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Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Saarlandes
- Saarland -

Vom 9. Juli 2020
(Amtsbl. Nr. 44 vom 30.07.2020 S. 702)


Aufgrund des § 10a Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Saarland, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 653), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf Rechnungsdaten, die nach § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, als STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind.

(3) Wenn bei Beschaffungen im Ausland der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügt, so ist das Verfahren vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

  1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
  2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

(4) Rechnungsempfänger sind alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Rechtsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form

(1) Rechnungssteller müssen elektronische Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 bis 3 ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

(2) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung. (Gültig bis 31.12.2034 Sie gilt ebenfalls nicht für Rechnungen, die nach Erfüllung eines Auftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer gestellt werden. )

(3) Rechnungsempfänger sind zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet, die nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 bis 3 ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen aus Vergaben, für die gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung die Vergabekammer des Bundes zuständig ist.

§ 4 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung

(1) Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) bei öffentlichen Aufträgen entspricht.

(2) Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang elektronischer Rechnungen per E-Mail sicherzustellen. Sie können weitere Übermittlungswege einrichten. Sofern ein Webservice für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen angeboten wird, ist dieser über die PEPPOL-Infrastruktur anzubieten.

(3) Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung über einen zentralen elektronischen Rechnungseingang ist, dass sich der Rechnungssteller oder der Rechnungssender hierfür registriert. Elektronische Rechnungen, die über einen zentralen elektronischen Rechnungseingang übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt darüber zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen und der Rechnungssteller oder Rechnungssender ist über die Ablehnung zu informieren.

(4) Eine elektronische Rechnung, die weder auf einem der in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Zugangswege übermittelt wurde, darf der Rechnungsempfänger ablehnen. Einer Information des Rechnungsstellers oder des Rechnungssenders über die Ablehnung bedarf es dabei nicht.

(5) Das Land Rheinland-Pfalz realisiert einen zentralen elektronischen Rechnungseingang und stellt diesen auch den Behörden des Saarlandes, dessen Gemeinden und dessen Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Empfang elektronischer Rechnungen zur Verfügung. Hierzu kann das Land Rheinland-Pfalz Dienstleister, insbesondere seinen Landesbetrieb Daten und Information, beauftragen. Behörden des Landes sind zur Nutzung des zentralen elektronischen Rechnungseingangs für den Empfang elektronischer Rechnungen verpflichtet.

§ 5 Inhalt der elektronischen Rechnung

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. eine Leitweg-Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,
  2. die Bankverbindungsdaten,
  3. die Zahlungsbedingungen und
  4. die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Die Angabe zu Nummer 1 ist nur im Falle der Übermittlung einer Rechnung über den zentralen elektronischen Rechnungseingang im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 erforderlich. Sie ist dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung zu übermitteln.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

  1. die Lieferantennummer und
  2. eine Bestellnummer.

§ 6 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen werden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung haushaltsrechtlicher Vorgaben verwendet werden.

(2) Die Rechnungsempfänger treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespeicherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der in den elektronischen Rechnungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 1 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. § 3 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) § 3 Absatz 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2034 außer Kraft.

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