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AG GlüStV-Saar 2021 - Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
- Saarland -
Vom 20. Juni 2012
(Amtsbl.
I Nr. 15 vom 28.06.2022 S. 156; 22.08.2018 S. 674; 30.10.2019 S. 1026; 14.04.2021 S. 1400; 08.12.2021 S. 2629; 15.02.2023 S. 314 23)
Gl.-Nr.: 2185-1
Überschrift geändert 23
Abschnitt 1
Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe
§ 1 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe 23
(1) Zur Erreichung der in § 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) genannten Ziele nimmt das Saarland die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und Suchthilfe als ordnungsrechtliche Aufgaben wahr. § 9 Absatz 8, § 9a Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie §§ 27a bis 27p GlüStV 2021 bleiben unberührt.
(2) Der Glücksspielaufsicht obliegt die Überwachung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und der aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einschließlich derjenigen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes statuiert werden. § 9 Absatz 1 bis 2a GlüStV 2021 gilt auch in diesen Fällen. Die saarländischen Glücksspielaufsichtsbehörden können in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 auch Testkäufe und Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden. Für die den Testkauf oder das Testspiel durchführende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel.
(3) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber den Finanzbehörden zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dient.
(4) Die nach § 9 Absatz 8, § 9a Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
(5) Eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht hinsichtlich Verwaltungsakten, die von den Glücksspielaufsichtsbehörden des Saarlandes nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021, aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2021, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden. Hiervon ausgenommen sind die nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie § 14 Absatz 5 zuständigen Behörden.
Abschnitt 2
Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung
§ 2 Suchtprävention und Suchthilfe 23
(1) Für den Betrieb von Beratungsstellen, für die Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht sowie für die fachliche Beratung des Landes bei Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention wird ein angemessener Anteil von den im Saarland erzielten Spieleinsätzen der in § 10 Absatz 2 und 3 GlüStV 2021 genannten Veranstalterinnen und Veranstalter zur Verfügung gestellt.
(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium setzt im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die Höhe und die Verwendung der abzuführenden Mittel fest.
§ 3 Suchtforschung
Das Saarland gewährleistet die Finanzierung wissenschaftlicher Projekte zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.
Abschnitt 3
Erlaubnisverfahren
(1) Eine Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 und nach diesem Gesetz darf nur erteilt werden, wenn
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anforderung einzelner Nachweise absehen, wenn diese nicht erforderlich sind.
Die zuständige Erlaubnisbehörde ist befugt, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, auf deren oder dessen Kosten über die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unterlagen hinaus weitere Nachweise zu erbringen, wenn dies zum Zwecke der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 nach den für Spielhallen geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages und nach den Bestimmungen des Saarländischen Spielhallengesetzes erteilt.
(3) Alle Erlaubnisvoraussetzungen sind von der jeweiligen Antragstellerin oder vom jeweiligen Antragsteller durch Einreichung geeigneter Bescheinigungen, Konzepte und sonstiger Darstellungen nachzuweisen und vollständig zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(4) Die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis für öffentliche Glücksspiele oder die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Saarlandes zuvor der Veranstalterin oder dem Veranstalter, an die oder den vermittelt werden soll, eine Erlaubnis zur Veranstaltung des jeweiligen Glücksspiels erteilt hat.
(5) Im Rahmen ländereinheitlicher oder gebündelter Verfahren gemäß §§ 9a, 19 Absatz 2 GlüStV 2021 erteilte Erlaubnisse stehen Erlaubnissen saarländischer Behörden gleich.
(6) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen gemäß § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 insbesondere festzulegen
(7) Die Erlaubnis kann unbeschadet der §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn
(8) Kosten, die der Erlaubnisbehörde insbesondere im Zusammenhang mit der Beteiligung des Fachbeirates gemäß § 9 Absatz 5 GlüStV 2021 entstehen, sind als besondere Auslagen im Sinne von § 2 Absatz 2 Buchstabe e) des Saarländischen Gebührengesetzes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu erstatten.
Abschnitt 1
Staatliches Glücksspielangebot
§ 5 Saarland-Sporttoto GmbH 23
(1) Die ordnungsrechtliche Aufgabe des Saarlandes gemäß § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 und § 1 Absatz 1, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird durch die Saarland-Sporttoto GmbH erfüllt. Die Erfüllung dieser ordnungsrechtlichen Aufgabe kann die Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums vollständig oder teilweise auf juristische Personen übertragen, an denen entweder das Saarland oder das Saarland und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. § 10 Absatz 6 GlüStV 2021 und § 5 Absatz 5 bleiben unberührt. Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen sind zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.
(2) An der Saarland-Sporttoto GmbH ist das Saarland mehrheitlich beteiligt. Weiterer Gesellschafter ist der Landessportverband für das Saarland als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Saarland-Sporttoto GmbH soll im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe die Zahl der Annahmestellen auf höchstens 360 beschränken. Unter Beachtung der Regelungen in §§ 1 und 10 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat die Saarland-Sporttoto GmbH fortlaufend die Zahl der Annahmestellen zu überprüfen und dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium halbjährlich, jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres, über die Entwicklung zu berichten.
(4) Die Saarland-Sporttoto GmbH ist berechtigt, mit Erlaubnis des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums Glücksspiele mit Lotterieunternehmen anderer Länder durchzuführen.
(5) Eine wirtschaftliche Betätigung der Saarland-Sporttoto GmbH, insbesondere die Gründung von Tochterunternehmen, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Kooperation mit anderen Unternehmen sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der öffentlichen Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet ist.
(6) In dem Gesellschaftsvertrag der Saarland-Sporttoto GmbH ist ein aus sieben Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat zu bestellen, dem vier Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung sowie drei Vertreterinnen oder Vertreter des Landessportverbandes für das Saarland angehören. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist ehrenamtlich.
(7) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Saarland-Sporttoto GmbH werden nach Anhörung des Aufsichtsrates durch die Landesregierung bestellt und abberufen.
§ 6 GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder 23
Abweichend von § 5 Absatz 1 wird die ordnungsrechtliche Aufgabe des Saarlandes nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 und § 1 Absatz 1, Klassenlotterien und ähnliche Glücksspielangebote im Saarland zu veranstalten, durch die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach Maßgabe des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder erfüllt.
§ 7 Verwendung der Spieleinsätze und des Reinertrages der Saarland-Sporttoto GmbH 23
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, stehen von den Spieleinsätzen der Saarland-Sporttoto GmbH den nachgenannten Empfängerinnen oder Empfängern und Förderungszwecken folgende Anteile zu:
Über die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 4 entscheidet für den Bereich der Bildung das für das Bildungswesen zuständige Ministerium, für den Bereich der Wissenschaft das für Wissenschaft zuständige Ministerium und für den Bereich der Denkmalpflege das für Denkmalpflege zuständige Ministerium. Über die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 5 entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Empfängerinnen oder Empfänger sowie die aus Mitteln nach Satz 1 Nummer 4 und 5 geförderten Empfängerinnen oder Empfänger verwenden die ihnen zugewiesenen Mittel gemäß den Richtlinien der Landesregierung; hierbei ist das Benehmen mit den für die jeweiligen Verwendungszwecke zuständigen Ministerien herzustellen.
Werden Glücksspiele mit festen Gewinnausschüttungsbeträgen veranstaltet, deren Gewinnplan oder mathematisch berechnete Gewinnausschüttungskonzeption einen geringeren Gesamtabgabesatz als den in Satz 1 geregelten zur Folge haben kann, werden die in Satz 1 genannten Prozentsätze anteilig ermäßigt.
Über die Verwendung der nach Abzug der Kosten und Steuern verbleibenden Überschüsse entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Genehmigung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Über die Verwendung des Reinertrages der Losbrieflotterien entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums. Dabei hat der Aufsichtsrat ausschließlich kulturelle Institutionen und Institutionen des Naturschutzes zu bedenken.
(3) Vom Reinertrag der länderübergreifend veranstalteten Lotterie Glücksspirale werden dem Deutschen Olympischen Sportbund, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz e.V. jeweils 25 Prozent zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung des verbleibenden Reinertrages entscheidet das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Ein angemessener Anteil des jeweils zur Verfügung gestellten Reinertrages soll im Saarland verwendet werden. Über die Verwendung des Reinertrages der auf die Lotterie Glücksspirale gespielten Zusatzlotterien entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums.
(4) Über die Verwendung von Einkünften der Saarland-Sporttoto GmbH aus der Beteiligung an anderen Unternehmen oder der Kooperation mit anderen Unternehmen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums.
Abschnitt 2
Sperrsystem
(1) Die Saarland-Sporttoto GmbH ist verpflichtet, Anträge auf Aufhebung von Spielersperren nach § 8b GlüStV 2021 unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle zu übermitteln. Soweit die Saarland-Sporttoto GmbH im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 an einer oder einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichtete Veranstalterin oder verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese oder dieser eine unverzügliche Übermittlung nach Satz 1 vornimmt. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet der Regelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von der Saarland-Sporttoto GmbH verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten durch die Saarland Sporttoto GmbH erfolgt insbesondere zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung von Spielersperren gemäß § 8b GlüStV 2021 zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 6 GlüStV 2021. Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
(2) Gesperrte Spielerinnen und Spieler können ihre Auskunftsrechte auch gegenüber der Saarland-Sporttoto GmbH geltend machen. Die Saarland-Sporttoto GmbH leitet die Anliegen der gesperrten Spieler an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle weiter.
Abschnitt 3
Vermittler
(1) Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle setzt einen Geschäftsbesorgungsvertrag der Inhaberin oder des Inhabers mit der Saarland-Sporttoto GmbH zur Vermittlung von Glücksspielen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 voraus. Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Annahmestelle und die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers der Annahmestelle.
(2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle kann nur von der Saarland-Sporttoto GmbH beantragt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Saarland-Sporttoto GmbH mit der Antragstellung erklärt, dass
(3) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle darf außerdem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 4 vorliegen und
(4) Die Erlaubnis für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zugelassene Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH kann als Sammelantrag auch ohne die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Nachweise beantragt werden.
§ 10 Örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer 23
(1) Örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder im Saarland können erlaubt werden, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass
(2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder darf außerdem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 4 vorliegen und
(3) Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Verkaufsstelle und die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers der Verkaufsstelle.
§ 11 Wettvermittlungsstellen 23
(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis für eine oder einen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 für Sportwetten erlaubten Veranstalterin oder Veranstalter Sportwetten in ausschließlich dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt. Daneben erlaubt ist der entgeltliche Ausschank von nicht alkoholischen Getränken. Eine Vermittlung von Sportwetten im Nebengeschäft ist unzulässig. Das Aufstellen von Internetterminals innerhalb und Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen ist verboten.
(2) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich die der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubten Sportwetten vermittelt werden. Es ist verboten, andere als die der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubten Sportwetten zu vermitteln. Die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist in einer Wettvermittlungsstelle nicht zulässig.
(3) Ist die Saarland-Sporttoto GmbH Veranstalterin, kann die Wettvermittlung an diese bis zum 30. Juni 2024 auch oder ausschließlich in den nach § 5 Absatz 3 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft erfolgen. Im Fall der Wettvermittlung in den nach § 5 Absatz 3 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft dürfen Wetten nach § 21 Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht vermittelt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach Absatz 1 nicht zulässig.
(5) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass
Es ist verboten, die Wettvermittlungsstelle in einem Gebäude oder in einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes oder eine Spielbank befindet, zu betreiben. Ebenfalls unzulässig ist es, eine Wettvermittlungsstelle auf einer Pferderennbahn, Sportanlagen oder in sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, zu betreiben. In einer Gaststätte oder einem gaststättenähnlichen Betrieb, in der oder in dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, dürfen Wettvermittlungsstellen nicht betrieben werden. Der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in Wettvermittlungsstellen verboten.
(6) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4
Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Wettvermittlungsstelle und die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle.
(7) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nicht veräußert und nicht auf Dritte, auch nicht auf Tochterunternehmen der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle, übertragen werden.
(8) Wettvermittlungsstellen sind so zu gestalten, dass sie von außen gut einsehbar sind. Das Anbringen von Sichtschutz ist verboten. Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden. Die Räumlichkeiten dürfen, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen.
(9) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle nicht unterschritten wird. Darüber hinaus darf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn der Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu Suchtberatungsstellen nicht unterschritten wird.
Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
(10) Bezüglich entscheidungsreifer Anträge, die bis zum 21. August 2021 der zuständigen Behörde vollständig vorliegen und bei denen ausschließlich die Erlaubnisvoraussetzung des Absatzes 9 Satz 1 nicht erfüllt ist, gilt Folgendes:
§ 12 Gewerbliche Spielvermittlung 23
(1) Im Saarland betätigt sich als gewerbliche Spielvermittlerin oder Spielvermittler, wer Spielverträge an Personen vermittelt, die sich im Saarland aufhalten.
(2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler sind im Saarland nicht zulässig.
(3) Eine Erlaubnis zur Betätigung als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler im Saarland darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4
(4) Die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung ist nicht auf Dritte, auch nicht auf Tochterunternehmen der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers, übertragbar.
(5) Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler im Saarland soll unbeschadet der Gründe des § 4 Absatz 7 widerrufen werden, wenn
Abschnitt 4
Kleine Lotterien
§ 13 Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen 23
(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und Ausspielungen im Sinne von § 18 GlüStV 2021 kann in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn
(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 zuständigen Behörde festzulegen.
Abschnitt 5
Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten, Gebühren
§ 14 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung 23
(1) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Gesetz sowie zuständige Behörde für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV ist, soweit sich aus §§ 9a, 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 28 f. GlüStV 2021 oder aus diesem Gesetz nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, das Landesverwaltungsamt.
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen, die die Saarland-Sporttoto GmbH, die Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH und die örtlichen Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmerin oder Lotterieeinnehmer der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder betreffen, sowie zuständige Behörde für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 ist, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus § 9a GlüStV 2021 oder aus Absatz 6 ergibt, das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium.
(3) Die Zuständigkeit für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie die Zuständigkeit für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 wird auf die nach dem Saarländischen Spielhallengesetz zuständige Behörde übertragen.
(4) Zuständige Behörde für Erlaubnisverfahren, die Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial nach dem dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 betreffen, sowie zuständige Behörde für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 ist, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus § 9a GlüStV 2021 oder aus Absatz 6 ergibt,
(5) Zuständige Behörde für den Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 13 Absatz 1 ist der jeweilige Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(6) Vorbehaltlich bestehender Zuständigkeiten nach § 9a GlüStV 2021, § 19 Absatz 2 GlüStV 2021, § 27 Absatz 2 GlüStV 2021 ist zuständige Stelle für die Untersagung
mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Landesmedienanstalt Saarland.
Einzelheiten der Erstattung der Kosten der Landesmedienanstalt Saarland für Aufsichtsmaßnahmen nach Satz 1, insbesondere die Erstattung von Prozesskosten sowie eine Pauschale für entstehende Personal- und Sachkosten, regeln das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und die Landesmedienanstalt Saarland in einer Verwaltungsvereinbarung.
Für Angebote des Saarländischen Rundfunks (SR) überwacht deren Intendantin oder dessen Intendant die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland. Die Bestimmungen des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Ermächtigung der zuständigen Behörde eines anderen Landes gemäß § 9 Absatz 1a GlüStV 2021.
(8) Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der glücksspielbezogenen Regelungen des Geldwäschegesetzes ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Angebote. In Ausübung der Fachaufsicht können insbesondere Auskünfte, Berichte sowie die Vorlage der Akten und sonstigen Unterlagen angefordert, Prüfungen angeordnet und Weisungen erteilt werden.
In Ausübung der Fachaufsicht kann das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium einzelne Angelegenheiten an sich ziehen.
(9) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, in der zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 Regelungen
getroffen werden können.
(1) Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 der Verfassung des Saarlandes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt werden.
§ 17 Gebühren
Nach dem Saarländischen Gebührengesetz sind für alle Amtshandlungen der zuständigen Behörde Gebühren entsprechend der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Allgemeines Gebührenverzeichnis, GebVerz) zu erheben.
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