Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Stärkung der Demokratie durch Herstellung von umfassender Transparenz in der Politik
- Thüringen -
Vom 18. Juli 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 31.07.2024 S. 373)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürBetdokLobregG - Thüringer Beteiligtendokumentations- und Lobbyregistergesetz
Gesetz über die Beteiligtentransparenzdokumentation und das Lobbyregister beim Landtag
Artikel 2
Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes
Die §§ 42 bis 42 h des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2021 (GVBl. 2021, S. 845) geändert worden ist, erhalten folgende Fassung:
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| " § 42 Ausübung des Mandats
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. Die entgeltliche Tätigkeit als Interessenvertretung für einen Dritten im Landtag oder gegenüber der Landesregierung ist neben dem Mandat unzulässig. (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Abgeordneter des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung für eine Vortragstätigkeit oder ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten des Landtags gewährt wird. Unberührt bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 42 d. Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben, ist unzulässig. (3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen, Spenden oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Landeshaushalt zuzuführen. Der Präsident des Landtags macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt. Das Nähere ergibt sich aus § 42h Abs. 5. Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der §§ 42 bis 42 f anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Spenden oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand des Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festsetzen. Der Präsident des Landtags macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 45 bleibt unberührt. Das Nähere ergibt sich aus § 42h Abs. 4. § 42a Anzeigepflichten (1) Ein Abgeordneter ist verpflichtet, dem Präsidenten des Landtags aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:
(2) Ein Abgeordneter ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten des Landtags schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:
(3) Bei einer Tätigkeit, einem Vertrag oder einer Vereinbarung, die gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. Zu Grunde zu legen ist hierbei das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. (4) Der Ältestenrat des Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen über weitere Details bezüglich Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er dem Vorstand und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. (5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Der Präsident des Landtags hat in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festzulegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu ist statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben. (6) Anzeigen nach diesem Paragraphen sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode bei dem Präsidenten des Landtags einzureichen. § 42b Rechtsanwälte (1) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für den Freistaat Thüringen auftreten, haben dem Präsidenten des Landtags die Übernahme der Vertretung unverzüglich anzuzeigen. (2) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen den Freistaat Thüringen auftreten, haben dem Präsidenten des Landtags die Übernahme der Vertretung unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten, insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. (4) § 42a Abs. 6 gilt entsprechend. § 42c Veröffentlichung Die Angaben gemäß den §§ 42a, 42b und 42d werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Landtags barrierefrei veröffentlicht. Neben den Bezügen der Abgeordneten werden ebenso die Funktionen und Ämter der Abgeordneten im Landtag veröffentlicht, die über die normale Abgeordnetentätigkeit hinausgehen und mit Zulagen vom Landtag gemäß den Regelungen im Thüringer Abgeordnetengesetz entschädigt werden, sowie die konkrete Höhe dieser Zulagen. Die Angaben gemäß § 42a Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt die genaue Höhe der jeweiligen Einkünfte benannt wird. Zu Grunde zu legen ist hierbei das zu versteuernde Einkommen beziehungsweise die zu versteuernden Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Bei Spenden ist die genaue Gesamthöhe der jeweiligen Spende gemäß § 42d unter Nennung des Namens des beziehungsweise der Spender zu veröffentlichen. § 42d Geldwerte Zuwendungen (Spenden) (1) Mitglieder des Landtags dürfen ihnen gegenleistungslos zur Verfügung gestellte geldwerte Zuwendungen aller Art zur Unterstützung ihrer politischen Tätigkeit (Spenden) nicht annehmen. Parteispenden nach dem Parteiengesetz bleiben hiervon unberührt. (2) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen, zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktionen dürfen von Mitgliedern des Landtags angenommen werden, solange sie sozialadäquat sind und einen Wert von 50 Euro nicht übersteigen. (3) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtags als Gastgeschenk oder aus einem konkreten Anlass in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten ausgehändigt werden, wenn sie nicht sozialadäquat sind und einen Wert von 50 Euro übersteigen. Das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwerts an die Landeskasse zu behalten. (4) Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Verwendung rechtswidrig angenommener und ausgehändigter geldwerter Zuwendungen (Absätze 1 bis 3). § 42e Hinweise auf Mitgliedschaft Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig. § 42f Interessenverknüpfung im Ausschuss Ein Mitglied des Landtags, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Landtags zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 42c und d veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. § 42g Rückfrage In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten des Landtags über den Inhalt seiner Pflichten nach den §§ 42 bis 42f zu vergewissern. § 42h Verfahren bei Verstößen (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten aus den §§ 42 bis 42g verletzt hat, holt der Präsident des Landtags zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. (2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten des Landtags, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident des Landtags das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Landtags und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus den §§ 42 bis 42g vorliegt. Die Feststellung des Vorstands, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten aus den §§ 42 bis 42g verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 42 als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht. (3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Landtags seine Pflichten nach den §§ 42 bis 42g verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren. (4) Der Vorstand kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festgesetzt werden. Der Präsident des Landtags führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 45 Satz 3 gilt entsprechend. (5) In Fällen des § 42 Abs. 3 leitet der Präsident des Landtags nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident des Landtags kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten des Landtags, dass eine unzulässige Zuwendung und Entgegennahme von Spenden nach § 42 Abs. 2 vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 vorliegt. Der Präsident des Landtags macht den Anspruch gemäß § 42 Abs. 3 im Wege eines Verwaltungsakts geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach dem Thüringer Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 42 als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Der Landtag beschließt als Bestandteil dieses Gesetzes spätestens zwei Monate nach dessen Inkrafttreten Verhaltensregeln für die Abgeordneten als Ausführungsbestimmungen zu den gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 42 bis 42h. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Verhaltensregeln gelten die bisherigen in entsprechender Anwendung weiter." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz vom 7. Februar 2019 (GVBl. S. 1) außer Kraft.
ID 241903
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