Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes

Vom 24. März 2014
(BGBl. I Nr. 11 vom 31.03.2014 S. 258)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Stammgesetzes wird wie folgt gefasst:


alt neu
SchulObG - Schulobstgesetz
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm
 Schul ObG - Schulobstgesetz
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulobst- und -gemüseprogramm

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II Titel 1 Kapitel IV Abschnitt IVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2009 S. 1) geändert worden ist, sowie der hierzu nach Artikel 103h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassenen Rechtsakte der Europäische Kommission (Schulobstprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

   " § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder

  1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,
  2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  3. nach der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms sowie
  4. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission (Schulobst- und -gemüseprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen."

3. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter "Gemeinschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden

aa) das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm" und

bb) das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden

aa) das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm",

bb) die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" und

cc) die Wörter "der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Kommission"

ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm" und

bbb) das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" *red. Anm. keine Übereinstimmung mit Originaltext. Dieses Worte ist in Absatz 3 Satz 1 nicht vorhanden

ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.

e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: 

alt neu
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind für das Schuljahr 2009/2010 die bis zum 31. Mai 2009 beim Bundesministerium eingereichten regionalen Strategien Grundlage für die Durchführung des Schulobstprogramms.  "(4) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 288/2009, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 (ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2013 S. 7) geändert worden ist, Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem für ein Schuljahr das Schulobst- und -gemüseprogramm geendet hat, mitzuteilen.

(5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind die Absätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April 2014 anzuzeigen.
  2. Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Änderungsmitteilung nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu übersenden."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinschaftsmittel" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

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Die Verteilung der jährlich bereitgestellten Gemeinschaftsbeihilfe nach Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Länder wird vom Bundesministerium unter Anwendung der in Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 genannten Kriterien an Hand des jeweiligen Anteils eines Landes an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der in Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Regionen vorgenommen.  "Die Verteilung der jährlich für das Schulobst- und -gemüseprogramm bereitgestellten Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder wird vom Bundesministerium unter entsprechender Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an Hand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" jeweils durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" und

bbb) das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm"

ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm" ersetzt.

e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.

(5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 15. Juli 2014 tritt."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genannten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE