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SpielhG - Spielhallengesetz
Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 17.02.2022 S. 131)
Gl.-Nr.: 2186-26
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen im stehenden Gewerbe und führt den Glücksspielstaatsvertrag 2021 ( GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 439, 441) für den Bereich der Spielhallen aus. Es dient der Umsetzung des GlüStV 2021 und der Erreichung der dort in § 1 genannten Ziele.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ( GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO dient. Als Spielgeräte nach Satz 1 gelten auch Erprobungsgeräte.
(2) Spielhallen im Sinne von Absatz 1 sind auch Beherbergungsbetriebe und erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), mit mehr als zwei Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten.
§ 3 Erlaubnis
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der schriftlichen oder der elektronisch übermittelten Erlaubnis der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz. Diese Erlaubnis umfasst die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 und ersetzt die Erlaubnis nach § 33i GewO. Sonstige Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 ist auch bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie bei wesentlichen betriebsbezogenen Veränderungen notwendig.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(4) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 117 LVwG widerrufen werden, wenn
(5) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb weder begonnen noch während dieses Zeitraumes von einem Jahr ausgeübt hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
§ 4 Mindestabstände für die Errichtung und den Betrieb, Verbot von Verbundspielhallen
(1) Spielhallen müssen zu anderen Spielhallen, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Abweichend von Satz 1 müssen Spielhallen, denen vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, ab dem 1. März 2027 einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand von Eingangstür zu Eingangstür einer Spielhalle.
(2) In einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex ist nur eine Spielhalle zulässig (Verbot der Verbundspielhallen).
(3) Spielhallen müssen zu bestehenden Einrichtungen, die vorrangig dem Aufenthalt von Kindern ab sechs Jahren oder Jugendlichen dienen, sowie zu bestehenden Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Abweichend von Satz 1 müssen Spielhallen, denen vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, ab dem 1. März 2027 einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand von der Eingangstür der Spielhalle bis zur Grundstücksgrenze der Kinder- oder Jugendeinrichtung und bis zur Eingangstür der Sucht- oder Schuldnerberatungsstelle.
§ 5 Anforderungen an den Betrieb
(1) In Spielhallen darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben der Aufsichts- und Servicebereich sowie Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Die Gesamtzahl der Spielgeräte nach Satz 1 darf zwölf Spielgeräte nicht übersteigen. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät. Die Geräte (Geld- oder Warenspielgeräte oder Mehrplatzspielgeräte) dürfen einzeln oder in Zweiergruppen aufgestellt werden. Geräte müssen zu weiteren Geräten einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten und bedürfen zu weiteren Geräten einer Trennung durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Eine Sichtblende nach Satz 6 zweiter Halbsatz ist nicht erforderlich, wenn zu den weiteren Geräten ein Abstand von mindestens drei Metern eingehalten wird.
(2) In den Räumlichkeiten, in oder an zugehörigen Gebäudeteilen und auf zugehörigen Flächen der Spielhalle sind
unzulässig.
§ 6 Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die von ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen
(2) Minderjährigen darf kein Zutritt zu einer Spielhalle gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Vorlage eines amtlichen Ausweises oder durch eine vergleichbare Identitätskontrolle zu gewährleisten. Das Zutrittsverbot für gesperrte Personen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber, die Spielgeräte aufstellen, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder Spielerin oder jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Spielgerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass jeder Spielerin oder jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass die Spielerin oder der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.
(4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber darf dem Aufsichtspersonal keine Vergütung abhängig vom Umsatz gewähren.
(5) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass
§ 7 Sozialkonzept
Um die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, hat die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ein Sozialkonzept gemäß § 6 Absatz 2 GlüStV 2021 nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich anerkannten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen und es betriebsbezogen umzusetzen. Das Sozialkonzept ist fortlaufend zu verbessern. Der Mindestinhalt des Sozialkonzeptes, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen, richtet sich nach § 6 Absatz 2 Satz 3 GlüStV 2021; dies gilt insbesondere für die regelmäßige Schulung des Personals. Das Sozialkonzept ist dem für Gesundheit zuständigen Ministerium anzuzeigen, das deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 6 GlüStV 2021 prüft. Hierzu kann sich das für Gesundheit zuständige Ministerium der Landesstelle für Suchtfragen Schleswig-Holstein e. V. bedienen. Die Anforderungen an das Sozialkonzept richten sich nach den Handlungsleitlinien des für Gesundheit zuständigen Ministeriums. Innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Anzeige hat das für Gesundheit zuständige Ministerium die Vereinbarkeit nach Satz 4 zu prüfen; sie gilt als bestätigt, sofern das Ministerium keine weiteren Unterlagen oder Erläuterungen innerhalb der Frist von acht Wochen erbittet. Die zuständige Behörde wird über das Ergebnis der Prüfung informiert.
§ 8 Verbot des Angebots von Speisen und Getränken, Rauchverbot
(1) In Spielhallen sind das entgeltliche oder unentgeltliche Anbieten sowie der Verzehr von jeglicher Art von Speisen und alkoholhaltigen Getränken verboten. Das Rauchen, Erhitzen, Dampfen und anderweitiger Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456), ist in Spielhallen verboten.
(2) In abgeschlossenen Nebenräumen von Spielhallen kann der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gestattet werden, sofern diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gesundheitsgefahr für andere durch passives Rauchen verhindert wird. Das Aufstellen von Spielgeräten jeglicher Art und das Veranstalten anderer Spiele nach § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO ist in diesen Räumen unzulässig.
§ 9 Äußere Gestaltung, Werbung
(1) Die äußere Gestaltung einer Spielhalle darf nicht irreführend sein, insbesondere ist die Verwendung der Wörter "Casino" und "Spielbank" einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig. Das Verbot nach Satz 1 gilt auch für auf dem Grundstück angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge. Im Übrigen bleiben die Anforderungen an die Werbung gemäß § 5 GlüStV 2021 und äußere Gestaltung gemäß § 26 Absatz 1 GlüStV 2021 unberührt.
(2) Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein.
§ 10 Spielersperrsystem
Die Vorgaben der §§ 8 bis 8d GlüStV 2021 zum Spielersperrsystem bleiben unberührt.
§ 11 Videoüberwachung
(1) Zum Zweck der Zutrittskontrolle, der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sowie der Überwachung des Spielverhaltens ist die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber verpflichtet, die Eingänge und die Spielräume mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zu überwachen. Die Videoüberwachung ist als Raumüberwachung durchzuführen.
(2) Die zur Überwachung erhobenen Daten sind zu speichern. Sie sind spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Verarbeitung ist für laufende steuerliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren oder ein laufendes strafgerichtliches Verfahren erforderlich. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(3) Die Spielhallenbetreiberin oder der Spielhallenbetreiber hat auf die Videoüberwachung nach Absatz 1 und auf ihren oder seinen Namen und ihre oder seine Kontaktdaten durch geeignete Maßnahmen vor dem Betreten der Spielhalle deutlich hinzuweisen.
§ 12 Sperrzeiten
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 5.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr. Die Regelungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), bleiben unberührt.
§ 13 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde ist befugt, gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber sämtliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich einwandfreien Betrieb der Spielhalle zu sichern, insbesondere die Rechte aus § 29 GewO wahrzunehmen.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden können Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Überwachung erkennbar sind. Für die das Testspiel durchführende Person gilt dieses nicht als unerlaubtes Glücksspiel.
§ 14 Ersetzung Bundesrecht, Anwendbarkeit gewerberechtlicher Vorschriften
Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz in seinem Geltungsbereich die gewerberechtlichen Regelungen für die Spielhallen. Soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt, sind die Gewerbeordnung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Bestimmungen anzuwenden.
§ 15 Auswahlentscheidung
Wird der Mindestabstand nach § 4 Absatz 1 zwischen bislang erlaubten Spielhallen nicht eingehalten oder werden mehrere Erlaubnisse für Spielhallen beantragt, die den Mindestabstand nach § 4 Absatz 1 zwischen den Spielhallen nicht einhalten, erhält die Betreiberin oder der Betreiber der länger am Standort genutzten Spielhalle die Erlaubnis, ansonsten ist die Gewerbeanmeldung maßgeblich. Besteht Gleichrangigkeit nach den Vorgaben des Satzes 1, entscheidet das Los. Bei der Auswahlentscheidung nach Satz 1 sind solche Spielhallen nicht zu berücksichtigen, die den Mindestabstand nach § 4 Absatz 3 nicht einhalten. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist als Beteiligte oder Beteiligter hinzuzuziehen, sofern die Auswahlentscheidung zur Versagung ihrer oder seiner Erlaubnis führen könnte.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 17 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden für dieses Gesetz mit Ausnahme des § 7 und für die Regelungen der Spielhallen im GlüStV 2021 mit Ausnahme des § 27f Absatz 4 Nummer 1 in Verbindung mit § 27p Absatz 4 Nummer 1 sind die für die Durchführung der Gewerbeordnung als örtliche Ordnungsbehörden zuständigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder die Amtsvorsteher. Sie sind auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), für § 16 dieses Gesetzes und § 28a GlüStV 2021 für den Bereich der Spielhallen.
§ 18 Zertifizierung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist für am 1. Januar 2020 erlaubte Spielhallen im Verbund abweichend von § 4 Absatz 2 für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex zulässig, wenn
(2) Die im Wege der Zertifizierung nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und darf unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beginns nicht länger als bis zum 28. Februar 2037 genutzt werden. Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens alle zwei Jahre zu wiederholen und gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Erlaubnis ist unter der Bedingung der Wiederholung der Zertifizierung nach Satz 2 zu erteilen. In die Erlaubnis ist aufzunehmen,
(3) Mit Erteilung der Erlaubnisse für Spielhallen im Verbund im Wege der Zertifizierung nach Absatz 1 erlöschen die in § 19 genannten Erlaubnisse.
(4) Unabhängig von der Befugnis einer akkreditierten Prüforganisation nach Absatz 1 Nummer 2, eine Verbundspielhalle zu zertifizieren, haben die nach § 17 zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der Regelungen des GlüStV 2021 zu überwachen.
(5) Die Prüforganisation nach Absatz 1 Nummer 2 muss gemäß ISO/IEC 17065 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle akkreditiert werden. Die Unterrichtung und die Prüfung des Sachkundenachweises, damit die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Personen mit den mit dem Betrieb einer Spielhalle zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenen Gefahren vertraut sind, erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 19 Übergangsregelungen
(1) Erlaubnisse für Spielhallen, die vor dem 27. April 2012 gemäß § 33i GewO erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehen, sind bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 befristet. Sieht die Erlaubnis nach Satz 1 eine kürzere Frist vor, gilt diese. Mit Ausnahme des erst nach dem 28. Februar 2027 oder erst nach dem Ablauf der Frist nach Satz 2 geltenden Mindestabstandsgebotes gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und den Anforderungen an die Zertifizierung gemäß § 18 sind die Vorgaben dieses Gesetzes und des GlüStV 2021 zu erfüllen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten im atypischen Ausnahmefall nach Ablauf des in Satz 1 bestimmten Zeitraums mit besonderer Begründung die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Erlaubnisse für eine einzelne Spielhalle oder zwei Spielhallen im Verbund, die zwischen dem 27. April 2012 und dem 26. Juni 2014 gemäß § 2 Absatz 1 und 3 des Spielhallengesetzes vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) befristet erteilt wurden, gelten bis zum Datum ihrer Befristung fort. Im Übrigen sind die Vorgaben dieses Gesetzes und des GlüStV 2021 mit Ausnahme des § 18 zu erfüllen.
(3) Erlaubnisse für einzelne Spielhallen, die seit dem 27. Juni 2014 gemäß § 2 Absatz 1 und 3 des Spielhallengesetzes vom 17. April 2012, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 101), befristet erteilt wurden, gelten bis zum Datum ihrer Befristung fort. Die Vorgaben dieses Gesetzes und des GlüStV 2021 sind zu erfüllen.
(4) Erlaubnisse für Verbundspielhallen, die nach § 11 Absatz 3 des Spielhallengesetzes vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), zur Vermeidung unbilliger Härten erteilt wurden, gelten bis zum Datum ihrer Befristung fort. Im Übrigen sind die Vorgaben dieses Gesetzes und des GlüStV 2021 mit Ausnahme des § 18 dieses Gesetzes zu erfüllen.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Spielhallengesetz vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), außer Kraft.
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