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GlüStV 2021 AG SH - Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 17.02.2022 S. 92; 13.12.2024 S. 937 24; 30.12.2025 Nr. 165 25)
Gl.-Nr.: 2186-25
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland ( GlüStV 2021; GVOBl. Schl.-H. S. 439 ff.) für die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht andere Rechtsvorschriften spezialgesetzliche Regelungen für diese Glücksspielarten treffen.
§ 2 Erlaubnispflicht
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten (unerlaubtes Glücksspiel). Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele voraus.
(2) Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Erlaubnis richten sich nach der Art des Glücksspiels.
Abschnitt 2
Staatliches Glücksspielangebot
§ 3 Veranstaltung und Vermittlung
(1) Das Land Schleswig-Holstein erfüllt seine öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG (NordwestLotto Schleswig-Holstein), deren Anteile vollständig oder überwiegend vom Land unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Die Erfüllung der Aufgabe kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums vollständig oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Gesellschaften übertragen werden, an denen entweder das Land oder das Land und andere vertragschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.
(2) NordwestLotto Schleswig-Holstein kann allein oder mit anderen Ländern Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten mit variablen Gewinnquoten (Totalisatorwetten) veranstalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Land Schleswig-Holstein durch eine vom Land Schleswig-Holstein gemeinsam mit anderen Ländern errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 Klassenlotterien veranstalten.
§ 4 Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln staatlicher Glücksspielangebote soll erteilt werden, wenn
Die Nachweise sind von dem Antragsteller durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 festzulegen
(3) Die Erlaubnis umfasst auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teilnahmebedingungen). In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig.
§ 5 Annahmestellen
(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von staatlichen Glücksspielen in Schleswig-Holstein nach § 3 Absatz 1 in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist und dessen Produkte vermittelt. Die stationäre Vermittlung von Lotterien an den staatlichen Glücksspielanbieter ist nur in diesen Annahmestellen zulässig.
(2) Die Anzahl der Annahmestellen ist an den Zielen des § 1 GlüStV 2021 auszurichten und entsprechend zu begrenzen. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Begrenzung der Annahmestellen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§ 6 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler nach § 19 GlüStV 2021 ausschließlich im Land Schleswig-Holstein bedarf einer Erlaubnis nach § 4 dieses Gesetzes.
(2) Für länderübergreifend tätige gewerbliche Spielvermittler wird nach § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 die Erlaubnis von der zentral zuständigen Behörde mit Wirkung für Schleswig-Holstein erteilt.
(1) NordwestLotto Schleswig-Holstein hat Zweckabgaben an das Land abzuführen. Das Finanzministerium regelt im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Höhe der Zweckabgaben unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Belange sowie die Fälligkeit und das Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass NordwestLotto Schleswig-Holstein Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat.
(2) Die Zweckabgaben sind zunächst zur Erfüllung von Verpflichtungen zu verwenden, die das Land gegenüber anderen Ländern oder Organisationen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen nach § 3 Absatz 1 eingegangen ist.
(3) Die Abgabe aus der Lotterie "BINGO! - Die Umweltlotterie" ist für Zwecke des Natur- und Umweltschutzes sowie für Entwicklungsprojekte im Sinne der Agenda 21 zu verwenden. Aus der Lotterie Glücks-Spirale erhalten die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, der Deutsche Olympische Sportbund und die Deutsche Stiftung Denkmalschutz einen Anteil an der Zweckabgabe, dessen Höhe in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegt wird. Die Zweckabgabe aus der Lotterie "Die Siegerchance" erhält der Deutsche Olympische Sportbund.
(4) Von dem nach Abzug der in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verbleibenden Betrag sind
zu verwenden.
(5) Die verbleibenden Mittel sind für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
§ 8 Sportförderung, Landesfeuerwehrverband, Friesenstiftung, Sinti und Roma 25
(1) Von dem in § 7 Absatz 4 Nummer 1 genannten Betrag sind durch das für Sport zuständige Ministerium 10.000.000 Euro dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zur Förderung des Sports zur Verfügung zu stellen. Für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports stehen 800.000 Euro und für die Förderung des außerunterrichtlichen Schulsports 200.000 Euro zur Verfügung; über die Verwendung dieser Mittel befinden die zuständigen Ministerien. Sofern die Mittel nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 die Mindestsumme von 11.000.000 Euro überschreiten, wird die Überschreitung nach dem Verteilungsmaßstab der Sätze 1 und 2 aufgeteilt.
(2) Ziel der Sportförderung ist es,
(3) Die Zuwendung an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. ist insbesondere bestimmt für die Arbeit des Landessportverbandes, seiner Einrichtungen, Sportvereine, Kreissportverbände und der Sport-Fachverbände in den Bereichen des Leistungssports und des Breitensports. Gefördert werden können auch Sportvereine, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, aber fachlich dem Hamburger Sportbund angegliedert sind.
(4) Die Zuwendung an den Landesfeuerwehrverband ist insbesondere dafür bestimmt, das nötige Bewusstsein für ein Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr zu wecken und die Attraktivität der Nachwuchsorganisation Jugendfeuerwehr zu erhalten sowie die Mitwirkung des Landesfeuerwehrverbandes im Rahmen der Zivilen Verteidigung sicher zu stellen.
(5) Die nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 der Friesenstiftung zufließenden Mittel dienen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes der Aufstockung des Stiftungsvermögens der Friesenstiftung oder als Mittel zur Erfüllung des Zwecks der Friesenstiftung gemäß § 2 des Errichtungsgesetzes Friesenstiftung.
(6) Die Zuwendung an den Verband deutscher Sinti und Roma, Landesverband Schleswig-Holstein ist insbesondere dafür bestimmt, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die deutschen Sinti und Roma zu sichern und eine vielfältige und niedrigschwellige soziale Beratung für Sinti und Roma zu ermöglichen.
Abschnitt 3
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 9 Erlaubnisverfahren
(1) Für die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential in Schleswig-Holstein im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021 soll eine Erlaubnis nach Maßgabe des § 9 Absatz 4, §§ 12 bis 18 GlüStV 2021 erteilt werden.
(2) Kleine Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV 2021 können abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 erlaubt werden.
(3) Für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan wird die Erlaubnis gemäß § 12 Absatz 3 GlüStV 2021 von der zentral zuständigen Behörde mit Wirkung für das Land Schleswig-Holstein erteilt.
§ 10 Allgemeine Erlaubnis
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann eine allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV 2021 erteilen, wenn
(2) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde kann in der allgemeinen Erlaubnis angeordnet werden.
§ 11 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Absatz 1 sind
(2) Für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis nach § 10 ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig.
Abschnitt 4
Sportwetten
§ 12 Wettvermittlungsstellen
Die stationäre Vermittlung von Sportwetten erfolgt über eine Räumlichkeit, in der an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten angeboten wird (Wettvermittlungsstelle). Die Wettvermittlung über mobile Vermittlungsstellen ist unzulässig. Vermittler einer Wettvermittlungsstelle ist die Person, die für die Vermittlung der Sportwetten in der Räumlichkeit nach Satz 1 verantwortlich ist. Vermittler kann eine natürliche oder juristische Person sein.
§ 13 Erlaubnisverfahren der stationären Sportwettvermittlung
(1) Die Vermittlung von Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen bedarf neben einer Erlaubnis nach § 4a GlüStV 2021 einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 für jeden einzelnen Standort in Schleswig-Holstein.
(2) Die Erlaubnis für die stationäre Sportwettvermittlung soll erteilt werden, wenn
Die Nachweise sind von dem Antragsteller durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist entsprechend der Laufzeit der Veranstaltungserlaubnis zu befristen. Nach Ablauf der Befristung ist ein neuer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu stellen. Erlischt die zu Grunde liegende Veranstaltungserlaubnis, ohne dass dem Veranstalter in unmittelbarem zeitlichen Anschluss eine neue Erlaubnis erteilt wird, erlischt auch die Erlaubnis für die stationäre Wettvermittlungsstelle.
(4) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 insbesondere festzulegen
(5) Während der Laufzeit der Erlaubnis hat der Veranstalter für den Vermittler jede Änderung der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände der Erlaubnisbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Maßgebliche Umstände sind sämtliche Tatsachen, welche den Inhalt der im Antragsverfahren einzureichenden Erklärungen und Nachweise betreffen. Die aktualisierten Erklärungen und Nachweise sind der Erlaubnisbehörde zusammen mit der Änderungsmitteilung vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde kann weitere für die Prüfung erforderliche Informationen und Unterlagen anfordern. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Erlaubnisbehörde als unbedenklich bestätigt oder nachträglich genehmigt werden, wenn unter den veränderten Umständen eine Erlaubnis für die Sportwettvermittlung erteilt werden könnte.
§ 14 Spielkonto in der stationären Sportwettvermittlung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, in der stationären Sportwettvermittlung für jede Spielerin und jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einzurichten. Eine Wettabgabe ohne Spielkonto ist unzulässig. Jede Spielerin und jeder Spieler darf nur ein Spielkonto bei demselben Veranstalter haben. Ist durch die Teilnahme am Internetangebot des Veranstalters für eine Spielerin oder einen Spieler bereits ein Spielkonto eingerichtet worden, ist dieses Spielkonto zu verwenden.
(2) Eine Übertragung von Guthaben zwischen verschiedenen Spielkonten ist unzulässig.
(3) Spielerinnen und Spielern dürfen durch den Veranstalter, den Vermittler, deren Beschäftigte oder durch von diesen beauftragten Dritten keine Darlehen gewährt werden (Kreditverbot).
(4) Der Veranstalter muss der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, die Spielhistorie mit Einsätzen, Gewinnen und Verlusten, Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Dabei müssen die vollständigen Angaben aus allen gegebenenfalls bestehenden Unterkonten enthalten sein. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach jeder Authentifizierung beziehungsweise jedem Log-In die Angaben gemäß Satz 1 aus den jeweils vorangegangenen 30 Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen. Der Veranstalter muss auf Antrag der Spielerin oder des Spielers die in Satz 1 genannten Angaben für die vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen.
§ 15 Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung der stationären
Sportwettvermittlung und Verordnungsermächtigung
(1) Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 16 Voraussetzungen für die stationäre Sportwettvermittlung
(1) Unzulässig ist die stationäre Vermittlung von Sportwetten in Räumlichkeiten,
(2) Bei der stationären Vermittlung von Sportwetten ist ein Mindestabstand zwischen der Wettvermittlungsstelle und bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten zu wahren. Die Größe und Berechnung des einzuhaltenden Abstandes ist durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Gesundheit und Jugend zuständigen Ministerium zu regeln.
(3) Für die Vermittlung von Sportwetten über Wettvermittlungsstellen ist der Einsatz einer Kundenkarte verpflichtend. Die Kundenkarte ist vom Vermittler an die Spielerin oder den Spieler nach erfolgreicher Registrierung auszugeben. Der Abschluss von Sportwetten, der Zugriff auf das Spielkonto sowie Ein- und Auszahlungen dürfen erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe einer PIN ermöglicht werden. Weitere Anforderungen an den Ablauf der Registrierung, die Kundenkarte und deren Verwendung kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.
§ 16a Sportwettvermittlung in Annahmestellen
(1) Abweichend von § 21a Absatz 2 GlüStV 2021 dürfen bis zum 30. Juni 2024 Ergebniswetten auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 eingegliedert sind, vermittelt werden. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind gemäß § 29 Absatz 6 GlüStV 2021 unzulässig. Die Wettvermittlung darf nur im Nebengeschäft erfolgen. In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen
Die ständige Anwesenheit des Vermittlers oder des geschulten Personals vor Ort muss gewährleistet sein. Art und Umfang der äußeren Gestaltung der Annahmestellen müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen.
(2) Die Vorschriften der §§ 13 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, Satz 2, Absätze 3 bis 5, 14 und 15, sowie 16 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
Abschnitt 5
Online-Casinospiele
(1) Die Konzessionen für Online-Casinospiele nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 werden als Erlaubnisbescheide
erteilt. Die Konzessionen sind auf höchstens fünfzehn Jahre zu befristen. Die Erteilung der Konzession ist gebührenpflichtig.
(2) Zuständig für die Erteilung von Konzessionen für Online-Casinospiele ist das für Inneres zuständige Ministerium (Konzessionsgeber). Die Bewerber sind verpflichtet, auf Verlangen des Ministeriums alle von ihnen angeforderten Unterlagen, die zur Entscheidung über einen Konzessionsantrag erforderlich sind, einzureichen.
(3) Der Konzessionsinhaber unterliegt keiner Betriebspflicht. Der Konzessionsgeber ist zur Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an von Online-Casinospielen, zum Widerruf der Konzession nach § 18 und zur Erteilung neuer Konzessionen nach Absatz 1 berechtigt.
(4) Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn
Der Konzessionsgeber kann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Konzessionen für Online-Casinospiele die Anforderungen und Kriterien konkretisieren sowie weitergehende Anforderungen und Kriterien festlegen.
(5) Die Auswahl unter mehreren Bewerbern, die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit (Absatz 7), Sachkunde (Absatz 4 Nummer 5) und Leistungsfähigkeit (Absatz 8) geeignet sind, erfolgt danach, wessen Bewerbung nach Beurteilung der zuständigen Behörde für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die höchste Gewähr für die Verwirklichung der Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 bietet. Unter gleichwertigen Bewerbungen kann durch Los entschieden werden. Widerspruch und Klage gegen die Auswahlentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Gewährung von Boni und Rabatten an Kundinnen und Kunden ist gesondert zu beantragen und bedarf der Erlaubnis durch den Konzessionsgeber.
(7) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Erteilung der Konzession wegen eines Verbrechens, wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 6 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229), oder vergleichbarer Delikte, auch außerhalb der Bundesrepublik, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ebenfalls die- oder derjenige nicht, gegen die oder den ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung oder ein vergleichbares Verfahren, auch außerhalb der Bundesrepublik, geführt wird oder in den letzten drei Jahren geführt worden ist. Dem stehen Verfahren gegen alle von ihr oder ihm jemals geleiteten Unternehmen gleich.
(8) Die erforderliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 9 ist gegeben, wenn der Bewerber über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und zugleich die Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet, die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und die zum weitergehenden Schutz der Spielerinnen und Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 10 werden durch den Konzessionsgeber im Rahmen des Konzessionserteilungsverfahrens bestimmt.
(9) Jede Änderung der für die Erteilung der Konzession maßgeblichen Umstände während der Konzessionslaufzeit ist der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Maßgebliche Umstände sind sämtliche Tatsachen, welche den Inhalt der im Antragsverfahren einzureichenden Erklärungen und Nachweise betreffen. Dies gilt insbesondere für:
Änderungen betreffend Beteiligungen oder Gesellschafterzusammensetzungen bei juristischen Personen des Privatrechts sind nur anzuzeigen, wenn diejenigen mehr als 5 % des Grundkapitals halten oder mehr als 5 % der Stimmrechte ausüben. Die aktualisierten Erklärungen und Nachweise sind der Aufsichtsbehörde zusammen mit der Änderungsmitteilung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann weitere für die Prüfung erforderliche Informationen und Unterlagen anfordern. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Aufsichtsbehörde als unbedenklich bestätigt oder nachträglich genehmigt werden, wenn unter den veränderten Umständen eine Konzession für Online-Casinospiele erteilt werden könnte. Die Verpflichtungen aus Satz 1, 3 und 5 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Konzessionsvergabe.
(10) Zur Sicherstellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungen kann die Konzession Inhalts- und Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere zu
Der Konzessionsgeber kann in den Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere auch Maßnahmen zur Schaffung eines Ausgleichs für die im Vergleich zu Spielbanken höhere Verfügbarkeit der Online-Casinospiele, wie beispielweise eine im Vergleich zu Spielbanken deutlich striktere Begrenzung der Einsätze je Spiel und das Vorsehen einer Mindestspieldauer treffen. Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Online-Casinospielbetriebs können die Inhalts- und Nebenbestimmungen während der Konzessionslaufzeit ergänzt oder geändert werden.
§ 18 Widerruf der Konzession
(1) Die Konzession soll von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Geschäftsführung des Konzessionsinhabers oder eine weitere vertretungsbefugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die Sachkunde nicht mehr aufweist oder wenn der Konzessionsinhaber seine Leistungsfähigkeit verloren hat. Das Gleiche gilt, wenn der Konzessionsinhaber über wesentliche, für die Konzessionierung maßgebliche, Tatsachen getäuscht oder Auskünfte zurückgehalten hat. Von einem Widerruf nach den Sätzen 1 und 2 soll nur dann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen öffentlicher Interessen geboten ist oder ein Widerruf unverhältnismäßig wäre.
(2) Die Konzession kann von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde widerrufen werden; insbesondere wenn
§ 19 Rechtsverordnung
Das für Inneres zuständige Ministerium kann, insbesondere zur kohärenten und systemgerechten Ausgestaltung der Regulierung von Online-Casinospielen, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Konzessionserteilungsverfahrens, des Spielbetriebes, des Geschäftsbetriebes und des Überwachungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde erlassen; insbesondere zu
Abschnitt 6
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten
§ 20 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher
(1) Für die Einhaltung der durch § 2 Absatz 4 GlüStV 2021 auf das Glücksspiel mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher anwendbaren Vorschriften, insbesondere die Verpflichtung zum Abgleich mit der Sperrdatei nach § 8 Absatz 3 GlüStV 2021, ist der Erlaubnisinhaber nach § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung verantwortlich.
(2) Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Wettannahmestelle der Buchmacher, in dessen Betrieb Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, nicht der Erlaubnispflicht nach § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung unterliegt, ist diese oder dieser verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und damit auch der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.
(3) Für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, findet § 9 Absatz 1, 2 und 2a des GlüStV 2021 entsprechende Anwendung. Die glücksspielrechtliche Aufsicht über die Einhaltung der auf das Glücksspiel mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher anwendbaren glücksspielrechtlichen Vorgaben des GlüStV 2021 und des Absatzes 2 übt unbeschadet der Zuständigkeiten aus § 21 Absatz 3 die nach der Gewerbeordnung zuständige Erlaubnisbehörde aus. Hiervon ausgenommen ist die Aufsicht über die Einhaltung und Überwachung der Vorgaben der §§ 8 bis 8d) und 23 GlüStV 2021. Insoweit nehmen die nach § 21 Absatz 3 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden die Aufsicht wahr.
Abschnitt 7
Übergreifende Vorschriften
§ 21 Glücksspielaufsicht
(1) Neben den Befugnissen nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 kann die zuständige Behörde
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorgaben berechtigt, Dritte auf Kosten der Erlaubnisinhaber mit der Durchführung von Tests sowie Testspielen im Sinne des § 9 Absatz 2a GlüStV 2021 zu beauftragen.(3) Zuständig für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 und nach den Absätzen 1 und 2 sind
(4) Abweichend von Absatz 3 kann das für Inneres zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde in begründeten Einzelfällen, auch in den gemäß Absatz 3 Nummer 1 und 2 auf die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden übertragenen Sachverhalten, die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 und nach Absatz 1 wahrnehmen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann insoweit Verwaltungsverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Das für Inneres zuständige Ministerium hat in diesem Fall die nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 originär zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden über die Einleitung oder Übernahme der Befugniswahrnehmung zu informieren und seine Entscheidung zu begründen.
(5) Zuständig für die Wahrnehmung der geldwäscherechtlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), ist unabhängig von den Zuständigkeitsregelungen der Absätze 2 und 3 das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörde auf die örtlichen Ordnungsbehörden oder Kreisordnungsbehörden zu übertragen.
§ 22 Datenschutz
(1) Den Erlaubnis- und Konzessionsinhabern ist die Verarbeitung personenbezogener Daten insoweit gestattet, wie dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten sowie zur Erfüllung weiterer Vorgaben des Erlaubnisbescheides erforderlich ist. Eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur unter der Bedingung der Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, insbesondere Safe-Server-Daten im Sinne des § 6i Absatz 2 GlüStV 2021, an andere öffentliche Stellen, auch anderer Länder, sowie die Datenverarbeitung durch diese Stellen im Rahmen einer auf sie übertragenen Aufgabe. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes im Übrigen bleiben unberührt.
(3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, ihre Kundendaten in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
(4) Erlaubnis- und Konzessionsinhaber müssen die personenbezogenen Daten der Spielerinnen und Spieler ab Schließung des Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezogenen Daten zu löschen, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen.
(5) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(6) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang der Speicherung, der Aufbewahrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Glücksspielangebote, die sich auf ein Amt oder mehrere Ämter oder auf eine amtsfreie Gemeinde oder mehrere amtsfreie Gemeinden ihres Kreisgebietes erstrecken. Für Glücksspielangebote, die sich auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstrecken, ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 4), außer Kraft.
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