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MFG - Mittelstandsförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft
Vom 21. Juli 1976
(Amtsblatt 1976 S. 841; 14.05.1986 S. 509; 26.01.1994 S. 509; 12.06.2002 S. 1506; 15.02.2006 S. 474, 530)
Gl.-Nr.: 770-1
Erster Abschnitt
Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung
§ 1 Zweck und Ziele
(1) Im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes hat dieses Gesetz den Zweck,
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben das Ziel,
(3) Dem in Absatz 1 festgelegten Zweck und dem in Absatz 2 dargestellten Ziel dienen die öffentlichen Einrichtungen und Maßnahmen, soweit sie in die Zuständigkeiten des Landes fallen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel.
§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Rechtsetzung und bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei raumordnerischen und landesplanerischen Maßnahmen, den Zweck und die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu beachten. Dasselbe gilt für die Aufstellung des Landeshaushalts und für die mittelfristige Finanzplanung des Landes.
(2) Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, ist dem Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise Rechnung zu tragen.
§ 3 Förderungsgrundsätze
(1) Maßnahmen nach diesem Gesetz haben subsidiären Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort einsetzen, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und künftige zu vermeiden.
(2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten zu beeinträchtigen.
(3) Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.
§ 4 Abstimmung von Förderungsmaßnahmen
Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen und Personen haben können, sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen.
§ 5 Finanzierung der Förderungsmaßnahmen
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.
(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung des Landes zu berücksichtigen.
(4) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen zur Leistungssteigerung
§ 6 Maßnahmenträger
Träger der Förderungsmaßnahmen sind in der Regel die Selbstverwaltungsorganisationen, Selbsthilfeeinrichtungen, Verbände der Wirtschaft und die Verbände der in ihr Beschäftigten sowie ausnahmsweise die öffentlichen Einrichtungen.
§ 7 Berufliche Bildung
Zur Verbesserung der beruflichen Bildung von Selbstständigen, Mitarbeitern und Auszubildenden in der mittelständischen Wirtschaft gewährt das Land Zuwendungen für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Lehrgänge und Kurse sowie für sonstige Maßnahmen, die der fachlichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dienen.
§ 8 Überbetriebliche Ausbildungsstätten
(1) Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen, werden durch das Land gefördert.
(2) In besonderen Fällen werden zur Unterhaltung bestehender Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Zuwendungen gewährt.
§ 9 Unternehmensberatung
Zur Erleichterung der Unternehmensführung fördert das Land durch Zuwendungen die Einrichtungen, die der Unternehmensberatung insbesondere auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik dienen.
§ 10 Information und Dokumentation
(1) Zur Unterrichtung der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik unterstützt das Land finanziell die Veranstaltung von Vorträgen, die Herstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen sowie die Durchführung von Informationsschauen.
(2) Zu dem gleichen Zweck unterstützt das Land finanziell die Einrichtung und Unterhaltung zentraler Stellen, insbesondere bei Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, die mittelstandserhebliche Informationen sammeln, auswerten und verbreiten.
§ 11 Wirtschaftsnahe Forschung, Entwicklung und Innovation
(1) Das Land unterstützt Vorhaben der anwendungsorientierten Forschung sowie der technischen Entwicklung und Erprobung und Innovationen im Rahmen der Gemeinschaftsforschung.
(2) In besonderen Fällen werden auch Einzelvorhaben der Entwicklung und Innovation, die von kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt werden, gefördert.
§ 12 Mittelstandsforschung
(1) Das Land unterstützt Untersuchungen und Erhebungen über mittelstandserhebliche Tatsachen.
(2) In besonderen Fällen unterstützt das Land Einrichtungen, die überwiegend Untersuchungen über mittelstandserhebliche Tatsachen durchführen oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und Verbreitung mittelstandserheblicher Tatsachen beitragen.
§ 13 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Forschungsergebnisse nach den §§ 11 und 12 sind grundsätzlich der interessierten Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung
§ 14 Finanzierungshilfen
Zur Erreichung des in § 1 Abs. 1 festgelegten Zwecks und des in § 1 Abs. 2 dargestellten Zieles werden Finanzierungshilfen in Form von Zuwendungen, Zinszuschüssen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften und Garantien gewährt.
§ 15 Rückbürgschaften
(1) Das Land gewährt Kreditgarantiegemeinschaften, die als Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft Kredite an kleine und mittlere Unternehmen verbürgen, für die eingegangenen Verpflichtungen Rückbürgschaften.
(2) Zur Verstärkung ihrer Haftungsfonds stellt das Land Darlehen oder Zuschüsse zur Verfügung.
§ 16 Finanzierungshilfen bei Kapitalbeteiligung
(1) Das Land gewährt oder vermittelt privatrechtlichen Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen zur Verbesserung der Kapitalausstattung eingehen, zinsgünstige Refinanzierungsmittel.
(2) Das Land übernimmt Rückgarantien gegenüber privatrechtlichen Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten.
(3) Zur Verstärkung ihrer Garantiefonds stellt das Land Darlehen oder Zuschüsse zur Verfügung.
Vierter Abschnitt
Andere Förderungsmaßnahmen
§ 17 Öffentliche Aufträge
(1) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung nach Menge oder Art in Teillose zu zerlegen, damit sich kleine und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Dabei ist neben den Gesichtspunkten der Vergabeordnungen der Zweck dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen.
(3) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich anzuhalten, bevorzugt kleine und mittlere Unternehmer zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist. Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen. Der Auftragnehmer darf den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind. In dem Vertrag mit dem Auftragnehmer ist dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Nachunternehmer angemessen berücksichtigt werden.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist darauf zu achten, dass die für Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen eingehalten werden.
(5) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Grundsätze der Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
(6) Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen, die von privaten Unternehmen zweckmäßig, ordnungsgemäß und kostengünstig ausgeführt werden können, soweit wie möglich an solche vergeben.
§ 18 Kooperation
(1) Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erreichung einer besseren Marktanpassung berät das Land kleine und mittlere Unternehmen in kartellrechtlichen Angelegenheiten und unterstützt die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, insbesondere
(2) Die Ahndung von Wettbewerbsverstößen soll im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unverzüglich erfolgen.
§ 19 Beteiligung an Messen und Ausstellungen
Zur Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an Messen und Ausstellungen werden in besonderen Fällen Zuwendungen gewährt, sofern die Teilnahme für die mittelständische Wirtschaft von Bedeutung ist.
§ 20 Exporthilfen
(1) Um den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu ausländischen Märkten zu erleichtern, unterstützt das Land insbesondere
(2) Das Land übernimmt Rückgarantien gegenüber Selbsthilfeeinrichtungen, die im Exportgeschäft Bietungs-, Anzahlungs-, Lieferungs- und Leistungsgarantien gewähren, sowie gegenüber Kreditinstituten, die ähnliche Gewährleistungen kleinen und mittleren Unternehmen geben.
(3) Das Land kann sich an überregionalen Gemeinschaftseinrichtungen beteiligen.
Fünfter Abschnitt
Freie Berufe in der Wirtschaft
§ 21 Förderung der freien Berufe
Für die Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Sechster Abschnitt
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Mittelstandsbeirat
(1) Beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Mittelstandsbeirat gebildet.
(2) Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der mittelständischen Wirtschaft zu beraten.
(3) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(4) Er setzt sich zusammen aus Vertretern der maßgebenden Kammern, der Verbände der Wirtschaft und der Verbände der in ihr Beschäftigten.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einzelnen die Zusammensetzung, die Einberufung und die Geschäftsordnung des Beirats sowie die Dauer der Tätigkeit seiner Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 23 Zuständigkeiten
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Minister berühren, sind diese zu beteiligen.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, Art und Umfang der Förderungsmaßnahmen sowie deren Voraussetzungen und Verfahren durch Richtlinien zu regeln und den Vollzug einzelner Maßnahmen durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(3) In allen wesentlichen Fragen der mittelständischen Wirtschaft, insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Richtlinien nach diesem Gesetz, werden die maßgebenden Kammern, die Verbände der Wirtschaft und die Verbände der in ihr Beschäftigten gehört.
§ 24 Statistik
Die Statistik für den Bereich der mittelständischen Wirtschaft ist gezielt zu verbessern.
§ 25 Mittelstandsbericht
(1) Die Landesregierung erstattet alle fünf Jahre, beginnend in der zweiten Hälfte des Jahres 1987, einen Bericht über die Lage der mittelständischen Wirtschaft.
(2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen und erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Förderungsmaßnahmen enthalten.
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