Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung

Vom 11. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 22 vom 14.05.2004 S. 897)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1
Änderung der Patentverordnung

Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

" § 18 (weggefallen)".

2. In § 1 werden die Wörter "Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt" durch die Wörter "DPMA-Verordnung" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt entweder schriftlich oder in elektronischer Form nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) einzureichen; elektronische Einreichungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. "(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend." 

b) Absatz 3

(3) Die in dieser Verordnung genannten Formblätter und Formatvorgaben werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts als Mitteilung im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.

wird aufgehoben.

4. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:


alt neu
(2) Der Antrag muss enthalten:
  1. folgende Angaben zum Anmelder:
    1. Vor- und Zunamen, die Firmenbezeichnung entsprechend der Eintragung im Handelsregister(Spalte 2a) oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders; dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen nachgesucht wird;
    2. Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort), wobei bei ausländischen Orten auch Staat und Bezirk anzugeben sind; ausländische Ortsnamen sind besonders kenntlich zu machen;
  2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;
  3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird;
  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift; es ist eine Vollmacht nach Maßgabe des § 18 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vorzulegen oder auf eine beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Unterzeichner hinterlegte allgemeine Vollmacht unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen;
  5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Schriftstücke befugt ist;
  6. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
  7. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben.

(3) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuweisen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen.

"(2) Der Antrag muss enthalten:
  1. folgende Angaben zum Anmelder:
    1. ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;
    2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden;

      dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird;

    3. Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;
  3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird;
  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;
  5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
  6. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben.

(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen." 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird Satz 3

"Blocksatz darf nicht verwendet werden."

aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Blocksatz darf nicht verwendet werden."

6. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


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Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. "Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen." 

7. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter "in der von ihm bestimmten Frist" gestrichen.

8. § 18

§ 18 Namens- oder Firmenänderungen

Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung, des Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift des Anmelders, des Vertreters oder des Zustellungsbevollmächtigten sind dem Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Änderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung sind auf Anforderung durch das Deutsche Patent- und Markenamt Beweismittel vorzulegen.

wird aufgehoben.

9. In § 22 werden nach dem Wort "Inkrafttreten" die Wörter "von Änderungen" eingefügt.

10. Die Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 41 wird wie folgt gefasst:

"41. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Sequenzprotokolle werden akzeptiert:

Physikalisches Medium Typ Formatierung
3,5'' Diskette ISO/IEC 9529 Double-sided, high density, 135 TPI, 80 track, 3,5 inch 1,44 MB IBM PC Compatible DOS Format
CD-R 120 mm Recordable Disk ISO 9660
DVD-R 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB) konform zu ISO 9660 oder OSTA UDF (1.02 oder höher)
DVD+R 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB) konform zu ISO 9660 oder OSTA UDF (1.02 oder höher)".

b) In Nummer 47 ist unter der Numerischen Kennzahl 220 in der 3. Spalte die Zahl "30" durch die Zahl "29" und unter der Numerischen Kennzahl 223 ist in der 4. Spalte die Zahl "36" durch die Zahl "35" zu ersetzen.

c) In Nummer 48 sind bei der Tabelle 6 das Wort "Nucleosidphosphat-bindende" durch das Wort "Nucleotidphosphat-bindende" und das Wort "Nucleosid-phosphats" durch das Wort "Nucleotidphosphats" zu ersetzen.

11. In der Anlage 2 zu § 12 wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:

"B. Einreichung in elektronischer Form

9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zulässig:


Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 1 bit/p oder (Schwarzweiß) Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 300*300 dpi

entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508 Pixel

TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 8 bit/p (256 Graustufen) Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi

entsprechend einer Pixelzahl (B*L) 1240*1754

JPEG individuell 24 bit/p Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi

Nur Grauschattierungen werden akzeptiert.

PDF keine Nur Schwarzweiß zulässig Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:

- Times (Serifen-Schrift, proportional)

- Helvetica (ohne Serifen, proportional)

- Courier

- Symbol (Symbole)

Farbige Grafiken sind unzulässig.

Eine Verwendung von bei PDF-Dateien möglichen Nutzungseinschränkungen auf Dateiebene durch kryptographische Mittel (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druckmöglichkeit) ist nicht zulässig."

Artikel 2
Änderung der Wahrnehmungsverordnung

§ 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die durch die Verordnung vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


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§ 4 Musterregister

(1) Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Musterregisters werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut.

(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.

(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskostenhilfe gilt § 7 Abs. 1 und 2.

 " § 4 Geschmacksmusterstelle

(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Geschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut.

(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.

(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskostenhilfe gilt § 7 Abs. 1 und 2."

Artikel 3
Schlussvorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanmeldeverordnung vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 845) außer Kraft.

ENDE