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ThürVVöA - Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge
- Thüringen -
Vom 27. März 2025
(ThürStAnz. Nr. 15 vom 14.04.2025 S. 469)
1. Anwendungsbereich
1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte nach § 106 GWB und der Anwendungswertgrenzen nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023 (GVBl. S. 331).
(2) Die Ziffern 5 bis 17 dieser Verwaltungsvorschrift finden keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Anwendungswertgrenzen nach § 1 Abs. 1 S. 1 ThürVgG.
(3) Alle in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Auftragswerte, Gesamtauftragswerte und Wertgrenzen errechnen sich ohne die jeweils geltende Umsatzsteuer. Für die Schätzung der Auftragswerte und Gesamtauftragswerte gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624).
(4) Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift auf Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Auftraggeber im Sinne des § 2 ThürVgG.
2. Anzuwendende Grundsätze und Vorschriften
(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind neben den sonstigen vergaberechtlichen Bestimmungen stets die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 ThürLHO) zu beachten.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen sowie von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird empfohlen, das
anzuwenden. Soweit die Vergabehandbücher Abweichungen gegenüber dem Thüringer Vergabegesetz enthalten, sind die Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes maßgebend.
(3) Bei der Vergabe von IT-Dienstleistungen wird empfohlen, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) anzuwenden.
3. Festlegungen des zuständigen Ministeriums
( § 1 Abs. 2 S. 2 ThürVgG)
3.1 Direktauftrag
(1) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dürfen
ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Dies gilt auch für die Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen und Planungswettbewerbe nach §§ 49 - 52 Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO).
(2) Bis zu einem geschätzten (Gesamt-) Auftragswert von 7.000 Euro kann die Dokumentation auf Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des Auftragswertes beschränkt werden, soweit andere Regelungen keine umfangreichere Dokumentation vorschreiben.
3.2 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergabe bei Bauleistungen
(1) Bei Bauleistungen ist ohne weitere Einzelbegründung
bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 1.000.000 Euro zulässig.
(2) Bei einer Freihändigen Vergabe sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Werden weniger als drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, sind die Gründe für den Verzicht auf die Einholung weiterer Angebote zu dokumentieren.
3.3 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist ohne weitere Einzelbegründung
bei Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwerts nach § 106 GWB zulässig.
Die aktuell geltenden EU-Schwellenwerte sind abrufbar auf der Internetseite des TMWLLR.
3.4 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB
(1) Bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB ist ohne weitere Einzelbegründung
bis zu einem geschätzten Auftragswert von 250.000 Euro zulässig.
Als soziale und andere besondere Dienstleistungen gelten alle nach Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU in Bezug genommenen CPV-Codes. Diese umfassen insbesondere Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich sowie kommunale und sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung.
(2) Auf § 49 UVgO wird verwiesen.
3.5 Erleichterte Dokumentationspflicht
(1) Bei Vergabeverfahren bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 50.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie 150.000 Euro bei Bauleistungen sind in Abweichung zu § 6 UVgO bzw. § 20 VOB/A Teil A Abschnitt 1 mindestens zu dokumentieren:
Dies gilt nur, soweit andere Regelungen keine umfangreichere Dokumentation vorschreiben.
(2) Für die Vergabe von Direktaufträgen nach Ziffer 3.1 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschrift wird empfohlen, zumindest die in Absatz 1 Buchstaben a bis d, f sowie h genannten Anforderungen zu dokumentieren.
3.6 Vereinfachter Preisvergleich bei Lieferleistungen
(1) Bei der Vergabe von Lieferleistungen kann auf die Einholung bindender Angebote bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 50.000 Euro verzichtet werden, wenn auf andere Weise mit hinreichender Sicherheit Preise ermittelt werden können, wie sie einem bindenden Angebot zu Grunde gelegt werden, beispielsweise durch Offerten aus aktuellen Katalogen, Online-Shops, Preisvergleichsportalen im Internet und Werbung. Auch in diesen Fällen sind grundsätzlich mindestens drei Vergleichspreise von unterschiedlichen Anbietern zu ermitteln.
(2) Die Eignung der Anbieter ist in diesen Fällen grundsätzlich durch Anforderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen ( § 33 UVgO), zu prüfen. Auch das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist zu prüfen. Bei bekannten, bereits lange am Markt existierenden und/oder durch entsprechende Systeme zur Kundenbewertung geprüfte Online-Shops und Händler mit Sitz in Deutschland oder der EU werden die Eignung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich vermutet. Eine Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn berechtigte Zweifel bestehen, die eine Eignung in Frage stellen oder das Vorliegen von Ausschlussgründen hinreichend sicher vermuten lassen. Bei Angeboten auf Marktplätzen ist der jeweilige Verkäufer zu prüfen.
(3) Abweichend von § 6 UVgO sind mindestens die hinreichend beschriebene zu beschaffende Leistung, die Prüfung der Eignung und die Angabe von Eignungskriterien (soweit jeweils erforderlich), die Zuschlagskriterien, die ermittelten Offerten und die Auftragserteilung zu dokumentieren. § 7, § 12 Abs. 1, 3 bis 6, § 21, § 35, §§ 37 bis 40 sowie § 46 UVgO finden keine Anwendung. Im Übrigen sind die Regelungen der UVgO zu beachten, soweit diese bei Preisvergleichen grundsätzlich anwendbar sind.
3.7 Vorrang der Eigenerklärung
Für den Beleg der Eignung nach § 35 UVgO bzw. §§ 6a , 6b VOB/A Teil A Abschnitt 1 gilt der Grundsatz der Eigenerklärung. Der Auftraggeber kann über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anfordern und dies nur von einem oder mehreren Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Eigenerklärung sollen weitere Unterlagen angefordert werden. Der Auftraggeber setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot oder Teilnahmeantrag nach § 42 UVgO bzw. § 16a VOB/A Teil A Abschnitt 1 ausgeschlossen.
3.8 Nachforderung von Unterlagen
Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen sollen nach vorläufiger Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots abweichend von § 41 Abs. 2 S. 1 UVgO von einem oder mehreren Bietern nachgefordert werden, sofern deren Angebote in die engere Wahl kommen.
4. Freiberufliche Leistungen
( § 1 Abs. 3 Nr. 3 ThürVgG)
(1) Auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, findet unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 GWB das ThürVgG mit Ausnahme von §§ 1 und 2 ThürVgG keine Anwendung. Es gilt § 50 UVgO. Die Bestimmung freiberuflicher Leistungen erfolgt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.
(2) Bis zu einem geschätzten (Gesamt-) Auftragswert von 30.000 Euro findet Ziffer 3.1 dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung.
(3) Es soll ein Leistungswettbewerb mit grundsätzlich mindestens drei geeigneten potentiellen Bewerbern durchgeführt werden. Werden weniger als drei geeignete potentielle Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, sind die Gründe für den Verzicht auf die Einholung weiterer Angebote zu dokumentieren. Zur Sicherstellung des Wettbewerbs können alternativ zum o. g. Leistungswettbewerb freiberufliche Leistungen auch in Anlehnung an eine Verhandlungsvergabe nach der UVgO vergeben werden.
(4) Bei Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und zugleich Liefer- und Dienstleistungen für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU sind, gilt der Schwellenwert nach Art. 4d der Richtlinie 2014/24/EU . Unterhalb dieses Schwellenwertes gilt § 50 UVgO.
(5) Die Richtlinie zum wirtschaftlichen Einsatz von Haushaltsmitteln für die Vergabe von Gutachten, Studien, Forschungsaufträgen und ähnlichen Werkverträgen des Thüringer Finanzministeriums vom 06.02.2001, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.05.2014 (ThürStAnz Nr. 24/2014, S. 735), ist zu beachten.
5. Zuwendungsempfänger
Die Regelungen des ThürVgG gelten für Zuwendungsempfänger nur, soweit sie im Zuwendungsbescheid hierzu verpflichtet und nicht bereits durch § 2 ThürVgG erfasst werden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (ANBest) (Anlagen 1 bis 4 der VV zu § 44 ThürLHO) enthalten in den jeweiligen Ziffern 3 Regelungen zur Vergabe von Aufträgen. Nach Nummer 5.2.8 der VV zu § 44 ThürLHO darf die Bewilligungsbehörde das ThürVgG für anwendbar erklären.
6. Öffentliche Aufträge mit Binnenmarktrelevanz
(1) Bei binnenmarktrelevanten Aufträgen sind unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die aus dem europäischen Primärrecht abgeleiteten Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung nach der "Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)" zu beachten.
(2) Der betreffende Auftrag hat Binnenmarktrelevanz, wenn an diesem ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Eine solche Binnenmarktrelevanz ist z.B. dann anzunehmen, wenn der geschätzte Auftragswert, die technischen Merkmale oder der für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung vorgesehene Ort für ausländische Wirtschaftsteilnehmer eindeutig interessant sein könnte (z.B. weil sich der Leistungsort über mehrere Mitgliedstaaten erstreckt). Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, gegebenenfalls ihr Interesse am Auftrag zu bekunden.
(3) Das Vergabeverfahren ist daher hinreichend bekannt zu machen. Als Veröffentlichungsmedien kommen u. a. das Internet, nationale Amtsblätter oder Ausschreibungsblätter, regionale oder überregionale Zeitungen, aber auch das Amtsblatt der Europäischen Union in Betracht.
(4) Der Auftragsgegenstand ist diskriminierungsfrei zu beschreiben, Fristen für Interessensbekundungen und Angebotsabgaben müssen hinreichend lang und alle Teilnehmer bzw. Bieter in der Lage sein, sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln zu informieren und auf deren gleichmäßige Anwendung vertrauen können. Schließlich muss die Entscheidung über die Auftragsvergabe in einem diskriminierungsfreien Verfahren stattfinden.
7. Besondere Finanzierungsformen
Soweit für eine Maßnahme besondere Finanzierungsformen (z.B. Leasing, Forfaitierung) erwogen werden, sollen die Vergabestellen ihren Einfluss auf Vergabeverfahren auch eines privaten Auftraggebers sicherstellen, z.B. durch die Auflage, bei sämtlichen Vergabeverfahren die jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen sinngemäß zu Grunde zu legen.
8. Mittelstandsförderung
( § 3 Abs. 1 ThürVgG)
Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, regelmäßig auch kleine und mittlere Unter nehmen und Neugründungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. Auch bei ausreichender Zahl bekannter Unternehmen soll bei den Beschaffungsvorgängen zwischen den Unternehmen gewechselt und neuen Unternehmen Gelegenheit zur erstmaligen Teilnahme gegeben werden.
8.1 Begriffsbestimmung
(1) Als kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu denen auch sog. Kleinstunternehmen gehören, gelten angelehnt an Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003):
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind die Regelungen zu Partnerunternehmen sowie verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG zu beachten.
(2) Unternehmen oder Freiberufler gelten als Neugründungen, wenn die Aufnahme der Geschäftstätigkeit maximal fünf Jahre zurückliegt.
8.2 Zubenennung
(1) Zentrale Stelle für die Zubenennung der Auftragsberatung Thüringen ist die Industrie- und Handelskammer Erfurt (IHK Erfurt). Die IHK Erfurt koordiniert die Zubenennung ggf. auch mit den Auftragsberatungsstellen der anderen Länder.
(2) Den öffentlichen Auftraggebern wird empfohlen, die IHK Erfurt über vorgesehene Teilnahmewettbewerbe im Rahmen Beschränkter Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändiger Vergaben zu informieren. Innerhalb der vom Auftraggeber vorgesehenen Frist benennt die IHK Erfurt geeignete Unternehmen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern kann.
(3) Für das Zubenennungsverfahren führt die IHK Erfurt eine so genannte Bieterdatenbank. Die Datenbank enthält Unternehmen aller Branchen und Größenklassen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Thüringen, die bei Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Beschränkten Ausschreibungen zubenannt werden möchten. Der Benennungsvorgang beginnt mit der Anfrage durch die Vergabestelle, in der der Beschaffungsgegenstand bzw. die Leistungsbeschreibung, Fristen für die Benennung sowie weitere ausschreibungsrelevante Daten dargestellt werden. Die IHK Erfurt ermittelt auf der Grundlage dieser Angaben die geeigneten Unternehmen aus der Bieterdatenbank und kontaktiert diese im Vorfeld der Benennung. Der öffentliche Auftraggeber erhält schließlich von der IHK Erfurt eine Liste der Unternehmen, die ein Angebot zu der konkreten Ausschreibung abgeben möchten.
(4) Die Auftragsberatungsstelle hat auf eine angemessene Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die Berücksichtigung der durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften bevorzugten Bewerber, auf regionale Streuung im Freistaat Thüringen und auf einen Wechsel des Bewerberkreises zu achten.
(5) Die IHK Erfurt darf nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen benennen. Die Vorschläge dürfen nicht von der Zugehörigkeit der Unternehmen zu Organisationen oder zu Verbänden der gewerblichen Wirtschaft abhängig gemacht werden. Die IHK Erfurt darf keine Aufschlüsse geben über Vorgänge, die nach der Natur der Sache Vertraulichkeit oder Geheimhaltung erfordern. Die abschließende Auswahl geeigneter Unternehmen trifft der öffentliche Auftraggeber.
(6) Für die öffentlichen Auftraggeber erfolgt die Zubenennung kostenfrei.
9. Bekanntmachungen, Landesvergabeplattform
( § 3 Abs. 3 ThürVgG)
(1) Die Bekanntmachung von Öffentlichen Ausschreibungen sowie Verfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb erfolgt durch die staatlichen Auftraggeber auf der Landesvergabeplattform. Dies gilt auch dann, wenn das weitere Vergabeverfahren nicht mittels elektronischer Mittel durchgeführt wird.
(2) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Auftraggeber sind bis einschließlich 29.11.2025 nicht verpflichtet die Landesvergabeplattform für ihre Bekanntmachungen zu nutzen. Die Nutzung wird jedoch bereits jetzt empfohlen. Ab dem 30.11.2025 haben auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, kommunale Auftraggeber sowie juristische Personen des Privatrechts sicherzustellen, dass die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes in elektronischer Form ermittelt werden kann.
10 Vergabeverfahren mit Hilfe elektronischer Mittel (e-Vergabe)
10.1 Elektronische Mittel
(1) Die staatlichen Auftraggeber sind für die e-Vergabe zur Nutzung des Online-Beschaffungs-Assistenten (OBA) verpflichtet.
(2) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und kommunale Auftraggeber können den OBA nutzen. Ihnen wird die Nutzung des OBA empfohlen.
(3) Mittels des OBA wird die Bekanntmachung und Veröffentlichung nach § 3 Abs. 3 ThürVgG ermöglicht.
10.2 E-Mail-Kommunikation im Vergabeverfahren
( § 8 Abs. 2 ThürVgG)
(1) Eine elektronische Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe kann mittels E-Mail erfolgen, sofern die Einhaltung der §§ 10 und 11 VgV auf geeignete Art und Weise durch die Vergabestelle mittels entsprechender und zu dokumentierender technischer und organisatorischer Vorkehrungen sichergestellt wird.
Eine einfache, unverschlüsselte E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Weitere Hinweise hierzu sind abrufbar auf der Internetseite des TMWLLR.
(2) Die elektronische Kommunikation per E-Mail i. S. d. Ziffer 10.2 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschrift ist nur unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB sowie nur für die Verfahrensarten Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungsaufträge) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen) zulässig.
11. Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit
( § 6 ThürVgG)
(1) Einen Nachweis über die Einhaltung der Pflichten nach § 6 ThürVgG erbringen Unternehmen durch die Abgabe der jeweils einschlägigen Eigenerklärung zum ThürVgG nach Ziffer 13 dieser Verwaltungsvorschrift.
(2) § 6 Abs. 6 ThürVgG wurde lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht an die neue Rechtslage angepasst und ist daher im Wege einer teleologischen Reduktion als obsolet zu betrachten.
12. Nachunternehmereinsatz
( § 7 ThürVgG)
Überträgt der Auftragnehmer Leistungen auf einen oder mehrere Nachunternehmer, ist es ausreichend, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht nach § 7 Abs. 2 ThürVgG dadurch Rechnung trägt, dass er von den Nachunternehmern die jeweils einschlägige Eigenerklärung nach Ziffer 13 dieser Verwaltungsvorschrift einholt.
13. Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des ThürVgG
( § 8 ThürVgG)
(1) Die Auftraggeber haben den potentiellen Bietern die jeweils sie betreffende Fassung der Eigenerklärung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG (für staatliche Auftraggeber, Universitäten und deren Einrichtungen einerseits und kommunale sowie sonstige Auftraggeber andererseits) im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit die Anwendungswertgrenzen nach § 1 Abs. 1 S. 1 ThürVgG erreicht oder überschritten werden. Den Auftraggebern wird dringend empfohlen, den Bietern neben dem einschlägigen Formular zur Eigenerklärung auch die jeweils zugehörigen Erläuterungen zur Eigenerklärung im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die jeweiligen Eigenerklärungen sowie die dazugehörigen Erläuterungen sind abrufbar auf der Internetseite des TMWLLR.
(2) Die Form der Unterschrift ist abhängig von der durch die Vergabestelle nach § 8 Abs. 2 S. 1 ThürVgG bestimmten Form für die Abgabe des Angebots. Wird das Angebot elektronisch eingereicht, gilt die Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB), d. h. der Name des Erklärenden muss erkennbar sein. Wird das Angebot schriftlich eingereicht, gilt auch für die Eigenerklärung die Schriftform nach § 126 BGB, d. h. die Eigenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen.
(3) Fehlt der Name des Erklärenden bzw. dessen Unterschrift oder wird die Eigenerklärung nicht den Angebotsunterlagen beigefügt, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Nachforderung von Unterlagen ( § 10 Abs. 1 ThürVgG). Der Ausschluss eines Angebots richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürVgG.
14. Wertung unangemessen niedriger Angebote
( § 9 ThürVgG)
Sofern nur ein oder keine Vergleichsangebote vorliegen, gilt ergänzend zu § 44 UVgO und § 16d VOB/A Teil A Abschnitt 1: Weicht das vorliegende Angebot von der eigenen Angebotskalkulation der Vergabestelle um mindestens zwanzig Prozent nach unten ab, wird das Vorliegen eines unangemessen niedrigen Angebots widerleglich vermutet. Daher wird auch in diesen Fällen eine Überprüfung nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 ThürVgG empfohlen.
15. Kontrollen
( § 12 ThürVgG)
Zur Wahrung der Rechte der Beschäftigten des Auftragnehmers nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Thüringer Datenschutzgesetz ist der Auftragnehmer (Arbeitgeber) vertraglich zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit der Vornahme von Stichprobenkontrollen durch den Auftraggeber nach § 12 Abs. 1 ThürVgG hinzuweisen (datenschutzrechtliches Gebot der Transparenz). Bei der Vornahme von Stichprobenkontrollen sind im Umgang mit personenbezogenen Daten die im jeweiligen Einzelfall einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen seitens des Auftragnehmers und des Auftraggebers zu beachten.
16. Sanktionen
( § 13 ThürVgG)
(1) Die Regelung zu den Sanktionen nach § 13 Abs. 1 S. 1 ThürVgG verweist auf Regelungen des ThürVgG, welche zum 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten sind. Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, die Vorschrift ist daher dahingehend zu verstehen, dass der Verweis auf §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG erfolgen soll.
(2) Eine Sperre erfolgt nur durch und mit Wirkung für die jeweilige Vergabestelle.
(3) Um wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen (vgl. § 2 Abs. 1 VOB/A, § 2 Abs. 1 EU VOB/A, § 2 Abs. 1 UVgO) und um Schäden für die öffentliche Hand abzuwenden, ist eine Zusammenarbeit der Vergabestellen mit der Landeskartellbehörde, Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Max-Reger-Straße 4 - 8, 99096 Erfurt, sowie den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zollfahndung) erforderlich. Hierzu können die Vergabestellen und alle anderen Stellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind, Anfangsverdachtskenntnisse von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen unverzüglich den zuständigen Stellen mitteilen. In der Mitteilung sind der vorgesehene Zuschlagstermin und die Gründe für den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes anzugeben. Auf besondere Anforderung sind den zuständigen Stellen die für die Beurteilung der Wettbewerbsbeschränkung maßgebenden Ausschreibungsunterlagen auszuhändigen.
17. Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte
( § 14 ThürVgG)
17.1 Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens
(1) Die Information der nichtberücksichtigten Bieter nach § 14 Abs. 1 ThürVgG ist bei Erreichen der Gesamtauftragswerte nach § 14 Abs. 4 ThürVgG unabhängig von der gewählten Art der Vergabe vorzunehmen. Sie ersetzt die Information nach § § 46 UVgO und § 19 Abs. 1 und 2 VOB/A.
(2) Der Auftraggeber hat nach § 21 VOB/A bereits in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen auf den Rechtsschutz nach § 14 ThürVgG, d. h. die Möglichkeit einer Beanstandung der beabsichtigten Vergabeentscheidung bei der Vergabestelle sowie das Verfahren im Falle der Nichtabhilfe durch die Vergabestelle nach § 14 Abs. 2 ThürVgG und die mögliche Kostenfolge nach § 14 Abs. 5 ThürVgG, hinzuweisen. Hierfür kann den Vergabeunterlagen das Formblatt "Informationspflicht der Vergabestelle und Nachprüfung des Vergabeverfahrens nach § 14 ThürVgG" beigefügt werden.
Das Formblatt ist abrufbar auf der Internetseite des TMWLLR.
(3) Die Möglichkeit einer rechtsaufsichtlichen Beschwerde von nicht berücksichtigten Bietern gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Wertgrenzen nach § 14 Abs. 4 ThürVgG bleibt unberührt.
17.2 Nachprüfungsbehörde
(1) Nachprüfungsbehörde für die Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB ist nach § 14 Abs. 3 ThürVgG die Vergabekammer. Sie ist ebenfalls zuständige Vergabekammer nach § 156 Abs. 1 GWB.
(2) Die Anschrift der Nachprüfungsbehörde lautet:
Vergabekammer beim
Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar.
18. Übergangsregelung
Für vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnene Vergabeverfahren finden die Vergabebestimmungen Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galten.
19. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Unterzeichnung (28.03.2025) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 22. September 2021 (ThürStAnz Nr. 43/2021 S. 1705), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juni 2022 (ThürStAnz Nr. 26/2022 S. 749), außer Kraft.
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