Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 55)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 35), BS 806-4, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "im Inland eine Erwerbstätigkeit, die ihrer Berufsqualifikation entspricht," durch die Worte "in Rheinland-Pfalz eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " §§ 13a und 13b Abs. 1, 2 und 4 bis 7" durch die Verweisung " §§ 13a und 13b Abs. 1, 2 und 4 bis 6" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. | "(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten." |
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 2 gilt entsprechend."
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Rheinland-Pfalz eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Rheinland-Pfalz eine der Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
|
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. | "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 5 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5" ersetzt.
4. § 10 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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| (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Rheinland-Pfalz reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt; hierbei ist jede Berufsqualifikation einem Niveau gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. | "(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Rheinland-Pfalz reglementierten Berufs festgestellt,
Die Vorschriften des § 13c sind zu berücksichtigen. (2) Die Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch Bescheid. In der Begründung des Bescheids sind insbesondere die Gründe darzulegen, aus denen die wesentlichen Unterschiede nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ausgeglichen werden können. Wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde, beinhaltet der Bescheid zudem eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Rheinland-Pfalz verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG ." |
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Rheinland-Pfalz reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. | "(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Rheinland-Pfalz reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten." |
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 2 gilt entsprechend."
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Rheinland-Pfalz eine ihren oder seinen Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Rheinland-Pfalz eine der Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
|
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. | "(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5" ersetzt.
7. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Stelle" die Worte "nach Absatz 5" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Warnung" durch das Wort "Vorwarnung" ersetzt und nach dem Wort "Berufe" die Worte "und auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Worte ", welches nach Artikel 34 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet wurde" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Warnung" durch das Wort "Vorwarnung" ersetzt
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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| Sie ist spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle zu übermitteln. | "Deshalb ist die Vorwarnung spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle auszulösen." |
cc) In Satz 5 Einleitung, Nr. 1 und 2 und den Sätzen 6 und 7 wird das Wort "Warnung" jeweils durch das Wort "Vorwarnung" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsqualifikationsnachweise" die Worte "im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs" eingefügt und werden die Worte "in den anderen Bundesländern sowie alle übrigen Mitgliedstaaten" durch die Worte "aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 bis 4 wird das Wort "Warnung" jeweils durch das Wort "Vorwarnung" ersetzt.
d) In Absatz 5 Nr. 1 und 2 wird das Wort "Warnung" jeweils durch das Wort "Vorwarnung" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Verweisung "Absatz 5" durch die Verweisung "Absatz 4" ersetzt.
8. § 13c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
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| (1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen in Rheinland-Pfalz unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Bei Gewährung eines partiellen Zugangs ist die für die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung ergänzt um ihre deutsche Übersetzung zu führen. (3) Das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. | "(1) Im Verfahren nach § 13 gewährt die zuständige Stelle auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer in Rheinland-Pfalz reglementierten beruflichen Tätigkeit. Über diese Möglichkeit informiert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller.
Der partielle Zugang wird gewährt, wenn
(2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erworben wurde. Die Berufsbezeichnung ist zu ergänzen um den Namen dieses Staates sowie die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist." |
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
9. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| (3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber. | "(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist und soll spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 5 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5" und die Verweisung " § 12 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5" ersetzt.
Das Lehrkräfteberufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2023 (GVBl. S. 259, BS 223-5) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Das fachlich zuständige Ministerium muss innerhalb kürzester Frist und soll spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 70-10, wird wie folgt geändert:
§ 7c wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Warnungen" durch das Wort "Vorwarnungen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Warnung" durch das Wort "Vorwarnung" ersetzt.
c) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:
"Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe und auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben."
2. In Absatz 2 Satz 1 Einleitung, Nr. 1 bis 3 und Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 wird das Wort "Warnung" jeweils durch das Wort "Vorwarnung" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (19.02.2026) in Kraft.
ID 260433
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