Änderungstext

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 27. September 2023
(BGBl. I Nr. 264 vom 04.10.2023)



Es verordnen

sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf".

b) Die Angaben zu den §§ 13 und 35 werden jeweils gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Formerfordernisse

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.

" § 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Verwaltungsakte, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, schriftlich oder elektronisch erlassen werden.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit im Außenwirtschaftsverkehr durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss und festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes elektronisch gestellt werden können und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden.

(3) Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente, die auf der Grundlage von den §§ 14a, 15 oder 23 des Außenwirtschaftsgesetzes oder in Verfahren nach Kapitel 6 Abschnitt 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingereicht werden, sind schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Dokumente nach Satz 1 sollen ab dem Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit der Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes mittels des Verwaltungsportals eingereicht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die elektronische Verfügbarkeit der jeweiligen Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal fest.

(4) Soweit nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes der Eingang einer Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz maßgeblich ist, gilt die Meldung bzw. der Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals nach Absatz 3 Satz 2 erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes der vollständige Eingang der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bestimmten Unterlagen maßgeblich ist. Dasselbe gilt für das Ende der Hemmung einer Frist nach § 14a Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes."

3. In § 7a wird die Angabe " §§ 8 bis 13" durch die Angabe " §§ 8 bis 12" ersetzt.

(Gültig ab 01.12.2023 siehe =>)
4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. L 343/1 vom 29.12.2015 S.1)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 (ABl. L 54 vom 22.02.2023 S. 1, ABl. L 56 I vom 23.02.2023 S. 7) geändert worden ist," eingefügt.

bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine Wiederausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 13 und des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. "2. des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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In der Anmeldung sind die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 sowie die Angaben nach den Feldern 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b der Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zu machen. "In der Anmeldung sind die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1, A2 und Abschnitt 2 Spalte B1 sowie die Angaben zu den Datenelementen 13 03.000 000, 14 01.000 000, 14 05.000 000, 14 06.000 000, 16 10.000 000 sowie bei der Wiederausfuhr aus einem Zollager zu Datenelement 12 11.000 000 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Ausfuhranmeldung" durch das Wort "Anmeldung" ersetzt.

5. § 13

§ 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen 17 23

(1) Der Verfrachter, der Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, der Besitzer der Ladung hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ein Ladungsverzeichnis gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 einzureichen.

(2) Das Ladungsverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens und des Löschhafens,
  2. die Anzahl, die Art und die Kennzeichen der Behältnisse,
  3. die Benennung und die Menge der geladenen Güter in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren und
  4. die Erklärung, dass im Ladungsverzeichnis alle in dem Schiff verladenen Güter verzeichnet sind.

(3) Das Ladungsverzeichnis ist unverzüglich nach Beendigung der Verladung beim Hauptzollamt einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind.

(4) Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.

(5) Bei unbeladenen Schiffen muss der Schiffsführer vor Abgang des Schiffes schriftlich oder elektronisch erklären, dass das Schiff unbeladen ist.

wird aufgehoben.

(Gültig ab 01.12.2023 siehe =>)
6.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang 9 Anlage A der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 für dieses Verfahren erforderlich sind. "Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind."

(Gültig ab 01.12.2023 siehe =>)
7.
§ 20a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 enthalten. "(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten."

(Gültig ab 01.12.2023 siehe =>)
8. In § 20b Absatz 1 werden die Wörter "des Anhangs 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341" durch die Wörter "des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446" ersetzt.

9. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter "und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 35 Absatz 1" gestrichen.

10. § 35

§ 35 Einfuhrkontrollmeldung

(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2709 00 10, 2709 00 90, 2711 11 00 und 2711 21 00 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt wird und der Wert der Einfuhrsendung 1.000 Euro übersteigt. Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(2) Bei der Einfuhr von Waren ist ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck zu verwenden, der dem Vordruck für das jeweils vorzulegende Anmeldepapier für die Wareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann hiervon abweichende Anforderungen durch Allgemeinverfügung festlegen, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Es kann auch Meldungen in anderer Form zulassen.

(3) Bei der Einfuhr von Waren mit einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.

wird aufgehoben.

11. § 55 Absatz 3 Satz 2

Die Bekanntgabe nach Satz 1 muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

wird aufgehoben.

12. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "bescheinigt dem" das Wort "unmittelbaren" eingefügt und werden die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2

Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben ist; § 55 Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

13. In § 59 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" gestrichen.

14. In § 55a Absatz 4 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 3 Satz 1, § 61 Satz 1 und § 62a Satz 3 werden jeweils die Wörter "schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

15. § 74 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 135). "7. in der jeweils geltenden Fassung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 135), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2023/1574 (ABl. L 192 vom 31.07.2923 S. 21) geändert worden ist."

16. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

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(10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für
  1. Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
  2. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent und Monomethylhydrazin
    1. zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Startorganisationen betrieben werden,
    2. zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder
    3. zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller. Die nach Satz 1 Nummer 2 genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin ist für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten.
  3. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
    1. zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
    2. für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
"(10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für:
  1. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent und Monomethylhydrazin
    1. zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Startorganisationen betrieben werden,
    2. zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder
    3. zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller,
  2. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
    1. zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
    2. für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten."

b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 5

2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

5. Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen,

werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 4 bis 6.

cc) Die neuen Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

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2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) agieren,

3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

4. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder anderer Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind

"2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und der strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit ATMIS agieren, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

3. Güter, die zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer staatlicher Streitkräfte, die entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia (Somalia Transition Plan, STP) tätig sind oder im Hinblick auf die Zwecke der Resolution 2662 (2022) ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Bundesregierung Somalias (Federal Government of Somalia, FGS) geschlossen und den Sanktionsausschuss über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, und zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

4. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind,"

17. § 81 Absatz 2 Nummer 4 und 5

4. entgegen § 13 Absatz 1 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,

5. entgegen § 13 Absatz 5 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

wird aufgehoben.

18. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter "die Verordnung (EU) 2022/1904 (ABl. L 259 I vom 06.10.2022 S. 3)" durch die Wörter "die Verordnung (EU) 2023/1214 (ABl. L 159 I vom 23.06.2023 S. 1)" ersetzt.

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a" die Wörter "oder Absatz 2 Buchstabe a" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b" die Wörter "oder Absatz 2 Buchstabe b" eingefügt.

cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c" die Wörter "oder Absatz 2 Buchstabe c" eingefügt.

dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort "notiert" die Wörter "oder zum Handel zulässt" eingefügt.

ee) In Nummer 11 werden nach den Wörtern "Artikel 5aa Absatz 1a" die Wörter "oder Absatz 1b Unterabsatz 1" eingefügt.

ff) In Nummer 14 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

gg) In Nummer 15 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

hh) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden."

19. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.


.

Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 19)


- wie eingefügt -

ID: 231939


ENDE