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ERechVO - E-Rechnungsverordnung
Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

- Schleswig-Holstein -

Vom 15. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018; 07.07.2020 S. 444 20; 19.08.2025 Nr. 127 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 20-1-26



§ 1 Geltungsbereich 25

(1) Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von Aufträgen und öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.

(2) Die Verpflichtung aus § 52g Absatz 2 LVwG gilt für Behörden, die keine Landesbehörden sind, nur soweit der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Landrätinnen und Landräte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

(4) Rechnungsempfänger sind alle Stellen, für die gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist.

(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

(Für Schulen gültig ab 28.08.2026 siehe =>)
§ 2a Verbindlichkeit der elektronischen Rechnung 25

(1) Ist der Rechnungsempfänger eine Landesbehörde, sind Rechnungssteller und Rechnungssender verpflichtet, ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen und zu übermitteln.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen

  1. aus Direktaufträgen nach § 14 der Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, ber. 08.02.2017 B1) und nach § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2); für freiberufliche Leistungen ist ebenfalls der Auftragswert nach § 14 UVgO zugrunde zu legen,
  2. bei Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt oder
  3. aus Aufträgen, die bereits am 28. Februar 2026 bestanden; handelt es sich um zeitlich unbefristete, fortlaufende Aufträge, so gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 ab dem 29. August 2028.

Absatz 1 gilt außerdem nicht, wenn der Rechnungsempfänger eine Landrätin oder ein Landrat ist und sie oder er als allgemeine untere Landesbehörde tätig wird.

(3) Auf Antrag kann der Rechnungsempfänger die Rechnungssteller und Rechnungssender von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Erfüllung eine unzumutbare Härte darstellt.

(4) Rechnungsempfänger, die keine Landesbehörden sind, können die Rechnungssteller und Rechnungssender vertraglich verpflichten, ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen und zu übermitteln.

(5) Besteht gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, sind die Mitteilungspflichten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 zu erfüllen, bevor der Auftrag erteilt wird.

(Für Schulen gültig bis 27.08.2026 siehe =>)
§ 3 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung 20 25

(1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen sollen Rechnungssteller und Rechnungssender den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

(2) Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang elektronischer Rechnungen per De-Mail sicherzustellen. Sie können weitere Zugangswege für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einrichten. Sie dürfen festlegen, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich vor deren Nutzung mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) oder mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten elektronisch identifiziert. Rechnungsstellern sind in geeigneter Weise die Zugangswege, die für den Empfang elektronischer Rechnungen bereitgestellt werden, und die Bedingungen für deren Nutzung mitzuteilen.

(3) Elektronische Rechnungen sollen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit und eine für den gewählten Zugangsweg gültige Leitweg-Identifikationsnummer geprüft werden. Wird dabei die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung soll automationsunterstützt abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren.

(4) Eine elektronische Rechnung, die weder per De-Mail noch auf einem der in Absatz 2 genannten weiteren Zugangswege übermittelt wurde, darf der Rechnungsempfänger ablehnen. Einer Information der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung bedarf es dabei nicht.

(5) Werden elektronische Rechnungen an Landesbehörden übermittelt, ist das E-Rechnungsportal des Landes Schleswig-Holstein zu nutzen. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass der Rechnungssteller oder der Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein registriert. An das E-Rechnungsportal können elektronische Rechnungen per

  1. Weberfassung,
  2. Webupload,
  3. E-Mail,
  4. De-Mail oder
  5. Webservice über die Infrastruktur von PEPPOL

übermittelt werden. Eines registrierten Nutzerkontos bedarf es nicht bei der Übermittlung per De-Mail oder PEPPOL. Die Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen werden im E-Rechnungsportal veröffentlicht.

(Für Schulen gültig ab 28.08.2026 siehe =>)
§ 3 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung 20 25

(1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen sollen Rechnungssteller und Rechnungssender den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

(2) Rechnungsempfänger haben mindestens einen Zugangsweg für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einzurichten. Sie dürfen festlegen, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich vor deren Nutzung mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) oder mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten elektronisch identifiziert. Rechnungsstellern sind in geeigneter Weise die Zugangswege, die für den Empfang elektronischer Rechnungen bereitgestellt werden, und die Bedingungen für deren Nutzung mitzuteilen.

(3) Elektronische Rechnungen sollen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit und eine für den gewählten Zugangsweg gültige Leitweg-Identifikationsnummer geprüft werden. Wird dabei die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung soll automationsunterstützt abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren.

(4) Eine elektronische Rechnung, die auf keinem der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Zugangswege übermittelt wurde, darf der Rechnungsempfänger ablehnen. Einer Information der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung bedarf es dabei nicht.

(5) Werden elektronische Rechnungen an Landesbehörden übermittelt, ist das E-Rechnungsportal des Landes Schleswig-Holstein zu nutzen. An das E-Rechnungsportal können elektronische Rechnungen per

  1. Weberfassung,
  2. Webupload,
  3. E-Mail oder
  4. Webservice über die Infrastruktur von PEPPOL

übermittelt werden. Für die Nutzung des E-Rechnungsportals gelten die im E-Rechnungsportal veröffentlichten Nutzungsbedingungen. Voraussetzung für die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist, dass der Rechnungssteller oder der Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein registriert.

§ 4 Inhalt der elektronischen Rechnung 25

(Für Schulen gültig bis 27.08.2026 siehe =>)
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. eine Leitweg-Identifikationsnummer,
  2. die Bankverbindungsdaten,
  3. die Zahlungsbedingungen und
  4. die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

(Für Schulen gültig ab 28.08.2026 siehe =>)
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. eine Leitweg-Identifikationsnummer,
  2. die Bankverbindungsdaten,
  3. die Zahlungsbedingungen und
  4. eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Hat der Rechnungsempfänger den Zugangsweg für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen über De-Mail eingerichtet, so kann anstelle der E-Mail-Adresse gemäß Satz 1 Nummer 4 auch die De-Mail-Adresse des Rechnungsstellers angegeben werden.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

  1. die Lieferantennummer,
  2. eine Bestellnummer.

§ 5 Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, die durch elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.

§ 6 Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge

(1) Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), oder gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651, ber. 2004 S. 290), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.

(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.

§ 7 Inkrafttreten 20 20

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 27. November 2018 in Kraft.

(2) Für Rechnungsempfänger, die keine obersten Landesbehörden sind, tritt die Verordnung am 18. April 2020 in Kraft. Satz 1 gilt entsprechend für Aufträge, die in Fällen der Organleihe für das Land vergeben werden.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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