Änderungstext

SÜG-AVV - SÜG-Ausführungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz hier: Zweite Novellierung

Vom 15. Februar 2018
(GMBl. Nr. 24-26 vom 20.07.2022 S. 548)



Bezug:

1. Mein Rundschreiben/-erlass v. 15. Febr. 2018 - ÖS II 5 - 54001/11#3

2. Mein Rundschreiben/-erlass v. 30. Mai 2018 - ÖS II 5 - 54001/36#4

- RdSchr. d. BMI v. 8.6.2022 - ÖS II 5 - 54001/41#3 -

Beigefügt übersende ich

mit der Bitte, die Änderungen ab dem 15. Juni 2022 zu berücksichtigen.

Hierzu mache ich auf Folgendes aufmerksam:

  1. Zentral sind die Änderungen der Ausführungen zu § 32 Absatz 1, wonach künftig eine Reiseanzeigepflicht für alle Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, vorgesehen ist.
  2. Die Anzeigepflicht soll ein bzw. drei Jahre nach dem Ausscheiden der Person fortgelten.
  3. Künftig werden die Staatenlisten im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 und im Sinne von § 32 Absatz 1 SÜG getrennt geführt. Die Zusammensetzung der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 ändert sich nicht. Die Staatenliste im Sinne von § 32 Absatz 1 SÜG gliedert sich künftig in Teil I und Teil II.

Die Obersten Bundesbehörden werden gebeten, ihre Geschäftsbereichsbehörden entsprechend zu unterrichten.

a) Zusatz nur für BK:

Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG für den BND entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 4 SÜG wird gebeten.

b) Zusatz nur für BMWK (Referat RS 2):

Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG im nichtöffentlichen Bereich (§§ 24-31 SÜG) entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 2 SÜG wird gebeten.

c) Zusatz nur für BMWK (Referat RS 3):

Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - im Geheimschutzhandbuch entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung wird gebeten.

d) Zusatz nur für BMWK (Referat RS 1):

Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - im Leitfaden "Vorbeugender personeller Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich; Satellitendatensicherheit" entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung wird gebeten.

e) Zusatz nur für BMVg (Referat Recht III 3):

Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - in der ZDv A-1130/3 - Sicherheitsüberprüfung - entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 3 SÜG wird gebeten.

f) Zusatz nur für BMVg (Referat Recht II 5):

Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG für das BAMAD entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 4 SÜG wird gebeten.

g) Zusatz nur für BfV (Referatsgruppe S 1; nachrichtlich: Referatsgruppe S 2, Referat I A 4): Ich bitte, die Änderungen bei der Überarbeitung der SÜG-Ausführungsvorschrift - BfV in der gebilligten Fassung zu berücksichtigen und mir sodann den Entwurf der Neufassung zur Zustimmung vorzulegen.

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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der SÜG-Ausführungsvorschrift (2. SÜG-Ausführungsvorschrift ÄndVwV)  Anlage 1
zum RdSchr/RdErl des BMI vom 8. Juni 2022 - ÖS II 5 - 54001/41#3 -

2. SÜG-Ausführungsvorschrift ÄndVwV
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der SÜG-Ausführungsvorschrift

vom 8. Juni 2022
(GMBl. Nr. 24-26 vom 20.07.2022 S. 548)

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 20 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Änderung der SÜG-Ausführungsvorschrift

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz - SÜG-Ausführungsvorschrift ( SÜG-AVV) - vom 15. Februar 2018, zuletzt geändert durch die 1. ÄndVwV vom 30. Mai 2018 (nicht veröffentlicht) wird wie folgt geändert:

1. In der SÜG-Ausführungsvorschrift werden in der Überschrift, in der Einleitung sowie in den Nummern I. 6.4 und II zu § 1, zu § 3, § 4, § 13 und § 35 die Wörter "Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat" jeweils durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" sowie die Wörter "Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat" jeweils durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

2. In der Einleitung und in den Nummern I. 6.4 und II zu zu § 3, § 4 und §§ 24 bis 31 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" jeweils durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" und die Wörter "Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" jeweils durch die Wörter "Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

3. In Nummer II § 32 werden die Ausführungen "Zu § 32 Absatz 1" wie folgt gefasst:

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Zu § 32 Absatz 1

Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse leichter zum Erfolg.

In der Vergangenheit bestand diese Gefährdung generell bei Reisen in Staaten des kommunistischen Machtbereichs. Durch die Abschaffung der damaligen Regime in zahlreichen östlichen Staaten hat sich die Situation geändert. Da sich die politischen Machtverhältnisse in ausländischen Staaten und damit die Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland möglicherweise schnell verschlechtern können und sich daraus bei Reisen Gefahren für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger ergeben können, ermächtigt Absatz 1, Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in diese Staaten anzuzeigen.

Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat fest; vgl. § 35 Absatz 1. Da die Gefährdung nicht abstrakt generell für alle in Absatz 1 genannten Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger gleich sein muss, z.B. sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachrichtendienste eher gefährdet als andere Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger, ist es möglich, dass Sicherheitsregeln für ein Land nur wegen eines bestimmten Kreises von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern erlassen werden müssen.

Nach der derzeitigen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen zurzeit nicht erforderlich. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Nachrichtendienste des Bundes und von Behörden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34) besteht jedoch aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, nach wie vor Reisebeschränkungen beizubehalten. Die Modifizierung/Anpassung dieser Reise-Sonderregelungen an § 32 durch entsprechende Einzelregelungen veranlasst das Bundesministerium des Innern bzw. die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (vgl. auch § 35 Absatz 4).

Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat grundsätzlich rechtzeitig vor der Reise schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann.

Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die oder den Reisenden) nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten.

"Zu § 32 Absatz 1

Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können.

Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat fest (vgl. § 35 Absatz 1). Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen für alle hier genannten Personen bezüglich der Staaten im Einflussbereich der Russischen Föderation erforderlich. Eine entsprechende Staatenliste wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat gesondert festgelegt und mitgeteilt.

Bei Personen, die für einen Nachrichtendienst des Bundes oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), besteht aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, darüber hinaus gehende Reisebeschränkungen vorzusehen. Dies veranlasst das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder, soweit dieses nicht zuständige oberste Bundesbehörde ist, die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch entsprechende Einzelregelungen (vgl. auch § 35 Absatz 4).

Scheidet eine Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus, besteht die Anzeigepflicht für die bei den Nachrichtendiensten des Bundes und bei den Behörden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit tätigen Personen noch für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden, für alle übrigen Personen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Ausscheiden. In diesen Fällen ist die Reise derjenigen Stelle anzuzeigen, der die Reise während der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuzeigen war.

Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, grundsätzlich aber spätestens 14 Tage vor der Reise, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.

Berlin, den 8. Juni 2022
ÖS II 5 - 54001/41#3

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz - SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV)
vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i. d. F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 - ÖS II 5 - 54001/41#3 - bekanntgegebenen Änderungen 
Anlage 2
zum RdSchr/Erl des BMI vom 8. Juni 2022
- ÖS II 5 - 54001/41#3 -

SÜG-AVV - SÜG-Ausführungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz

Vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i. d. F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 - ÖS II 5 - 54001/41#3 - bekanntgegebenen Änderungen
(GMBl. Nr. 24-26 vom 20.07.2022 S. 548)

wie eingefügt = >

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Staatenlisten 2 im Sinne von § 32 SÜG (Reisebeschränkungen)  Anlage 3
zum RdSchr/RdErl des BMI vom 8. Juni 2022
- ÖS II 5 - 54001/10#3 -

I. Liste der Staaten mit Reisebeschränkungen für Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SÜG und § 10 SÜG erfordert

1. Armenien (Republik Armenien)

2. Belarus (Republik Belarus)

3. Kasachstan (Republik Kasachstan)

4. Kirgisistan (Kirgisische Republik)

5. Russische Föderation

6. Syrien (Arabische Republik Syrien)

7. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)

8. Turkmenistan

9. Usbekistan (Republik Usbekistan).

II. Liste der weiteren Staaten mit Reisebeschränkungen für Beschäftigte 3 von Nachrichtendiensten des Bundes und von Behörden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit

1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan)

2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)

3. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan)

4. China (Volksrepublik China), einschl. Sonderverwaltungsregionen (SVR) Hongkong und Macau

5. Georgien

6. Irak (Republik Irak)

7. Iran (Islamische Republik Iran)

8. Kuba (Republik Kuba)

9. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)

10. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)

11. Libanon (Libanesische Republik)

12. Libyen (Staat Libyen)

13. Moldau (Republik Moldau)

14. Pakistan (Islamische Republik Pakistan)

15. Sudan (Republik Sudan)

16. Ukraine

17. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam).

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 Staatenliste 4 im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG 5 Anlage 4
zum RdSchr/RdErl des BMI vom 8. Juni 2022
- ÖS II 5 - 54001/10#3 -

1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan)

2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)

3. Armenien (Republik Armenien)

4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan)

5. Belarus (Republik Belarus)

6. China (Volksrepublik China),
ab 1.7.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau

7. Georgien

8. Irak (Republik Irak)

9. Iran (Islamische Republik Iran)

10. Kasachstan (Republik Kasachstan)

11. Kirgisistan (Kirgisische Republik)

12. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)

13. Kuba (Republik Kuba)

14. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)

15. Libanon (Libanesische Republik)

16. Libyen (Staat Libyen)

17. Moldau (Republik Moldau)

18. Pakistan (Islamische Republik Pakistan)

19. Russische Föderation

20. Sudan (Republik Sudan)

21. Syrien (Arabische Republik Syrien)

22. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)

23. Turkmenistan

24. Ukraine

25. Usbekistan (Republik Usbekistan)

26. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam).

________

2) Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird.

3) Beschäftigten von Nachrichtendiensten des Bundes und von Behörden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit sind Personen gleichgestellt, die in deren Auftrag handeln, ohne bei ihnen beschäftigt zu sein.

4) Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen ≪Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland≫ in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird.

5) Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung".



ENDE