Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung

Vom 2. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2016 S. 1354)



Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7, 10 und 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von denen der Eingangssatz des § 65 Absatz 1 durch Artikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 65 Absatz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1
Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Markenbeschreibung".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Farbmarken".

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen".

e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Fremdsprachige Dokumente".

f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register".

g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28 (weggefallen)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. "(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend."

b) Absatz 2

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und "2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und".

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
  1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;
  2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
  3. die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
"(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
  1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
  2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
  1. Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
  2. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.

Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Telefon- und Telefaxnummern" durch die Wörter "Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Personen" jeweils die Wörter "oder Personengesellschaften" eingefügt und nach dem Wort "alle" das Wort "anmeldenden" eingefügt.

d) Die Absätze 4 und 5

(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16 der DPMAVerordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

werden aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben werden. "(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "Hörmarke (§ 11) oder" durch die Angabe "Farbmarke (§ 10a)," ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "sonstige Markenform (§ 12)" durch die Wörter "Hörmarke (§ 11) oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. sonstige Markenform (§ 12)".

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Markenbeschreibung

(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der zweidimensionalen grafischen Markenwiedergabe eine Beschreibung eingereicht werden.

(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn sich der Schutzgegenstand mit der zweidimensionalen grafischen Wiedergabe allein nicht ausreichend darstellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige Markenformen nach § 12.

(3) Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) einzureichen. Sie muss aus einem fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Die Markenbeschreibung muss den Schutzgegenstand der Marke in objektiver Weise konkretisieren."

7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üblichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite www.dpma.debekannt gegeben."

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Bildmarken 04 08

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.

(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk "oben" abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

  1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:
    Grafikformat   JPEG (*.jpg)
    Auflösung Bei Breitformat in der Breite Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)
      Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)
    Farbraum   sRGB
    Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p
      schwarz-weiß 8 Bit/p
      Graustufen 8 Bit/p
  2. Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
  3. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
    1. der Name des Anmelders,
    2. die Marke, soweit möglich,
    3. der Vertreter, soweit bestellt,
    4. die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    5. das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
    6. der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

(6) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

" § 8 Bildmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

(3) Für die Wiedergabe der Marke soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden, auf das die Wiedergabe der Marke aufzudrucken oder aufzukleben ist. Die Wiedergabe der Marke darf nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. In dem für die Wiedergabe der Marke vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Markenwiedergabe und die Angaben nach Absatz 5 befinden. Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.

(4) Wird für die Wiedergabe der Marke das Formblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) verwendet werden. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern einzuhalten.

(5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk "oben" abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

(6) Die Wiedergabe der Marke kann alternativ zu den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Entspricht der Datenträger nicht diesen Erfordernissen, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellung ist als Datei auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

  1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:
    Grafikformat JPEG (*.jpg)
    Auflösung Bei Breitformat in der Breite Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)
    Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)
    Farbraum sRGB
    Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p
    Schwarz-Weiß 8 Bit/p
    Graustufen 8 Bit/p

    Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

  2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
    1. der Name des Anmelders,
    2. die Marke, soweit möglich,
    3. der Vertreter, soweit bestellt,
    4. die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    5. das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
    6. der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.

(7) Wird zeitgleich die Wiedergabe der Marke auf Papier und auf einem den Erfordernissen von Absatz 6 entsprechenden Datenträger eingereicht, so ist grundsätzlich die Wiedergabe der Marke auf dem Datenträger die für den Schutzgegenstand maßgebliche Markenwiedergabe."

9. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Dreidimensionale Marken 06 08

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

" § 9 Dreidimensionale Marken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Die Wiedergabe kann bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier entsprechend denn Format des § 8 Absatz 3 oder 4 einzureichen. Wird die Wiedergabe der Marke alternativ auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.

wird aufgehoben.

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Farbmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.

(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

(3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend."

12. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Hörmarken 04 06 08

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.

(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

  1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
  2. Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde Verfahren nicht verwendet werden. Die Abtastfrequenz muss mindestens 22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen. Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig.
  3. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
    1. der Name des Anmelders,
    2. die Marke, soweit möglich,
    3. der Vertreter, soweit bestellt,
    4. die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    5. das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
    6. der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
  4. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.
  5. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht verwendet werden kann.
  6. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.
" § 11 Hörmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der grafischen Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) Der Anmelder muss zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.

(4) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

  1. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien sind nicht zulässig.
  2. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 entsprechend."

13. § 12 wird wie folgt gefasst:

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§ 12 Sonstige Markenformen 06 08

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

" § 12 Sonstige Markenformen

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten die Regelungen in den §§ 8 bis 11 entsprechend."

14. § 14

§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter 06 14

Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.

wird aufgehoben.

15. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen 12

(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.

(2) Innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(3) Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.

" § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen

(1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind.

(2) Enthält die Wiedergabe der Marke nichtlateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription des nichtlateinischen Markentextes beizufügen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.

(3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.

(4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird die Übersetzung, die Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

(5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf Grundlage der deutschen Übersetzung statt."

16. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Schriftstücke in fremden Sprachen

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:

  1. Prioritätsbelege,
  2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke,
  3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen,
  4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,
  5. Gutachten,
  6. Nachweise aus Veröffentlichungen.

(2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

(3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann verlangen, dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

" § 16 Fremdsprachige Dokumente

(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markengesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die

  1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
  2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.

(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen."

17. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "bei schriftlicher Anmeldung" eingefügt.

b) Satz 2

Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.

wird aufgehoben.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten Marken, deren Waren und Dienstleistungen bislang nicht nach Klassen geordnet sind, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Waren und Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen ordnen."

19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Anmeldung einer Marke" werden das Komma und die Wörter "deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes)," gestrichen.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. Nr. L 341 vom 24.12.2015 S. 21) geändert worden ist," ersetzt.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, "5. den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform,
den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,"

d) In Nummer 7 werden das Wort "Zustellungsanschrift" durch das Wort "Anschrift" und das Wort "Zustellungsempfänger" durch das Wort "Empfänger" ersetzt.

20. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke, "6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,"

b) In Nummer 10 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG ABl. EG1994 Nr. L 11 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 207/2009" und das Wort "Gemeinschaftsmarke" durch das Wort "Unionsmarke" ersetzt.

c) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Name" ein Komma und die Wörter "gegebenenfalls die Rechtsform" und vor denn Wort "Wohnsitz" das Wort "der" eingefügt.

d) In Nummer 17 wird das Wort "Zustellungsanschrift" durch das Wort "Anschrift" und das Wort "Zustellungsempfänger" durch das Wort "Empfänger" ersetzt.

21. § 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung

(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

" § 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register

(1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 31 bezeichneten Angaben.

(4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer eingetragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam erfolgen."

22. § 28

§ 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.

(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.

(3) Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden.

wird aufgehoben.

23. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. "(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden."

24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung vermerkt. "(1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rechte, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt."

25. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 6, 7 und 8 werden die Absätze 5, 6 und 7.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE