlaggebend sind. Dies ist insbesondere bei energieverbrauchenden Geräten von Bedeutung. So weisen energieeffiziente elektronische Geräte oder Energiesparlampen oft höhere Kosten bei der Erstinvestition auf, wegen der niedrigeren Kosten während der Nutzungsphase werden diese Mehrkosten aber in der Regel amortisiert oder sogar überkompensiert.
Um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen, müssen daher bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung alle relevanten Kosten berücksichtigt werden, die mit dem Produkt, bezogen auf den gesamten Lebenszyklus, zusammenhängen. Dazu zählen neben den Anschaffungskosten die Folgekosten (z.B. für Instandhaltung, Wartung etc.), die Betriebskosten (z.B. für Energie, Wasser oder sonstige Hilfs- und Betriebsmittel), die Personalkosten sowie die Aufwendungen zur Entsorgung des Produkts.
Berechnungshilfen zur Ermittlung der Lebenszykluskosten und zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebotes hat das von der Europäischen Union geförderte Projekt "Buy Smart" für unterschiedliche Produktgruppen auf Excel-Basis entwickelt (Life Cycle Costing-Tools) und können unter www.buysmart.info/german abgerufen werden.
Alle Zuschlagskriterien müssen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte in der Vergabebekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt und gewichtet bzw. - wenn eine Gewichtung nicht möglich ist - in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt werden. Bei der Wertung der Angebote dürfen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte nur Kriterien, die in der Vergabebekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt wurden, berücksichtigt werden.
Der Zuschlag ist dann auf das unter Beachtung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
10.7 Zulassung von Nebenangeboten
Nebenangebote sind im Falle einer verstärkten konstruktiven Leistungsbeschreibung herkömmlicher Art eine gute Möglichkeit, umweltfreundliche und energieeffiziente Varianten in das Verfahren einzubringen (z.B. Produkte, die besonders wenig Energie verbrauchen, die für die Nutzung erneuerbarer Energien besonders geeignet sind oder die durch den Einsatz erneuerbarer Energien entstehen). Von der Möglichkeit, Nebenangebote ausdrücklich zuzulassen, ist in der Regel Gebrauch zu machen. Dies muss in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben werden.
10.8 Hilfestellungen und Beispiele
Praktische Hilfestellungen und Beispiele, die öffentlichen Auftraggebern eine umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung erleichtern sollen, stehen u.a. in Form von Leitfäden und online abrufbaren Informationssystemen zur Verfügung. Eine Übersicht mit Kurzinformationen zu einigen Angeboten ist auf der Homepage des BMWi unter http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Wettbewerbspolitik/oeffentlicheauftraege,did=190878.html sowie unter www.beschaffunginfo.de abrufbar.
11 Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
11.1 Grundsätze zur Berücksichtigung internationaler Arbeitsstandards bei öffentlichen Aufträgen des Landes
Eine verantwortliche Vergabe schließt die Berücksichtigung der sozialen Bedingungen der Menschen, die an der Herstellung des Auftragsgegenstandes beteiligt sind, ein. Als Maßstab sind die international anerkannten Grundprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu beachten, die in acht Übereinkommen, den sog. Kernarbeitsnormen, ihre konkrete Ausgestaltung erfahren haben:
- Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 640, 641),
- Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2072, 2073),
- Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123),
- Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 23, 24),
- Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 441, 442),
- Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 97, 98),
- Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 201, 202),
- Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291).
Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit als vordringlicher Aufgabe der Mitgliedstaaten der IAO zu legen.
Im Rahmen der geltenden Vergaberechtsordnung können Anforderungen, die dem Schutz von in die Lieferkette eingebundenen Arbeitnehmern auch im Ausland dienen, durch eine geeignete Bestimmung des Leistungsgegenstandes oder die Aufnahme zusätzlicher Anforderungen gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB bzw. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Landestariftreuegesetzes (LTTG) vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426), geändert durch Gesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 469), BS 70-31, festgeschrieben werden.
Praktische Hilfestellung und Beratung zur Umsetzung einer nachhaltigen Beschaffung erhalten die Vergabestellen von der hierzu eingerichteten "Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung" (http://www.bescha.bund.de), die in einem dynamischen Prozess konkrete Lösungswege entwickelt, fortlaufend aktualisiert und ihre Empfehlungen in einer webbasierten Informationsplattform den Vergabestellen von Bund, Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt.
11.2 Nichtberücksichtigung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182
11.2.1 IAO-Übereinkommen Nr. 182
Das Übereinkommen Nr. 182 der IAO vom 17. Juni 1999 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, der dieses Übereinkommen ratifiziert hat, unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden. Der Deutsche Bundestag hat der Konvention Nr. 182 mit Gesetz vom 11. Dezember 2001 zugestimmt; sie ist für die Bundesrepublik Deutschland am 18. April 2003 in Kraft getreten (Bek. vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352).
Im Sinne des Übereinkommens Nr. 182 umfasst der Ausdruck "die schlimmsten Formen der Kinderarbeit" u.a.
- alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
- Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
Als "Kind" gelten alle Personen unter 18 Jahren.
Der sich aus Art. 1 und 7 des IAO-Übereinkommens Nr. 182 ergebenden Pflicht, unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen sowie deren wirksame Durchführung sicherzustellen, wird auf nationaler Ebene durch den Vollzug der entsprechenden Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz nachgekommen. Das Land achtet darüber hinaus bei seiner Beschaffung darauf, dass bei der Herstellung bzw. Bearbeitung der entsprechenden Produkte weder gegen die nationalen Jugendarbeitsschutzgesetze verstoßen wird noch gegen Normen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zur Umsetzung des IAO-Übereinkommens Nr. 182 erlassen wurden oder die sonst dem Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit dienen.
11.2.2 Eigenerklärung
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist in begründeten Fällen eine Eigenerklärung zu verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrags nur Produkte Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt bzw. bearbeitet wurden, bzw. die Zusicherung, dass das Unternehmen, seine Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen eingeleitet haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 bei der Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen. Hierzu ist das in der Anlage beigefügte Muster zu verwenden.
Die Erklärung wird bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil. Eigenerklärungen kommen derzeit insbesondere bei folgenden Produkten in Betracht, falls diese in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet wurden:
- Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
- Spielwaren;
- Teppiche;
- Textilien;
- Lederprodukte;
- Billigprodukte aus Holz;
- Natursteine;
- Agrarprodukte wie z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft, Blumen.
Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissentlich oder vorwerfbar falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.
Erweist sich nach Vertragsschluss, dass eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Erklärung abgegeben oder gegen mit der Erklärung eingegangene Verpflichtungen verstoßen wurde, so sollen Verträge nach VOL/B in der Regel aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
11.3 Berücksichtigung weiterer Kernarbeitsnormen der IAO
In geeigneten Fällen sind bei der Vergabe auch die sich aus den weiteren Kernarbeitsnormen ergebenden sozialen Anforderungen im Rahmen der Lieferkette zu beachten. Eine entsprechende Prüfung ist insbesondere bei den in Nummer 11.2.2 Abs. 2 Satz 2 genannten Produkten veranlasst.
Die im jeweiligen Fall gestellten Anforderungen müssen den Auftragsgegenstand betreffen oder mit ihm in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Ihre Erfüllung darf für die Bewerber oder Bieter nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein. Sie müssen in der Leistungsbeschreibung hinreichend klar gefasst sein (Bestimmtheit) und mit Anforderungen verbunden werden, die eine effektive Nachprüfung der Richtigkeit der in den Angeboten enthaltenen Angaben erlauben (Prüfbarkeit).
11.4 Vergabe durch andere Stellen
Den kommunalen Auftraggebern, den landeseigenen Unternehmen, den Unternehmen mit Landesbeteiligung und den sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend den vorstehenden Nummern zu verfahren.
Nummer 21,
21 Zusätzlich zu beachtende Rechts- und Verwaltungsvorschriften und RundschreibenBei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind weiterhin die folgenden Rechtsvorschriften und Erlasse in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
21.1 Landestariftreuegesetz - LTTG. Informationen zum LTTG erteilt die hierzu beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) eingerichtete Servicestelle in 54292 Trier, Moltkestraße 19 und können auf der eingerichteten Homepage des Landesamtes unter www.lsjv.rlp.de abgerufen werden.
21.2 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung "Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung" vom 7. November 2000 (Min Bl. 2001 S. 86; 2010 S. 209), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. April 2012 (Min Bl. S. 306).
21.3 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 17. Dezember 2009 "Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 -" (Min Bl. 2010 S. 26).
22.1,
22.1 Teil 2 ist von allen Landesbehörden als einheitliche Richtlinie im Sinne des § 55 Abs. 2 LHO und von den landesunmittelbaren juristischen Personen (§ 105 LHO), soweit für sie § 55 LHO entsprechend gilt, anzuwenden.Mit Ausnahme der Nummern 10, 11 und 21.2 sind die Bestimmungen von Teil 2 dieser Verwaltungsvorschrift auch durch die kommunalen Gebietskörperschaften als Grundsätze und Richtlinien im Sinne des § 22 Abs. 2 GemHVO als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur anzuwenden. Die Anwendung der in Nummer 21.2 genannten Verwaltungsvorschrift, die Berücksichtigung umweltverträglicher und energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen nach Nummer 10 und die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Nummer 11 werden den kommunalen Gebietskörperschaften empfohlen.
23
23 Verfahren bei der Gewährung von ZuwendungenBei der Gewährung von Zuwendungen des Landes ist in allen geeigneten Fällen die Beachtung von Teil 2 dieser Verwaltungsvorschrift durch entsprechende Auflagen im Zuwendungsbescheid sicherzustellen.
Ergänzend ist das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 16. Juni 2003 betreffend "Förderrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)" (Min Bl. S. 374) zu beachten.
und 25
25 BezugsquellenhinweisDie Vergabe- und Vertragsordnungen stehen im Internet unter "www.bmwi.de" unter der Rubrik: "Öffentliche Aufträge" zur Verfügung.
Die Vergabe- und Vertragsordnungen können zudem über den Bundesanzeiger Verlag bezogen werden:
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Amsterdamer Str. 192
50735 Köln
Telefon: 02 21 / 9 76 68 - 2 00
Telefax: 02 21 / 9 76 68 - 1 15
Internet: www.bundesanzeiger.de
E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de
sowie die Anlage
.
Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit Anlage
zu Nummer 11.2.21. Von ausbeuterischer Kinderarbeit sind insbesondere folgende Produkte betroffen:
- Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
- Spielwaren;
- Teppiche;
- Textilien;
- Lederprodukte;
- Billigprodukte aus Holz;
- Natursteine;
- Agrarprodukte wie z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft, Blumen.
Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden?
Ja [ ] Nein [ ]
2. Falls ja, ist eine der beiden folgenden Erklärungen erforderlich. Bitte die entsprechende Erklärung ankreuzen!
- Ich/Wir sichere/n zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung dieses Übereinkommens oder aus anderen nationalen oder internationalen Vorschriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben.
Ja [ ]
Kann die Erklärung unter a) nicht abgegeben werden, ist folgende Erklärung notwendig:- Ich/Wir sichere/n zu, dass mein/unser Unternehmen, meine/unsere Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen ergriffen haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 bei Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen.
Ja [ ]3. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat bzw. - nach Vertragsschluss - den Auftraggeber gegebenenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.
Ort, Datum Firmenstempel Rechtsverbindliche Unterschrift
werden gestrichen.
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorgenannten Änderungen angepasst.
20 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ausnahme von Nummer 5.1 am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Nummer 5.1 tritt am 1. August 2022 in Kraft; für die Beschaffung preisgebundener Bücher ist bis 31. Juli 2022 weiter nach Nummer 2.2 Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz" vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48; 2020 S. 222) zu verfahren.
Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
ID 230049
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