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APO-Hyg.-Kontr. - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
- Saarland -
Vom 14. Dezember 2024
(Amtsbl.
I Nr. 49 vom 19.12.2024 S. 1147)
Aufgrund des § 15 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
§ 1 Ausbildungsziel, Aufgabengebiete
(1) Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden
Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.
(2) Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbstständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:
§ 2 Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist der jeweilige Landkreis oder der Regionalverband Saarbrücken. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Gesundheitsschutzes beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die Auszubildende oder der Auszubildende den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 6 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
(2) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.
§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in:
Die Ausbildung kann im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln, erfolgen. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Die praktische Ausbildung soll insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.
(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten anrechnen, wenn die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind.
(4) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet:
(5) Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung werden angerechnet:
(6) Auf Antrag können im Einzelfall über Absatz 4 und 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(7) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
§ 5 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde zu richten, bei deren Gesundheitsamt die Bewerberin oder der Bewerber tätig werden will.
(2) Dem Antrag sind
Das ärztliche Zeugnis und das Führungszeugnis dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
§ 6 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Aufgabengebiete einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Verwaltungsabläufe einzuweisen. Den Auszubildenden sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Es ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei dem ausbildenden Gesundheitsamt und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung bei dem Gesundheitsamt umfasst dabei eine Dauer von etwa 2.900 Stunden. Die externen Praxiseinsätze umfassen dabei eine Dauer von etwa 800 Stunden.
(3) Der Praxiseinsatz bei einer Ortspolizeibehörde ist verpflichtend. Darüber hinaus können Praxiseinsätze insbesondere in den folgenden Aufgabenbereichen erfolgen:
Die auszubildende Person muss neben dem Praxiseinsatz bei einer Ortspolizeibehörde noch mindestens fünf der in den Nummern 1 bis 11 genannten Aufgabenbereichen im Rahmen der Praxiseinsätze durchlaufen.
(4) Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4. Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. Hierbei bestimmt die Ausbildungsbehörde auch, in welcher Reihenfolge die einzelnen Praxiseinsätze durchlaufen werden.
(5) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und die Verbindung mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu gewährleisten. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte sicher.
(6) Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der jeweils zuständigen Leiterin oder dem jeweils zuständigen Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Ausbildung erfolgte.
(7) Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei dem Gesundheitsamt hat die auszubildende Person darüber hinaus die Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor erfolgreich zu absolvieren, soweit die auszubildende Person nicht bereits eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor nachweisen kann.
(8) Die auszubildende Person weist ihre regelmäßige und erfolgreiche, wenigstens mit der Note "ausreichend" bewertete Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nach.
(9) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten zu bewerten:
"1" (sehr gut), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"2" (gut), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"3" (befriedigend), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"4" (ausreichend), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"5" (mangelhaft), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder
"6" (ungenügend), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(10) In der praktischen Ausbildung geben die ausbildungsleitende Person der Ausbildungsbehörde und die jeweilige Ausbildungsstelle für den Praxiseinsatz am Ende jedes Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung über die Leistungen der oder des Auszubildenden ab. Die Gesamtleistung ist zu bewerten. Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen. Am Ende der praktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die praktische Ausbildung. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Bewertungen nach Satz 2. Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
| 1,0 bis 1,4 Punkte | sehr gut (1) |
| 1,5 bis 2,4 Punkte | gut (2) |
| 2,5 bis 3,4 Punkte | befriedigend (3) |
| 3,5 bis 4,4 Punkte | ausreichend (4) |
| 4,5 bis 5,4 Punkte | mangelhaft (5) |
| 5,5 bis 6,0 Punkte | ungenügend (6) |
§ 7 Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung und die Abschlussprüfung werden an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt.
(2) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach § 7 und den Anlagen 3 und 5 der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) vom 8. Juni 2017 in der Fassung vom 17. April 2024 (GV. NRW. S. 202).
§ 8 Staatliche Prüfung und Gleichwertigkeit der Ausbildungen
(1) Hinsichtlich der Durchführung der Prüfung, der Zulassung zur Prüfung, der Bewertung der Prüfungsleistungen, des Bestehens und der Wiederholung der Prüfung sowie der Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen sind die Vorschriften der §§ 8 bis 21 und der Anlagen 6 bis 8 der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) vom 8. Juni 2017 in der Fassung vom 17. April 2024 (GV. NRW. S. 202) zu beachten. Die Ausbildung endet mit der an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf abzulegenden staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch im Saarland.
(3) Hinsichtlich der Ausübung des Berufes der Hygienekontrolleurin oder des Hygienekontrolleurs genügt die Vorlage des Zeugnisses über die abgelegte und erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur. Ebenso sind entsprechende Urkunden anzuerkennen. Eines formellen Zulassungsverfahrens bedarf es nicht. Sofern die abzulegende oder bereits abgelegte Abschlussprüfung nicht mit den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig ist, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen, um einen einheitlichen Standard der fachlichen Qualifikation zu gewährleisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 21 und der Anlagen 6 bis 8 der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) vom 8. Juni 2017 in der Fassung vom 17. April 2024 (GV. NRW. S. 202).
§ 9 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung. Hierbei darf die Dauer der Ausbildung von drei Jahren jedoch nicht unterschritten werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (20.12.2024) in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Erlass über die praktische Ausbildung und staatliche Anerkennung von Gesundheitsaufsehern/Gesundheitsaufseherinnen vom 1. Dezember 1987 (GMBl. 1988, S. 26) außer Kraft.
| Berichtsheft praktische Ausbildung der Hygienekontrolleure | Anlage 1 (zu § 6 Absatz 6) |
Name, Vorname: ............................................................................................................................................................
Ausbildungsbehörde: ....................................................................................................................................................
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Dienststelle |
Datum |
Sachgebiet der praktischen Tätigkeit und Einzelheiten der Beschäftigung |
Sichtvermerk Behördenleitung oder deren Beauftragte | |
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vom |
bis | |||
.................................
(Ausbildungsbehörde)
| Bescheinigung über die praktische Ausbildung für den Beruf der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs | Anlage 2 (zu § 6 Absatz 8) |
Frau/Herr* ..........................................
geboren am ..........................................
hat vom .......................................... bis ..........................................
an der praktischen Ausbildung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
Sie/Er* hat in dieser Zeit ein Berichtsheft geführt. Ihr/Ihm* wurden in den folgenden Aufgabengebieten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
| Einrichtungen/Sachgebiete/Aufgaben/Tätigkeiten | Datum/Sichtvermerk Ausbildungsleitung |
| Allgemeine Ortshygiene | |
| Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen | |
| Überwachung von Schwimm- und Badebecken, EU-Badegewässern | |
| Hygienische Überwachung von Sportanlagen, Spielplätzen, Campingplätzen usw. | |
| Hygiene der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung | |
| Hygienische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen | |
| Hygieneüberwachung von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren und sonstige medizinische Einrichtungen | |
| Bestattungshygiene und Friedhofswesen | |
| Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Meldewesen nach dem IfSG, Mitarbeit bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen | |
| Stellungnahmen zur Landesplanung, Raumordnung, Bauleit- und Bauplanung (insbesondere zu Bauanträgen für überwachungspflichtige Einrichtungen, wie Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäuser usw.) | |
| Hygienische Überwachung von Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe (z.B. Therapieberufe) | |
| Hygienische Überwachung von Betrieben der Kosmetik, Fußpflege, des Piercens und der Tätowierung | |
| Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Rettungsdienstes |
___________________
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Externe Praxiseinsätze (mindestens sechs/davon ein Praxiseinsatz OPB verpflichtend):
| Dienststelle | Zeitraum des Praxiseinsatzes/ Bemerkungen | Datum/Sichtvermerk Ausbildungsleitung | |
| ❏ | OPB/Ordnungsamt | ||
| ❏ | Chemisches- und Lebensmitteluntersuchungsamt
(LAV Saarland) | ||
| ❏ | Veterinärwesen (LAV Saarland) | ||
| ❏ | Hygieneinstitut, Wasserlabor, medizinisches Labor | ||
| ❏ | Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung | ||
| ❏ | Alten- und Pflegeheim, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen | ||
| ❏ | Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge | ||
| ❏ | Schwimmbad | ||
| ❏ | Wasserwerk | ||
| ❏ | Abwasserreinigungsanlage, Abfallbehandlungsanlage | ||
| ❏ | Umweltamt (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz-LUA) | ||
| ❏ | Gewerbeaufsicht oder obere Wasserbehörde (MUGMAV) | ||
Die Leistungen während der praktischen Ausbildung wurden mit der Note
...................................................................................
bewertet.
Die Unterweisung ist nicht/vom .......................................... bis ............................................................. wegen .......................................... unterbrochen worden.*
| .........................................., | den ........................................... |
| (Ort) |
(Datum) |
_____________________
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
| Bescheinigung über die theoretische Ausbildung für den Beruf der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs | Anlage 3 (zu § 7 Absatz 2) |
Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen
Kanzlerstr. 4
40472 Düsseldorf
Bescheinigung über die theoretische Ausbildung für den Beruf der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs
Frau/Herr* ...........................................
geboren am ..........................................
hat vom .......................................... bis ..........................................
vom .......................................... bis .......................................... und
vom .......................................... bis ..........................................
an der theoretischen Ausbildung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
Die Leistungen während der praktischen Ausbildung wurden mit der Note
..........................................
bewertet.
Die Fehlzeiten während der theoretischen Ausbildung betrugen insgesamt
.......................................... Tage
Grund ..........................................
| Düsseldorf, den .......................................... | .................................. (Unterschrift) |
| (Datum) | |
| (Siegel der Akademie) |
___________________
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
| Anlage 4 (zu § 6 Absatz 4) |
| Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalte |
| Gesundheitsamt | Vermitteln von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Anlage 2. |
| OPB/Ordnungsamt | Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten: Umsetzung der rechtlichen Vollzugsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften und Erlernen der Bescheid-Technik. |
| Chemisches- und Lebensmitteluntersuchungsamt (LAV Saarland) | Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten: Kennlernen chemischer und mikrobiologischer Untersuchungs- und Analysemethoden für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände. |
| Veterinärwesen | Kennenlernen der behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten; Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt. |
| Hygieneinstitut, Wasserlabor, medizinisches Labor | Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten: Kennenlernen chemischer und mikrobiologischer Untersuchungs- und Analysemethoden für Krankheitserreger, Trink- und Badewasser. |
| Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung | Kennenlernen der Tätigkeiten und Aufgaben der Hygienefachkraft sowie möglichst vieler hygienerelevanter Bereiche und Abläufe (z.B. Zentralsterilisation, Bettenaufbereitung, Kreißsaal, Intensivstation, OP). |
| Alten- und Pflegeheim, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen | Kennenlernen der hygienerelevanten Bereiche und Abläufe bei der Betreuung und Pflege. |
| Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge | Kennenlernen der Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionshygiene, Umsetzung der Hygiene- und Infektionspläne. |
| Schwimmbad | Kennenlernen der Bädertechnik in Hinblick auf den hygienisch sicheren Betrieb des Schwimmbads, Betrieb und Überwachung der Aufbereitungsanlage, Messung der Hygienehilfeparameter. |
| Wasserwerk | Kennenlernen der Trinkwassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung in Hinblick auf den hygienisch sicheren Betrieb des Wasserwerks, Funktion der Aufbereitungsanlage, Überwachung von Betriebsparametern, Kontrolle von Schutzzonen. |
| Abwasserreinigungsanlage, Abfallbehandlungsanlage | Kennenlernen der Verfahren zur Abwasserreinigung bzw. Abfallbehandlung, hygienischer Maßnahmen |
| Umweltamt (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - LUA) | Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten (Rohwasserüberwachung, Wassereinzugsgebiete, Nichttrinkwassernutzung, Bodenschutz, Genehmigungsverfahren gem. BImSchG, Bauleitplanung, Naturschutz, Landschaftsschutz) |
| Gewerbeaufsicht oder obere Wasserbehörde (MUGMAV) | Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz, obere Wasserbehörde |
| Lehrstoffplan für die theoretische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur | Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) |
| Unterrichtsfächer | Vorlesungs- und Übungsstunden | |
| 0. | Arbeitsmethodik und Wissensmanagement
| 60 |
| 1. | Staatskunde, Rechts- und Verwaltungskunde
| 90 |
| 2. | Öffentliches Gesundheitswesen
| 80 |
| 3. | Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
| 340 |
| 4. | Umwelthygiene und Gesundheitsschutz
| 330 |
| Insgesamt | 900 | |
| ENDE | |