Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 9. März 2021
(BGBl. I Nr. 10 vom 17.03.2021 S. 324)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Schlichtung".
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Für die außergerichtliche Streitbeilegung nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst. Unbeschadet der Regelungen der Verordnung nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die weiteren Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Postdienstleister muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
wird aufgehoben.
3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Schlichtung
(1) Kunden können die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit dem Anbieter von Postdienstleistungen über
Kunden im Sinne des Satzes 1 sind
(2) Voraussetzung für die Anrufung der Schlichtungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit dem Anbieter erfolglos nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 geblieben ist. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(3) Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angemessen und zügig bearbeitet werden. Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Das Ergebnis ist den Parteien schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.
(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.
(7) Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von Postdienstleistungen muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleiben Schlichtungsordnungen wirksam, die auf Grundlage des § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, erlassen wurden.
(9) Die Bundesregierung evaluiert die Regelung in Absatz 1 bis zum 17. März 2023. Die Evaluierung muss eine Untersuchung einschließen, ob der in Absatz 1 Satz 2 geregelte Kundenbegriff dem Ziel eines effektiven Verbraucherschutzes gerecht wird oder eine Ausweitung des Kundenbegriffs erfolgen sollte, insbesondere, ob der Bezug zu Sonderbedingungen in Absatz 1 Satz 2 aufgegeben werden kann."
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten tätig sind. Bei der Vergleichsbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberücksichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "daß hierfür eine rechtliche Verpflichtung oder ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird" durch die Wörter "dass eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, werden sie im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird."
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Aufwendungen nach Satz 2 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung auf Grund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 4 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden. Dienstleistungen, deren Entgelte der Genehmigung nach § 19 bedürfen, können Aufwendungen nach Satz 5 nur zugeordnet werden, soweit zwischen den Dienstleistungen und den Aufwendungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird insbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwischen
nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere)."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt.
6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 20 Abs. 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 3" ersetzt.
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 und 3" ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern "durch die Regulierungsbehörde" ein Komma und die Wörter "soweit der Lizenznehmer marktbeherrschend ist" eingefügt.
9. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt."
Artikel 2
Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
Die Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Absatzes 2" wird durch die Wörter " § 20 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 20 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 20 Absatz 3" ersetzt.
j) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
k) Absatz 3 wird Absatz 2.
l) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Angabe " § 20 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 20 Absatz 3" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 20 Abs. 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Postdienstleistungsverordnung
Die Postdienstleistungsverordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178), die durch Artikel 170 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10 (weggefallen)". |
2. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210515
| ENDE |