Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

Vom 23. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 256 vom 02.08.2024)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Übergangsvorschrift

Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden."

2. Der bisherige § 6 wird § 7.

3. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis 5.10 wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

5.8 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG 7.000 bis 277.500
5.9 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG 7.000 bis 277.500
5.10 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise 5.500 bis 218.500


Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

"5.8 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG

7.000 bis 184.500

5.9 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG

7.000 bis 184.500

5.10 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise

5.500 bis 145 500".

Artikel 2
Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

In Abschnitt 4 der Anlage der Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Maßnahmen im Rahmen der Prüfung
1.1 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50
1.2 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00
1.3 Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00
1.4 Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00
1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.6 Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk- Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV 16,00
1.7 Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 35,00

Neu:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
"1 Maßnahmen im Rahmen der Prüfung
1.1 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00
1.2 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50
1.3 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00
1.4 Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50
1.4.1 Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um 5,50
1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV
1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E 48,00
1.5.2 Zusatzprüfung Klasse N nach A 57,00
1.5.3 Zusatzprüfung Klasse E nach A 50,50
1.6 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.7 Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 31,50".

Artikel 3
Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, "6. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,"

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)".

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


alt neu
Abschnitt 2
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
"Abschnitt 2
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)".

bb) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "TTDSG" durch die Angabe "TDDDG" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 24. Juni 2024 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung (03.08.2024) in Kraft.

ID: 241890


ENDE