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Allgemeinverfügung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten und Stellvertreters/Stellvertreterin nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. Dezember 2017
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 2 vom 08.01.2018 S. 38, ber. S. 64)
Gl.-Nr.: 761.2
Archiv: 2014
Auf Grundlage des § 50 Nr. 9 GwG § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständigen Behörde für bestimmte verpflichtete Unternehmen vom 29. August 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 4-60, verkündet am 28. September 2017) wird gemäß § 110 Abs. 3 und 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) angeordnet:
Begründung
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein als zuständige Aufsichtsbehörde macht hiermit von seiner Anordnungsbefugnis zur Bestellung einer/ eines Geldwäschebeauftragten und einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters bei Händlern hochwertiger Güter Gebrauch.
Der Missbrauch von Güterhändlern zu Zwecken der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung stellt eine erhebliche Bedrohung für die Integrität und Reputation des internationalen Wirtschaftsstandortes Deutschland und seiner Unternehmen dar. Dies macht eine Bündelung aller Kräfte erforderlich. Die Inpflichtnahme der Wirtschaft als einem für die Geldwäschebekämpfung notwendigen Akteur ist unabdingbar. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten dient der Erreichung der Ziele des GwG und darüber hinaus der Sensibilisierung der Güterhändler für das Thema der Geldwäschebekämpfung.
Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ist auch unter der Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Unternehmen die Verpflichtung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 GwG genannten Händler hochwertiger Güter zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung sachgerecht, um die wichtigen Ziele des Geldwäschegesetzes zu erreichen.
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 GwG soll die zuständige Behörde für Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG (gewerbliche Güterhändler) die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.
Ein ausgeprägtes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht beispielsweise im Handel mit Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten sowie Luftfahrzeugen.
Entsprechend der Wertung des Gesetzgebers werden Güterhändler nur dann erfasst, wenn gerade deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Somit bleiben aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Unternehmen mit geringem Geldwäscherisiko ausgenommen, wenn sie zwar grundsätzlich mit hochwertigen Gütern handeln, dies aber weniger als 50 Prozent des Jahresumsatzes ausmacht.
Grund für die Anordnung der Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten ist, dass in Unternehmen mit einer arbeitsteiligen und zergliederten Unternehmensstruktur die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Davon ist jedenfalls ab einer Gesamtkopfzahl von mindestens zehn Mitarbeitern mit Bezug zu den Geschäftsvorgängen auszugehen. Ein solcher Bezug liegt regelmäßig in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) vor. In kleineren Einheiten kann die Gefahr eines Informationsverlustes als so gering angesehen werden, dass die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
Eine Stichtagsregelung zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl wurde aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit für die Unternehmen gewählt. Das Erfordernis der mindestens einmaligen Annahme von Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr im Wirtschaftsjahr soll sicherstellen, dass Güterhändler, die zwar mit grundsätzlich hochwertigen Produktgruppen handeln, jedoch tatsächlich in einem niedrigeren und damit weniger risikobehafteten Preissegment tätig sind, oder vollständig auf die Entgegennahme von Bargeld verzichten, von der Verpflichtung ausgenommen werden. Insbesondere hohe Bargeldtransaktionen bergen ein erhöhtes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko, da hier Anonymität begünstigt wird. Nach der Wertung des Gesetzgebers sind mehrere zusammenhängende Barzahlungen, die den Gesamtbetrag von 10.000 Euro erreichen,. einer einmaligen Transaktion gleichzustellen. Dies ist sachgerecht, um die Möglichkeit einer Umgehung (sogenanntes Smurfing) auszuschließen.
In jedem rechtlich selbständigen Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, das die genannten Kriterien erfüllt (auch Konzerntöchter), sind eine/ein Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter
und für den Fall seiner Verhinderung ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestellen. Sofern das Unternehmen über mehrere rechtlich unselbständige Niederlassungen verfügt, muss die Mitteilung über die Bestellung bei der für den Hauptsitz zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Mitteilung der beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Email-Adresse), unter denen der/die Geldwäschebeauftragte während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, ist erforderlich, um die Erreichbarkeit für die Behörden zu gewährleisten. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und Dokumentation des Bestellungsaktes durch die Geschäftsführung. Die Bestellung des/ der Geldwäschebeauftragten und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters erfolgt bis auf Weiteres. Die Händler hochwertiger Güter müssen jährlich prüfen, ob die unter Ziffer 1 genannten kumulativen Voraussetzungen vorliegen. Folgemitteilungen sind nicht erforderlich. Änderungen sind dagegen unverzüglich mitzuteilen.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der/des Geldwäschebeauftragten ergeben sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 GwG.
Die/Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Sie/Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, kann aber auch selbst der Geschäftsleitung angehören.
Sie/Er muss ihre/seine Tätigkeit im Inland ausüben. Sie/Er muss Ansprechpartnerin/Ansprechpartner sein für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
Ihr/Ihm sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihr/ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.
Die/Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten. Soweit die/der Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Abs. 1 beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 beantwortet, unterliegt sie/er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.
Eine Freistellung der/des Geldwäschebeauftragten von anderen Aufgaben und Funktionen im Unternehmen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Ist im Unternehmen sichergestellt, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und werden nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten abgesehen werden.
Besonders gelagerten Einzelfällen kann damit Rechnung getragen werden. Dass das Unternehmen nachweisen muss, dass ausnahmsweise eine Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten nicht vorliegt sowie die oben benannten Vorkehrungen getroffen wurden, ist verhältnismäßig und zumutbar, weil der Gesetzgeber das Erfordernis der Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten für Händler hochwertiger Güter grundsätzlich als gegeben ansieht, mithin der Nachweis von Informationsdefiziten im Einzelfall von der Behörde gerade nicht zu führen ist.
Die Erteilung einer Befreiung ist gebührenpflichtig (vergleiche Landesverordnung über Verwaltungsgebühren, Tarifstelle 12.4.3).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel.
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