Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe
- Saarland -
Vom 21. April 2026
(Amtsbl.
I Nr. 16 vom 30.04.2026 S. 276, ber. 312)
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue und Fairer-LohnGesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl.
I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Baugewerbe werden wie nachstehend festgesetzt:
§ 1 Anwendungsbereich
Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Baugewerbe.
Betriebe des Baugewerbes sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die so weit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
- Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
- Bauten und Eisenschutzarbeiten;
- technische Dämm(Isolier)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm(Isolier)Arbeiten an und auf Land, Luft und Wasserfahrzeugen.
- Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
- Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
- Aptierungs und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut und Schleusenanlagen;
- Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
- Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
- Beton und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
- Bohrarbeiten;
- Brunnenbauarbeiten;
- chemische Bodenverfestigungen;
- Dämm(Isolier)Arbeiten (z.B. Wärme, Kälte, Schallschutz, Schallschluck, Schallverbesserungs, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
- Erdbewegungsarbeiten (Wegebau, Meliorations, Landgewinnungs, Deichbauarbeiten, Wildbach und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
- Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
- Fassadenbauarbeiten;
- Fertigbauarbeiten:
Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
- Feuerungs und Ofenbauarbeiten;
- Fliesen, Platten und MosaikAnsetz und Verlegearbeiten;
- Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
- Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
- Gleisbauarbeiten;
- Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
- Hochbauarbeiten;
- Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
- Kanalbau(Sielbau)Arbeiten;
- Maurerarbeiten;
- Rammarbeiten;
- Rohrleitungsbau, Rohrleitungstiefbau, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
- Schachtbau und Tunnelbauarbeiten;
- Schalungsarbeiten;
- Schornsteinbauarbeiten;
- Spreng, Abbruch und Enttrümmerungsarbeiten;
- Stahlbiege und flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
- Stakerarbeiten;
- Straßenbauarbeiten (Stein, Asphalt, Beton, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
- Straßenwalzarbeiten;
- Stuck, Putz, Gips und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- Terrazzoarbeiten;
- Tiefbauarbeiten;
- Trocken und Montagebauarbeiten (z.B. Wand und Deckeneinbau bzw. verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
- Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
- Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
- Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
- Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
(1) Betriebe, soweit in ihnen die unter den Absätzen I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diese Verordnung.
Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung.
Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
(2) Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von dieser Verordnung erfasst, wenn sie von einer spezielleren Verordnung erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
- des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
- des Dachdeckerhandwerks,
- des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
- des Glaserhandwerks,
- des Herd und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- des Maler und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- der Naturstein und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- der Nassbaggerei,
- des Parkettlegerhandwerks,
- der Säurebauindustrie,
- des Schreinerhandwerks sowie der holzbe und verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau, Dämm(Isolier), Trockenbau und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
- des Klempnerhandwerks, des Gas und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- des Steinmetzhandwerks.
§ 2 Anwendungsmodalitäten
(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer.
Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags.
Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
§ 3 Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer
(1) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend.
Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
(2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn (GTL) der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.
(3) Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde gewährt, nicht jedoch für LeistungslohnMehrstunden (PlusStunden, Überschussstunden im Akkord).
(4) Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
(5) Es werden folgende Lohngruppen festgelegt:
| LG 1: Werker/Maschinenwerker |
Tätigkeit:
- einfache Bau und Montagearbeiten nach Anweisung,
- einfache Wartungs und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung.
Regelqualifikation:
Keine. Tätigkeitsbeispiele: |
- Sortieren und Lagern von Bau und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle,
- Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln,
- Reinigungs und Aufräumarbeiten,
- Helfen beim Auf und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen,
- Mischen von Mörtel und Beton,
- Bedienen von einfachen Geräten, z.B. Kompressor, handgeführte Bohr und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs und Pflegearbeiten,
- Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton und
- Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegen des Armierungsgewebes,
- Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- einfache Wartungs und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten,
- manuelle Erdarbeiten,
- manuelles Graben von Rohr und Kabelgräben.
|
| LG 2: Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer |
| Tätigkeit: fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeit) nach Anleitung.
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der 1. Stufe,
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten und Landschaftsbauer, Tischler
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbildung keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet,
- Baumaschinistenlehrgang,
- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten.
Tätigkeitsbeispiele:
-Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur)
- Vorbereiten des Untergrundes
- Erhitzen und Herstellen von Asphalten
- Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
- Baustellen-Magaziner
- Lagern von Bau und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
- Bereithalten und Warten der Werkzeuge, Geräte und Schutzausrüstungen
- Führen von Bestandslisten
- Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter)
- Lesen von Biege und Bewehrungsplänen
- Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
- Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
- Einteilen und Einbauen der Stahlbetonbewehrungen
- Fertigteilbauer
- Herstellen, Abbau und Wartung von Formund Rahmenkonstruktionen für Fertigbauteile
- Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
- Herstellen von Verbundbauteilen
- Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
- Fuger, Verfuger
- Herstellen von Fugenmörtel aller Art
- Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
- Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten, Auf und Abbauen der erforderlichen Arbeits und Schutzgerüste
- Gleiswerker
- Herstellen des Untergrundes
- Verlegen von Schwellen und Schienen
- Mineur
- Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel, Schacht und Stollenbau
- Ausführen einfacher Beton und Maurerarbeiten
- Putzer (Fassadenputzer, Verputzer)
- Vorbereiten des Untergrundes
- Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
- Zurichten und Befestigen von Putzträgern
- Herstellen und Aufbringen von Putzen
- Oberflächenbearbeitung von Putzen, Auf und Abbauen der erforderlichen Arbeits und Schutzgerüste
- Rabitzer
- Herstellen der Unterkonstruktionen
- Anbringen der Putzträger, Auf und Abbau der erforderlichen Arbeits und Schutzgerüste
- Rammer (Pfahlrammer)
- Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
- Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
- Rohrleger
- Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
- Abdichten von Rohrverbindungen
- Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
- Schalungsbauer (Einschaler)
- Zurichten von Schalungsmaterial und bearbeiten, durchsägen und hobeln
- Herstellen von Schalplatten
- Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
- Schwarzdeckenbauer
- Vorbereiten des Untergrundes
- Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
- Einbauen und Verdichten des Mischgutes
- Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
- Betonstraßenwerker
- Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
- Herstellen von Betonstraßendecken
- Schweißer (Glasschweißer, Lichtbogenschweißer)
- Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere sägen, feilen und bohren
- Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
- Terrazzoleger
- Herstellen von Terrazzomischungen
- Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
- Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
- Wasser- und Landschaftsbauer
- Herstellen von Uferbefestigungen
- Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
- Ausführen einfacher Maurer, Beton und Pflasterarbeiten
- Maschinisten
- Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
- Kraftfahrer
- Führen von Kraftfahrzeugen
|
| LG 2a: Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V als Baufacharbeiter im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses |
| LG 2b: Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 im Baugewerbe |
| LG 3: Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer |
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes.
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe im 1. Jahr,
- baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe und Berufserfahrung,
- anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung,
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung,
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbildung keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung,
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer,
- Prüfung als Berufskraftfahrer,
- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten.
|
| LG 4: Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer |
| Tätigkeit: selbstständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes.
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe ab dem 2. Jahr der Tätigkeit,
- Prüfung als Baumaschinenführer
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem 3. Jahr der Tätigkeit,
- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten.
|
| LG 5: Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeit: |
Tätigkeit:
- Führen einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit, oder selbstständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten,
- selbstständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung,
- Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung.
Regelqualifikation:
- Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter,
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung,
- Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung.
Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. |
| LG 6: Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister |
| Tätigkeit:
Führen und Anleiten einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit.
Regelqualifikation:
- Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier,
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung.
Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. |
§ 4 Lohnregelung
Für die in § 3 festgelegten Lohngruppen gelten folgende Bruttostundenlöhne in Euro:
| Lohngruppe | TL | BZ | GTL |
| 6 | 28,06 | 1,66 | 29,72 |
| 5 | 25,77 | 1,52 | 27,29 |
| 4 | 24,60 | 1,45 | 26,05 |
| 3 | 22,64 | 1,33 | 23,97 |
| 2a | 22,10 | 1,30 | 23,40 |
| 2b | 20,02 | 1,18 | 21,20 |
| 2 | 17,69 | 1,04 | 18,73 |
| 1 | 14,98 | 0,88 | 15,86 |
| Fliesen, Platten und Mosaikleger der Lohngruppe 4 | 25,34 | 1,50 | 26,84 |
| Baumaschinenführer der Lohngruppe 4 | 24,98 | 1,47 | 26,45 |
§ 5 Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste, beschäftigt werden, erhalten den Tarifstundenlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der Mindestlohn nicht unterschritten wird.
Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlohn).
§ 6 Löhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten
(1) Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf den in Absatz 2 genannten Lohn der Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen:
- Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen;
- Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck;
- Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro;
- Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architektur und Geländemodellen sowie Dekorelementen.
(2) Der Bruttostundenlohn für die Stuckateure und Gipser der Lohngruppe 4 beträgt in Euro:
| TL | BZ | GTL |
| 25,34 | 1,50 | 26,84 |
(3) In Betrieben, die überwiegend Stuck, Putz und Trockenbauarbeiten ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten
- Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau einschließlich Unterkonstruktionen,
- Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken und Nassputz),
- Sanieren von Außenputz,
- dünnlagige Beschichtungsarbeiten,
- Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen,
- Anbringen von Innendämmungen an oberster und unterster Geschossdecke und an Wänden
abweichend von § 4 Anspruch auf nachstehende Bruttostundenlöhne in Euro:
|
Lohngruppe | GTL | GTL |
Ab 1. April 2026 | Ab 1. Juni 2026 |
| 4 | 19,42 | 20,00 |
| Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit | 20,39 | 21,00 |
| 3 | 18,45 | 19,00 |
Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne. Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in § 4 ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne.
§ 7 Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe
In Betrieben des Holz und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten
- oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung,
- Abdichtungsarbeiten,
- Sanierputzarbeiten,
- Schimmelpilzbekämpfung
abweichend von § 4 Anspruch auf nachstehende Bruttostundenlöhne in Euro:
|
Lohngruppe | GTL | GTL |
Ab 1. April 2026 | Ab 1. Juni 2026 |
| 4 | 19,42 | 20,00 |
| Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit | 20,39 | 21,00 |
| 3 | 18,45 | 19,00 |
Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne, Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in § 4 ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne.
§ 8 Eingruppierung feuerungstechnisches Gewerbe
(1) Der betriebliche Geltungsbereich des feuerungstechnischen Gewerbes umfasst die Betriebe des Feuerungs, Ofen und Schornsteinbaus.
(2) Abweichend von § 3 werden die Lohngruppen im feuerungstechnischen Gewerbe wie folgt festgelegt:
| Feuerungs- und Ofenbau |
| Lohngruppe 6 | Feuerungs und OfenbauWerkpolier und Ofenwärter im Feuerungsbau |
| Lohngruppe 5 | Feuerungs und OfenbauVorarbeiter |
| Lohngruppe 4 | Spezialfacharbeiter im Feuerungs und Ofenbau (Feuerungs und Schornsteinbauer) |
| Lohngruppe 3 | Facharbeiter |
| Lohngruppe 2 | Fachwerker |
| Schornsteinbau |
| Lohngruppe 6 | SchornsteinbauWerkpolier |
| Lohngruppe 5 | SchornsteinbauVorarbeiter |
| Lohngruppe 4 | Spezialfacharbeiter im Schornsteinbau (Feuerungs und Schornsteinbauer) |
| Lohngruppe 3 | Facharbeiter |
| Lohngruppe 2 | Fachwerker |
(3) Werker haben für die Zeit ihrer Tätigkeit auf dem Schornstein Anspruch auf den Lohn des Fachwerkers im Schornsteinbau.
(4) Arbeitnehmer haben Anspruch auf den jeweiligen Lohn der Lohngruppe 5 für die Zeit, in der sie selbstständig eine Baustelle mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter führen.
(5) Basis für die Löhne im feuerungstechnischen Gewerbe ist der jeweilige Gesamttarifstundenlohn der entsprechenden Lohngruppe im Baugewerbe ( § 3). Hinzu kommt ein Feuerungsbauzuschlag (FZ) je Lohngruppe im feuerungstechnischen Gewerbe.
§ 9 Löhne für das feuerungstechnische Gewerbe
Für die Lohngruppen in § 8 gelten folgende Bruttostundenlöhne in Euro:
| Lohngruppe | Basis | FZ | GTL |
| 6 | 29,72 | 0,34 | 30,06 |
| 5 | 27,29 | 0,80 | 28,09 |
| 4 | 26,05 | 0,38 | 26,43 |
| 3 | 23,97 | 0,48 | 24,45 |
| 2 | 18,73 | 0,91 | 19,64 |
| Lohngruppe | Basis | FZ | GTL |
| 6 | 29,72 | 1,39 | 31,11 |
| 5 | 27,29 | 1,70 | 28,99 |
| 4 | 26,05 | 1,44 | 27,49 |
| 3 | 23,97 | 1,23 | 25,20 |
| 2 | 18,73 | 1,36 | 20,09 |
§ 10 Eingruppierung der Angestellten und Poliere
(1) Für die Eingruppierung des Angestellten sind die Art und der Umfang seiner Tätigkeit, der Grad der Selbstständigkeit und der Umfang der Verantwortung und, soweit dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist, darüber hinaus seine Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, die fehlende Berufsqualifikation wird durch eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation ersetzt.
Die Selbstständigkeit und die Verantwortung des Angestellten werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit durch Vorgesetzte beaufsichtigt wird.
(2) Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
(3) Es werden folgende Gehaltsgruppen festgelegt:
A I Angestellte, die einfache Tätigkeiten durchführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern. |
| A II
Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung durchführen, für die
- eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Richtbeispiele:
- Erstellen einfacher Schal, Bewehrungs und sonstiger einfacher Pläne,
- Massenermittlungen für einfache Bauteile,
- Ausführen einfacher Vermessungsarbeiten,
- Vorbereiten und Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen
unter Anleitung in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
- Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,
- Schreiben vorgegebener Texte und Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten,
- Bedienen von Kommunikationsanlagen.
|
| A III
Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung durchführen, für die
- eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Richtbeispiele:
- Erstellen von Schal, Bewehrungs und sonstigen Plänen,
- Massenermittlungen für Bauteile,
- Ausführen von Vermessungsarbeiten nach allgemeiner Anleitung,
- Vorbereiten und Ausführen fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
- Ausführen von Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,
- Schreiben vorgegebener Texte und Tabellen sowie Ausführen fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten,
- Bedienen von Kommunikationsanlagen in Verbindung mit anderen Kommunikations oder Verwaltungsaufgaben,
- Archivaufgaben.
|
| A IV
Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen, für die
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs und Wirtschaftsakademie) oder
- eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Richtbeispiele:
- Anfertigen von Plänen,
- Einfache Aufmaßerstellungen und Massenermittlungen,
- Ausführen von Vermessungsarbeiten,
- Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
- Bearbeiten von Teilaufgaben im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,
- Ausführen von Sekretariatsarbeiten.
|
| A V
Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs und Wirtschaftsakademie) und die erforderliche Berufserfahrung oder
- eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Richtbeispiele:
- Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen,
- Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation,
- teilweise selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
- Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen,
- Erstellen von einfachen Kalkulationen,
- Erstellen von Terminplänen sowie Planen und Organisieren von Baustelleneinrichtungen in der Arbeitsvorbereitung,
- Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,
- Einrichten von EDVArbeitsplätzen,
- umfangreiche Sekretariatsarbeiten,
- Korrespondenz in einer Fremdsprache.
|
| A VI
Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs und Wirtschaftsakademie) und die erforderliche Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder
- eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
|
Richtbeispiele:
- Anfertigen von Eingabe und Konstruktionsplänen,
- Anfertigen von Entwurfs, Genehmigungs und Ausführungsplänen,
- Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen,
- Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten,
- weitgehend selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
- Erstellen von schwierigen Aufmaßen und Bauabrechnungen,
- Erstellen von Kalkulationen,
- Planung von Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung,
- Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen unter Aufsicht eines verantwortlichen Bauleiters,
- schwierige Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,
- Ausführen von Teilaufgaben im kaufmännischen Controlling oder im BaustellenControlling,
- Betreuen von EDVAnwendern und Ausführen von Arbeiten an der Hardware,
- Führen eines Sekretariats,
- Korrespondenz in Fremdsprachen.
|
| A VII
Angestellte, die schwierige Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität oder
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und die erforderliche Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder
- eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist, und Poliere, welche die Prüfung gemäß der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier" erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister.
|
Richtbeispiele:
- Entwerfen, Konstruieren, Berechnen von Bauwerken mit mittlerem Schwierigkeitsgrad,
- Anfertigen von Entwurfs, Genehmigungs und Ausführungsplänen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad,
- Anfertigen von statischen Berechnungen,
- Planen und Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten,
- selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
- Erstellen von schwierigen Kalkulationen,
- Berechnen und Erstellen von Plänen für Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung,
- Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen oder Abschnittsbauleitung,
- Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, ohne selbst überwiegend körperlich mitzuarbeiten,
- schwierige und umfangreiche Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,
- Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im BaustellenControlling,
- Beraten bei EDVSystemanwendungen, Betreuen von EDVNetzwerken,
- .Führen des Sekretariats der Geschäftsleitung.
|
| A VIII
Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die
- ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität und die entsprechende Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und die entsprechende Berufserfahrung oder
- ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder
- ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder
- eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und Poliere, welche die Prüfung gemäß der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier" erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister.
|
Richtbeispiele:
- Entwerfen, Berechnen von Baukonstruktionen,
- Anfertigen von Objektplänen,
- Anfertigen von umfangreichen statischen Berechnungen,
- Planen, Ausführen und Überwachen von Ingenieurvermessungsarbeiten,
- Überwachen, selbstständiges Ausführen und
Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
- Erstellen von besonders schwierigen Kalkulationen,
- Entwickeln und Bearbeiten aller Aufgaben in der Arbeitsvorbereitung,
- selbstständiges Leiten von Bauausführungen,
- selbstständiges und eigenverantwortliches Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- Koordinieren und Überwachen umfangreicher Bauausführungen, gegebenenfalls einschließlich der eigenverantwortlichen Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden,
- Verhandeln mit Bauauftraggebern und Behörden,
- Leiten und Durchführen der kaufmännischen Arbeiten auf einer Baustelle,
- Vorbereitung von Bilanzen,
- besonders schwierige Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im BaustellenControlling,
- Bearbeiten aller Aufgaben im Personalwesen, im Einkauf oder in der Angebotsbearbeitung,
- Erstellen von EDVKonzepten.
|
A IX Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die |
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine vertiefte Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder
- eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Richtbeispiele:
- Leiten, Überwachen und Durchführen komplizierter und umfangreicher technischer oder kaufmännischer Arbeiten,
- Entwerfen, Berechnen komplizierter Baukonstruktionen,
- Anfertigen komplizierter Objektpläne,
- Leiten, Überwachen und Durchführen aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung,
- Selbstständiges Leiten von komplizierten Bauausführungen,
- Erstellen von Bilanzen,
- Verhandlungsführung mit Auftraggebern und Behörden,
- Erstellen von umfangreichen, komplizierten EDVKonzepten.
|
| A X
Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions und Weisungsbefugnis verfügen, für die
- ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine vertiefte Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und vertiefte Berufserfahrung oder
- eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
|
§ 11 Gehaltsregelung
Für die Angestellten und Poliere geltende folgende Bruttomonatsgehälter in Euro:
| Gehaltsgruppe | Gehalt |
| A I | 2.983 |
| A II | 3.400 |
| A III | 3.862 |
| A IV | 4.339 |
| A V | 4.830 |
| A VI | 5.340 |
| A VII | 5.878 |
| A VIII | 6.432 |
| A IX | 7.145 |
| A X | 7.961 |
| Feuerungs und OfenbauPoliere, Koksofen und Gaswerksofen Poliere sowie Ofenmeister | 6.496 |
| SchornsteinbauPoliere | 6.763 |
§ 12 Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
(2) In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
(3) Für Poliere und Angestellte beträgt die regelmäßige werktägliche Wochenarbeitszeit ausschließlich der Pausen montags bis freitags acht Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(4) Für Poliere sowie für Angestellte, deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung steht, beträgt die regelmäßige werktägige Arbeitszeit, sofern betrieblich nicht die werktägige Arbeitszeit nach Absatz 3 vereinbart worden ist, in den Monaten Januar bis März und Dezember ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
(5) Im Übrigen gilt § 20 dieser Verordnung.
§ 13 Zuschläge
(1) Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn und Feiertagsarbeit sind Zuschläge gemäß Absatz 7 zu zahlen.
(2) Überstunden sind die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit gemäß § 12 hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
(3) Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 und 5.00 Uhr geleistete Arbeit, bei Zwei-SchichtenArbeit die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und bei Drei-SchichtenArbeit die in der Nachtschicht geleistete Arbeit.
(4) Sonn und Feiertagsarbeit ist die an Sonn beziehungsweise gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
(5) Bei den gewerblichen Arbeitnehmern sind für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn und Feiertagsarbeit der Gesamttarifstundenlohn zu zahlen sowie die Zuschläge gemäß Absatz 7.
(6) Bei den Polieren und den Angestellten sind für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn und Feiertagsarbeit je Stunde 1/173 des vereinbarten Gehalts zu zahlen sowie die Zuschläge gemäß Absatz 7.
(7) Die Zuschläge betragen
(8) Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen
§ 14 Zuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe
(1) Die Zuschlagsregelungen in § 13 werden durch folgende Regelung ersetzt:
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, für Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember (Heiligabend und Silvester) sind folgende Zuschläge zu zahlen:
| a) für Überstunden | 25 %, |
| b) für Nachtarbeit | 20 %, |
| c) für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, | 75 %, |
| d) für Arbeiten am Oster und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und am 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, | 200 %, |
| e) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 %. |
| a) für Überstunden (Mehrarbeit) | 25 v. H., |
| b) für Nachtarbeit | 20 v. H., |
| c) für Arbeiten an Sonntagen, auf die kein gesetzlicher Feiertag fällt, | 75 v. H., |
| d) für Arbeiten an Heiligabend oder Silvester, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
| e) für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie am Oster und Pfingstsonntag, | 200 v. H., |
| f) für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese auf einen Samstag fallen, | 150 v. H. |
| | |
des Gesamttarifstundenlohns zuzüglich des Feuerungsbauzuschlags.
(2) Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 15 Urlaub
(1) Der gewerbliche Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
(2) Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 - als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 - Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
(3) Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres.
Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist, und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat.
(4) Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
(5) Für Poliere und Angestellte beträgt der Urlaub im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage.
(6) Samstage gelten nicht als Urlaubstage.
§ 16 Urlaubsvergütung gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß § 15 eine Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 vom Hundert, bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 vom Hundert des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 vom Hundert - bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 vom Hundert - des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 % des Urlaubsentgelts.
Es kann auf betrieblich gewährtes Urlaubsgeld angerechnet werden.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).
§ 17 Zusätzliches Urlaubsgeld Angestellte und Poliere
(1) Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden festgelegten Urlaubstag des Angestellten 24 Euro.
(2) Das zusätzliche Urlaubsgeld kann in einem Betrag, spätestens mit dem Gehalt für den Monat Juli, gezahlt werden.
§ 18 13. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe vom 123-fachen ihres Gesamttarifstundenlohns.
(2) Abweichende Regelungen sind zulässig.
Hierbei darf ein Betrag von 780 Euro nicht unterschritten werden.
(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 1.
§ 19 13. Monatseinkommen für Angestellte und Poliere
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 72 vom Hundert ihres Gehalts nach § 11.
(2) Abweichende Regelungen sind zulässig.
Hierbei darf ein Betrag von 780 Euro nicht unterschritten werden.
(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 1, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate ununterbrochen besteht.
§ 20 Tarifvertragliche Regelungen
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 21 Diskriminierungsverbot
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
§ 22 Übergangsregelung ber
Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Mai 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen ( § 3 Absatz 5 STFLG).
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Berichtigung der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe
Vom 30. April 2026
(Amtsbl.
I Nr. 18 vom 13.05.2026 S. 312)
Die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe vom 21. April 2026 (Amtsbl.
I S. 276) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 22 der Verordnung wird die Angabe "1. April 2026" durch die Angabe "1. Mai 2026" ersetzt
| ENDE | |