Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Mai 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 45 vom 15.05.2026)



Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40), geändert durch Gesetz vom 22. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 801), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 1. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 620), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222)" durch die Angabe "7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39)" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Bei Vergaben nach § 3 Absatz 3 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S.40) gelten die Ausnahmen nach §§ 137 bis 140 sowie nach §§ 149 , 150 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), entsprechend.

wird gestrichen.

2. In § 2 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Ein Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Eine Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und des § 4 Absatz 5 Nummer 1 ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

(5) Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen. Bieterlisten nach Satz 1 müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhalten. Auftraggeber können auch Bieterlisten von Präqualifizierungssystemen nutzen."

3. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:
  1. §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben. Ab dem 1. Januar 2025 ist für Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden, ein elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend über einem Auftragswert von 150.000 EUR; der Auftraggeber darf zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 7 Absatz 1 UVgO abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder anderweitig in Textform (§ 126b BGB) erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden;
  2. § 7 Absatz 3 Satz 2 UVgO ist fakultativ, soweit das Vergabeverfahren ausschließlich schriftlich zugelassen wurde;
  3. Ein Direktauftrag nach § 14 UVgO ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 5.000 EUR;
  4. § 29 Absatz 1 UVgO ist fakultativ anwendbar; ab dem 1. Januar 2025 gilt dies bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR;
  5. §§ 39 und 40 UVgO sind bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb fakultativ anwendbar; ab dem 1. Januar 2025 gilt der erste Teilsatz bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 EUR; die Grundsätze des Geheimwettbewerbs sind zu wahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen;
  6. § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVgO ist für Vergaben bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro sowie wenn eine Vorabinformation nach § 5 erteilt wurde fakultativ;
  7. freiberufliche Leistungen nach § 50 UVgO können bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 25.000 EUR im Wege eines Direktauftrages entsprechend § 14 Satz 1 UVgO vergeben werden; § 14 Satz 2 UVgO ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Verfahren nach der UVgO gilt ergänzend folgende Wertgrenze:
Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne weitere Voraussetzungen zulässig.

"(2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:
  1. Die §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR fakultativ ist und andere Formvorgaben bis zu diesem Auftragswert zulässig bleiben. Bis zu diesem Auftragswert kann auch eine Kommunikation einschließlich einer Angebotsabgabe in Textform (§ 126b BGB) zugelassen werden, insbesondere per E-Mail. Dabei sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs zu treffen. Bei einem elektronischen Vergabeverfahren darf der Auftraggeber zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 7 Absatz 1 UVgO abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder anderweitig in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden.
  2. § 7 Absatz 3 Satz 2 UVgO ist fakultativ, soweit das Vergabeverfahren ausschließlich schriftlich zugelassen wurde.
  3. Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Satz 1 UVgO steht dem Auftraggeber stets auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung zur Verfügung.
  4. Eine vorteilhafte Gelegenheit im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 14 UVgO kann auch Gebrauchtwaren umfassen.
  5. Ein Direktauftrag nach § 14 UVgO ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 50.000 EUR sowie für einzelne Fachlose bis zu deren addiertem Wert von 50.000 EUR; Satz 1 gilt entsprechend für freiberufliche Leistungen und im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angebotene Leistungen nach § 50 UVgO; § 14 Satz 2 UVgO ist entsprechend anzuwenden; bei Direktaufträgen nach Satz 1 oder Satz 2 ist § 30 UVgO entsprechend anzuwenden.
  6. Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 UVgO kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2031 und gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Verfahren. Die Gründe der Entscheidung, auf die Losaufteilung zu verzichten, sind zu dokumentieren.
  7. § 29 Absatz 1 UVgO ist fakultativ anwendbar bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR.
  8. Abweichend von § 35 UVgO kann der Auftraggeber auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz der konkret geforderten Nachweise ist und diese nicht älter als 12 Monate sind.
  9. Die §§ 39 und 40 UVgO sind bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 EUR sowie in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 und 3 fakultativ anwendbar. Die Grundsätze des Geheimwettbewerbs sind zu wahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen.
  10. § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVgO ist für Vergaben bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro sowie für Vergaben, bei denen eine Vorabinformation nach § 5 erteilt wurde, fakultativ.

(3) Für Verfahren nach der UVgO gelten ergänzend folgende Wertgrenzen:

Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR sowie für einzelne Mengen- oder Fachlose eines solchen Auftrages bis zu deren addiertem Wert von 150.000 EUR ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung ohne weitere Voraussetzungen zulässig."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 VOB/A kann auf die Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2031und gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Verfahren. Die Gründe der Entscheidung auf die Losaufteilung zu verzichten sind zu dokumentieren."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:

"Bis zu dem in Satz 1 genannten Auftragswert beziehungsweise Einzelauftragswert kann auch eine Kommunikation einschließlich einer Angebotsabgabe in Textform (§ 126b BGB) zugelassen werden, insbesondere per E-Mail. Dabei sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs zu treffen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:
  1. eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000 000 EUR;
  2. eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 150.000 EUR.

Bei Vergaben nach Nummer 1 ist § 20 Absatz 4 VOB/A entsprechend anzuwenden.

"(5) Abweichend von § 3a Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:
  1. Dem Auftraggeber steht stets auch eine freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung zur Verfügung.
  2. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 EUR;
  3. Eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR sowie innerhalb eines solchen Gesamtauftrages für Mengen- und Fachlose bis zu einem addierten Wert der Einzellose von 1.000.000 EUR. Bei Aufträgen über 1.000 000 EUR Auftragswert dürfen einzelne Fachlose bis 250.000 EUR freihändig vergeben werden.

Bei Vergaben nach Nummer 2 und 3 ist § 20 Absatz 4 VOB/A entsprechend anzuwenden."

e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A zulässig bis zu einem Auftragswert von 10.000 EUR. "(6) Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR sowie für einzelne Fachlose bis zum addierten Wert der Einzellose von 100.000 EUR. § 20 Absatz 3 Nummer 2 VOB/A ist entsprechend anzuwenden."

f) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Übergangsregelung

Für Vergabeverfahren, die vor dem 16. Mai 2026 begonnen wurden, gilt die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung in der bis zum Ablauf des 15. Mai 2026 geltenden Fassung fort."

6. Der bisherige § 6 wird § 7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (16.05.2026) in Kraft.

ID 261271

ENDE