|
SHVgVO - Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. April 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 11.04.2019 S. 72; 21.11.2023 S. 620 23; 05.05.2026 Nr. 45 26)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 7220-4-2
Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung 23 26
(1) Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen, soweit der geschätzte Auftragswert die jeweiligen EU-Schwellenwerte nicht erreicht oder überschreitet. Die Verordnung gilt auch für Lose, auf die der öffentliche Auftraggeber die Regelung von § 3 Absatz 9 der Vergabeverordnung ( VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39), anwendet.
(2) Auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind im Falle der Binnenmarktrelevanz 1 die Grundsätze des EU-Primärrechts zu beachten.
§ 2 Schätzung der Auftragswerte, Begriffsbestimmungen 23 26
(1) Die Schätzung der Auftragswerte erfolgt entsprechend § 3 VgV.
(2) Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Absatz 1 geschätzte voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer.
(3) Ein Einzelauftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der geschätzte voraussichtliche Wert ohne Umsatzsteuer für jeweils ein Fachlos.
(4) Ein Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Eine Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und des § 4 Absatz 5 Nummer 1 ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
(5) Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen. Bieterlisten nach Satz 1 müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhalten. Auftraggeber können auch Bieterlisten von Präqualifizierungssystemen nutzen.
§ 3 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 23 26
(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 1 Absatz 1 VGSH haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT vom 7. Februar, ber. 8 Februar 2017) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 VGSH anzuwenden, bis eine andere Fassung nach § 3 Absatz 2 VGSH für verbindlich erklärt wird.
(2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:
(3) Für Verfahren nach der UVgO gelten ergänzend folgende Wertgrenzen:
Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR sowie für einzelne Mengen- oder Fachlose eines solchen Auftrages bis zu deren addiertem Wert von 150.000 EUR ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung ohne weitere Voraussetzungen zulässig.
§ 4 Vergabe von Bauleistungen 23 26
(1) Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ( VOB/A) Abschnitt 1 anzuwenden. Aufgrund des § 3 Absatz 2 VGSH wird Abschnitt 1 der VOB/A vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.2.2019 B2) für verbindlich erklärt.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 VOB/A kann auf die Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2031und gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Verfahren. Die Gründe der Entscheidung auf die Losaufteilung zu verzichten sind zu dokumentieren.
(3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 VOB/A ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass Auftragsbekanntmachungen auch auf dem Internetportal www.service.bund.de veröffentlicht werden müssen.
(4) Ab dem 1. Januar 2025 ist ein elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend über einem Auftragswert von 1.000 000 EUR, es sei denn es liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 11b des 2. Abschnitts der VOB/A vor oder der Einzelauftragswert beträgt bis zu 150.000 EUR. Der Auftraggeber darf zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 11a VOB/A abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder in anderer Textform erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. § 11 Absatz 6 Satz 2 VOB/A ist fakultativ für Vergabeverfahren, die ausschließlich schriftlich zugelassen wurde. Bis zu dem in Satz 1 genannten Auftragswert beziehungsweise Einzelauftragswert kann auch eine Kommunikation einschließlich einer Angebotsabgabe in Textform ( § 126b BGB) zugelassen werden, insbesondere per E-Mail. Dabei sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs zu treffen.
(5) Abweichend von § 3a Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:
Bei Vergaben nach Nummer 2 und 3 ist § 20 Absatz 4 VOB/A entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR sowie für einzelne Fachlose bis zum addierten Wert der Einzellose von 100.000 EUR. § 20 Absatz 3 Nummer 2 VOB/A ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die §§ 6 und 7 VgV sind entsprechend anzuwenden.
(1) Auftraggeber informieren die Unternehmen, deren Teilnahmeanträge oder Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform, elektronisch oder per Telefax über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll und die Gründe der Nichtberücksichtigung (Vorabinformation) spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags. Die Wartefrist kann bei der Festlegung der Bindefrist gemäß § 10 Absatz 4 VOB/A hinzuaddiert werden. Für Vergaben mit einem Einzelauftragswert bis 50.000 EUR ist die Vorabinformation fakultativ anwendbar. Die zusätzliche Anwendung von § 19 Absatz 2 VOB/A sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 und 3 UVgO ist nicht verpflichtend.
(2) Einer Vorabinformation bedarf es nicht, sofern entweder einem betroffenen Unternehmen die Nichtberücksichtigung bereits vorher in Textform mitgeteilt worden ist, oder in Fällen, in denen eine freihändige Vergabe oder eine Verhandlungsvergabe wegen Dringlichkeit gerechtfertigt ist, oder es nur einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot gab.
§ 6 Übergangsregelung 26 26
(vorherige Änderungen § 6 bis 15.05.2026 23 23)
Für Vergabeverfahren, die vor dem 16. Mai 2026 begonnen wurden, gilt die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung in der bis zum Ablauf des 15. Mai 2026 geltenden Fassung fort.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23 23 23 26
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 472), außer Kraft.
1) 23 Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02, Amtsblatt der EU vom 1. August 2006)
| ENDE | |