Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
- Schleswig-Holstein -

Vom 13.Dezember 2024
(GVOBl. Nr. 15 vom 13.12.2024 S. 937)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Das Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S. 162), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
"Dieses Gesetz gilt für Präsenzspielbanken und ergänzt das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland ( GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, S. 92)."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Erster GlüÄndStV vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)" durch die Angabe "des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 439)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
"(1) Im Land Schleswig-Holstein werden öffentliche Spielbanken zugelassen. Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Spielbanken bedürfen der Konzessionierung nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für alle Spielbanken erfolgt die Konzessionierung ausschließlich an eine Konzessionsinhaberin oder einen Konzessionsinhaber."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und der Zweigstellen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Erster GlüÄndStV" ersetzt durch die Wärter "GlüStV2021"

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber besteht die Verpflichtung, die Spielbanken an den in der Rechtsverordnung nach Satz 2 genannten Standorten zu betreiben."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
"(2) Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Vereinigungen sein, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
  1. die Ziele des § 1 des GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
  2. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,
  3. die Geschäftsführung der Antragstellerin oder des Antragstellers und die mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen fachlich geeignet und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken bieten,
  4. die Einhaltung der folgenden Vorschriften sichergestellt ist:
    1. der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 GlüStV 2021, insbesondere der Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme,
    2. der Bestimmung über Werbung nach § 5 GlüStV 2021,
    3. der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und
    4. der Anforderung an die Aufklärung nach § 7 GlüStV 2021,
  5. die Teilnahme am Sperrsystem und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 GlüStV 2021 sichergestellt ist und
  6. der Betrieb der Spielbanken ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt und umfassend vor Ort überprüft werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbanken gewährleistet ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Spielbankerlaubnis" durch das Wort "Konzession" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen,

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Halbsatz wird das Wort "Erlaubnis" durch das Wort "Konzession" ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird gestrichen.

ccc) Die Nummern 2 bis 7 werden zu Nummern 1 bis 6.

c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Konzession soll widerrufen werden, wenn

  1. der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder
  2. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegend gegen eine oder mehrere der folgenden Vorschriften verstoßen hat:
    1. gegen eine Regelung des GlüStV 2021, des GlüStV 2021 AG SH, dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund des § 12 erlassene Verordnung,
    2. gegen eine Nebenbestimmung der Konzession oder
    3. gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörden."

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Spielbankerlaubnis" durch das Wort "Konzession" und das Wort "Erlaubnisvoraussetzungen" wird durch das Wort "Voraussetzungen" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber" durch die Wörter "Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber" ersetzt.

f) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.

g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Schließung einer Spielbank oder die mehr als vier Wochen währende Unterbrechung des Spielbetriebs einer Spielbank oder die Nichtaufnahme des Spielbetriebs einer Spielbank unverzüglich nach Konzessionserteilung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die verbleibenden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber betriebenen Spielbanken geeignet sind, die in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele zu verwirklichen."

4. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält die folgende Fassung:

alt neu
" § 3a Konzessionsverfahren".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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"(1) Für die Vergabe der Konzession gelten die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 236), sowie die auf der Grundlage von § 113 GWB ergangene Verordnung über die Vergabe von Konzessionen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) Der neue Satz 1 erhält folgende Fassung:

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"Bewerberinnen und Bewerber um die Konzession haben alle in der Ausschreibung bezeichneten Angaben, Nachweise und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erforderlich sind und eine Auswahl nach Absatz 3 ermöglichen."

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Antragstellerin oder den Antragsteller" ersetzt durch die Wörter "Bewerberin oder den Bewerber.

dd) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Erlaubnisverfahren" durch das Wort "Konzessionsverfahren" und die Wörter "Antragstellerin oder der Antragsteller" werden durch die Wörter "Bewerberin oder der Bewerber ersetzt.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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"(3) Die Zuschlagserteilung unter mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Voraussetzungen (§ 3 Absatz 2 Satz 2) erfüllen, ist insbesondere danach zu treffen, wer am besten in der Lage ist,
  1. beim Betrieb der Spielbanken die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie sonstiger öffentlicher Belange zu gewährleisten,
  2. weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen,
  3. seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen,
  4. einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbanken zu gewährleisten,
  5. eine weitgehende Abschöpfung der Spielbankerträge durch die Abgaben nach §§ 4 und 5 zu ermöglichen und
  6. wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung der sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels zu ergreifen."

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die zuständige Behörde macht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession deren erneute Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt."

5. Nach § 3a werden die folgenden §§ 3b und 3c eingefügt:

" § 3b Betriebserlaubnisse

Zusätzlich zu der Konzession bedarf die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber für jede Spielbank einer Betriebserlaubnis, über deren Erteilung ebenfalls das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium entscheidet. Einer gesonderten Ausschreibung der Betriebserlaubnisse bedarf es nicht. Die Betriebserlaubnis wird auf der Grundlage der Konzession schriftlich erteilt. Sie enthält alle Regelungen, die zur Umsetzung der Konzession für den Betrieb am einzelnen Standort unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Ortsangabe der Spielbank, die dort zugelassenen Glücksspiele und die dort zugelassene Höchstzahl an Spielgeräten, Spieltischen und Automaten. Sie erlischt, wenn die Konzession wegen abgelaufener Befristung; eines Widerrufs oder aus sonstigen Gründen unwirksam geworden ist.

(7) Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie den in § 1 GlüStV 2021 genannten Zielen nicht zuwiderläuft und der Betrieb der Spielbank keinen Widerrufstatbestand nach § 3 Absatz 4 verwirklicht. Für den Erlass von Nebenbestimmungen gilt § 3 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

§ 3c Übertragbarkeit der Konzession

Die Konzession und die Betriebserlaubnisse sind nicht übertragbar. Sie dürfen nicht, auch nicht teilweise, Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Übertragung der Konzession kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung innerhalb der mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), ein anderes Unternehmen an die Stelle der bisherigen Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers treten soll und das die Konzession übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt. Eine Überlassung einzelner, Betriebserlaubnisse zur Ausübung an Dritte kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn die Überlassung an eine Gesellschaft erfolgt, an deren Kapital- oder Gesellschaftsvermögen die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber als Alleingesellschafter oder Alleingesellschafterin beteiligt ist."

Artikel 2
Weitere Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Das Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Spielbankabgabe, Zusatzabgabe, Ausgleichsabgabe"

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Sofern die Steuerlast nach § 5 für ein Kalenderjahr niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 10 für dasselbe Jahr (fiktive Vergleichsberechnung), hat das Spielbankunternehmen den Differenzbetrag an das Land Schleswig-Holstein als Ausgleichsabgabe zu entrichten."

2. In § 5 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 2a eingefügt

"(2a) Bei der fiktiven Vergleichsberechnung nach § 4 Absatz 1a ist zur Ermittlung der fiktiven Einkommen- oder Körperschaftsteuerlast von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen'. Zur Ermittlung der fiktiven Vergnügungssteuerlast ist die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde, in der die Spielbank oder die Zweigstelle belegen ist, entsprechend anzuwenden."

3. In § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Anspruch auf die Ausgleichsabgabe entsteht jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahrs, für das die fiktive Vergleichsberechnung nach § 4 Absatz la einen Überhang der fiktiven Steuerlast über die Steuerlast nach § 5 ergibt."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe nach vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der es die gegebenenfalls zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst berechnet. Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung ."

b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Ausgleichsabgabe ist einen Monat nach dem Eingang der Jahresanmeldung fällig."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe" durch die Wörter "Die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Ausgleichsabgabe" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Zusatzabgabe" ein Komma und die Wörter "die Ausgleichsabgabe" eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe" durch die Wörter "der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe 'und der Ausgleichsabgabe" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Zusatzabgabe" ein Komma und die Wörter "der Ausgleichsabgabe" eingefügt.

7. In § 13 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe" durch die Wörter "der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der Ausgleichsabgabe" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des
Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausrührung des Staatsvertrages zur. Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) wird wie folgt geändert

§ 17 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Konzessionen für Online-Casinospiele nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 werden als Erlaubnisbescheide
  1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Schleswig-Holstein unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist,
  2. an bis zu vier Bewerber in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren auf Grund einer Ausschreibung des für Inneres zuständigen Ministeriums

erteilt.

"Die Konzessionen für Online-Casinospiele nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 werden als Erlaubnisbescheide
  1. an die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber nach § 3 Absatz 2 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 13.12.2024, sofern diese Konzessionsinhabern oder dieser Konzessionsinhaber nicht bereits Inhaber einer Konzession für Online-Casinospiele nach Nummer 2 ist,
  2. an bis zu vier Bewerber in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren auf Grund einer Ausschreibung des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums

erteilt."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ENDE