Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze

Vom 22. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 266)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
HdlDlStatG - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1

(1) In den Wirtschaftsbereichen "Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie "Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten" werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung:

  1. 86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
  2. 86.22.0 Facharztpraxen,
  3. 86.23.0 Zahnarztpraxen,
  4. 86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene."

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. den Wert
  1. der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,
  2. der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände;

".

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen "Arztpraxen für Allgemeinmedizin" und "Facharztpraxen" wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig "Zahnarztpraxen" wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Arbeitsstätten" durch die Wörter "der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "5 vom Hundert" durch die Angabe "7 Prozent" und die Wörter "der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten" durch die Wörter "und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn die in Satz 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet haben."

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 293 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12d des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Erhebung nach dem Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der jeweils geltenden Fassung bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychotherapeuten auf Anforderung jährlich die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 12 genannten Daten. Die in Satz 1 genannten Daten sind innerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt nach den vom Statistischen Bundesamt angebotenen sicheren elektronischen Verfahren. Die übermittelten Daten dürfen auch verwendet werden zur Pflege und Führung des Statistikregisters nach § 13 des Bundesstatistikgesetzes (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist."

Artikel 4
Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes

Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Durchführung

(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene."

2. In § 6 werden die Wörter "und den statistischen Ämtern der Länder" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Statistikregistergesetzes

Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1.

b) Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden."

c) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 3 und dieser wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten."

Artikel 6
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Verwaltung" werden die Wörter "oder bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen," eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Erstellung" werden die Wörter "einschließlich Qualitätssicherung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die Prüfung der Eignung übermitteln die Verwaltungsstellen des Bundes und die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zuständigen Stellen dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung zunächst Angaben über Herkunft, Struktur, Inhalt und andere Metadaten über ihre Verwaltungsdaten. "(2) Für die Prüfung der Eignung wird beim Statistischen Bundesamt eine elektronische Verwaltungsdaten-Informationsplattform errichtet. Zum Aufbau dieser Informationsplattform übermitteln die in Absatz 1 genannten Stellen oder deren Aufsichtsbehörden dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Metadaten über ihre Verwaltungsdaten, insbesondere zu Herkunft, Struktur und Inhalt. Zur Pflege der Verwaltungsdaten-Informationsplattform informieren die Stellen, bei welchen Daten nach Satz 2 angefordert wurden, das Statistische Bundesamt über jede Änderung der ihre Verwaltungsdaten betreffenden Metadaten. Die auf der Verwaltungsdaten-Informationsplattform enthaltenen Informationen werden öffentlich bereitgestellt."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

  1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
  2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
    1. Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
    2. Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.

Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrundeliegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1 sowie in § 5 Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 werden jeweils die Wörter "jeweils auch nach dem Geschlecht," gestrichen.

2. § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a

a) die tätigen Personen nach Geschlecht,

wird aufgehoben.

b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f.

3. § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a

a) die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

wird aufgehoben.

b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(Gültig ab 01.04.2021 siehe =>)

In § 47c Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Energiestatistikgesetz" die Wörter "und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik

Nach § 7b des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt:

" § 7c

Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden."

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Die Artikel 1 bis 3 sowie die Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930), das durch Artikel 274 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, außer Kraft.

( 2) Die Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen vom 20. August 1986 (BGBl. I S. 1333) tritt am Tag nach der Verkündung außer Kraft.

( 3) Die Artikel 4 und 7 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

( 4) Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. (01.04.2021)

ID: 210422

ENDE