Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung und Aufhebung der Schutzsuchenden-Vergabeverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. November 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 07.12.2023 S. 620)
Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung
Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 1. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen. Bei Vergaben nach § 3 Absatz 3 VGSH gelten die Ausnahmen nach §§ 137 bis 140 sowie nach §§ 149, 150 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), entsprechend. § 2 Schätzung der Auftragswerte Die Schätzung der voraussichtlichen Auftragswerte erfolgt entsprechend § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), ohne Absatz 9. Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Satz 1 geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer. | " § 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen, soweit der geschätzte Auftragswert die jeweiligen EU-Schwellenwerte nicht erreicht oder überschreitet. Die Verordnung gilt auch für Lose, auf die der öffentliche Auftraggeber die Regelung von § 3 Absatz 9 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222), anwendet. (2) Auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind im Falle der Binnenmarktrelevanz 1 die Grundsätze des EU-Primärrechts zu beachten. (3) Bei Vergaben nach § 3 Absatz 3 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S.40) gelten die Ausnahmen nach §§ 137 bis 140 sowie nach §§ 149 , 150 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), entsprechend. § 2 Schätzung der Auftragswerte, Begriffsbestimmungen (1) Die Schätzung der Auftragswerte erfolgt entsprechend § 3 VgV. (2) Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Absatz 1 geschätzte voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer. (3) Ein Einzelauftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der geschätzte voraussichtliche Wert ohne Umsatzsteuer für jeweils ein Fachlos." |
2. Die Fußnote 1 zu § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"1 Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02, Amtsblatt der EU vom 1. August 2006)"
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergaben fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben; | "1. §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben. Ab dem 1. Januar 2025 ist für Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden, ein elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend über einem Auftragswert von 150.000 EUR; der Auftraggeber darf zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 7 Absatz 1 UVgO abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder anderweitig in Textform (§ 126b BGB) erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden;" |
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "nicht anzuwenden" werden ersetzt durch die Wörter "fakultativ, soweit das Vergabeverfahren ausschließlich schriftlich zugelassen wurde";
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. Ein Direktauftrag nach § 14 UVgO ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 5.000 EUR;"
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. § 29 Absatz 1 UVgO ist fakultativ anwendbar; | "4. § 29 Absatz 1 UVgO ist fakultativ anwendbar; ab dem 1. Januar 2025 gilt dies bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR;" |
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. §§ 39 und 40 UVgO sind bei Verhandlungsvergaben fakultativ anwendbar; | "5. §§ 39 und 40 UVgO sind bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb fakultativ anwendbar; ab dem 1. Januar 2025 gilt der erste Teilsatz bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 EUR; die Grundsätze des Geheimwettbewerbs sind zu wahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen;" |
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "50.000 EUR" wird die Angabe "sowie wenn eine Vorabinformation nach § 5 erteilt wurde" eingefügt.
gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. freiberufliche Leistungen nach § 50 UVgO, die einem gesetzlichen Preisrecht unterfallen oder deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, können bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro im Wege eines Direktauftrages entsprechend § 14 Satz 1 UVgO vergeben werden; § 14 Satz 2 UVgO ist entsprechend anzuwenden. | "7. freiberufliche Leistungen nach § 50 UVgO können bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 25.000 EUR im Wege eines Direktauftrages entsprechend § 14 Satz 1 UVgO vergeben werden; § 14 Satz 2 UVgO ist entsprechend anzuwenden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Für Verfahren nach der UVgO gelten folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:
| "(3) Für Verfahren nach der UVgO gilt ergänzend folgende Wertgrenze: Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne weitere Voraussetzungen zulässig." |
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Vergabe von Bauleistungen
(1) Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 anzuwenden. Aufgrund § 3 Absatz 2 VGSH wird Abschnitt 1 der VOB/A vom 31. Januar 2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019, B2) für verbindlich erklärt. § 12 Absatz 1 Nummer 1 VOB/A ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass Auftragsbekanntmachungen auch auf dem Internetportals www.service.bund.de veröffentlicht werden müssen. Nicht verbindlich anzuwenden ist § 11 Absatz 6 Satz 2 VOB/A. (2) Anstatt § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:
Bei Vergaben nach Satz 1 ist § 20 Absatz 4 VOB/A entsprechend anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken für jedes Gewerk eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 Euro und eine Freihändige Vergabe bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 Euro erfolgen. (3) Die §§ 6 und 7 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), sind entsprechend anzuwenden. | " § 4 Vergabe von Bauleistungen
(1) Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 anzuwenden. Aufgrund des § 3 Absatz 2 VGSH wird Abschnitt 1 der VOB/A vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.2.2019 B2) für verbindlich erklärt. (2) § 12 Absatz 1 Nummer 1 VOB/A ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass Auftragsbekanntmachungen auch auf dem Internetportal www.service.bund.de veröffentlicht werden müssen. (3) Ab dem 1. Januar 2025 ist ein elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend über einem Auftragswert von 1.000 000 EUR, es sei denn es liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 11b des 2. Abschnitts der VOB/A vor oder der Einzelauftragswert beträgt bis zu 150.000 EUR. Der Auftraggeber darf zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 11a VOB/A abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder in anderer Textform erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. § 11 Absatz 6 Satz 2 VOB/A ist fakultativ für Vergabeverfahren, die ausschließlich schriftlich zugelassen wurde. (4) Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:
Bei Vergaben nach Nummer 1 ist § 20 Absatz 4 VOB/A entsprechend anzuwenden. (5) Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A zulässig bis zu einem Auftragswert von 10.000 EUR. (6) Die §§ 6 und 7 VgV sind entsprechend anzuwenden." |
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Vorabinformation
Auftraggeber informieren die Bewerber und Bieter, deren Teilnahmeanträge oder Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, per E-Mail, elektronisch oder per Telefax über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll und die Gründe der Nichtberücksichtigung (Vorabinformation) spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags. Dies gilt nicht für Bewerber oder Bieter, denen ihre Nichtberücksichtigung bereits vorher in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt worden ist. Für Vergaben mit einem Einzelauftragswert bis 50.000 Euro ist die Vorabinformation fakultativ anwendbar. Die zusätzliche Anwendung von § 19 Absatz 2 VOB/A sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 und 3 UVgO ist nicht verpflichtend. | " § 5 Vorabinformation
(1) Auftraggeber informieren die Unternehmen, deren Teilnahmeanträge oder Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform, elektronisch oder per Telefax über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll und die Gründe der Nichtberücksichtigung (Vorabinformation) spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags. Die Wartefrist kann bei der Festlegung der Bindefrist gemäß § 10 Absatz 4 VOB/A hinzuaddiert werden. Für Vergaben mit einem Einzelauftragswert bis 50.000 EUR ist die Vorabinformation fakultativ anwendbar. Die zusätzliche Anwendung von § 19 Absatz 2 VOB/A sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 und 3 UVgO ist nicht verpflichtend. (2) Einer Vorabinformation bedarf es nicht, sofern entweder einem betroffenen Unternehmen die Nichtberücksichtigung bereits vorher in Textform mitgeteilt worden ist, oder in Fällen, in denen eine freihändige Vergabe oder eine Verhandlungsvergabe wegen Dringlichkeit gerechtfertigt ist, oder es nur einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot gab." |
§ 6 ÜbergangsbestimmungBis zum Ablauf des 31. März 2019 begonnene Vergabeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz Nummer 196a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz Nummer 32 vom 26. Februar 2010, S. 755) sowie nach der VOB/A in der im VGSH vorgeschriebenen Fassung.
wird gestrichen.
7. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
wird gestrichen.
Artikel 2
Aufhebung der Schutzsuchenden-Vergabeverordnung
Die Schutzsuchenden-Vergabeverordnung vom 23. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 240), wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 232437
| ENDE |