Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes - Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht
- Thüringen -

Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 331)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

Das Thüringer Vergabegesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 29) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "50.000" durch die Angabe "75.000" und die Angabe "20.000" durch die Angabe "30.000" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wege" die Worte "eines Direktauftrags," eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt:

"Dabei sollen die Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen ein Direktauftrag möglich ist, auf mindestens 7.000 Euro festgesetzt werden. Weiter sollen die Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Verhandlungsvergabe oder einer freihändigen Vergabe zulässig ist, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf mindestens 50.000 Euro und für Bauleistungen auf mindestens 250.000 Euro festgesetzt werden. Zudem soll die Grenze für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf mindestens 100.000 Euro und für Bauleistungen auf mindestens 500.000 Euro festgesetzt werden."

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "26. Januar 1993 (GVBl. S. 181)" durch die Angabe "23. Mai 2019 (GVBl. S. 153)" ersetzt.

Gültig ab 30.11.2025 siehe =>
3. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Staatliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 haben die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrages in elektronischer Form auf der zentralen Landesvergabeplattform zu veröffentlichen. Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1, kommunale Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 2, und juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 können die zentrale Landesvergabeplattform für ihre Bekanntmachungen von öffentlichen Aufträgen nutzen. "(3) Staatliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1, kommunale Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 2 und juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes in elektronischer Form ermittelt werden kann."

4. § 4 erhält folgende Fassung:

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§ 4 Umweltverträgliche Beschaffung, Open-Source-Software, Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Aspekte im Vergabeverfahren

(1) Staatliche Auftraggeber sollen bei der Beschaffung eines Investitionsgutes mit einem Stückwert von mehr als 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) neben den voraussichtlichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer, die Kosten für den Energieverbrauch sowie die Entsorgungskosten berücksichtigen. Die kommunalen Auftraggeber und die sonstigen Auftraggeber im Sinne des § 2 können nach Satz 1 verfahren.

(2) Bei der Beschaffung von IT- und IT-gestützten Produkten gilt § 4 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (ThürEGovG) in der jeweils geltenden Fassung. Dort, wo es technisch möglich und wirtschaftlich ist, soll der Einsatz von Open-Source-Software vorrangig erfolgen. Darüber hinaus sollen auch die Aspekte Bedienbarkeit, Zukunftssicherheit, Interoperabilität und IT-Sicherheit berücksichtigt werden. Unter Open-Source-Produkten sind solche Produkte zu verstehen, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist und deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung nicht einschränkt.

(3) Umweltbezogene und soziale Aspekte können auf allen Stufen des Vergabeverfahrens, namentlich bei der Definition des Auftragsgegenstands, dessen technischer Spezifikation, der Auswahl der Bieter, der Erteilung des Zuschlags und den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsleistung stehen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben sind.

(4) Als umweltbezogene und soziale Aspekte nach Absatz 3 können insbesondere in Betracht kommen:

  1. der Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer,
  2. die Einbeziehung von Auszubildenden, Langzeitarbeitslosen oder schwerbehinderten Menschen in geeignetem Umfang,
  3. die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen,
  4. Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  5. die umweltbezogene und soziale Verträglichkeit der verwendeten Produkte einschließlich deren Herkunft und Produktion,
  6. die Energieeffizienz.
" § 4 Umweltverträgliche Beschaffung, Open-Source-Software, Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Aspekte im Vergabeverfahren

(1) Staatliche Auftraggeber sollen bei der Beschaffung eines Investitionsguts mit einem Stückwert von mehr als 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) neben den voraussichtlichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer, die Kosten für den Energieverbrauch sowie die Entsorgungskosten berücksichtigen. Die kommunalen Auftraggeber und die sonstigen Auftraggeber im Sinne des § 2 können nach Satz 1 verfahren. Die Regelungen zur Berechnung des Auftragswertes bleiben davon unberührt.

(2) Bei der Beschaffung von IT- und IT-gestützten Produkten gilt § 4 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (ThürEGovG) in der jeweils geltenden Fassung. Dort, wo es technisch möglich und wirtschaftlich ist, soll der Einsatz von Open-Source-Software vorrangig erfolgen. Darüber hinaus sollen auch die Aspekte Bedienbarkeit, Zukunftssicherheit, Interoperabilität und IT-Sicherheit berücksichtigt werden. Unter Open-Source-Produkten sind solche Produkte zu verstehen, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist und deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung nicht einschränkt.

(3) Umweltbezogene und soziale Aspekte können auf allen Stufen des Vergabeverfahrens, namentlich bei der Definition des Auftragsgegenstands, dessen technischer Spezifikation, der Auswahl der Bieter, der Erteilung des Zuschlags und den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsleistung stehen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben sind.

(4) Als Aspekte im Sinne von Absatz 3 können insbesondere in Betracht kommen:

  1. Verwendung von Produkten, die aus recycelten Materialien hergestellt wurden,
  2. Verwendung ressourcenschonend hergestellter Produkte und Materialien,
  3. Verwendung von Produkten oder Materialien, die Umweltgütezeichen tragen,
  4. umweltbezogene und soziale Verträglichkeit der verwendeten Produkte, einschließlich deren Herkunft und der Einhaltung anerkannter Produktionsstandards,
  5. die Energieeffizienz der verwendeten Produkte,
  6. der Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer.

(5) Bereits bei der Definition des Auftragsgegenstands kann der Auftraggeber ökologische und soziale Belange berücksichtigen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsleistung stehen sowie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben sind und soweit nicht haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Vorgaben des Umweltrechts oder Unionsrecht, insbesondere keine Beeinträchtigung des Marktzugangs für ausländische Bieter entgegenstehen. Bei der technischen Spezifikation eines Auftrags können Umwelteigenschaften oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt, oder auch beide, festgelegt werden. Hierzu können geeignete Spezifikationen verwendet werden, die in Umweltgütezeichen definiert sind. Für die Anforderungen an Umweltgütezeichen gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und der Unterschwellenvergabeordnung. Andere geeignete Beweismittel, insbesondere technische Unterlagen der Hersteller oder Prüfberichte anerkannter Stellen, sind ebenfalls zulässig. Die technischen Spezifikationen dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(6) Der Auftraggeber kann zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese

  1. mit Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben,
  2. in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden,
  3. keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien darstellen und
  4. alle Bewerber in der Lage sind, diesen Bedingungen nachzukommen, falls sie den Zuschlag erhalten.

Staatliche Auftraggeber sollen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags in geeigneten Fällen mindestens einen umweltbezogenen Aspekt vorschreiben, sofern nicht bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder der Zuschlagskriterien mindestens ein umweltbezogener Aspekt vorgegeben wurde. Als umweltbezogene Aspekte in diesem Sinne gelten umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte, Materialien und Verfahren, wie zum Beispiel:

  1. Geräte, Fahrzeuge, Gebäude oder Gebäudebestandteile mit hoher Energieeffizienzklasse,
  2. Produkte, die aus recycelten Materialien hergestellt wurden,
  3. ressourcenschonend hergestellte Produkte, Materialien oder der Einsatz ressourcenschonender Verfahren bei der Auftragsausführung,
  4. Verfahren, die einen möglichst geringen Schadstoffausstoß (zum Beispiel niedriger CO2-Fußabdruck), möglichst geringe Geräusch-, Geruchs- oder sonstige Emissionen verursachen oder weitestgehend auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Pestiziden verzichten sowie
  5. Produkte, Materialien oder Verfahren, die Umweltgütezeichen im Sinne von Absatz 5 Satz 4 tragen."

5. Die §§ 5 und 6

§ 5 Definition des Auftragsgegenstands

Bereits bei der Definition des Auftragsgegenstands kann der Auftraggeber ökologische und soziale Belange berücksichtigen, soweit nicht haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Vorgaben des Umweltrechts oder Unionsrecht, insbesondere keine Beeinträchtigung des Marktzugangs für ausländische Bieter entgegenstehen.

§ 6 Technische Spezifikation

(1) Bei der technischen Spezifikation eines Auftrages können Umwelteigenschaften oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt, oder auch beide, festgelegt werden. Hierzu können geeignete Spezifikationen verwendet werden, die in Umweltgütezeichen definiert sind. Für die Anforderungen an Umweltgütezeichen gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und der Unterschwellenvergabeordnung.

(2) Andere geeignete Beweismittel, insbesondere technische Unterlagen der Hersteller oder Prüfberichte anerkannter Stellen, sind ebenfalls zulässig. Die technischen Spezifikationen dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

werden aufgehoben.

6. § 7 wird § 5 und die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:

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(4) Im Rahmen der zu überprüfenden technischen Fachkunde können mit Ausnahme bei Lieferaufträgen Umweltbelange Berücksichtigung finden. Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende und ihm angemessene Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit des Bieters aufstellen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben sind. Diese können bei umweltrelevanten öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen in der Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen bestehen, die bei der Ausführung des Auftrags zur Anwendung kommen sollen. Zum Nachweis dafür, dass der Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, kann der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen.

(5) Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) ist als europäische Auszeichnung für betriebliches Umweltmanagement zum Nachweis der Erfüllung von bestimmten Normen für das Umweltmanagement geeignet. Die Eintragung eines Unternehmens in das EMAS-Register kann für die Beurteilung der technischen Fachkunde eines Bieters unter folgenden Bedingungen herangezogen werden:

  1. die Vergabestellen dürfen nicht auf die Registrierung als solche abstellen, sondern es muss ein Bezug zur Ausführung des Auftrags vorhanden sein und
  2. dem EMAS gleichwertige Nachweise für Umweltmanagementmaßnahmen sind anzuerkennen.
"(4) Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Umweltkriterien bei der Zuschlagserteilung ist zulässig, wenn
  1. die Umweltkriterien mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen,
  2. die Umweltkriterien im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sind,
  3. dem Auftraggeber durch die Festlegung des Kriteriums keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird und
  4. alle Grundsätze des Unionsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, gewahrt werden."

7. Die §§ 8 und 9

§ 8 Erteilung des Zuschlags

Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Umweltkriterien bei der Zuschlagserteilung ist zulässig, wenn

  1. die Umweltkriterien mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen,
  2. die Umweltkriterien im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sind,
  3. dem Auftraggeber durch die Festlegung des Kriteriums keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird und
  4. alle Grundsätze des Unionsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, gewahrt werden.

§ 9 Bedingungen für die Ausführung des Auftrags, umweltverträgliche Auftragsausführung

(1) Der Auftraggeber kann zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese

  1. mit Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben,
  2. in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden,
  3. keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien darstellen und
  4. alle Bewerber in der Lage sind, diesen Bedingungen nachzukommen, falls sie den Zuschlag erhalten.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann bei geeigneten umweltbedeutsamen Aufträgen, bei denen ein Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, der Auftraggeber einen Nachweis dafür verlangen, dass bestimmte Umweltmanagementmaßnahmen bei der Ausführung des Auftrags ergriffen werden.

(3) Staatliche Auftraggeber sollen für die Ausführung des Auftrags in geeigneten Fällen mindestens einen umweltbezogenen Aspekt vorschreiben, sofern nicht bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder der Zuschlagskriterien mindestens ein umweltbezogener Aspekt vorgegeben wurde. Als umweltbezogene Aspekte in diesem Sinne gelten umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte, Materialien und Verfahren, wie zum Beispiel:

  1. Geräte, Fahrzeuge, Gebäude oder Gebäudebestandteile mit hoher Energieeffizienzklasse,
  2. Produkte, die aus recycelten Materialien hergestellt wurden,
  3. ressourcenschonend hergestellte Produkte, Materialien oder der Einsatz ressourcenschonender Verfahren bei der Auftragsausführung,
  4. Verfahren, die einen möglichst geringen Schadstoffausstoß (zum Beispiel niedriger CO2-Fußabdruck), möglichst geringe Geräusch-, Geruchs- oder sonstige Emissionen verursachen oder weitestgehend auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Pestiziden verzichten sowie
  5. Produkte, Materialien oder Verfahren, die Umweltgütezeichen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 tragen.

werden aufgehoben.

8. § 10 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) oder die das Tarifvertragsgesetz in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) jeweils in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemein verbindlich erklärt wurde. "Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) oder das Tarifvertragsgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen Arbeitsbedingungen gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemein verbindlich erklärt wurde."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen der allgemein zugänglichen Beförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Thüringen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen des Tarifentgelts nachzuvollziehen. "Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen der allgemein zugänglichen Beförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Thüringen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen des Tarifentgelts nachvollziehen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Staatliche Auftraggeber vergeben Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Thüringen für die jeweilige Branche in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen des Tarifentgelts nachzuvollziehen. Bei mehreren als repräsentativ festgestellten Tarifverträgen darf die Wahlmöglichkeit des sich bewerbenden Unternehmens nicht beschränkt werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das für Arbeit zuständige Ministerium gibt im Thüringer Staatsanzeiger bekannt, welcher Tarifvertrag beziehungsweise welche Tarifverträge für die jeweilige Branche als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind; Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das für Arbeit zuständige Ministerium die in Absatz 3 geregelten Rechte und Pflichten in alleiniger Zuständigkeit wahrnimmt. Unterfällt die ausgeschriebene Leistung keinem als repräsentativ festgestellten Tarifvertrag im Sinne des Satzes 1 oder liegt keine Bekanntgabe im Sinne des Satzes 4 vor, vergeben staatliche Auftraggeber Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Mindeststundenentgelt von 11,42 Euro (brutto) zu zahlen. Gleiches gilt, wenn das in dem als repräsentativ festgestellten Tarifvertrag vorgesehene Stundenentgelt geringer ist als das in Satz 5 genannte Mindeststundenentgelt. Als Entgelt im Sinne der Sätze 1 und 5 gelten alle Zahlungen, die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit gezahlt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der in Satz 1 oder Satz 5 genannten Mindeststundenentgelte gilt nicht, wenn die ausgeschriebene Leistung im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich
  1. eines nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder
  2. eines Tarifvertrages, dessen Geltung durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt wurde,

liegt und sich hieraus ein Mindeststundenentgelt ergibt.

"(4) Staatliche Auftraggeber, einschließlich der Universitäten und ihrer Einrichtungen, vergeben Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Thüringen für die jeweilige Branche in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen des Tarifentgelts nachvollziehen. Bei mehreren als repräsentativ festgestellten Tarifverträgen darf die Wahlmöglichkeit des sich bewerbenden Unternehmens nicht beschränkt werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das für Arbeit zuständige Ministerium gibt im Thüringer Staatsanzeiger bekannt, welcher Tarifvertrag beziehungsweise welche Tarifverträge für die jeweilige Branche als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind; Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das für Arbeit zuständige Ministerium die in Absatz 3 geregelten Rechte und Pflichten in alleiniger Zuständigkeit wahrnimmt. Unterfällt die ausgeschriebene Leistung keinem als repräsentativ festgestellten Tarifvertrag im Sinne des Satzes 1 oder liegt keine Bekanntgabe im Sinne des Satzes 4 vor, vergeben Auftraggeber nach Satz 1 Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Mindeststundenentgelt zahlen, das mindestens 1,50 Euro über dem aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohn liegt, insofern dieser auf Basis der Empfehlung der Mindestlohnkommission festgelegt wurde. Gleiches gilt, wenn das in dem als repräsentativ festgestellten Tarifvertrag vorgesehene Stundenentgelt geringer ist als das in Satz 5 genannte Mindeststundenentgelt. Als Entgelt im Sinne der Sätze 1 und 5 gelten alle Zahlungen, die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit gezahlt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der in Satz 1 oder Satz 5 genannten Mindeststundenentgelte gilt nicht, wenn die ausgeschriebene Leistung im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich
  1. eines nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder
  2. eines Tarifvertrags, dessen Geltung durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt wurde,

liegt und sich hieraus ein Mindeststundenentgelt ergibt."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Die kommunalen Auftraggeber und die sonstigen Auftraggeber im Sinne des § 2 können nach den Absätzen 4 und 5 verfahren. "(7) Die kommunalen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 2 und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1, mit Ausnahme der Universitäten und ihrer Einrichtungen, können nach den Absätzen 4 und 5 verfahren."

e) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

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(10) Die Bieter haben zu erklären, dass sie bei der Auftragsdurchführung ihren Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. "(10) Die Bieter haben bei der Auftragsdurchführung ihren Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen."

9. § 10a wird § 6a.

10. § 11

§ 11 ILO - Kernarbeitsnormen

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sollen keine Waren Gegenstand der Leistung sein, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:

  1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 640 -641-),
  2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2072 -2073-),
  3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1122 -1123-),
  4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 23 -24-),
  5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 441-442-),
  6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 97 -98-),
  7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 201 -202-),
  8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290 -1291-)

jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die sich verpflichtet haben, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Hierzu sind von den Bietern entsprechende Nachweise oder Erklärungen zu verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.

wird aufgehoben.

11. § 12 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 12a Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Soweit Leistungen nach Absatz 1 auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 10, 11 und 17 Abs. 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren. "(2) Soweit Leistungen nach Absatz 1 auf Nachunternehmer übertragen werden, hat der Auftragnehmer auch den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 6 und 12 Abs. 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren."

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 15 Abs. 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 2" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Worte "vertraglich zu verpflichten" durch das Wort "verpflichtet" ersetzt.

12. § 12a wird § 8 und erhält folgende Fassung:

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§ 8 Verfahrensanforderungen zu den Erklärungen, Bestbieterprinzip

(1) Die nach diesem Gesetz verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen. Der Auftraggeber bestimmt unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Formvorschriften in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen, in welcher Form die Erklärungen und Nachweise übermittelt werden müssen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass der Bestbieter im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die nach diesem Gesetz verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nach Aufforderung innerhalb einer nach Tagen bestimmten Frist vorlegen muss und dass, bei nicht fristgerechter Vorlage der verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise, das Angebot von der Wertung auszuschließen ist. Die Frist muss mindestens drei Werktage betragen und darf fünf Werktage nicht überschreiten.

(3) Der Auftraggeber fordert den Bestbieter auf, die nach diesem Gesetz verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise innerhalb der Frist nach Absatz 2 vorzulegen. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf die Absendung dieser Aufforderung folgt. Der Auftraggeber kann im Ausnahmefall die Frist verlängern, wenn die nach diesem Gesetz verpflichtenden Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb des nach Satz 1 bestimmten Zeitraumes vorgelegt werden können oder dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftrages angemessen erscheint.

(4) Werden die nach diesem Gesetz verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb der in Absatz 3 bestimmten Frist rechtzeitig beim Auftraggeber vorgelegt, ist das Angebot abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der Wertung auszuschließen. In diesem Fall ist das in der Wertungsrangfolge nächste Angebot heranzuziehen; auf dieses Angebot finden diese Vorschriften Anwendung.

(5) Bei nicht von dem Auftraggeber zu vertretender, objektiver Dringlichkeit kann dieser vom Bestbieterprinzip absehen. In diesem Fall sind von den Bietern mit der Abgabe des Angebotes die nach diesem Gesetz verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise dem Auftraggeber vorzulegen. In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist darauf hinzuweisen, dass die verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise mit der Abgabe des Angebotes vorgelegt werden müssen. Es gilt § 15.

" § 8 Verfahrensanforderungen

(1) Bieter sind verpflichtet mit der Abgabe des Angebotes eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergabegesetzes vorzulegen. Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium legt den Wortlaut der Erklärung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem dafür zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags fest. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass nur Angebote gewertet werden können, welchen eine Erklärung nach Satz 1 beigefügt ist.

(2) Der Auftraggeber bestimmt unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Formvorschriften in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen, in welcher Form die Abgabe des Angebots, die Vorlage von Nachweisen und Erklärungen und die Einholung von Zustimmungen nach § 7 Abs. 1 und 3 zu erfolgen hat. Die Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe kann dabei per E-Mail erfolgen, wenn unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen eine Verhandlungsvergabe beziehungsweise bei der Vergabe von Bauleistungen eine freihändige Vergabe durchgeführt wird. § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. Der Auftraggeber hat bei Angebotsabgaben per E-Mail auch im Unterschwellenbereich die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 10 und 11 VgV sicherzustellen und dabei insbesondere den geheimen Wettbewerb zu gewährleisten."

13. § 13

§ 13 Berücksichtigung von sozialen oder umweltbezogenen Maßnahmen bei gleichwertigen Angeboten

Bei der Entscheidung über den Zuschlag auf ein Angebot ist bei sonst gleichwertigen Angeboten über die bereits auf den vorhergehenden Stufen des Vergabeverfahrens im sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsleistung berücksichtigten umweltbezogenen und sozialen Aspekte hinaus das Angebot des Bieters zu bevorzugen, der in seinem Unternehmen gemessen an seiner Betriebsstruktur mehr als ein anderer Bieter mit gleichwertigem Angebot soziale oder umweltbezogene Maßnahmen durchführt. Derartige Maßnahmen können insbesondere sein:

  1. die bestehende Tarifbindung,
  2. der Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer,
  3. Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  4. die Beteiligung an der beruflichen Erstausbildung,
  5. die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder schwerbehinderten Menschen,
  6. Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz oder anderer ökologischer Ziele.

In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, welche Maßnahme oder Maßnahmen bei sonst gleichwertigen Angeboten nach Satz 1 zugrunde gelegt werden.

wird aufgehoben.

14. § 14 wird § 9.

15. § 15 wird § 10 und Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:

a) Die Nummer 2

2. eine Erklärung nach den §§ 10, 11, 12 und 17 oder

wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

16. § 16 wird § 11.

17. § 17 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "auferlegten Verpflichtungen" durch die Worte "bestehenden Anforderungen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

c) In Satz 4 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Worte "und Nachunternehmer" eingefügt.

18. § 18 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus den §§ 10 und 11 resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 12 und 17 Abs. 2 den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigen. "(2) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus § 6 resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 7 und 12 Abs. 2 den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 10, 11, 12 und 17 Abs. 2" durch die Angabe " §§ 6, 7 und 12 Abs. 2" ersetzt.

19. § 19 wird § 14 und in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 12a Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

20. § 20 wird § 15 und in Absatz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 4 bis 8" durch die Angabe " § 6 Abs. 4 bis 8" ersetzt.

21. § 21 wird § 16.

22. § 22 wird § 17 und folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Thüringer Vergabegesetz in der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes geltenden Fassung fortgesetzt und abgeschlossen."

23. § 22a wird § 17a.

24. § 23 wird § 18.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 3 tritt am 30. November 2025 in Kraft.

ID 232368

ENDE