Änderungstext

Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik

Vom 25. März 2020
(BGBl. I Nr. 16 vom 01.04.2020 S. 674)



DIP-ID 19-255320

Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 114 die Wörter "Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort "Vergabestatistik" ersetzt.

2. Dem § 107 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession

  1. sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
  2. Leistungen betreffen, die
    1. für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
    2. Verschlüsselung betreffen

    und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist."

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort "Vergabestatistik" ersetzt.

b) § 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Auftraggeber im Sinne des § 98 übermitteln an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 und zu Konzessionen im Sinne des § 105 zur Gewinnung flächendeckender Daten im Vergabewesen. Die zu übermittelnden Daten umfassen für öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 Absatz 1 und für Konzessionen im Sinne des § 105 oberhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte maximal Daten, die in den Bekanntmachungen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen enthalten sind. Die zu übermittelnden Daten umfassen für öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte und oberhalb einer durch die Verordnung nach Satz 4 festzulegenden Bagatellgrenze Daten zur Art und zur Menge der Leistung sowie zum Wert des erfolgreichen Angebots. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich des Umfangs der zu übermittelnden Daten und des Zeitpunkts des Inkrafttretens der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln. "(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln."

4. In § 150 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort "geschlossenen" durch das Wort "geschlossen" ersetzt.

5. In § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 wird jeweils nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

  1. einer Krise,
  2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
  3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
  4. einer Bündnisverpflichtung."

6. In § 170 wird das Wort "Unterabschnitt" durch das Wort "Abschnitt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

alt neu
aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder "aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen; ein dringlicher Grund liegt in der Regel vor, wenn
  1. mandatierte Auslandseinsätze oder einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr,
  2. friedenssichernde Maßnahmen,
  3. die Abwehr terroristischer Angriffe oder
  4. eingetretene oder unmittelbar drohende Großschadenslagen

kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder bestehende Beschaffungsbedarfe steigern; oder".

2. In Buchstabe c werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.

2. § 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen. "2. die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen."

Artikel 4
Änderung der Sektorenverordnung

Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.

2. § 25 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen. "2. die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen."

Artikel 5
Änderung der Vergabestatistikverordnung

Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in den §§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte zu übermitteln.

§ 2 Umfang der Datenübermittlung

(1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn

  1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro überschreitet,
  2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet und
  3. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.

(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

§ 3 Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.

(2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65) durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.

(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243) durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4.

(5) Bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5.

(6) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1) durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6.

(7) Bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7.

(8) Verlangen die Standardformulare gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2015 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1 bis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zukunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.

(9) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

§ 4 Daten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

(1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

  1. Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,
  2. E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers,
  3. die Verfahrensart, differenziert nach:
    1. öffentlicher Ausschreibung,
    2. beschränkter Ausschreibung und
    3. freihändiger Vergabe,
    4. sonstige Verfahrensart,
  4. Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,
  5. Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.

(2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

§ 5 Datenübermittlung

Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass

  1. sie verschlüsselt stattfindet,
  2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, und
  3. die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.

§ 6 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folgejahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt weiter. Das Statistische Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.

(2) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu veröffentlichen. Soweit Auftraggeber nach den Standardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffentlichung bestimmter Daten zustimmen, darf das Statistische Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der Auftraggeber veröffentlichen. In aggregierter Form können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung in aggregierter Form auszuschließen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, die gesammelten Daten sowie die statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und statistische Auswertungen zur Verfügung. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser Aufgabe betrauen.

(5) Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs zum Zweck der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde eine statistische Auswertung durchgeführt und an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung gegen Kostenerstattung beauftragen.

(6) Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.

" § 1 Anwendungsbereich und Grundsätze der Datenübermittlung

(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in § 3 aufgeführten Daten an das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Empfang und zur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische Bundesamt. Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge und Konzessionen als Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber melden.

(2) Die Daten nach § 3 sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.

(3) Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt elektronisch. Hierfür sind die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.

(4) Das Statistische Bundesamt speichert die erhaltenen Daten, bereitet sie statistisch auf und erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.

§ 2 Art und Umfang der Datenübermittlung

(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten, wenn

  1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro überschreitet,
  2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet,
  3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und
  4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.

(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

§ 3 Zu übermittelnde Daten

(1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

  1. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1,
  2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2,
  3. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 3,
  4. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4,
  5. bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5,
  6. bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6 und
  7. bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7.

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 8.

(3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 Absatz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzuwenden.

§ 4 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen; Datenbank

(1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Auswertungen zu veröffentlichen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65), der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243) und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, statistische Auswertungen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie statistische Auswertungen zur Verfügung.

(4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden können auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statistische Auswertungen erhalten.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.

(6) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermitteln.

(7) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in einer Datenbank zu speichern, um die technische Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten. Die freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen unverzüglich zu löschen.

§ 5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag statistische Auswertungen oder Daten in anonymisierter Form zur Verfügung, soweit

  1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und
  2. die Übermittlung der Daten oder die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(2) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.

§ 6 Anwendungsbestimmung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

  1. das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
  2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen."

2. § 8 wird § 7

§ 7 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, übermittelt werden, soweit

  1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und
  2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Auftraggeber überwiegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten Auskünfte in Form statistischer Auswertungen übermittelt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.

(4) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.

und in den Absätzen 1, 3 und 5 werden jeweils die Wörter "Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind" durch die Wörter "Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind" ersetzt. (Red.Anm.: Sinngemäß wurde der bisherige § 7 aufgehoben)

3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:

Alt:

.

Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagser teil ung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)


lfd.
Nr.
Bezeichnung lt. Anhang III
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
3 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

o Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen

o Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

o Regional- oder Kommunalbehörde

o Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

o Einrichtung des öffentlichen Rechts

o Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation

o anderer öffentlicher Auftraggeber

4 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
5 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.3) Art des Auftrags

o Bauauftrag

o Lieferauftrag

o Dienstleistungen

6 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

o ja o nein

7 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

Wert

8 Abschnitt II: Gegenstand

II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

[ ] Qualitätskriterium - Name/Gewichtung

o Kostenkriterium - Name/Gewichtung

o Preis - Gewichtung

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Abs. 2 VgV.
9 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

[ ] Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
10 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

[ ] Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet

11 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

o Offenes Verfahren - Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
o Nicht offenes Verfahren - Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
o Verhandlungsverfahren - Verhandlungsverfahren gem. § 17 Absatz 1 VgV
o Wettbewerblicher Dialog - Wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV
o Innovationspartnerschaft - Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV
o Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union - Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV
12 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion

[ ] Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt

13 Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

14 Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr.
15 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

16 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

17 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
18 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten

19 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

20 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Der Auftragnehmer ist ein KMU

o ja o nein

21 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
22 Anhang D1 - Allgemeine Aufträge

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 11 "Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union") entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen.

.

Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagser teil ung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)


lfd.
Nr.
Bezeichnung lt. Anhang XVIII
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
3 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

o Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen

o Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

o Regional- oder Kommunalbehörde

o Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

o Einrichtung des öffentlichen Rechts

o Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation

o anderer öffentlicher Auftraggeber

4 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
5 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

o ja o nein

6 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

Wert

7 Abschnitt II: Gegenstand

II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

[ ] Qualitätskriterium - Name/Gewichtung

o Kostenkriterium - Name/Gewichtung

o Preis - Gewichtung

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Abs. 2 VgV.
8 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

o Offenes Verfahren - Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
o Nicht offenes Verfahren - Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
o Verfahren, das Verhandlungen einschließt - umfasst: Verhandlungsverfahren gem. § 17 VgV, wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV, Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV
o Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union - Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV
9 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

[ ] Rahmenvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
10 Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Bekanntmachungsnummer im ABl.

11 Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.

12 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

13 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote

14 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
15 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten

16 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

17 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Der Auftragnehmer ist ein KMU

o ja o nein

18 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
19 Anhang D1 - Allgemeine Aufträge

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 9 "Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union") entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen.

.

Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagser teil ung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind Anlage 3
(zu § 3 Absatz 3)


lfd.
Nr.
Bezeichnung lt. Anhang VI
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1 Abschnitt I: Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2 Abschnitt I: Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers.
3 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
4 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.3) Art des Auftrags

o Bauauftrag

o Lieferauftrag

o Dienstleistungen

5 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

o ja o nein

6 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

Wert

7 Abschnitt II: Gegenstand

II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

[ ] Qualitätskriterium - Name/Gewichtung

o Kostenkriterium - Name/Gewichtung

o Preis - Gewichtung

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 52 Abs. 2 SektVO.
8 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

o Offenes Verfahren - Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
o Nicht offenes Verfahren - Nicht offenes Verfahren gem. § 15 SektVO
o Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb - Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO
o Wettbewerblicher Dialog - Wettbewerblicher Dialog gem. § 17 SektVO
o Innovationspartnerschaft - Innovationspartnerschaft gem. § 18 SektVO
o Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union - Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2
SektVO
9 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

[ ] Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
10 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

[ ] Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet

11 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion

[ ] Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt

12 Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

13 Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.

14 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

15 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote

16 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
17 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten

18 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

19 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Der Auftragnehmer ist ein KMU

o ja o nein

20 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
21 Anhang D2 - Sektoren

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10 "Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union") entsprechend der in Anhang D2 aufgeführten Fallgruppen.

.

Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagser teil ung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind Anlage 4
(zu § 3 Absatz 4)


lfd.
Nr.
Bezeichnung lt. Anhang XIX
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1 Abschnitt I: Auftraggeber

I.1) Name und Adressen Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2 Abschnitt I: Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers.
3 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
4 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

[ ] Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
5 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

o ja o nein

6 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

Wert

7 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

o Offenes Verfahren - Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
o Nicht offenes Verfahren - Nicht offenes Verfahren
o Verfahren, das Verhandlungen einschließt - umfasst: Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO, wettbewerblicher Dialog gem. § 17 SektVO, Innovationspartnerschaft gem. § 18 SektVO
o Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union - Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2
SektVO
8 Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

9 Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.

10 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

11 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

12 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
13 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten

14 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

15 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Der Auftragnehmer ist ein KMU

o ja o nein

16 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

EU-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
17 Anhang D2 - Sektoren

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10 "Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union") entsprechend der in Anhang D2 aufgeführten Fallgruppen.

.

Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind Anlage 5
(zu § 3 Absatz 5)


lfd.
Nr.
Bezeichnung lt. Anhang XXII
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Konzessionsgebers.
3 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
4 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.3) Art des Auftrags

o Bauauftrag

o Dienstleistung

5 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

o Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun- gen

o Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

o Regional- oder Kommunalbehörde

o Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

o Einrichtung des öffentlichen Rechts

o Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation

o anderer öffentlicher Auftraggeber

Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession vergibt).
6 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

o ja o nein

7 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

Wert

8 Abschnitt II: Gegenstand

II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und § 31 KonzVgV.
9 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

o Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung

o Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung

10 Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

11 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe (TT/MM/JJJJ)

12 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

13 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
14 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten

15 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

16 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs

Der Konzessionär ist ein KMU

o ja o nein

Konzessionär = Konzessionsnehmer
17 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Land

Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat.
18 Anhang D4 - Konzession

Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung (Nummer 8 "Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung") entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen.

.

Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind Anlage 6
(zu § 3 Absatz 6)


lfd.
Nr.
Bezeichnung lt. Anhang XX
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
3 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

o Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun- gen

o Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

o Regional- oder Kommunalbehörde

o Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

o Einrichtung des öffentlichen Rechts

o Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation

o anderer öffentlicher Auftraggeber

Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession vergibt).
4 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
5 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

o ja o nein

6 Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

Wert

7 Abschnitt II: Gegenstand

II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und § 31 KonzVgV.
8 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

o Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung

o Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung

9 Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

10 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe (TT/MM/JJJJ)

11 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

12 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
13 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten

14 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

15 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs

Der Konzessionär ist ein KMU

o ja o nein

Konzessionär = Konzessionsnehmer
16 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Land

Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat.
17 Anhang D4 - Konzession

Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung einer Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8 "Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung") entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen.

.

Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagser teil ung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind Anlage 7
(zu § 3 Absatz 7)


lfd.
Nr.
Bezeichnung lt. Anhang XV
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1) Name, Adressen und Kontaktstellen)

Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1) Name, Adressen und Kontaktstellen)

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers oder des Sektorenauftraggebers.
3 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers

o Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen

o Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

o Regional- oder Kommunalbehörde

o Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

o Einrichtung des öffentlichen Rechts

o Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation

o Sonstige

4 Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.1) Beschreibung

II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung

o Bauauftrag

o Lieferauftrag

o Dienstleistungen

5 Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.1) Beschreibung

II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung

[ ] Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
6 Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.1) Beschreibung

II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

Hauptgegenstand

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
7 Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert

II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert (ohne MwSt.)

Wert

8 Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Verfahrensart

IV.1.1) Verfahrensart

o Nicht offen nicht offenes Verfahren gem. § 11 VSVgV
o Beschleunigtes nicht offenes Verfahren
o Wettbewerblicher Dialog Wettbewerblicher Dialog gem. § 13 VSVgV
o Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 11 VSVgV
o Beschleunigtes Verhandlungsverfahren Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 VSVgV
o Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
9 Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Zuschlagskriterien

IV.2.1) Zuschlagskriterien

o Niedrigster Preis

o das wirtschaftlich günstigste Angebot Kriterien

Die Angaben zu Name und Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes umfassen auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3 der VSVgV wie zum Beispiel Qualität, Lebenszykluskosten oder Umwelteigenschaften.
10 Abschnitt IV: Verfahren

IV.3) Verwaltungsangaben

IV.3.2) Frühere Bekanntmachungen) desselben Auftrags

Auftragsbekanntmachung

Bekanntmachungsnummer im ABl.

11 Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.

12 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ)

13 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote

14 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

15 Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
16 Anhang D3 - Verteidigung und Sicherheit

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 "Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung") entsprechend der in Anhang D3 aufgeführten Fallgruppen.

Neu:

"Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)

Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber

Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. E-Rechnungsverordnung vom 13. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3555) (ERechV) (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.

Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend.

Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund

[ ] Oberste Bundesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Bundesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land

[ ] Oberste Landesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Landesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen

[ ] Kommunalbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige

[ ] Sonstige Auftraggeber

Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Zentrale Beschaffungsstelle [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Auftragsgegenstand Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages [ ] Bauauftrag

[ ] Lieferauftrag

[ ] Dienstleistungsauftrag

Common Procurement Vocabulary-Code (CPV-Code) Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags in Lose [ ] ja [ ] nein
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung:

[ ] nur Preis

[ ] nur Kosten

[ ] Preis und Qualitätskriterien

[ ] Kosten und Qualitätskriterien

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Preis und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Kosten und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %

Angaben zum Verfahren Verfahrensart [ ] Offenes Verfahren (§ 15 VgV; § 3 EU Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) (VOB/A)

[ ] Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV; § 3 EU Nr. 2 VOB/A)

[ ] Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 1 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)

[ ] Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 5 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)

[ ] Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV; § 3 EU Nr. 4 VOB/A)

[ ] Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV; § 3 EU Nr. 5 VOB/A)

Rahmenvereinbarung [ ] ja [ ] nein
Dynamisches Beschaffungssystem [ ] ja [ ] nein
Elektronische Auktion [ ] ja [ ] nein
Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen

[ ] ja [ ] nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien [x] ja

- > Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:

[ ] Leistungsbeschreibung

[ ] Eignung

[ ] Zuschlag

[ ] Ausführungsbedingungen

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Leistungsbeschreibung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Eignung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Zuschlag [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Ausführungsbedingung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Gesamtanzahl eingegangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.

Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) zugrunde gelegt.

Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind
Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU [ ] ja [ ] nein
Herkunftsland Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname Ansprechperson
Vorname Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* [ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

Angaben zur Meldung Korrekturmeldung [ ] ja [ ] nein
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

.

Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2)


Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.

Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend.

Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund

[ ] Oberste Bundesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Bundesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene

Land

[ ] Oberste Landesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Landesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Landesebene

Kommunen

[ ] Kommunalbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene

Sonstige

[ ] Sonstige Auftraggeber

Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Zentrale Beschaffungsstelle [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Auftragsgegenstand Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages [x] Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags in Lose [ ] ja [ ] nein
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung:

[ ] nur Preis

[ ] nur Kosten

[ ] Preis und Qualitätskriterien

[ ] Kosten und Qualitätskriterien

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Preis und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Kosten und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %

Angaben zum Verfahren Verfahrensart [ ] Offenes Verfahren (§ 15 VgV)

[ ] Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV)

[ ] Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 1 VgV)

[ ] Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 5 VgV)

[ ] Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)

[ ] Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)

Rahmenvereinbarung [ ] ja [ ] nein
Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen

[ ] ja [ ] nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien [x] ja

- > Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:

[ ] Leistungsbeschreibung

[ ] Eignung

[ ] Zuschlag

[ ] Ausführungsbedingungen

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Leistungsbeschreibung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Eignung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Zuschlag [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Ausführungsbedingung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Gesamtanzahl eingegangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.

Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) zugrunde gelegt.

Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind
Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU [ ] ja [ ] nein
Herkunftsland Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname

Ansprechperson

Vorname

Ansprechperson

E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* [ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

Angaben zur Meldung Korrekturmeldung [ ] ja [ ] nein
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

.

Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3)

Abschnitt 1
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.

Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend.

Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber

Bund

[ ] Oberste Bundesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Bundesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene

Land

[ ] Oberste Landesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Landesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Landesebene

Kommunen

[ ] Kommunalbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene

Sonstige

[ ] Sonstige Auftraggeber

Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Zentrale Beschaffungsstelle [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Auftragsgegenstand Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages [ ] Bauauftrag

[ ] Lieferauftrag

[ ] Dienstleistungsauftrag

CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags in Lose [ ] ja [ ] nein
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung:

[ ] nur Preis

[ ] nur Kosten

[ ] Preis und Qualitätskriterien

[ ] Kosten und Qualitätskriterien

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Preis und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Kosten und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %

Angaben zum Verfahren Verfahrensart [ ] Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)

[ ] Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)

[ ] Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 15 SektVO)

[ ] Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 13 Abs. 2 SektVO)

[ ] Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)

[ ] Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)

Rahmenvereinbarung [ ] ja [ ] nein
Dynamisches

Beschaffungssystem

[ ] ja [ ] nein
Elektronische Auktion [ ] ja [ ] nein
Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen

[ ] ja [ ] nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien [x] ja

- > Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:

[ ] Leistungsbeschreibung

[ ] Eignung

[ ] Zuschlag

[ ] Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Leistungsbeschreibung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Eignung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Zuschlag [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Ausführungsbedingung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Gesamtanzahl eingegangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.

Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) zugrunde gelegt.

Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind
Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU [ ] ja [ ] nein
Herkunftsland Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sektoren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen (Sektoren-)Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname Ansprechperson
Vorname Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* [ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

Angaben zur Meldung Korrekturmeldung [ ] ja [ ] nein
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

.

Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4)

Abschnitt 1
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.

Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend.

Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber

Bund

[ ] Oberste Bundesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Bundesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene

Land

[ ] Oberste Landesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Landesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Landesebene

Kommunen

[ ] Kommunalbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene

Sonstige

[ ] Sonstige Auftraggeber

Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Zentrale Beschaffungsstelle [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Auftragsgegenstand Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages [x] Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags in Lose [ ] ja [ ] nein
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung:

[ ] nur Preis

[ ] nur Kosten

[ ] Preis und Qualitätskriterien

[ ] Kosten und Qualitätskriterien

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Preis und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Kosten und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %

Angaben zum Verfahren Verfahrensart [ ] Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)

[ ] Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)

[ ] Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 15 SektVO)

[ ] Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 13 Abs. 2 SektVO)

[ ] Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)

[ ] Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)

Rahmenvereinbarung [ ] ja [ ] nein
Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen

[ ] ja [ ] nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien [x] ja

- > Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:

[ ] Leistungsbeschreibung

[ ] Eignung

[ ] Zuschlag

[ ] Ausführungsbedingungen

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Leistungsbeschreibung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Eignung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Zuschlag [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Ausführungsbedingung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Gesamtanzahl eingegangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.

Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) zugrunde gelegt.

Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind
Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU [ ] ja [ ] nein
Herkunftsland Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sektoren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen (Sektoren-)Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname Ansprechperson
Vorname Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* [ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

Angaben zur Meldung Korrekturmeldung [ ] ja [ ] nein
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

.

Konzession durch einen Konzessionsgeber Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)

Abschnitt 1
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers.
Leitweg-ID Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.

Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene verpflichtend.

Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber

Bund

[ ] Oberste Bundesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Bundesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene

Land

[ ] Oberste Landesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Landesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Landesebene

Kommunen

[ ] Kommunalbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene

Sonstige

[ ] Sonstige Auftraggeber

Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Zentrale Beschaffungsstelle [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Auftragsgegenstand Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages [ ] Baukonzession

[ ] Dienstleistungskonzession

CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags in Lose [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Verfahren Verfahrensart [ ] Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 19 KonzVgV)

[ ] Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 20 KonzVgV)

Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen

[ ] ja [ ] nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien [x] ja

- > Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:

[ ] Leistungsbeschreibung

[ ] Eignung

[ ] Zuschlag

[ ] Ausführungsbedingungen

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Leistungsbeschreibung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Eignung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Zuschlag [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Ausführungsbedingung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Gesamtanzahl eingegangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.

Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) zugrunde gelegt.

Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind
Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU [ ] ja [ ] nein
Herkunftsland Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzessionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzessionsgeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname Ansprechperson
Vorname Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* [ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

Angaben zur Meldung Korrekturmeldung [ ] ja [ ] nein
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

.

Konzession über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber Anlage 6
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6)


Abschnitt 1
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers.
Leitweg-ID Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.

Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene verpflichtend.

Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber

Bund

[ ] Oberste Bundesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Bundesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene

Land

[ ] Oberste Landesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Landesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Landesebene

Kommunen

[ ] Kommunalbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene

Sonstige

[ ] Sonstige Auftraggeber

Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Zentrale Beschaffungsstelle [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Auftragsgegenstand Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages [x] Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags in Lose [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Verfahren Verfahrensart [ ] Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)

[ ] Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)

Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen

[ ] ja [ ] nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien [x] ja

- > Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:

[ ] Leistungsbeschreibung

[ ] Eignung

[ ] Zuschlag

[ ] Ausführungsbedingungen

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Leistungsbeschreibung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Eignung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Zuschlag [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Ausführungsbedingung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Gesamtanzahl eingegangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.

Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) zugrunde gelegt.

Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind
Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU [ ] ja [ ] nein
Herkunftsland Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzessionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzessionsgeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname Ansprechperson
Vorname Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* [ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich
[ ] Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich
[ ] Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich
[ ] Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich
[ ] Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Meldung Korrekturmeldung [ ] ja [ ] nein
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

.

Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber Anlage 7
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 7)


Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.

Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend.

Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber

Bund

[ ] Oberste Bundesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Bundesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene

Land

[ ] Oberste Landesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Landesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Landesebene

Kommunen

[ ] Kommunalbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene

Sonstige

[ ] Sonstige Auftraggeber

Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Zentrale Beschaffungsstelle [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Auftragsgegenstand Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages [ ] Bauauftrag

[ ] Lieferauftrag

[ ] Dienstleistungsauftrag

CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung:

[ ] nur Preis

[ ] nur Kosten

[ ] Preis und Qualitätskriterien

[ ] Kosten und Qualitätskriterien

Angaben zum Verfahren Verfahrensart [ ] Nicht offenes Verfahren (§ 11 VSVgV; § 3 VS Nr. 1 VOB/A) [einschließlich des beschleunigten, nicht offenen Verfahrens]

[ ] Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 11 VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A) [einschließlich des beschleunigten Verhandlungsverfahrens]

[ ] Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A)

[ ] Wettbewerblicher Dialog (§ 13 VSVgV; § 3 VS Nr. 3 VOB/A)

Rahmenvereinbarung [ ] ja [ ] nein
Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen

[ ] ja [ ] nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien [x] ja

- > Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:

[ ] Leistungsbeschreibung

[ ] Eignung

[ ] Zuschlag

[ ] Ausführungsbedingungen

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Leistungsbeschreibung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Eignung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Zuschlag [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Wenn Ausführungsbedingung [x]

- > Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Gesamtanzahl eingegangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote
Herkunftsland Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname Ansprechperson
Vorname Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* [ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

Angaben zur Meldung Korrekturmeldung [ ] ja [ ] nein
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

4. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:

"Anlage 8
(zu § 3 Absatz 2)

Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes

Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.

Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend.

Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber

Bund

[ ] Oberste Bundesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Bundesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene

Land

[ ] Oberste Landesbehörden

[ ] Obere, mittlere und untere Landesbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Landesebene

Kommunen

[ ] Kommunalbehörden

[ ] Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene

[ ] Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene

Sonstige

[ ] Sonstige Auftraggeber

Postleitzahl des Auftraggebers Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Zentrale Beschaffungsstelle [ ] ja [ ] nein
Angaben zum Auftragsgegenstand Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages [ ] Bauauftrag

[ ] Lieferauftrag

[ ] Dienstleistungsauftrag

CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags in Lose Freiwillige Angabe

[ ] ja [ ] nein [ ] keine Angabe

Zuschlagskriterium Freiwillige Angabe

Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung:

[ ] nur Preis

[ ] nur Kosten

[ ] Preis und Qualitätskriterien

[ ] Kosten und Qualitätskriterien

[ ] keine Angabe

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Preis und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %

Wenn Zuschlagskriterium: [x] Kosten und Qualitätskriterien

- > Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %

Angaben zum Verfahren Verfahrensart [ ] Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO; § 3 Abs. 1 VOB/A)

[ ] Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

(§ 10 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)

[ ] Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

(§ 11 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)

[ ] Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb (§ 12 Abs. 1 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)

[ ] Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 Abs. 2 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)

[ ] Sonstige Verfahren

Rahmenvereinbarung Freiwillige Angabe

[ ] ja [ ] nein [ ] keine Angabe

Dynamisches Beschaffungssystem Freiwillige Angabe

[ ] ja [ ] nein [ ] keine Angabe

Elektronische Auktion Freiwillige Angabe

[ ] ja [ ] nein [ ] keine Angabe

Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen

[ ] ja [ ] nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien [x] ja

- > Ermittlung, welches Kriterium bei o. g. Merkmalen beachtet wurde:

[ ] umweltbezogen

[ ] sozial

[ ] innovativ

(Mehrfachnennung ist möglich.)

Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Gesamtanzahl eingegangener Angebote Freiwillige Angabe

Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind

Anzahl Angebote von KMU Freiwillige Angabe

Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.

Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) zugrunde gelegt.

Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Freiwillige Angabe

Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind

Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Freiwillige Angabe

Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote

Auftragnehmer ist ein KMU [ ] ja [ ] nein
Herkunftsland Auftragnehmer Freiwillige Angabe

Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers

[ ] keine Angabe

Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname Ansprechperson
Vorname Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* [ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich

[ ] Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich

[ ] Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich

[ ] Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

Angaben zur Meldung Korrekturmeldung [ ] ja [ ] nein
* Anmerkung: "Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

.

Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8 Anlage 9

In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Umweltbezogene Kriterien

Soziale Kriterien

Innovative Kriterien

Artikel 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624)

Sobald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung gegeben sind, gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dies mindestens drei Monate vorab im Bundesanzeiger bekannt. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 4 treten drei Monate nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

außer Kraft.

1) - Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017 S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 25) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017 S. 17) geändert worden ist.

- Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1).

- Artikel 1 Nummer 5 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1) geändert worden ist, der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.03.1992 S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1) geändert worden ist, der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017 S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 25) geändert worden ist und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017 S. 17) geändert worden ist.

- Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017 S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 25) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017 S. 17) geändert worden ist.

- Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 25) geändert worden ist.

- Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017 S. 17) geändert worden ist.

ID 200545

ENDE