Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
Vom 15. Dezember 2011
(eBAnz. vom 15.12.2011 AT 144)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "des Rates und der Kommission" gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Stärkekartoffellieferrecht)."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Stärkekartoffellieferrecht, so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelt."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag nach § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt."
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "regionalen Zielwert im Sinne des § 6" durch die Wörter "regionalen Wert im Sinne des § 6a" ersetzt.
3. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Stärkekartoffellieferrecht, so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag gemäß § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt."
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird der Buchstabe b wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "b) die einheitliche Betriebsprämie," |
bb) Das Komma am Ende der Nummer 4 wird durch einen Punkt
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" und
bb) die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1" gestrichen.
3. § 2a wird aufgehoben.
4. In § 6a wird der Satz 2 aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die einheitliche Betriebsprämie wird auf Antrag gewährt." |
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird der Buchstabe a wie folgt geändert:
aa) Die Doppelbuchstaben aa und ii werden gestrichen.
bb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "cc) Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden," |
cc) Doppelbuchstabe hh wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "hh) Flächen, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt wird," |
c) In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter "unter Angabe des jeweiligen Jahres der Gewährung der Stützungsregelung, wobei das Jahr 2007 nicht zu berücksichtigen ist," gestrichen.
d) Die Absätze 6 und 6a werden aufgehoben.
6. § 8a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 8a Landschaftselemente
(1) Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. (2) Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 Metern gelten als Teil der genutzten Fläche im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterfallen. (3) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen." |
7. Im Abschnitt 3 werden folgende §§ 10, 11 und 12 eingefügt:
" § 10 Nichtgewährung von Zahlungen
"Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt."
§ 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag
Die Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag nach § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2012 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 12 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Festsetzung fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen."
8. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter "mit einer Größe von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl" durch die Wörter "mit einer Größe von mindestens einem Hektar" ersetzt.
9. In § 15 Absatz 1a wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 6a" ersetzt.
10. Abschnitt 5 wird aufgehoben.
11. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anbauen, haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen." |
12. Die Abschnitte 8 und 9 werden aufgehoben.
13. In § 29 Absatz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben.
14. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Faserflachs- und" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "Faserflachs und" gestrichen.
15. In § 31a werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a" ersetzt.
16. In § 33 Nummer 1 werden die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4" gestrichen.
17. In § 35 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
(Neufassung aus 2014)
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden. | "Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
|
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung bleibt unberührt. | "(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich
|
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "20 Metern" durch die Angabe "10 Metern" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "100 Quadratmetern" durch die Angabe "50 Quadratmetern" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Es werden folgende Nummern 6 bis 9 angefügt:
"6. Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 unterfallen,
7. Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen,
8. Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen,
9. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern."
Artikel 4
Verordnung zur Aufhebung produktbezogener Verordnungen
Es werden aufgehoben:
Die in § 1 genannten Verordnungen sind auf Anträge, die sich auf die Wirtschaftsjahre bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2011/2012 beziehen, weiter anzuwenden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.